Brandschutzordnung
Teil A
(nach DIN 14096)
Seniorenwohnsitz Bendestorf Eichenort 6-12
21227 Bendestorf
Für alle Personen, die sich in der Seniorenresidenz aufhalten
Stand: Februar 2020
Nächste Prüfung: Februar 2022
Stand Februar 2020 / Nächste Prüfung Februar 2022 S e i t e 2 / 2
Der Aushang ist gut sichtbar im Eingangsbereich und je nach Gegebenheiten in Bereichen mit erhöhter Brandgefahr anzubringen.
Brandschutzordnung
Teil B
(nach DIN 14096)
Seniorenwohnsitz Bendestorf Eichenort 6-12
21227 Bendestorf
Für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend in dem Seniorenwohnsitz aufhalten
Stand: Februar 2020
Nächste Prüfung: Februar 2022
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 2 / 14
Inhaltsverzeichnis:
1 Einleitung 3
2. Brandverhütung 4
2.1 Ordnung und Sauberkeit 4
2.2 Rauchen 4
2.3 Brennbare Flüssigkeiten und Gase 4
2.4 Brennbare Stoffe / Polstermöbel 4
2.5 Offenes Licht und Feuer 5
2.6 Elektrische Geräte und Anlagen 5
2.7 Gefährliche Arbeiten 5
2.8 Putzmittel 5
3. Brand- und Rauchausbreitung 6
4. Flucht- und Rettungswege 7
5. Melde- und Löscheinrichtungen 8
5.1 Feuerlöscher 8
6. Verhalten im Brandfall 9
7. Brand melden 9
8. Alarmsignale und Anweisungen beachten 10
9. In Sicherheit bringen / Räumung des Gebäudes 10
10. Evakuierungstuch 18
11. Brandschutzhauben 19
12. Löschversuche unternehmen 11
12.1 Einsatz von Feuerlöschern 11
13. Besondere Verhaltensregeln / Maßnahmen bei sonstigen Notfällen 12
14. Feuerwehr 13
15. Sicherheit im Gebäude 13
16. Mitarbeitererklärung 13
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 3 / 14
1 Einleitung
Die Brandgefahr stellt für jede Einrichtung eine ernste Bedrohung dar. Die Sorge um die Sicherheit der Bewohner/innen, der Besucher/innen und der Beschäftigten sowie die Notwendigkeit der Erhaltung des Seniorenwohnsitzes und die Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit gebieten daher, dem Brandschutz die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.
Daher wird die Förderung des Brandschutzes und der Sicherheit als eine wichtige Aufgabe des Betreibers bzw. der Geschäftsführung angesehen.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch die, die nur zeitweise dort arbeiten, wie z. B.
Praktikanten, Reinigungskräfte, etc.) sind daher verpflichtet, durch Umsicht und Vorsicht die Entstehung von Bränden und anderen Schadensfällen zu verhindern.
Voraussetzung dafür ist, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter
• ihre / seine Aufgaben kennt
• sich über mögliche Brandgefahren in der Einrichtung und deren Umgebung informiert
• die Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen der Seniorenresidenz kennt
• die für die Brandverhütung notwendigen und gängigen Sicherheitsvorschriften, Richtlinien, Betriebsanweisungen, die Brandschutzordnung sowie die allgemeinen Regeln der Brandverhütung kennt
Um in der Lage zu sein, die für die Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen einzuleiten, müssen die Kenntnisse regelmäßig (mindestens 1 x jährlich) erneuert, erweitert und praktisch geübt werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unter anderem über das Verhalten im Brandfall, bei sonstigen Notfällen, die Brandschutzordnung und sicherheitsrelevanten Vorschriften, aufzuklären. Dies erfolgt mindestens einmal jährlich oder bei Arbeitsbeginn neu eingestellter Personen.
Die Brandschutzordnung besteht aus drei Teilen:
Teil A: für alle Personen, die sich in der Seniorenresidenz aufhalten
Teil B: für Personen, die sich regelmäßig in der Seniorenresidenz aufhalten
Teil C: für Personen, die besondere Aufgaben im Brandschutz wahrnehmen
Diese Brandschutzordnung ist eine Verpflichtung, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuhalten ist.
Die nachfolgenden sicherheitsrelevanten Vorschriften gelten für die öffentlichen Bereiche und die Betriebsräume. Die Regelungen finden in den privaten Wohnungen und für in den privaten Gegenständen der Mieter keine Anwendung.
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 4 / 14
2. Brandverhütung
2.1 Ordnung und Sauberkeit
Ordnung und Sauberkeit sind wichtige Voraussetzungen zur Vermeidung von Bränden.
Abfälle, Verpackungen, Dekorationsstoffe und sonstige brennbare Gegenstände sind stets zu entfernen.
2.2 Rauchen
Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ansonsten gilt ein absolutes Rauchverbot. In Bereichen in denen geraucht werden darf, müssen ausreichend nichtbrennbare Aschenbecher zur Verfügung stehen.
2.3 Brennbare Flüssigkeiten und Gase
In der Seniorenresidenz dürfen brennbare Flüssigkeiten und Gase nur in dafür vorgesehenen Schutzschränken oder Räumlichkeiten und für Besucher sowie für die Bewohner unzugänglich gelagert werden.
2.4 Brennbare Stoffe / Polstermöbel
Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z. B. Papier, Kartonagen, sonstiges Verpackungsmaterial etc.) ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Die täglich aufkommende Menge ist so gering wie möglich zu halten und bei Arbeitsende stets zu entfernen.
Polstermöbel und brennbare Stoffe (z.B. Dekorationsstoffe, Kunstblumen, brennbare Mülleimer, etc.) sind aufgrund der hohen Brandlast in notwendigen Fluren und Treppenräumen unzulässig.
Abfallbehälter innerhalb notwendiger Flure sind ausschließlich bis zu einem Inhalt von bis zu 20 Litern, aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit für den Inhalt selbstlöschenden Eigenschaften zulässig.
Ebenfalls zulässig sind natürliche Bepflanzungen. Diese müssen ständig frisch gehalten werden.
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 5 / 14
2.5 Offenes Licht und Feuer
Offenes Licht und Feuer sind verboten.
2.6 Elektrische Geräte und Anlagen
Das Aufstellen und der Gebrauch von privaten elektrischen Geräten ist nur erlaubt, wenn die Zustimmung der Geschäftsführung vorliegt und eine regelmäßige Prüfung des Gerätes stattfindet.
Tauchsieder und elektrische Heizgeräte sind generell untersagt.
Mängel, Schäden und Anzeichen für entstehende Schäden an elektrischen Geräten oder Installationen sind sofort der Geschäftsführung oder der Einrichtungsleitung zu melden.
Diese Geräte müssen umgehend außer Betrieb genommen werden.
Arbeiten an elektrischen Geräten dürfen nur Fachleute ausführen.
Der Anschluss elektrischer Geräte über mehrere Kabelverlängerungen mit Mehrfachsteckdosen ist nicht zulässig.
2.7 Gefährliche Arbeiten
Brandschutz muss auch während Bau- und Instandhaltungsarbeiten gewährleistet sein.
Für feuergefährliche Arbeiten ist das Formblatt „Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“
zu verwenden und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
2.8 Putzmittel
Brennbare, brandfördernde, reizende oder ätzende Putzmittel dürfen nur in den vorgesehenen Räumlichkeiten gelagert werden. Die Räume sind nur für befugte Personen zugänglich. Die Verwendung darf ausschließlich durch eingewiesene Personen erfolgen.
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3. Brand- und Rauchausbreitung
Brand- und Rauchschutztüren
Bei einem Feuer ist mit erheblicher Brand- und Rauchausbreitung zu rechnen. Um dies weitgehend zu verhindern sind in dem Gebäude technische Einrichtungen wie Brand- und Rauchschutztüren installiert worden.
Damit die Trennung von Brand- und Rauchabschnitten fehlerfrei funktionieren kann, dürfen diese Brand- und Rauchschutztüren nicht durch Keile oder andere Maßnahmen offengehalten werden.
Ausnahme:
Selbstschließende Brand- und Rauchschutztüren mit Feststellanlagen. Diese können allerdings nur funktionieren, wenn der Schließweg nicht durch Gegenstände behindert wird.
Rauch- und Wärmeabzüge
Die Rauchabzüge sind ausschließlich bei Verqualmung zu nutzen.
Beispielhafte Bedienstelle / Druckknopf für die Rauchabzüge
Die Handhabung der manuellen Auslösung ist im Rahmen einer Unterweisung durch eine sachkundige Person zu erklären.
Die unterwiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich über die Standorte der Bedienstellen für die Rauchabzüge informieren.
Die Rauchabzüge befinden sich in den Treppenräumen.
X
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4. Flucht- und Rettungswege
Fluchtwegpiktogramm
Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit und in voller Breite genutzt werden können. Leuchtsymbole oder Piktogramme kennzeichnen die jeweiligen Flucht- und Rettungswege.
Über Flucht- und Rettungswege können Besucher, die Bewohner sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Brandort schnellstmöglich verlassen.
Die Feuerwehr dringt über die Flucht- und Rettungswege zum Brandherd vor, um Menschenleben zu retten und um die Brandbekämpfung aufzunehmen.
Um dies zu gewährleisten
müssen Flucht- und Rettungswege grundsätzlich freigehalten werden
müssen Notausgänge jederzeit in voller Breite begehbar sein
müssen Notausgänge und Türen in Fluchtwegen sowie elektrische Verriegelungen an Notausgängen (z. B. Ein- und Ausgängen) während der Betriebszeit offen sein
dürfen keine Tische oder Stühle in den Flucht- und Rettungswegen aufgestellt und genutzt werden
dürfen die Flucht- und Rettungspläne und Fluchtwegpiktogramme nicht verdeckt oder zugestellt werden
sind Dekorationen in Flucht- und Rettungswegen nur zulässig, wenn o sie aus nichtbrennbaren Materialien bestehen
o die Fluchtwege nicht einengen Hinweis:
Türen, die innerhalb der Fluchtwege liegen, müssen sich jeder Zeit von innen und ohne Hilfsmittel auch von ortsunkundigen Personen öffnen lassen.
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5. Melde- und Löscheinrichtungen
Brandmelder, Feuerlöscher, Rauchmelder und sonstige Brandschutzeinrichtungen dürfen niemals verstellt, zugestellt oder verdeckt werden. Sie müssen jederzeit funktionsfähig sein.
Folgende Brandschutzeinrichtungen stehen in der Seniorenresidenz für die Benutzung zur Verfügung:
Brandmelder
Sind flächendeckend in jedem Geschoss in den Flucht- und Rettungswegen zu finden. Im Schadensfall betätigen. Es folgt die direkte Alarmierung der Feuerwehr.
Telefon
Meldeübertragungseinrichtung für Schadens- und Gefahrenereignisse.
Handfeuerlöscher
Sind in jedem Geschoss in den Flucht- und Rettungswegen zu finden. Handhabung je nach Hersteller und auf den
Feuerlöschern zu finden.
Mängel an den Melde- und Löscheinrichtungen sind sofort der Geschäftsführung zu melden.
Der Mangel muss schnellstmöglich behoben werden, gegebenenfalls müssen Ersatzmaßnahmen getroffen werden.
5.1 Feuerlöscher
Der Seniorenwohnsitz ist entsprechend der Arbeitsstättenverordnung mit Handfeuerlöschern ausgestattet. Die Feuerlöscher sind verschiedenen Brandklassen zugeordnet:
Brände fester Stoffe, die unter Glutbildung verbrennen, z. B. Holz, Papier usw.
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, z. B. Benzin, Fette, Paraffin usw.
Brände von Gasen, z. B. Propan, Butan, Erdgas usw.
Brände von Metallen, z. B. Aluminium, Natrium, Kalium und anderen Legierungen
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 9 / 14 Brände von Fetten
6. Verhalten im Brandfall
Um unüberlegtes Handeln, welches zu Fehlverhalten und Panik führen kann, zu vermeiden, ist im Brandfall allem voraus Ruhe zu bewahren.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die Notrufnummern, die Standorte der Feuerlöscher sowie die Flucht- und Rettungswege kennen.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Brand, Brandrauch, Brandgeruch, Brandsymptome (Feuerschein, Hitze) oder eine akute Brandgefahr feststellen bzw. einen sonstigen Verdacht auf einen Brand haben, sind verpflichtet, diesen zu melden und mit der Menschenrettung bzw. Brandbekämpfung zu beginnen.
Sollte der Flucht- und Rettungsweg durch Feuer und / oder Rauch nicht begehbar sein, Türen schließen, abdichten und sich am Fenster bemerkbar machen.
Vor der Einleitung von Löschversuchen ist unbedingt die Feuerwehr zu alarmieren.
Löschversuche sind nur unter Beachtung der Eigensicherung und des Rückzugweges zu unternehmen. Die Eigensicherung steht immer im Vordergrund.
Menschenrettung geht vor Sachwertrettung.
7. Brand melden
Notruf absetzen Telefonnummer 0-112 oder Brandmelder betätigen Wo brennt es? Seniorenwohnsitz Bendestorf
Eichenort 6-12 21227 Bendestorf
Was brennt? genauer Ort und Art des Brandes Wie viel brennt? Ausmaß der Schadenslage
Welche Gefahren? Zum Beispiel: Gefährliche Stoffe, und Anlagen Warten auf Rückfragen!
Personen in Zwangslage? Gefährdete und / oder verletzte Personen Besondere sonstige Gefahren?
Sonstige Hinweise, die für die Feuerwehr wichtig sein könnten
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 10 / 14 Nach der Brandmeldung an die Feuerwehr und der Gebäuderäumung sind zu informieren:
Geschäftsleitung Tel.: 04183-12-0 Herr A. Ettwig 0173-2433397 Herr S. Ettwig 0173-219620
8. Alarmsignale und Anweisungen beachten
Löst die Brandmeldeanlage einen Alarm aus, ist sofort nachzusehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als erste über den Alarm durch die DECT-Handys (oder vergleichbares Gerät) informiert. Daher sind diese Geräte ständig von dem Personal mitzuführen.
Handelt es sich um ein Schadensereignis, ist gemäß Verhalten im Brandfall zu verfahren.
Handelt es sich um einen Fehlalarm, ist abzuklären, warum die Brandmeldeanlage ausgelöst hat.
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist je nach Anwesenheit den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Folge zu leisten.
Bei Abwesenheit aller Weisungsbefugten muss eine anwesende Vertretung zur Übernahme dieser Aufgabe zur Verfügung stehen.
9. In Sicherheit bringen / Räumung des Gebäudes
Grundsätzlich gilt:
Durch Brandrauch betroffene Bereiche sind sofort zu räumen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet neben der Alarmierung (Betätigung Brandmelder) die Räumung eigenständig einzuleiten.
Beispielhafter Druckknopfmelder / Brandmelder
Vor der Einleitung der Gebäuderäumung und der Löschversuche ist unbedingt die Feuerwehr zu alarmieren.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Aufgabe:
alle im Bereich liegenden Türen und Fenster zu schließen
Gefahrenbereiche sofort über gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege zu verlassen
Überholmanöver auf den Fluren und Treppen sind zu unterlassen, um Stürze zu vermeiden
Aufzüge dürfen nicht benutzt werden
die Sammelstelle aufzusuchen
die Sammelstelle befindet sich nördlich vor den Gebäuden
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 11 / 14
Hinweisschild an der Sammelstelle Sammelstelle nördlich vor den Gebäuden
fehlende / vermisste Personen umgehend der Feuerwehr mitzuteilen
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich vor Ort über den genauen Standort der Sammelstelle informieren.
Sollte der Flucht- und Rettungsweg durch Feuer und / oder Rauch nicht begehbar sein, Türen schließen, abdichten und sich am Fenster bemerkbar machen.
Vor der Einleitung von Löschversuchen ist unbedingt die Feuerwehr zu alarmieren.
10. Löschversuche unternehmen
Den Brand mit den nächstgelegenen geeigneten Löschgeräten bekämpfen. Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen. Geeignete Löschgeräte sind die im Gebäude vorgehaltenen Handfeuerlöscher. Auf den Rettungs- und eigenen Rückzugsweg ist zu achten.
Brennende Gegenstände, soweit möglich, aus dem Gefahrenbereich entfernen.
Brennende Personen müssen am Fortlaufen gehindert werden. Personenbrände sind mithilfe eines Feuerlöschers zu löschen.
10.1 Einsatz von Feuerlöschern
Löschen in Windrichtung, 2 bis 3 m Abstand halten, unbedingt kurz und stoßweise löschen
Entstehungsbrände von vorne und von unten löschen.
Immer das Brandgut, nicht die Flammen löschen
Tropf-/ Fließbrände von oben nach unten löschen, von der Austrittsstelle zur brennenden Lache
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 12 / 14 Bei größeren Entstehungsbränden mehrere Feuerlöscher gleichzeitig, nicht nacheinander einsetzen
Brandstelle nicht verlassen und auf Rückzündung achten, wenn die Situation es erlaubt
Bei Personenbränden sind die folgenden Vorgaben maßgebend:
Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 bis 3 Metern zur brennenden Person
Vermeidung der Beaufschlagung des Gesichtes mit dem Löschmittel
Zum Schutz von Hals und Kopf Ausrichtung des ersten Löschimpulses auf den Oberkörper (Brust und Schulter)
Weitergehende Führung des Löschstrahles am Körper weiter nach unten und zu den Seiten
Beachtung der Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers
Bei Bränden an elektrotechnischen Anlagen sind folgende zusätzlichen Auflagen einzuhalten:
Entsprechend der Bedienungsanleitung auf den Handfeuerlöschern ist der vorgeschriebene Mindestabstand einzuhalten
Der Einsatz ist nur in Anlagen bis zu der auf der Bedienungsanleitung der Handfeuerlöscher angegebenen maximalen Spannung zulässig
11. Besondere Verhaltensregeln / Maßnahmen bei sonstigen Notfällen
Türen zum Brandherd sind zu schließen, aber nicht abzuschließen. Übrige Türen und Fenster sind geschlossen zu halten und ebenfalls nicht abzuschließen. Sachwerte sind nur zu bergen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen noch möglich ist.
Arbeitsmittel sind – wenn noch möglich – zu sichern bzw. abzuschalten.
Elektrische Anlagen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind – wenn noch möglich – abzuschalten. Wenn die Situation es erlaubt, Strom und Gas abschalten.
Nach Eintreffen der Feuerwehr darf der Brandbereich nur mit Zustimmung des Einsatzleiters der Feuerwehr betreten werden.
Aufzug
Im Brandfall und bei einem Schadensereignis darf der Aufzug nicht mehr genutzt werden.
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 13 / 14
Hinweisschild an den Aufzügen
Person/en im Aufzug:
• Personen umgehend befreien
• Panik vermeiden, Ruhe bewahren
• Gelingt die Befreiung nicht auf Anhieb, ist die Feuerwehr zu informieren
12. Feuerwehr
Für eine schnelle Rettung von bei Brand eingeschlossenen Personen, sind die Zufahrten und Flächen für Feuerwehr und Rettungsdienste immer freizuhalten.
Die Flächen für die Feuerwehr sind mit einem entsprechenden Hinweisschild
gekennzeichnet und ständig frei zu halten. Das Hinweisschild darf nicht verdeckt oder zugestellt werden.
Eine verantwortliche Person oder der Geschäftsführer bzw. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter muss der Feuerwehr bei Eintreffen zur Verfügung stehen.
Verantwortlich ist je nach Anwesenheit die Geschäftsführung oder der Haustechniker
13. Sicherheit im Gebäude
Der Betreiber, bzw. die Geschäftsführung, ist für die Sicherheit in dem Seniorenwohnsitz verantwortlich.
In dem Seniorenwohnsitz muss eine ausreichende Anzahl von Personen in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein (Brandschutzhelfer). Die Brandschutzhelfer müssen fachlich geschult und unterwiesen sein. Die Unterweisung muss von fachlich geeigneten Personen erfolgen und ist zu dokumentieren.
Die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Winterdienst die Außentreppen sowie die Wege im Freien, die als Fluchtwege bis zur Sammelstelle dienen, bei jeder Witterung nutzbar sind und ständig frei von Eis, Schnee und nassem Laub gehalten werden.
Die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle in dem Gebäude tätigen Personen über die Bestimmungen der geltenden Brandschutzordnung informiert sind.
Diese Brandschutzordnung ist eine Verpflichtung, die vom gesamten Personal einzuhalten ist.
14. Mitarbeitererklärung
Die Geschäftsführung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestätigen per Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Brandschutzordnung. (Anlage 1)
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 14 / 14 Erklärung:
Damit alle Menschen in der Seniorenresidenz sicher arbeiten und sich sicher
aufhalten können, werde ich alle Handlungen und Tätigkeiten vermeiden, die einen Brand auslösen können oder Schäden für Leib und Leben zur Folge haben.
Die Brandschutzordnung habe ich gelesen und verstanden.
Die Flucht- und Rettungswege sind mir bekannt.
Über die Standorte von Löscheinrichtungen habe ich mich informiert, deren Gebrauchsanweisungen habe ich zur Kenntnis genommen und verstanden.
Die Brandschutzordnung ist jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter auszuhändigen.
Der Geschäftsführer bestätigt per Unterschrift, dass die Brandschutzordnung an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgehändigt wurde. (siehe unten)
Der Empfang ist ebenfalls per Unterschrift (Anlage 1) zu dokumentieren.
Die Brandschutzordnung ist mindestens einmal im Jahr zu besprechen.
Die Brandschutzordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft am
……… ………
Ort, Datum Geschäftsführung
Anlagen
Anlage 1 Mitarbeitererklärung Brandschutzordnung Teil B
Anlage 1
Mitarbeitererklärung Brandschutzordnung Teil B
Damit alle Personen im Seniorenwohnsitz Bendestorf, Eichenort 6-12 in Bendestorf sich sicher aufhalten können, werde ich alle Handlungen und Tätigkeiten vermeiden, die einen Brand auslösen können oder Schäden für Leib und Leben zur Folge haben.
Die Brandschutzordnung mit Stand Februar 2020 habe ich gelesen und verstanden.
Die Flucht- und Rettungswege und die Standorte der Brandmelder sind mir bekannt.
Über die Standorte von Löscheinrichtungen habe ich mich informiert, deren Gebrauchsanweisungen habe ich zur Kenntnis genommen und verstanden.
Über den Standort der Sammelstelle habe ich mich informiert.
Die Brandschutzordnung ist mindestens einmal im Jahr zu besprechen.
Nachname bitte in Druckbuchstaben
Vorname bitte in Druckbuchstaben
Unterschrift
Brandschutzordnung
Teil C
(nach DIN 14096)
Seniorenwohnsitz Bendestorf Eichenort 6-12
21227 Bendestorf
Für Personen, denen über ihre üblichen Tätigkeiten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen worden sind
Stand: Februar 2020
Nächste Prüfung: Februar 2022
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 2 / 6
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung ... 3
2. Brandverhütung ... 3
3. Meldung und Alarmierungsablauf ... 3
4. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte ... 4
5. Löschmaßnahmen ... 4
6. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr ... 4
7. Nachsorge ... 5
8. Bekanntgabe der Brandschutzordnung ... 5
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 3 / 6
1. Einleitung
Dies ist der Teil C der Brandschutzordnung für den Seniorenwohnsitz Bendestorf, Eichenort 6-12 in 21227 Bendestorf.
Geltungsbereich: für Personen, die besondere Aufgaben im Brandschutz wahrnehmen Alle im Teil C aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestätigen per Unterschrift die Kenntnisnahme. (Anlage A)
2. Brandverhütung
Der Betreiber, bzw. die Geschäftsführung, ist für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich.
Im Einzelnen umfasst dies,
• die Überwachung und Einhaltung der Brandschutzordnung
• das Überprüfen der ausgehängten Brandschutzordnung Teil A auf Aktualität
• die Veranlassung regelmäßiger Räumübungen und Brandschutzunterweisungen
• die Durchsetzung von Sauberkeit und Ordnung (in Bezug auf Brandschutz)
• die Pflicht, für die Einhaltung notwendiger Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen
• die Beseitigung von Schäden an brandschutztechnischen Einrichtungen zu veranlassen
Die Brandschutzhelfer sind verantwortlich dafür,
• das erste Löschmaßnahmen durchgeführt werden
• bei der Räumung des Gebäudes zu unterstützen
• dass zum Zeitpunkt der Alarmierung alle Personen geschlossen zur Sammelstelle geführt werden
• ruhig aufzutreten, um Panik zu vermeiden
• dass die Besucher betreut werden
• dass eine Meldung an die Einsatzleitung über das vollzählige Verlassen des Gebäudes gemacht wird
• das fehlende Personen unverzüglich gemeldet werden
• im Bedarfsfall “Erste Hilfe” zu leisten
3. Meldung und Alarmierungsablauf
Bei einem Brand oder einem anderen Schadensereignis (schwerer Unfall, Explosion, Bombendrohung) sind in Abhängigkeit von der Lage sofort zu benachrichtigen:
Feuerwehr Ruf-Nr.: 0-112
Rettungsdienst Ruf-Nr.: 0-112
Polizei Ruf-Nr.: 0-110
Die Geschäftsführung ist unverzüglich zu informieren bei:
Gasgeruch/ Ausströmen von Chemikalien:
• Alarmierung analog Brand
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 4 / 6 Bombendrohung:
• Gebäude räumen
• Polizei verständigen Wasserschaden:
• Eigentümer (wenn nicht identisch mit Geschäftsführung) benachrichtigen
• ggf. Feuerwehr alarmieren Unwetterschaden:
• Eigentümer (wenn nicht identisch mit Geschäftsführung) benachrichtigen
• ggf. Feuerwehr alarmieren
4. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
Je nach Abhängigkeit der Lage ist die Räumung des Gebäudes einzuleiten und zu überprüfen.
Ortsunkundige, Behinderte, Kinder und verletzte Personen sind zu betreuen.
Die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Winterdienst die Außentreppen sowie die Wege im Freien, die als Fluchtwege bis zur Sammelstelle dienen, bei jeder Witterung nutzbar sind und ständig frei von Eis, Schnee und nassem Laub gehalten werden.
Die Bergung von wichtigen Arbeitsunterlagen sowie Sachwerten ist nur zulässig, wenn dabei eine Gefährdung der Mitarbeiter/innen ausgeschlossen ist.
Besucher/innen, Bewohner/innen und Minderjährige dürfen zur Bergung von Sachwerten nicht herangezogen werden.
Die Rauchabzüge sind notfalls von Hand auszulösen.
Nach erfolgter Räumung ist die Vollzähligkeit der Mitarbeiter/innen und der Bewohner/innen an der Sammelstelle durch die Brandschutzhelfer/innen und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überprüfen.
5. Löschmaßnahmen
Die Brandschutzhelfer unterstützen als Selbsthilfekräfte bei den Löschmaßnahmen. Ihre Aufgaben bei einem Brand bzw. einer Räumung können von der Geschäftsführung genau festgelegt werden und müssen in den jährlichen Unterweisungen durchgesprochen werden.
Nach dem Eintreffen der Feuerwehr ist den Weisungen des Einsatzleiters der Feuerwehr Folge zu leisten.
6. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Feuerwehr ungehinderte Zufahrt bzw. ungehinderten Zugang zum Gebäude bzw. zur Brandstelle hat.
Je nach Anwesenheit steht die Geschäftsführung oder der Haustechniker im Brandfall der Einsatzleitung zur Verfügung und weist die Feuerwehr ein.
Dabei sind folgende Punkte wesentlich:
• Befinden sich noch Personen im Gebäude oder an der Brandstelle
• Wo liegt die Brandstelle
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 5 / 6
• Welche Beobachtungen zum Brandausbruch und zur Brandausbreitung liegen vor Bei Abwesenheit aller Weisungsbefugten muss eine anwesende Vertretung zur Übernahme dieser Aufgabe zur Verfügung stehen.
7. Nachsorge
Um den Schaden so gering wie möglich zu halten, sind nach einem Brand unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen:
• Nach Absprache mit der Feuerwehr Sicherung der Brandstätte gegen erneutes Aufflammen
• Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft der benutzten Brandschutzeinrichtungen
• Beseitigen des Löschwassers
• Lüften von Räumen, die verraucht waren
• Veranlassung der Untersuchung und Sicherung des Gebäudes und der Einrichtung auf Schäden bzw. evtl. unverzügliche Sanierung
Nach einem Alarmfall muss die Geschäftsführung den Alarmfall offiziell aufheben, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder die Arbeit aufnehmen können.
8. Bekanntgabe der Brandschutzordnung
Diese Brandschutzordnung ist eine Verpflichtung, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die besondere Aufgaben im Brandschutz wahrnehmen, einzuhalten ist.
Die Brandschutzordnung Teil C ist den Personen, die besondere Aufgaben im Brandschutz wahrnehmen, in Papierform zu übergeben. Der Empfang ist schriftlich zu bestätigen. (Anlage A)
Die Brandschutzordnung ist mindestens einmal im Jahr zu besprechen.
Stand Februar2020 / Nächste Prüfung Februar2022 S e i t e 6 / 6 Die Geschäftsführung bestätigt per Unterschrift, dass die Brandschutzordnung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die besondere Aufgaben im Brandschutz wahrnehmen, ausgehändigt wurde. (siehe unten)
Die Brandschutzordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft am
……… ………
Ort, Datum Geschäftsführung
Anlagen
Anlage A Mitarbeitererklärung Brandschutzordnung Teil C
Anlage A
Mitarbeitererklärung Brandschutzordnung Teil C
Hiermit bestätige ich per Unterschrift, dass ich die Brandschutzordnung Teil C für den Seniorenwohnsitz Bendestorf, Eichenort 6-12 in Bendestorf mit Stand Februar 2020 gelesen und verstanden habe. Die aufgeführten Punkte und mir übertragenen Aufgaben werde ich stets zum Wohle der Einrichtung ausführen und einhalten.
Funktion Nachname
bitte in Druckbuchstaben
Vorname bitte in Druckbuchstaben
Unterschrift