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Lehrerratsarbeit und Lehrkräftemangel an Grundschulen

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Academic year: 2022

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Lehrerratsarbeit und Lehrkräftemangel

an Grundschulen

Susanne Huppke und Rüdiger Wüllner

Lehrerratsarbeit und Lehrkräftemangel an Grundschulen

• Aktuelle Besetzungssituation und Einstellungsmöglichkeiten

• Folgen des Lehrkräftemangels

• Ansatzpunkte für Lehrerräte und Kollegien

Einstellung – Abordnung - Mehrarbeit

(2)

Prognose zum Lehrkräftearbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen MSB 04.18

Einstellungsmöglichkeiten „Nichterfüller“ LEO.NRW ohne Befähigung für das Lehramt an Grundschulen

Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen ein Fach muss der GS entsprechen unbefristet EG 11 nach 2 Jahren Wechsel an Wunschschulform

Lehrämter Sek.

I und Sek. II

ein Fach muss der GS entsprechen

Befristet EG 11

Seiteneinstieg

Kunst, Musik, Sport und Englisch Dauer-

beschäftigung EG 10

Kein

Lehramtserwerb

(3)

Befristete Einstellungsmöglichkeiten VERENA.NRW

Soweit ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen auch Einstellung von:

Hochschulabsolvent*innen mit lehramtsbezogenem Abschluss

Studentinnen und Studenten (insbesondere für ein Lehramtsstudium)

Hochschulabsolvent*innen ohne lehramtsbezogenen Abschluss

Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Lehramtsbefähigung

Nebenberuflich tätige Personen ohne Lehramtsbefähigung

Sie sind grundsätzlich geeignet, wenn Sie über eine entsprechende Qualifikation für die ausgeschriebenen Fächer verfügen. Darüber entscheiden die

Schulleitungen und Schulaufsichtsbehörden.

Grundsätzlich werden Personen, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben, nicht eingestellt(s. Nr. 3.3 des jährlichen Lehrereinstellungserlasses).

Folgen des Lehrkräftemangels an Grundschulen

Lehrkräfte- mangel

Unterbesetzung Vertretungsbedarf

Neueinstellungen und befristete

Einstellungen Personalkarussel

Abordnungen Versetzungen

Gesundheit

der

Lehrkräfte

(4)

Ansatzpunkte für den Lehrerrat

• SchulG § 69

• LR berät SL in allen Angelegen- heiten d.

päd.

Personals

• Abs. 2

• SchulG § 69

• SL

informiert LR zeitnah und

umfassend

• hört LR an

• Abs. 2

• SchulG § 62

• Mitwirkungs- gremien

• Anspruch auf begründete schriftliche Antwort

• Abs. 4

Ansatzpunkte für den Lehrerrat

SL als Dienstvorgesetzte/r

• Entscheidet über Personalmaßnahmen §59 (4 u. 5) SchulG

• LR ist gemäß LPVG zu beteiligen § 69 (4) SchulG

(5)

Einstellungsverfahren unbefristete Stellen

SL mit fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften

LR ist in der Mitbestimmung und tritt an die Stelle des PR beratende Teilnahme in der Auswahlkommission

mit obligatorischen Dienstvorgesetzteneigenschaften

PR nimmt beratend an Auswahlkommission teil

LR hat Anspruch auf Information über die Bewerbungen LR kann auf Beschluss der Auswahlkommission am

Auswahlverfahren beratend teilnehmen (Grundlagenerlass)

Einstellungsverfahren unbefristete Stellen

Ausschreibungstext

Öffnung für Seiteneinstieg o. andere Lehrämter?

Beteiligung Schulkonferenz Grundlagenerlass BASS 21-01 Nr. 16 Vorauswahl

Vorbereitung des Auswahlgesprächs / Fragen Vorauswahl vornehmen

Klärung Umgang mit „Seiteneinsteiger*innen“

u. Lehrkräfte mit anderem Lehramt Auswahlgespräch

Begründung der Auswahl

Einstellungsangebot für Seiteneinsteiger*innen generell nur BR

(6)

Einstellungsverfahren unbefristete Stellen

Auswahlkommission stimmberechtigte Mitglieder:

Schulleiter/in (Ausnahme: Stellv. SL/in) Mitglied der Lehrerkonferenz

Mitglied der Schulkonferenz

Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Lehrerkonferenz und SchuKowählendie Mitglieder!

Tipp: Ständige Auswahlkommission durch

Wahl der Mitglieder für ein ganzes Schuljahr Beratend: Personalrat

Lehrerrat auf Beschluss der Kommission

Beteiligung LR beibefristeter Einstellung SchulG § 57 (5) gilt für alle Schulen in NRW

Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittelkann die SL oder der SL befristete Verträge zur Sicherung der

Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen.*

Schulen mit fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften

• Stellen und Mittel werden übertragen

• Schulen stellen selbst ein

• LR tritt an die Stelle des PR, Beteiligung bei Einstellung und Befristung !!

*Achtung: Die meisten Schulämter nehmen die Einstellungen nach wie vor selbst vor!

(7)

Befristete Einstellungen www.schulministerium.nrw.de/BP/VERENA

Empfehlung: Rangfolge für Auswahl festlegen!

1. Ausgebildete Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für die Schulform Grundschule sind immer vorrangig einzustellen.

2. Stehen keine grundständig ausgebildeten Grundschullehrkräfte zur Verfügung, müssen vorrangig eingestellt werden:

• Lehrkräfte mit anderer Lehramtsbefähigung

• Hochschulabsolvent*innen mit lehramtsbezogenem Abschluss

(8)

Empfehlung zur Auswahl bei befristeter Einstellung

3.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann folgender Personenkreis eingestellt werden:

Diplom Sport-, Musik-, Kunst-, Englischlehrer Die Diplomlehrer sollen möglichst nur das studierte Fach unterrichten und ggf. an zwei Grundschulen eingesetzt werden.

Empfehlung zur Auswahl bei befristeter Einstellung 4. Nur wenn keine Bewerber*innen der bislang

aufgeführten Personengruppen zur Verfügung stehen, können bei entsprechender Eignung eingestellt werden:

Student*innen (insbesondere für ein Lehramtsstudium)

Hochschulabsolvent*innen ohne lehramtsbezogenem Abschluss, vorrangig aus pädagogischen Berufen

Personen mit pädagogischer Berufsausbildung

Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung Probleme:

Feststellung der Eignung bei Nichterfüllern

Verlängerung von Verträgen oder Neuausschreibung

(9)

Einarbeitung von Seiteneinsteiger*innen Einstellung auf unbefristete Stellen

• Pädagogische Einführung durch Schule und ZfsL

• erfahrene Lehrkraft 1 Anrechnungsstunde Einstellung auf befristete Stellen

• Schule allein verantwortlich

• Konzept – Personen – Entlastung

Leko entscheidet über Verteilung von Sonderaufgaben und Anrechnungsstunden auf Antrag der SL; § 68 SchulG

Beteiligung LR bei Abordnungen /Versetzungen

Über Versetzungen und Abordnungen entscheidet das Schulamt unter Beteiligung des PR

In der Praxis:

SL treffen häufig eine „Vorauswahl“ (Personalauswahl) – LR ist zu beteiligen!

mit SL Kriterienkatalog vereinbaren

neben fachlichen auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigen!

(10)

Lehrkräftemangel und Vertretungsbedarf

Ad-hoc Vertretung

Vorhersehbare Vertretung

Vorhersehbare und längerfristige Vertretung

Vor Anordnung

von Mehr- arbeit prüfen

Ersatz- einstellung Vertretungspool Arbeitszeit- verschiebung § 13(2)ADO

Unterrichtausfall möglich?

Aufstock- ung Teilzeit

(11)

Ansatzpunkte für Kollegien gem. § 68 SchulG

Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze für

die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen

Vertretungskonzept!

Beteiligung des Lehrerrates bei vorhersehbarer Mehrarbeit Mitbestimmung des LR

ab 2015 durch Erlass übertragene Dienstvorgesetztenaufgabe der SL

VorhersehbareVertretungsnotwendigkeiten:

• langfristige Erkrankung / mind. 4 Wochen

• Mutterschutz, Elternzeit

• Ausfall wegen Klassenfahrt

• Hausunterricht für erkrankte Kinder

• Fortbildungsteilnahme u. absehbare Freistellungen

• ….

(12)

Mitbestimmung bei vorhersehbarer Mehrarbeit Aufgaben des LR

• Umsetzung Vertretungskonzept prüfen

• Anhörung der Betroffenen

• Recht und Billigkeit beachten

z.B. überproportionale Belastung von Teilzeitkräften

• Schutz bestimmter Personengruppen

• Ausgleich durch Mehrarbeitsvergütung

• korrektes Verfahren - Schriftform mit speziellem Vordruck

http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Schulleitung/Arbeitshilfe/

Inhaltsverzeichnis/index.html

(13)

Mitbestimmung bei Mehrarbeit Gründe für eine Ablehnung:

für die vorgesehene Person nicht zumutbar

widerspricht Vertretungskonzept

Anordnung zur Deckung von Personalmangel Wichtig:

Ablehnung auch bei Zustimmung der Betroffenen zur Mehrarbeit möglich! (Prüfpflicht des Lehrerrates) Formal korrekter Beschluss des LR:

mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend - Mehrheitsbeschluss – Schriftform

Ansatzpunkte für Kollegien

Reduzierung außerunterrichtlicher Aufgaben

§ 68 SchulG: Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätzeüber weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrer/innen (…) betreffen

Müssen immer alle Lehrkräfte dabei sein?

Feste

Telefonsprech- zeiten statt Whats-App- Gruppe?

Elternarbeit

Auf fertige Angebote zurückgreifen?

Unterrichts- vorbereitung

(14)

Vielen Dank für das Interesse!

susanne.huppke@gew-nrw.de

ruediger.wuellner@gew-nrw.de

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