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Archiv "Die Mitverantwortung der Politik für die Kostenentwicklung" (19.03.1981)

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Die Mitverantwortung der Politik für die Kostenentwicklung

In wenigen Tagen wird die „Konzertierte Aktion" erneut über Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beraten und entsprechende Empfehlungen verabschieden. Der nachfol- gende Artikel zeigt auf, daß das Bemühen um eine Kostenbalance in der Krankenversicherung sich nicht auf die unmittelbar Beteilig- ten beschränken darf, zumal gerade die Politik durch eine Flut von Sozialleistungen auf Kosten der Krankenkassen zu der vielbeklag- ten Ausgabenentwicklung beigetragen hat.

Die Information:

Bericht und Meinung THEMEN DER ZEIT

Mit der Bundesempfehlung für die Anhebung der ärztlichen Honora- re ab dem 1. Januar dieses Jahres verbinden die Vertragspartner auf Bundesebene, die Kassenärztliche Bundesvereinigung einerseits und die Bundesverbände der Kranken- kassen andererseits, die Hoff- nung, durch eine verstärkte ambu- lante Tätigkeit der Kassenärzte Einsparungen in anderen Ausga- benbereichen der Krankenkassen zu ermöglichen.

Die finanzielle Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist aber keine Frage allein des ärztlichen Honorars; im Ge- genteil, der Prozentsatz für ambu- lante kassenärztliche Versorgung ist — bezogen auf die Gesamtaus- gaben der Krankenkassen — stän- dig kleiner geworden, andere Aus- gabenbereiche haben sich deut- lich überproportional entwickelt.

Zu helfen, dieses Ausufern der Ko- sten in anderen Leistungsberei- chen in den Griff zu bekommen, ist der dringende Appell der Ver- tragspartner an die Kassenärzte.

Immerhin veranlaßt der Kassen- arzt für 100 DM eigenen Umsatz im Durchschnitt Kosten in Höhe von 470 DM in anderen Bereichen. Da- her ist es mit ein Ziel der Bundes- empfehlung, dem Kassenarzt eine verbesserte Transparenz über die für seine Patienten veranlaßten anderweitigen Leistungen zu ge- ben. In diesem Sinne sollen alle Kassenärzte zukünftig statistische

Informationen über die Kosten der von ihnen verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie über die Zahl der Krankenhauseinwei- sungen und die Zahl der Arbeits- unfähigkeitsfälle und -tage er- halten.

Kostendämpfung durch mehr Ein- sicht in die wirtschaftlichen Sach- zwänge lautet die Formel. Aller- dings waren sich die Vertragspart- ner selbstverständlich darüber im klaren, daß der Kassenarzt ledig- lich einen Beitrag dazu leisten kann, das gesteckte Ziel, die Ko- stendämpfung, zu erreichen. Kei- nesfalls darf ihm eine Alleinverant- wortung für die Ausgabenentwick- lung der Krankenkassen zuge- schoben werden; letzteres wäre nicht nur fehlsam, sondern töricht.

Der beste Vorsatz auf kassenärztli- cher Seite reicht nicht, wenn die Einsicht zu sparsamem Verhalten bei den übrigen Beteiligten, spe- ziell den Versicherten, fehlt. In die- sem Sinne haben sich die Kran- kenkassen gegenüber den Ärzten verpflichtet, ihre Mitglieder gleich- falls zu informieren und zur Spar- samkeit anzuhalten.

Und dennoch, selbst die größte Einsicht bei Patient und Arzt bietet keine ausreichende Grundlage für die gewünschte Kostenbalance;

zu viele weitere Beteiligte beein- flussen die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, zum Beispiel die Krankenhäuser durch die Pfle-

gesatzgestaltung, die pharmazeu- tische Industrie und die Lieferan- ten von Heil- und Hilfsmitteln durch ihre Preisgestaltung.

Daß dies nicht nur auf seiten der Ärzteschaft so beurteilt wird, be- legt ein Aufsatz von Albert Holler, Ministerialdirektor im Bundesmi- nisterium für Arbeit und Sozialord- nung, im „Bundesarbeitsblatt", Nr. 1/1981. Unter der Überschrift

„Erfolg unterbrochen" zeigt er auf, daß die Ausgabenentwicklung der letzten Jahre den Schluß zu- lasse, daß die zentralen Bereiche der kassenärztlichen Versorgung den entscheidenden Anteil an der wiedergewonnenen Beitragssatz- stabilität haben. Die Ursachen für die „Unterbrechung" des Erfolges sieht er in erster Linie in der un- günstigen Einnahmenentwicklung bei der Krankenversicherung der Rentner, der Steigerung der Aus- gaben für Zahnersatz, Heil- und Hilfsmittel und besonders in der Steigerung der Ausgaben für Krankenhauspflege.

Allerdings, was — von der Position her verständlich — auch der Fach- mann Holler nicht erwähnt, ist die Tatsache, daß überdiesen Kreis der Beteiligten hinaus auch dem Politi- ker ein gerüttelt Maß Verantwor- tung für die Kostenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversiche- rung durch eine ständige Auswei- tung des Leistungskatalogs zu- kommt. Ein Blick in die Vergangen- heit soll dies verdeutlichen:

cp

Bundesversorgungsgesetz vom 20. 12. 1950

Die Krankenkassen wurden in die Versorgung der Kriegsopfer ein- geschaltet. Für Versorgungsbe- rechtigte, die gleichzeitig Mitglie- der einer Krankenkasse sind, wird der Kasse nur unzureichend in be- grenztem Umfange ein Kostener- satz gewährt. Betrugen z. B. die jährlichen Ausgaben der Ange- stellten-Ersatzkassen für Arztko- sten, Zahnarztkosten, Arznei- und Verbandmittel im Jahre 1978 durchschnittlich je Mitglied ca.

859,— DM und je Rentner sogar ca.

546 Heft 12 vom 19. März 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung Verantwortung der Politiker

1146,— DM, so stand dem im glei- chen Jahr für den gleichen Lei- stungsumfang eine Erstattungs- pauschale von 174,83 DM gegen- über.

©

Mutterschutzgesetz

Durch dieses Gesetz wurde eine Verzahnung bevölkerungspoliti- scher Maßnahmen des Staates mit der Krankenversicherung einge- leitet:

a) In Verbindung mit Finanzänderungs- gesetz 1967:

Der Bundeszuschuß je Entbin- dungsfall wird auf 400,— DM her- abgesetzt. Die tatsächlichen Ko- sten betrugen im Jahre 1979 je Entbindung ca. 4500,— DM.

b) In Verbindung mit Haushaltsände- rungsgesetz vom 20. 12. 1965:

Der § 205 d RVO wurde gestrichen und damit der Pauschalbetrag von 50,— DM je Fall, den die Kranken- kassen bisher zur Abgeltung der Aufwendungen einer Krankenkas- se für Mutterschaftshilfe erhalten hatten.

® Gesetz zur Einführung des Mut- terschaftsurlaubs vom 25. 6. 1979 Zwar zahlt der Bund für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs Beiträge zur Krankenversicherung. Den Beitragssatz setzt er jedoch mit 11 % fest. Damit liegt er unter dem Durchschnitt aller Krankenkassen.

Wird außerdem die monatliche Höchstgrenze von 750,— DM be- rücksichtigt, ergeben sich erhebli- che Beitragsausfälle, die zwar zum Teil ausgeglichen werden — aber nur bis Ende 1981.

® Gesetz über ergänzende Maß- nahmen zum 5. Strafrechtsreform- gesetz vom 28. 8. 1975

Es werden Leistungen in die ge- setzliche Krankenversicherung eingeführt, die überwiegend als sexualhygienische oder familien-

planerische Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit liegen. Versi- cherte haben unter anderem An- spruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisrege- lung, insbesondere auf eine ärztli- che Untersuchung. Die Kranken- kasse hat die Kosten der ärztli- chen Behandlung, der Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie der Krankenpflege bei nicht rechts- widrigem Schwangerschaftsab- bruch und nicht rechtswidriger Sterilisation zu zahlen. Bei damit im Zusammenhang stehender Ar- beitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Krankengeld. Auch hier gibt der Bund seinen Zuschuß, der aber bei weitem nicht kostendek- kend und ebenfalls nur bis 1981 befristet ist.

C) Krankenversicherungs-Kosten- dämpfungsgesetz vom 30. 6. 1977 Es wird eine Kostenverschiebung bei der Krankenversicherung der Rentner von den Rentenversiche- rungsträgern auf die gesetzliche Krankenversicherung vorgenom- men mit der Folge, daß trotz eines Belastungsausgleichs unter den Kassen deren Anteil an der Fi- nanzierung der Krankenversiche- rung der Rentner sich um mehr als 6 Mrd. DM jährlich erhöht hat.

C) 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. 6. 1977

a) Durch ein Hinausschieben der Rentenanpassung um ein halbes Jahr ergeben sich erhebliche Ver- minderungen der Beitragsein- nahmen;

b) Beamte und sonstige Beschäf- tigte mit Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Vor- schriften erhalten keine Kuren vom Rentenversicherungsträger mehr, dafür haben die Kranken- kassen Rehabilitationsmaßnah- men zur Verfügung zu stellen C) 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. 6. 1978

Die angestrebte Konsolidierung der Finanzlage der Rentenversi-

cherung durch Einsparungen und Mehreinnahmen führt zu einer fi- nanziellen Belastung der Kranken- versicherung durch geringere Bei- tragseinnahmen, die vom Bundes- ministerium für Arbeit und Sozi- alordnung für 1979 bis 1981 auf 1,8 Mrd. DM geschätzt werden.

® Gesetz vom 21. 12. 1970 Einführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten.

0 Leistungsverbesserungsgesetz vom 1. 1. 1974

a) Zeitlich unbegrenzte Kranken- hauspflege

b) Haushaltshilfe

c) Krankengeld für Kinderbetreu- ung bei Krankheit des Kindes. Ins- besondere diese Leistung doku- mentiert eine Vermischung ar- beits- und versicherungsrechtli- cher Probleme.

C) Rehabilitationsangleichungsge- setz vom 7. 8. 1974

a) Volle Kostenübernahme für orthopädische und andere Hilfs- mittel

b) Übernahme der Behandlungs- kosten in Kur- und Spezialeinrich- tungen

c) Übernahme des Zahnersatzes als Pflichtleistung der gesetzli- chen Krankenversicherung bei gleichzeitigem Wegfall des Zu- schusses des Rentenversiche- rungsträgers.

C) Krankenhausfinanzierungsge- setz von 1972 und Bundespflege- satzverordnung

Die öffentliche Hand kommt nur noch für die Investitionskosten im Krankenhausbereich auf, während die vollen Benutzerkosten den Krankenkassen zufallen.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 12 vom 19. März 1981 547

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Die Information:

Bericht und Meinung Verantwortung der Politiker

© Erhöhung der Mehrwertsteuer Mitte 1979

Durch die Erhöhung der Mehr- wertsteuer von 12% auf 13% erge- ben sich für den Bereich Arzneien, Zahnersatz, Krankenhaus, Heil- und Hilfsmittel, Sprechstundenbe- darf, kieferorthopädische Behand- lung allein für die Angestellten-Er- satzkassen Mehrbelastungen von 90 Millionen DM.

© Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

a) Feststellung, daß Krankenkas- sen die vollen Kosten für kiefer- orthopädische Behandlung zu tra- gen haben (1974).

b) Stetige Ausweitung des Krank- heitsbegriffs. Während das frühe- re Reichsversicherungsamt z. B.

eine Trunksucht nur in „fortge- schrittenem Grade" als Krankheit angesehen hat, vertritt das BSG die Ansicht, daß im Falle einer Trunksucht nicht erst dann von ei- ner Krankheit gesprochen werden könne, wenn eine Heilbehandlung wegen eingetretener Organschä- den oder wegen besonderer Schmerzen oder Beschwerden notwendig wird. Es genüge viel- mehr, daß die Suchterscheinun- gen, die sich im Verlust der Selbst- kontrolle und in der zwanghaften Abhängigkeit von den Suchtmit- teln äußern, ohne ärztliche Hilfe

nicht behoben oder nicht gebes- sert werden können (Urteile vom 18. 6. 1968, 22. 11. 1968, 17. 10.

1969).

c) Infolge des Rehabilitationsan- gleichungsgesetzes umfangreiche Rechtsprechung zum Begriff des Hilfsmittels. Die Kostenübernah- me der Krankenkassen wurde z. B.

bejaht bei

— Hörgeräten (Urteil vom 18. 5.

1978)

— Batterien für Hörgeräte (Urteil vom 24. 4. 1979)

— Elektrokrankenfahrzeuge (Urteil vom 18. 5. 1978)

— Automatische Toilettenanlagen (Urteil vom 19. 12. 1978)

— Schwimm- und Badeprothesen (Urteil vom 10. 10. 1979).

Soviel zur Historie, die manchen, durchaus verständlich, in dieser Summation nicht immer präsent ist. Dabei sind dies nur die Kardi- nalfakten, die durch den Fach- mann noch um viele andere Punk- te ergänzt werden können. Jedoch schon diese Auflistung macht deutlich, wie stark der Gesetzge- ber, aber auch die Rechtspre- chung durch das Bündel an Maß- nahmen, die sich zum Teil schon über viele Jahre hindurch finan- ziell auswirken, an der Gesamtver- antwortung für die Kostenentwick- lung teilhaben. Es wird dadurch deutlich: Der Politik kommt eine größere Verantwortung zu als dem Kassenarzt.

Auf der einen Seite wird den Kran- kenkassen eine ständige Erweite- rung des Leistungskatalogs zudik- tiert, und darüber hinaus werden ihnen noch erhebliche zusätzliche sachfremde Leistungen aufgebür- det. Auf der anderen Seite fordert derselbe Gesetzgeber die Kran- kenkassen auf, ihre Beiträge stabil zu halten — eine Rechnung, die nicht aufgehen kann, auch dann nicht, wenn man versucht, alle an- deren verfügbaren Notbremsen zu ziehen.

Wenn man die Krankenversiche- rung langsam, aber sicher zu einer Art „Volksfürsorge" umfunktio- niert, darf man sich nicht wun- dern, daß die Kosten ausufern.

Und es ist schon gar nicht angän- gig, dann auch noch die Kranken- kassen wegen der unausweichli- chen Erhöhung der Beitragssätze zu rügen.

Zum Thema Gesamtverantwor- tung darf man als Resümee fest- stellen, daß der Arzt, obwohl er viele Ausgaben der Krankenkas- sen mittelbar und unmittelbar be- einflußt, keinesfalls für die Ge- samtlasten verantwortlich ist. Es ist mehr als an der Zeit, daß der Politiker erkennt, daß eine nach- haltige Kostendämpfung nicht durch den niedergelassenen Arzt

allein erzielbar ist. Eine gewiß er- forderliche und anhaltende Ko- stendämpfung ist nur dann zu er- reichen, wenn der Politiker, die Regierung mit gutem Beispiel vor- angehen und damit bei den Bun- desbürgern einen Umdenkprozeß bewirken.

Es sind unmißverständliche Appel- le des Politikers erforderlich, die den Staatsbürger auf seine Ver- pflichtung hinweisen, sich mit sei- nen Ansprüchen kostenbewußter zu verhalten als in der Vergangen- heit. Darüber hinaus ist es erfor- derlich, daß der Politiker nicht im- mer nur von den Rechten, sondern auch von den Pflichten eines Staatsbürgers, einer Versicher- tengemeinschaft spricht. Und schließlich ist es zwingend not- wendig, daß die gesetzliche Kran- kenversicherung nicht weiterhin dazu mißbraucht wird, Finanzie- rungslöcher in anderen Bereichen zu stopfen.

Die vorstehende Bestandsaufnah- me sollte die Politik zur Selbstbe- sinnung auf das Ausmaß ihrer Ver- antwortung für die Kostenentwick- lung im Gesundheitswesen veran- lassen. Dr. med. Jens Doering

NACH REDAKTIONSSCHLUSS

Neue Last für die Kassen?

Die Krankenkassen werden mög- licherweise auf 800 Millionen DM, die ihnen nach derzeitiger Rechts- lage die Rentenversicherungsträ- ger zu überweisen hätten, verzich- ten müssen. Es handelt sich dabei um bestimmte Kranken- und Über- gangsgelder für die die Kranken- kassen in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1980 während einer Rehabilitations-

maßnahme in Vorlage getreten sind. Mit Rücksicht auf die ange- spannte Lage der Rentenversiche- rung wird im Bundesarbeitsmini- sterium erwogen, der Rentenversi- cherung diesen Finanztransfer (in dessen Rahmen bereits 100 Millio- nen DM pauschal an die Kassen gezahlt wurden) zu erlassen. NJ 548 Heft 12 vom 19. März 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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