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Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Brandschutzordnung 2 3 Brandschutzordnung Teil A (Aushang) 3 4 Brandschutzordnung Teil B 4

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Stand 19.06.2015

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 2 2 Brandschutzordnung 2 3 Brandschutzordnung Teil A (Aushang) 3 4 Brandschutzordnung Teil B 4 4.1 Brandverhütung .4 4.2 Brand- und Rauchausbreitung.. 4 4.3 Flucht- und Rettungswege 4 4.4 Melde - und Löscheinrichtungen 5 4.5 Verhalten im Brandfall 5 4.6 Brandmeldung 5 4.7 In Sicherheit bringen/ Evakuierung des Gebäudes 6 4.8 Löschversuche unternehmen 6 5 Brandschutzordnung Teil C 8 5.1 Brandverhütung 8 5.2 Alarmplan 8 5.3 Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und Sachwerte 9 5.4 Löschmaßnahmen 9 5.5 Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr 10 5.6 Nachsorge 10 6 Schlussbemerkungen 10

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andschutzordnung

1 Einleitung

Für alle Beschäftigen des Landesbetriebes Immobilienmanägement und Grundvermögen besteht die Verpflichtung, durch größte Vorsicht um Umgang mit offenem Feuer, brennbaren Materialien, elektrischen Installationen, Geräten, Leuchten usw. zur Verhütung von Bränden beizutragen.

Daher sind in dieser Brandschutzordnung Verhaltensmaßnahmen und Hinweise aufgeführt, die heifen sollen, Brände zu verhüten, oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Die hier auf- gestellten Regelungen sind im Interesse aller Personen, die sich im Dienstgebäude des LIG aufhalten, zu beachten. Verstöße gegen Regelungen der Brandschutzordnung können dienst" bzw. arbeitsrechtliche, ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Brandschutzordnung wird jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter zur Verfügung ge- stellt; zusätzlich wird sie im LIG-SharePoint veröffentlicht unter:

2 Brandschutzordnung

Brandschutzordnungen enthalten Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandbekämpfung und zum Verhalten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen,

In der DIN 14096 „Brandschutzordnung" wird eine Aufteilung in die Teile A, B und C vorge- nommen:

Brandschutzordnung A

Gilt für jeden, der sich in einem Gebäude aufhält - egal ob er dort wohnt, beschäftigt ist oder nur vorübergehend anwesend ist.

Brandschutzordnung B

Enthält für die Personen, die im Gebäude wohnen oder dort beschäftigt sind, zusätzliche Hinweise zur Verhütung von Bränden. Sie richtet sich vornehmlich an die Beschäftigten des LIG. In diesem Teil der Brandschutzordnung sind Hinweise und Verhaltensregeln im Brand- fall und bei anderen Gefahren enthalten sowie zur Verhinderung von Rauchausbreitung und zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege.

Brandschutzordnung C

Ist hauptsächlich für Personen gedacht, die spezielle Brandschutzaufgaben haben.

Das sind in erster Linie Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsreferenten, aber auch andere Personen mit Ordnungsfunktionen (siehe Abschnitt 5, Teil C), Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsingenieure.

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3 Brandschutzordnung Teil A (Aushang)

Brandschutzordnung nach DIN 14 096-A

Brände verhüten

Rauchverbote und Verbote zum Umgang mit offenem Feuer in den gekennzeichneten Berei-

chen beachten!

Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren

V . ^

Brand melden

Hausalarm über Druckknopfmelder auslösen und Feuerwehr über Notruf S 0-112 alarmieren!

Inhalt der Meldung:

Wer meldet?

Was ist passiert?

Wo ist etwas passiert?

Wie viele Verletzte?

Warten auf Rückfragen!

In Sicherheit bringen

Gefährdete Personen mitnehmen Hilfsbedürftigen Personen helfen Türen schließen

Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Keine Aufzüge benutzen

Anweisungen der Brandschutzhelfer/Feuerwehr befolgen Sammelpunkt Heiligengeistfeld (neben U-Bahnhof St.

Pauli) aufsuchen

Löschversuche unternehmen

• Feuerlöscher benutzen, Eigensicherung beachten

• Möglichst mehrere Handfeuerlöscher gleichzeitig einset- zen

(4)

andschutzordnung

4 Brandschutzordnung Teil B 4.1 Brandverhütung

Brandgefahren können durch Umsicht und richtiges Verhalten vermieden werden. Im Inte- resse aller Personen, die sich im Dienstgebäude Millerntorplatz 1 aufhalten, sind daher die in dieser Brandschutzordnung enthaltenen Grundsätze unbedingt zu beachten.

Ordnung halten:

Sauberkeit und Ordnung tragen in erheblichem Maße zur Brandverhütung bei und sind zu gewährleisten.

Rauchverbote und Verbote des Hantierens mit offenem Feuer:

Das Rauchverbot im gesamten Geltungsbereich dieser Brandschutzordnung sowie das Ver- bot des Umgangs mit offenem Feuer sind einzuhalten.

Elektrogeräte:

Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den einschlägigen Vorschriften entspre- chen. Sie sind entsprechend den Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen zu installieren, zu betreiben und zu warten. Das Betreiben Von fehlerhaften oder defekten Geräten ist verboten.

Bet Mängeln an elektrischen Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Beim Ver- lassen der Räume ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte (soweit sie betriebs- mäßig nicht auf Dauerbetrieb geschaltet sein müssen) abgeschaltet bzw. ausgesteckt sind.

Verlassen des Arbeitsplatzes

Vor Verlassen des Arbeitsplatzes zum Ende der Dienst- / Arbeitszeit ist ein Sicherheitscheck vorzunehmen, d.h. Elektrogeräte abschalten (soweit möglich), Fenster schließen und Be- leuchtung ausschalten.

4.2 Brand- und Rauchausbreitung

Die Rauchschutztüren auf den Fluren dienen dazu, die Treppenhäuser frei von Rauch und gefährlichen Brandgasen zu halten. Bei Ausbruch eines Brandes sind alle Türen und Fenster sofort zu schließen (nicht zu verschließen), sofern keine akute Gefahr für Leib und Leben besteht.

Ausnahmen: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbstständig schließen.

Um die Ausbreitung eines Brandes zu erschweren, soll eine Anhäufung brennbarer Materia- lien (z. B. Papier, Mobiliar) in den Flucht- und Rettungswegen vermieden werden.

4.3 Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege sind alle Zu- und Ausgänge, Durchgänge und Treppenräume so- wie Flure und Verkehrswege. Sie sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet und müssen ständig in volier Breite freigehalten werden. Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notaus- gängen dürfen während der Betriebszeit nicht versperrt oder verschlossen sein. Flure dürfen nicht als Lagerräume zweckentfremdet, insbesondere dürfen dort keine brennbaren Stoffe und Abfälle gelagert werden. Sicherheitsschilder (Sicherheitskennzeichen, wie Brandschutz-, Rettungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungs-Zeichen) sowie aushängende „Flucht- und Rettungs- pläne", die den Verlauf der Rettungswege sowie sämtliche Feuerlösch- und Meldemöglich- keiten zeigen, dürfen nicht verdeckt und /oder zugestellt werden.

Anfahrwege und Aufsteilflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sind unbedingt frei- zuhalten. Einengungen jeder Art durch parkende Fahrzeuge oder sonstige Abstellungen sind

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Wichtiger Hinweis: Jede betroffene Beschäftigte hat sich über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen zu informieren, Flucht- und Rettungspläne hängen in den Fluren aus.

4.4 Melde - und Löscheinrichtungen Meldeefnrichtungen

Die Meldeeinrichtungen für den Brandfall sind Telefone. In jedem Büroraum steht mindes- tens ein Telefon bereit. Für das Gebäude Millerntorplatz 1 sind zusätzlich automatische Brandmeldeeinrichtungen vorhanden. Sobald ein Brand entdeckt wird, müssen sofort die Feuerwehr und die Geschäftsstelle in Kenntnis gesetzt werden, damit der Alarmplan ausge- löst werden kann. Beim Ertönen des Alarmsignals ist das Gebäude zielstrebig zu verlassen und der Sammelplatz aufzusuchen.

Löscheinrichtungen

Als Löscheinrichtungen sind Handfeuerlöschgeräte in den Fluren und den Kopierräumen installiert, welche mit einem Piktogramm besonders gekennzeichnet sind. Die Standorte können den Flucht- und Rettungsplänen entnommen werden.

4.5 Verhalten im Brandfall

Oberstes Gebot im Brandfall ist. Ruhe und Besonnenheit zu bewahren, unüberlegtes Han- deln kann zu Panik führenI

- Brand über das Telefon melden - Mitarbeiter warnen

“ Behinderten Mitarbeitern Hilfestellung leisten - Aufzüge nicht mehr benutzen

- Verqualmte Räume in Bodennähe (kriechen) verlassen Löschversuche unternehmen

- Alarmsignale und Anweisungen beachten.

Rettung von Menschen geht vor Brandbekämpfung!

4.6 Brandmeldung

Jeder Brand ist unverzüglich der Feuerwehr und der Geschäftsstelle zu melden.

Rufnummer der Feuenwehr: 0112 Rufnumrher der Geschäftsstelle:

Bei der Meldung sind folgende Angaben zu machen:

- Wer meldet? Name. Telefonnummer - Was ist passiert? Feuer, Unfall, Explosion

-Wo ist etwas passiert? Straße, Hausnummer, Treppenhaus, Etage - Wie viele Verletzte?

- Warten auf Rückfragenl

Beachtung ist dem Hinweis „ Brandschutzordnung - Teil A", zu schenken.

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andschutzordnung

4.7 In Sicherheit bringen/ Evakuierung des Gebäudes

Die Geschäftsstelle (Einsatzleitung) veranlasst, sofern noch nicht erfolgt, einen Alarm über den Alarrnknopf bei den Aufzugskernen, der den hausweiten Alarm auslöst und eine Mel- dung an die Feuerwehr macht und gibt entsprechende Anweisungen.

Bei Abwesenheit werden die Aufgaben durch folgende Person wahrgenommen;

Die Einsatzleitung alarmiert per E-Mail die Brandschutz- und Evakuierungshelfer und alle Beschäftigten des Gebäudes Millerntorplatz 1.

Brandschutz- und Evakuierungshelfer - soweit sie in der Lage dazu sind und sich nicht selbst gefährden - informieren die Mitarbeiter in ihrer Umgebung - soweit diese vom Brand- fall noch keine Kenntnisse haben - , räumen die Büros und bringen Personen, die sich im direkten Gefahrenbereich befinden in Sicherheit. Auf Selbstschutz ist zu achten! Die Brand- schutz- und Evakuierungshelfer sind an ihren Warnwesten zu erkennen.

Die Evakuierung von Menschen mit Handicap kann über die Fluchttreppenhäuser über sog.

Evakuierungsstühle oder über die Feuerwehraufzüge durchgeführt werden.

In der Regel erfolgt die Evakuierung von Menschen mit Handicap über die Treppenhäuser.

Pro Stockwerk und Aufzugskern steht je ein Evakuierungsstuhl bereit, um Personen mit Be- hinderung über die Fluchttreppenhäuser zu evakuieren. Mitarbeitern mit Handicap ist ein Evakuierungshelfer zugewiesen. Alleinige Aufgabe des Evakuierungshelfers ist die Evakuie- rung des ihnen zugewiesenen Mitarbeiters.

Sofern eine Evakuierung über die Fluchttreppenhäuser nicht möglich ist, erfolgt die Evakuie- rung durch die Feuerwehr über die in den Aufzugskernen vorhandenen Feuerwehraufzüge Alle Beschäftigten verlassen schnell und ruhig Ihren Arbeitsplatz, nehmen Publikum mit und gehen entsprechend über die gekennzeichneten Fluchtwege ins Freie. Die Benutzung von Aufzügen ist verboten. Behinderten und verletzten Personen ist zu helfen. Der Sammelplatz Heiligengeistfeld ist aufzusuchen (siehe Teil A).

Auf dem Sammelplatz warten alle Beschäftigten auf weitere Anweisungen.

Die Erste-Hilfe für Verletzte erfolgt grundsätelich auf dem Sammelplatz.

Sofern weder für den Ersthelfer und den Verlebten nachweislich keine Gefahr für Leib und Leben besteht, wird bereits im Gebäude Erste-Hilfe geleistet.

Für die Einweisung der Feuerwehr und die Sicherung der Brandstelle ist die Einsableitung zuständig.

4.8 Löschversuche unternehmen

Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand soweit möglich mit den vorhandenen Feuer- löschern zu bekämpfen.

Entstehungsbrände sind unverzüglich mit den Feuerlöschern zu bekämpfen. Löschversuche

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Personen mit brennender Kleidung sind durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ersticken der Flammen durch Überwerfen von Mänteln ö.ä.) abzulöschen.

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andschutzordnung

5 Brandschutzordnung Teil C

Der Teil C richtet sich hier an folgenden Personen kreis:

- Einsatzleitung und dessen Vertreter - Brandschutz- und Evakuierungshelfer.

Für diesen Personenkreis gibt es spezielle Schulungen.

Die Einsatzleitung trägt eine gelbe Sicherheitsweste, die Brandschutz- und Evakuierungshel- fer tragen orangene Sicherheitswesten.

Weisungsbefugnis

Die Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben haben Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitarbeitern, wenn es sich um Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches handelt.

5.1 Brandverhütung

Der Brandschutzbeauftragte oder andere beauftragte Personen zur Brandverhütung sind nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durch den Arbeitgeber zu bestimmen. Sie haben folgende unterstützende Aufgaben und Tätigkeiten:

• Einhalten der Brandschutzbestimmungen der Teile A und B während des Betriebes, bei baulichen Änderungen und bei Nutzungsänderungen

• Festlegen und Überwachen von Brandschutzeinrichtungen, Flächen für die Feuer- wehr (nach DIN 14090) und Rettungswege sind regelmäßig durchzuführen

• Das Kontrollieren von Hinweis- und/oder Sicherheitsschildern (nach DIN 4066 ASR AI .3),

• Überwachen des Rauchverbots

• Regelmäßiges Kontrollieren von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 und Flucht- und Rettungsplänen nach Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3 sowie der Brandschutzord- nung

• Beschäftigte (auch von Fremdfirmen) im Brandschutz unterweisen

• Brandschutz- und/oder Räumungsübung durchführen (auch in Teilbereichen)

• Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und dem Schadenversicherer pflegen.

Die Einsatzleitung führt bei Bedarf Brandschutzunterweisungen der betroffenen Mitarbei- ter durch. Sie organisiert Räumungsübungen und nimmt an Brandschutzbegehungen teil.

5.2 Alarmplan

Im Brandfali ist direkt die Notrufzentrale der Feuenwehr unter 0-112 anzuwählen. Daneben sind, sofern erforderlich die nachfolgenden Telefonnummern anzuwählen:

; Funktion j Einsatzleitung I Vertretung Einsatzleitung i Arbeitgeber

Vertreter i Polizei

Name Telefon

0-110 Krankenhaus I Asklepios Klinik St. Georg

j Lohmühlenstr. 5

040/1818-85 0

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Lagedienst d. Feuerwehr

Bei Feueralarm hat jeder Mitarbeiter das Gebäude unverzüglich zu verlassen. Sofern kein Feueralarm ausgelöst wird, erfolgt die Anordnung zur Räumung nur durch die Einsatzleitung, den Arbeitgeber, dessen Vertreter oder die Feuerwehr.

5.3 Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und Sachwerte Aufgaben der Brandschutz- und Evakuierungshelfer nach der Alarmauslösung;

* Sofortige BETRIEBSUNTERBRECHUNG anordnen

• Räumung (auch in Teilbereichen) durchführen und überprüfen

• Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z-B. in WCs und Nebenräumen).

• Behinderte oder verletzte Personen betreuen

* Ggf. Sachwerte bergen

* Die Brandschutz- und Evakuierungshelfer melden der Einsatzleitung die Vollzählig- keit oder das Fehlen von Personen und ggf. in welchem Bereich sich die Personen aufhaiten können

5.4 Löschmaßnahmen

Löschmaßnahmen sind nur zu unternehmen, sofern die eigene Sicherheit oder die von drit- ten nicht gefährdet ist. Vorrangiges Ziel ist die Evakuierung der Mietfläche. Löschmaßnah- men sind mit Handfeuerlöschern vorzunehmen.

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andschutzordnung

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5.5 Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr

Die Brandstelle und die nähere Umgebung sind freizumachen bzw, zu räumen.

Beschäftigte, Besucher und Schaulustige sind von der Brandstelle und aus

der näheren Umgebung zu entfernen, sodass die Feuerwehrkräfte nicht behindert werden.

Die Flächen für die Feuerwehr (nach DIN 14090) und die Entnahmesteilen für die Löschwasserversorgung sind freizuhalten oder zu räumen.

Die Einsatzleitung hat sich im Zufahrtsbereich für die Feuerwehr aufzustellen und folgende Aufgaben:

• Pläne übergeben (Feuerwehr- und/oder Evakuierungspläne bzw. Flucht- und Ret- tungspläne)

• Schlüssel übergeben

• sonstige notwendige Informations mittel bereitstellen und

• Zugänge ermöglichen.

• Rückmeldung zum Evakuierungsstatus an den Arbeitgeber.

5.6 Nachsorge

Die Sicherung der Brandstelle ist nach der Freigabe der Feuerwehr durchzuführen.

Das Wiederbetreten der Räume ist erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw.

durch den Arbeitgeber oder durch seine Vertreter gestattet.

Die Einsatzleitung hat die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft von

Brandschutzeinrichtungen (gegebenenfalls auch in Teilbereichen) zu überwachen.

Gebrauchte Feuerlöschtechnik ist wieder in den Ausgangzustand zu bringen. Dazu

sind alle gebrauchten Feuerlöschgeräte (Feuerlöscher) zu befüllen oder neu zu beschaffen.

6 Schlussbemerkungen

Diese Brandschutzordnung entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige gesetzliche Vor- schriften und Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten.

Alle Führungskräfte haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verantwortung für Arbeitssi- cherheit, Unfallverhütung und Brandschutz.

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