• Keine Ergebnisse gefunden

Rechnungshof kritisiert Kontrollarchitektur bei den Sozialversicherungsträgern SVA und VAEB

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Rechnungshof kritisiert Kontrollarchitektur bei den Sozialversicherungsträgern SVA und VAEB"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Presseinformation zum Bericht „Interne Revision und Kontrollversammlung bei den Sozialversicherungsträgern SVA und VAEB“ vom 25. Jänner 2019

1

Rechnungshof kritisiert Kontrollarchitektur bei den Sozialversicherungsträgern SVA und VAEB

Bei einem Gesamtaufwand von 4,925 Milliarden Euro für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und 1,574 Milliarden Euro für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) ist eine funktionierende Kontrollarchitektur von hoher Bedeutung. Der Rechnungshof kritisierte bereits in der Stellungnahme zur Sozialversicherungsreform vom 18. Oktober 2018 die geplante Abschaffung der Kontrollversammlung.

Aufgrund des hohen Gebarungsvolumens (Sozialversicherungsträger insgesamt:

rd. 63,9 Milliarden Euro im Jahr 2018) ist ein Kontrollgremium aus der Sicht des Rechnungshofes unbedingt erforderlich. Unabhängig davon nahmen die Prüferinnen und Prüfer die Interne Revision und die Kontrollversammlung unter die Lupe – und fanden einige Kritikpunkte.

Klare Regelungen zur Entlastung des Vorstands

Die Kontrollversammlung ist das derzeitige Prüforgan der Selbstverwaltung des Sozialversicherungsträgers. Gesetzlich ist die Kontrollversammlung dazu berufen, die gesamte Gebarung ständig zu überwachen, den Rechnungsabschluss zu überprüfen und die Entlastung des Vorstands in der Generalversammlung zu beantragen.

Unklar war jedoch, auf welcher Basis die Kontrollversammlungen der SVA und VAEB den jährlichen Antrag auf Entlastung des Vorstands konkret entschieden.

Klare Regelungen zur Prüfungstätigkeit (Prüfungsplanung, Prüfungsmethodik und Prüfungsumfang) gab es nicht. Abgesehen von den Jahresabschlüssen fanden keine weiteren Überprüfungen durch Kontrollversammlungen statt, die zu Prüfberichten führten.

Bei der SVA führte die Interne Revision im Auftrag der Kontrollversammlung die Prüfung des Jahresabschlusses durch, bei der VAEB erfolgte dies durch einen Prüfungsausschuss, der sich aus Mitgliedern der Kontrollversammlung zusammensetzte. Während die Überprüfung der Jahresabschlüsse bei der SVA Mag. Christian Neuwirth

Sprecher des Rechnungshofes 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Tel.: +43 (1) 711 71 – 8435 Twitter: @RHSprecher Facebook/RechnungshofAT neuwirth@rechnungshof.gv.at

(2)

Presseinformation zum Bericht „Interne Revision und Kontrollversammlung bei den Sozialversicherungsträgern SVA und VAEB“ vom 25. Jänner 2019

2

rund einen Monat und drei Revisionsbedienstete erforderte, beanspruchte dies bei der VAEB rund neun Personentage. Der Rechnungshof empfiehlt klare Regelungen für die Überprüfung des Jahresabschlusses durch die Kontrollversammlung und für die Voraussetzungen zur Entlastung des Vorstands. Auch die Anwesenheit der neun Mitglieder (Versicherungsvertreter) gab Anlass zur Kritik: Ein Mitglied bei der VAEB ließ sich zwischen 2014 bis 2017 für 20 Sitzungen 16 Mal entschuldigen. Der Rechnunghof empfiehlt eine Anpassung der Geschäftsordnung.

Kontrollversammlung und Interne Revisionen: Gesetzliche Regelungen ausständig Die gesetzlichen Vorschriften sahen zum Teil vor, dass Beschlüsse durch den Vorstand die Zustimmung der Kontrollversammlung benötigten – auch bei Beschlüssen von niedriger Bedeutung wie z.B. der Anmietung von Garagenplätzen in Höhe von 100 Euro pro Monat. Im Gegensatz dazu waren u.a. Umbauten für mehr als 41 Millionen Euro und IT–Projekte in Millionenhöhe nicht von der gesetzlichen Zustimmungspflicht erfasst.

Weiterhin gab es auch keine rechtliche Verpflichtung, eine Interne Revision für Sozialversicherungsträger einzurichten und Regelungen für deren Ausgestaltung zu treffen. Um die Unabhängigkeit der Internen Revision zu stärken, sollte deren Leiterin bzw. Leiter einen direkten und unbeschränkten Zugang zur Geschäftsleitung haben und regelmäßig an die Geschäftsleitung berichten.

Bei beiden Sozialversicherungsträgern war die Interne Revision nicht der Generaldirektion unterstellt. Ihre personelle Unterstellung zu einem Geschäfts–

bzw. Direktionsbereich war geeignet, die Unabhängigkeit der Internen Revision zu beeinflussen.

Interne Revisionen: Wesentliche Bereiche nicht überprüft

Der Rechnungshof kritisierte, dass die Internen Revisionen beider Sozialversicherungsträger in wesentlichen Bereichen wie z.B. Beschaffungen, Finanzwesen, Veranlagungen und Eigene Einrichtungen (z.B. Kur– und Gesundheitseinrichtungen) keine Prüfungen durchführten. Der Rechnungshof empfahl daher den Sozialversicherungsträgern, den gesamten Aufgabenbereich abzudecken, inbesondere Personal, Finanzwesen, Beschaffungen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Kommunal- und Prüfungsamt hat den Jahresabschluss 2017 des Landkreises Karlsruhe gem. Die Prüfung erfolgte nach pflichtgemäßem Ermessen risikoorientiert und unter Beachtung

- Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung beachtet wurden. Die GmbH verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Als Geschäftserfolg ist daher nicht

Die Ursache für die unzureichenden Erstattungen lag zum einen daran, dass die in Verantwortung des Regierungspräsidiums Karlsruhe geleisteten Erstattungen nicht

Die SVA Zürich figuriert nicht auf dieser Liste, da im Kanton Zürich die Ergänzungsleistungen bisher nicht durch die kantonale Ausgleichskasse, sondern durch die

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungs- verhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begrün- dung

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden

13 Arbeitsgruppe Bezug von Medikamenten in Pflegeheimen Projekt läuft noch Beratungen abgeschlossen; Umsetzung für 2020 geplant 14 Arbeitsgruppe Medizinprodukte Projekt

In seiner neuesten Prüfung kritisiert der Rechnungshof Österreich den Umgang mit den Nebenbeschäftigungen der Universitätsprofessorinnen und -professoren an den Universitäten