Objekttyp: TableOfContent Zeitschrift: Allgemeine schweizerische Militärzeitung = Journal militaire suisse = Gazetta militare svizzera Band (Jahr): 73=93 (1927) Heft 8 PDF erstellt am: 01.02.2022
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(2) Jahrgang 73 année. No. 8. 15. August 1927. Allgemeine Schweizerische Militärzeitung Jonrnal Militaire Suisse Gazzetta Militare Svizzera Organ dar Schweizerischen Offinersgesellscbeft and das Schweixerieehea Vorwaltungaofnziersvereîns. Herausgegeben vom Zentralvorstand dar Schweizerischen Offiriersgesellsehsfl. Organe de la Sodala Stria» das Officiar! al da la Sodata da» Officiar» d'administration. Publié par la Cornila Central da la Sodate Suisse des Officiers. Organo della Sodata Svizzera dodi Ufficiali a dalla Sodati Svizzera degli Ufficiali d'aauaieialrazlone Pubblicata par rara del Comitato Centrala della Società Svinerà degli Ufficiali. Redaktion: Oberst K. VonderMühll. Basel. Bänmleingasse 13.. Inhalt!. Das neue Militärstrab-echt. — Betrachtungen über und SchieOverfahren des leichten Maschinengewehres. — Gedanken zu einer neuen Landeskarte. — Zur Frage der Bewaffnung der Führer der Feld-Mitrailleur-Kompagnien. — Das Scheitern der Genfer Seeabrüstungskonferenz. — Wiederholungskurse 1928. — Service en Campagne. — Totentafel. — Alt-Bundesrat Arthur Hoffmann f. — Société Suisse des Officiers. — Sektionsberichte. — Sommaire de la Revue Militaire Suisse. — Inhalt der „Schweizerischen Monatsschrift für Offiziere aller Waffen und Organ für Kriegswissenschaft". — Literatur. Treffwahrscheinlichkeit. Das neue Militärstrafrecht. Von Justiz-Oberstlt. Engster, Großrichter 5. Div., Zürich. Am 13. Juni dieses Jahres haben die eidgenössischen Räte in ihrer Schlußabstimmung die mehr als 10jährige Eevisionsarbeit für ein neues Militärstrafgesetzbuch, das nun am 1. Januar 1928 an Stelle des heute noch geltenden, auf dem Rechte des alten schweizerischen Söldnerwesens fußenden Militärstrafgesetzes vom 27. August 1851 treten soll, beendet. Es darf heute mit Bestimmtheit damit gerechnet werden, daß dem Gesetz keine Opposition mehr erstehen wird, nachdem nun bereits zwei Drittel der Referendumsfrist abgelaufen sind, ohne daß sich Anzeichen für eine Referendumsbewegung gezeigt haben.. Da das Inkrafttreten des Gesetzes sowohl für die Rechtssprechung als auch für die Handhabung der Disziplinargewalt in der Armee manche grundsätzliche Neuerung mit sich bringen wird, so rechtfertigt es sich gewiß, schon jetzt seine Einführung durch eine kurze Orientierung über die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem heute noch geltenden Rechtszustande vorzubereiten. Der Gesetzgeber hat sich für das neue Recht zum Ziel gesetzt, ein Gesetz zu schaffen, das unter Berücksichtigung der Forderungen der modernen Strafrechtslehre und der Erfahrungen der hinter uns liegenden Kriegs- und Aktivdienstzeit sowohl die allgemein wichtigen Interessen der Armee, als auch diejenigen ihrer einzelnen Angehörigen in wirksamer und billiger Weise schützt, ohne dabei.
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