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Ergebnisse des Gesprächs zwischen ABV und Grundsatzabteilung der DRV Bund vom 16. Februar 2022

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24. Februar 2022

22kk0010

Ergebnisse des Gesprächs zwischen ABV und Grundsatzabteilung der DRV Bund vom 16. Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

gern möchten wir Sie nachfolgend über die Ergebnisse unseres jüngsten Gesprächs mit der Grundsatzabteilung der DRV Bund am 16. Februar 2022 informieren. Aufgrund der anhalten- den Corona-Pandemielage wurde das Gespräch virtuell geführt.

Gesprächsteilnehmer:

Für die Grundsatzabteilung der DRV Bund:

Frau Dr. Dana Matlok, Leiterin Frau Beate Matern, stv. Leiterin Frau Sabine Wähnelt, Fachreferentin

Für die ABV:

Herr Peter Hartmann, Hauptgeschäftsführer Herr Stefan Strunk, Geschäftsführer

Herr Jan Wulfetange, Referent

VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.V.

GESCHÄFTSFÜHRUNG

Postfach 08 02 54 10002 Berlin

Telefon (030) 800 93 100 Telefax (030) 800 93 10 29 E-Mail info@abv.de Internet www.abv.de

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Das turnusmäßig halbjährlich geführte Gespräch zwischen ABV und der Grundsatzabteilung der DRV Bund (nachfolgend: Grundsatzabteilung) am 16. Februar 2022 war im Wesentlichen von Themen wie dem Befreiungsrecht einschließlich der zum 1. Januar 2023 geltenden elekt- ronischen Befreiung, relevanter Rechtsprechung insoweit und zu anderen Themen, aktuellen gesetzlichen Neuerungen und deren Folgen für berufsständisch Versicherte, dem Recht zum Syndikusrechtsanwalt und zum Statusfeststellungsverfahren, dem Einsatz von Ärzten als Leih- arbeitnehmern, der Tätigkeit von in Impfzentren tätigen Apothekern, Tierärzten und Zahnärz- ten geprägt:

TOP 1: Befreiungsrecht

1. Elektronischer Befreiungsantrag (E-Befreiung): Aktueller Sachstand zur techni- schen Umsetzung / Testlauf ab Juni/Juli 2022 durch DRV Bund wie geplant

Ab dem 1. Januar 2023 muss ein Versicherter seinen Antrag auf eine Befreiung von der ge- setzlichen Rentenversicherungspflicht verpflichtend elektronisch stellen. Der elektronische An- trag ist ab diesem Datum vom Versicherten elektronisch bei der für ihn zuständigen berufs- ständischen Versorgungseinrichtung zu stellen und von dieser zu bestätigen. Die Versor- gungseinrichtung leitet den Antrag elektronisch an den Träger der Rentenversicherung zusam- men mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsstän- dischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufs- ständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung weiter.

Die Entscheidung über den Antrag teilt der Träger der Rentenversicherung der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch und dem Versicherten in Textform, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben dies zulassen, und in allen anderen Fällen in Schrift- form mit.

ABV und die Grundsatzabteilung tauschten sich im Gespräch am 16. Februar 2022 über den Zeitplan für die verfahrenstechnische Umsetzung der elektronischen Antragstellung auf beiden Seiten – hier berufsständische Versorgungseinrichtungen und ABV sowie DASBV, dort die DRV Bund und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) – sowie über die beiderseits abzustimmenden „Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- verfahren auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 2 Satz 7

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SGB VI in der vom 01.01.2023 an geltenden Fassung“ (kurz: Gemeinsame Grundsätze) aus.

Im Ergebnis wurde seitens der Grundsatzabteilung bestätigt, dass die technischen Umset- zungsarbeiten auch auf ihrer Seite gut voranschritten und – wie vorgesehen – ab 1. Juli 2022 der erste, echte Testlauf mit Daten zur E-Befreiung erfolgen könne. Der bisher vorgesehene Zeitplan kann insoweit von beiden Seiten eingehalten werden.

Die Grundsatzabteilung bestätigte uns, dass die DASBV mit der DRV Bund bereits am 22. Ja- nuar 2022 einen ersten Test erfolgreich durchgeführt habe. Die Grundsatzabteilung möchte ferner gern erfahren, welche Versorgungswerke als „Piloten“ seitens der ABV und DASBV für den Testlauf mit Echtdaten Mitte 2022 ausgewählt wurden oder werden. Wir werden dies intern klären. Sinnvoll wäre es, wenn große berufsständische Versorgungswerke mit zahlreichen Versicherten insoweit sich für einen solchen Testlauf bereit erklärten und Daten zur Verfügung stellten. Die ABV wird die Grundsatzabteilung entsprechend informieren.

Für die E-Befreiung haben sich ABV und DRV Bund auf Bitte des BMAS auf neue „Gemein- same Grundsätze für das elektronische Antragsverfahren auf Befreiung von der Ren- tenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 2 Satz 7 SGB VI in der vom 01.01.2023 an gel- tenden Fassung“ (kurz: Gemeinsame Grundsätze) inhaltlich verständigt. Die DRV Bund hatte hierfür im Januar 2022 einen ersten Entwurf erstellt, die ABV diesen geprüft und vorgeschla- gen, auf eine Passage zu verzichten, dass die jeweils zuständige berufsständische Versor- gungseinrichtung zur Bestätigung des (elektronischen) Befreiungsantrags verpflichtet ist. Die DRV Bund ihrerseits bat im Gegenzug darum, dass sich in dem Entwurf der „Gemeinsamen Grundsätze“ kein Passus zur Bescheidübersendung und deren Form durch die DRV Bund an den Versicherten finden solle, da dies nicht die Vereinbarung zwischen ABV und DRV Bund insoweit betreffe. Denn die Gemeinsamen Grundsätze regelten zwischen ABV bzw. ihren Mit- gliedseinrichtungen und der DRV Bund den elektronischen Datenaustausch bezüglich der E- Befreiung.

ABV stimmte dieser Änderung grundsätzlich zu, will aber die finale Fassung nochmals über- prüfen. Sobald dies erfolgt ist, werden wir Ihnen die zwischen beiden Seiten konsentierte, schriftliche Fassung der „Gemeinsamen Grundsätze“ zur Information zusenden. Diese finale Fassung wird dann mit gemeinsamen Schreiben (Entwurf ABV) an das BMAS übermittelt.

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2. Neue Befreiungsantragsformulare (seit Dezember 2021 auf ABV-Website und auf DRV Bund-Website jeweils abrufbar): Allgemeines Befreiungsantragsformular erfährt auf Anregung der ABV eine wesentliche Änderung für Steuerberater und Steuerberater/Rechtsanwälte mit doppelter Zulassung, die in Rechtsanwaltsge- sellschaften und -kanzleien angestellt tätig sind / Zeitpunkt noch unklar

ABV und DRV Bund haben im Jahr 2021 lange über die Inhalte des neuen Befreiungsantrags- formulars diskutiert, das Grundlage der E-Befreiung ab 1. Januar 2023 sein soll.

Mit dem Ergebnis können wir zufrieden sein. Wir meinen, dass die von der DRV Bund im Dezember 2021 auch auf ihrer Website und in unserem Intranet unter https://abv.de/service- intern.html (siehe „ABV“, dann „Service“) veröffentlichten neuen Befreiungsantragsformulare unseren Vorschlägen ganz überwiegend entsprechen.

Die Grundsatzabteilung hat uns insoweit darauf hingewiesen, dass bisher nicht alle 90 berufs- ständischen Versorgungseinrichtungen diese neuen Befreiungsantragsformulare der DRV Bund auf ihren jeweiligen Internetauftritten ihren versicherten Mitgliedern gegenüber bekannt- gemacht hätten. Daher möchten wir Sie bitten, dieses nachzuholen, sofern Sie es noch nicht umgesetzt haben. Zur Arbeitserleichterung haben wir Ihnen die neuen als pdf-Dateien be- schreibbare Antragsformulare auch per Rundschreiben vom 10. November 2021 (Az. 21kk0088) übermittelt und im ABV-Intranet zur Verfügung gestellt.

Nunmehr haben wir der Grundsatzabteilung ein praktisches Problem dargestellt, wonach alle Steuerberater, die bei einem Rechtsanwalt angestellt sind, von dem neuen Befreiungsantrags- formular (Stand: 29.11.2021; V6340 – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach

§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI – Sonstige) bisher nicht durch die gestellten Fragen/Ziffern erfasst sind. Gemäß § 58 Satz 1 StBerG dürfen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG ausüben. Zu den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen gehören u. a. Rechtsanwälte.

Die Grundsatzabteilung hat im Gespräch am 16. Februar 2022 angekündigt, sie werde das Befreiungsantragsformular so ändern, dass die von uns angesprochene vorgenannte Berufs- gruppe bei einem Rechtsanwalt angestellten Steuerberater mit Singular- oder Doppelzulas- sung als StB/RA sich im Formular wiederfindet. Zum genauen Zeitpunkt, bis wann dieses ge- änderte Formular uns mitgeteilt wird, konnte die Grundsatzabteilung noch nichts Genaues sa- gen. Wir werden Sie insoweit informiert halten.

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3. Befreiungsrechtliche Rechtsprechung seit Ende August 2021

Seit dem letzten Gespräch zwischen ABV und Grundsatzabteilung am 30. August 2021 gab es, soweit ersichtlich, kaum relevante befreiungsrechtliche Rechtsprechung. Der für das Be- freiungsrecht bisher zuständige 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat seitdem kein Urteil insoweit gesprochen. Die Grundsatzabteilung bestätigte unsere Einschätzung insoweit.

Beiden Seiten sind derzeit kaum relevante befreiungsrechtliche Verfahren bekannt, die bereits als Revisionen beim BSG geführt würden. Die DRV Bund erwähnte, dass der 5. Senat noch ein solches Verfahren erhalten habe, über das er aber nicht mehr entscheiden werde. Denn inzwischen hat der 12. Senat die Federführung für befreiungsrechtliche Verfahren übernom- men.

Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde eines Syndikusrechtsanwalts anhängig (BVerfG –1 BvR1805/20), der vor dem BSG mit seiner Klage auf rückwirkende Befreiung für eine frühere abhängige Beschäftigung keinen Erfolg hatte (BSG,26.02.2020 – B 5 RE 2/19 R).

Deutscher Anwaltverein (DAV) und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben sich jeweils unterstützend für den Beschwerdeführer mit Stellungnahmen gegenüber dem BVerfG hinsicht- lich eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz geäußert. Bisher ist weder uns noch der Grundsatzabteilung ein Verhandlungstermin bekannt.

4. Befreiungsfähigkeit von verkammerten Freiberuflern (Rechtsanwalte, Steuerbe- rater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker, Ärzte und Zahnärzte (z.B. in MVZ) und Apo- theker als GmbH-Geschäftsführer (als Mehrheitsgesellschafter befreiungsfähig we- gen Gestaltungsmacht, als Minderheitsgesellschafter nicht befreiungsfähig mangels derselben) – Statusfeststellungsverfahren nach § 7 SGB IV

Der 12. Senat des BSG hat am 1. Februar 2022 drei klageabweisende Urteile zulasten von verschiedenen Minderheitsgesellschaftern von GmbHs gesprochen, die jeweils Geschäftsfüh- rer dieser GmbHs waren bzw. es sind. Sie wurden vom Gericht sämtlich als entgegen ihrem Klagebegehren nicht als selbständig Tätige, sondern als abhängig Beschäftigte erachtet. Der 12. Senat setzt insoweit seine vorherige Rechtsprechung zur Abgrenzung selbständiger Tä- tigkeit von abhängiger Beschäftigung fort. Begründet wird dies mit der fehlenden Rechtsmacht und der fehlenden „echten“ Sperrminoriät der Kläger als Minderheitsgesellschafter in den drei zu beurteilenden Fällen, auf diese Gesellschaften maßgeblichen, bestimmenden Einfluss (z. B. durch Gesellschafterbeschlüsse) auszuüben. Siehe dazu unser ausführliches Rund- schreiben vom 11. Februar 2022 (Az. 21kk0009).

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Die Grundsatzabteilung sah in den Urteilen keine Besonderheit, auch nicht für verkammerte Freiberufler, die in entsprechenden GmbHs als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer agierten. Wer insoweit als abhängig beschäftigt gelte, könne bei Vorliegen der sonstigen Vo- raussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI einen Befreiungsantrag stellen.

5. Ablehnung einer Befreiungsfähigkeit von in Berufskammern und Versorgungs- werken angestellten Volljuristen durch die DRV Bund ohne zuvor gestellten Syn- dikusrechtsanwaltszulassungsantrag – Vertrauensschutz für bereits befreite Personen

Wir erhielten Kenntnis von einer offenbar geänderten Befreiungspraxis der DRV Bund für sol- che neu beschäftigten Volljuristen, die bei Berufskammern oder berufsständischen Versor- gungseinrichtungen beschäftigt sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bestätigte uns auf Anfrage, dass die DRV Bund bis Anfang November 2021 diese abhängig beschäftigten Volljuristen ohne Probleme kraft dieser Anstellung von der Rentenversicherungspflicht befreit habe. Seitdem befreie sie diese Personen bei Neueinstellungen aber nicht mehr automatisch, sondern nur noch dann, wenn der abhängig Beschäftigte eine Zulassung als Syndikusrechts- anwalt nach §§ 46 Abs. 2 S. 2, 46a BRAO beantrage und für diese Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber dann zudem einen Befreiungsantrag stelle.

BRAK und DRV Bund haben hierzu miteinander die wechselseitigen Argumente schriftlich und mündlich ausgetauscht. Die schriftliche Stellungnahme der BRAK vom 14. Januar 2022 ist für Sie beigefügt (Anlage 1). Die DRV Bund beruft sich darauf, dass die ursprüngliche Befrei- ungspraxis nicht mehr fortgelten könne, da das Syndikusneuordnungsgesetz ab 2016 eine neue Rechtslage in der BRAO für abhängig bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Volljuristen geschaffen habe. Die ursprüngliche Befreiungspraxis habe sich auf die Begrün- dung des Gesetzes zur Rentenreform 1992 gestützt. Gegenüber der ABV bestätigte die DRV Bund diese geänderte rechtliche Haltung. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI müsse sich stets am geltenden Berufsrecht – hier der Rechtsanwälte nach der BRAO – richten.

Bestehende Befreiungen aufgrund der vorherigen Rechtsauffassung blieben erhalten, solange sich nicht die Beschäftigung ändere. Neu von Berufskammern oder berufsständischen Versor- gungseinrichtungen eingestellte Volljuristen müssten einen Antrag auf Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt stellen. Nach erfolgter Zulassung könnten sie sich von der Rentenversiche- rungspflicht befreien lassen.

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ABV und BRAK stehen in engem Dialog zu diesem Thema. Eine Antwort der DRV Bund auf die Stellungnahme der BRAK vom 14. Januar 2022 steht noch aus. Die BRAK hat zugesagt, uns darüber umgehend zu informieren. Gleiches tat die Grundsatzabteilung im Gespräch am 16. Februar 2022.

TOP 2: Neue Erkenntnisse der DRV Bund zur sozialversicherungsrechtlichen Handhabung von als Leiharbeitnehmer eingesetzten Ärzten (mit fortwäh- rendem, teils täglichen Kammerwechsel) in der Sozialversicherung und Befreiung nach§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Bereits im letzten Gespräch zwischen ABV und der Grundsatzabteilung der DRV Bund am 30. August 2021 thematisierte die ABV die nach Ihrem Eindruck zunehmende Bereitschaft von Ärzten, sich als Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von hie- rauf spezialisierten Verleihern (u. a. doctari GmbH) kurzfristig von einer Einsatzstelle zu einer anderen verleihen zu lassen. Folge solcher Einsatzwechsel bei fortbestehender Beschäftigung beim Verleiher insbesondere bei in Krankenhäusern eingesetzten „Leih“-Ärzten sind notwen- dige Kammerwechsel, teilweise auch nur für einen Tag, teils auch Wechsel des Bundeslandes bei benachbarten Bundesländern. Zum Teil erfolge insofern seitens der betroffenen, wech- selnd eingesetzten „Leih“-Ärzte keine entsprechende Meldung an ihre Kammer. Dementspre- chend könnten dann auch keine Beiträge durch die jeweiligen Ärzteversorgungswerke von ihnen erhoben werden.

Der Grundsatzabteilung liegen keine spezifischen Erkenntnisse zum Befreiungsantragsvolu- men solcher als Leih-Arbeitnehmer bei Verleihern beschäftigten Ärzten vor. Es werde insofern auch bei der DRV Bund keine eigene Statistik geführt, auch nicht zu Leiharbeitnehmern gene- rell, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen.

TOP 3: Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern in Impfzentren zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Mit Gesetz vom 10. Dezember 2021 hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeiten, in Corona- Impfzentren und angeschlossenen Testzentren Menschen gegen das Corona-Virus zu impfen, erheblich auf andere Berufsgruppen ausgeweitet. Konkret dürfen seitdem auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker nach entsprechender Schulung gegen das Corona-Virus impfen.

Grundlage dafür ist das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur

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Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ (BT-Drucks.

20/188) i. d. F. der Änderungen des Hauptausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 20/250) vom 10. Dezember 2021. Als Teil des Gesetzes wurde auch § 130 SGB IV um diesen vorge- nannten Berufsgruppenkreis geändert. Nach dem Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelung werden die genannten Berufsgruppenangehörigen für solche in Corona-Impfzentren ausgeüb- ten Tätigkeiten rückwirkend von der Sozialversicherungspflicht vom 15. Dezember 2020 bis (vorerst) 31. Mai 2022 befreit. Dem Gesetzeswortlaut nach bezieht sich diese Befreiungsrege- lung auf alle Tätigkeiten, nicht nur unmittelbar impfende, sondern auch impfvorbereitende und impfnachbereitende Tätigkeiten.

Die Grundsatzabteilung gab zu verstehen, dass nach ihrer Kenntnis die Bundesländer die Art der Tätigkeit bzw. Beschäftigung für gegen das Corona-Virus in Impfzentren impfende Berufs- gruppenangehörige unterschiedlich geregelt hätten. Teils seien die Impfzentren selbst als Ar- beitgeber der in den Impfzentren tätigen Personen aufgetreten, teils seien es die Kassenärzt- lichen Vereinigungen insofern gewesen.

Der ABV ist seit Januar 2022 ein Schreiben bekannt, das Ergebnisse einer Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der DRV Bund und der Bundeagentur für Arbeit (BA) über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 24. März 2021 wiedergibt. Danach haben sich die drei In- stitutionen darauf verständigt, die in Impfzentren tätigen Ärzte und andere dort tätiger Perso- nen „in aller Regel“ aufgrund der betrieblichen Eingliederung in ein Impfzentrum, der Nutzung der dort bereit gestellten Arbeitsmittel und der Weisungsgebundenheit als abhängig beschäf- tigt zu betrachten. Wir fügen es als Anlage 2 bei.

Dementsprechend war es richtig, wenn betroffene berufsständische Versorgungseinrichtun- gen ihren insoweit in Impfzentren tätigen Ärzten empfohlen haben, rein vorsorglich für diese impfende Tätigkeit jeweils einen Befreiungsantrag an die DRV Bund zu stellen.

TOP 4: Neues Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ab 1. April 2022

Keine besonderen Änderungen für die Betriebspraxis erwartet die Grundsatzabteilung von dem zum 1. April 2022 wirkenden, neuen Statusfeststellungsverfahren.

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TOP 5: Rechtliche Behandlung sog. Übergangsgebührnisse nach § 11 Soldaten- versorgungsgesetz (SVG)

Seit dem 1. Januar 2021 sind Bezugszeiten von sogenannten Übergangsgebührnissen nach

§ 3 Satz 1 Nr. 2b SGB VI rentenversicherungspflichtig. Diese Übergangsgebührnisse sind in

§ 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt und beinhalten Zahlungen an ehemalige Sol- daten auf Zeit. Seit Monaten wird zwischen Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), DRV Bund und ABV über die passende, rechtlich richtige Behandlung dieser Zahlungen hinsichtlich bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen (nach-)versicherten ehemaligen Soldaten auf Zeit gerungen. Ziel der ABV war und ist es, eine eigene rechtliche Grundlage für diese Übergangsgebührnisse zu schaffen. Das BMVg hat im August 2021 eine gesetzliche Regelung in § 186 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vorgeschlagen, die aber aus ABV-Sicht viele Fragen aufwirft.

Die Grundsatzabteilung erklärte hierzu, dass es in den Gesprächen mit dem BMVg bisher keinen Fortschritt gäbe. Weiteres äußerte sie nicht zu diesem Thema.

TOP 6: Grundrente

Die Grundsatzabteilung erklärte, frühestens Mitte 2022 werde sie erste belastbare Zahlen zur Grundrente veröffentlichen können. Dies hatte vor kurzem bereits die Bundesregierung in ihrer Antwort gegenüber der AfD-Bundestagsfraktion vom 26. Januar 2022 mitgeteilt. Die Antwort fügen wir zur Information bei (Anlage 3).

Mit ersten Ergebnissen für das Jahr 2021 sei demnach erst im Sommer 2022 zu rechnen. Für aussagekräftige Zahlen werde die vollständige Überprüfung des Rentenbestands bis Ende 2022 abzuwarten sein. Die entsprechende Statistik werde voraussichtlich Mitte 2023 vorliegen.

TOP 7: Trägerübergreifende Altersvorsorgeinformation (aktueller Stand)

Nachdem das Gesetz zur digitalen Rentenübersicht am 17. Februar 2021 im Bundesgesetz- blatt verkündet wurde (BGBL. I, 17.02.2021, S. 154 ff.), begann die DRV Bund mit dem Projekt zur Schaffung der „Zentralen Stelle“ im eigenen Haus. Nach § 4 des Gesetzes ist es dessen Zweck, den Bürgern über ein einzurichtendes elektronisches Portal einen umfassenden Über- blick über ihre gesamten Altersvorsorgeansprüche zu geben. Eine Beteiligung berufsständi- scher Versorgungswerke ist dabei grundsätzlich nicht vorgeschrieben, aber möglich.

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Die Grundsatzabteilung erklärte, dass die Umsetzungsarbeiten weiter vorangingen, allerdings nicht so rasch wie erwartet. Es gebe nach wie vor viel Abstimmungsbedarf mit allen Beteiligten.

Ergebnisse der verschiedenen Fachgremien lägen noch nicht vor.

Das nächste Gespräch mit der Grundsatzabteilung der DRV Bund soll voraussichtlich am 6. September 2022 stattfinden.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Hartmann Jan Wulfetange

Anlagen: 1. Schriftliche Stellungnahme der BRAK gegenüber der Grundsatzabtei- lung der DRV Bund zur Befreiungsfähigkeit von Volljuristen, die bei Kam- mern und Versorgungswerken beschäftigt sind, vom 14. Januar 2022 2. Ergebnisse einer Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der DRV Bund und der Bundeagentur für Arbeit (BA) über Fragen des gemeinsa- men Beitragseinzugs am 24. März 2021

3. Antwort der Bundesregierung vom 26. Januar 2022 auf eine Kleine An- frage der AfD-Bundestagsfraktion zur Grundrente

Referenzen

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