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Archiv "Blutentnahme" (01.11.2002)

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gewesen zu sein. Gerade in der Versor- gungsforschung könne er sich eine Rei- he spannender Themen vorstellen. Als Beispiel verweist Scriba auf die ge- genwärtig immer wieder diskutierte Frage, ob und inwieweit eine Mindest- zahl von Operationen in einem be- stimmten Zeitraum unabdingbare Vor- aussetzung für eine qualitätsgesicherte Behandlung ist. Er gehe davon aus, dass sich der Vorstand der BÄK solchen Themenvorschlägen aus dem WB nicht verschließen werde.

Keine Probleme – außer der sehr großen Arbeitsbelastung – sieht Scriba darin, dass er neben seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats weiterhin dem Sachverständi- genrat (SVR) für die Konzertierte Akti- on im Gesundheitswesen angehören wird. In beiden Funktionen gehe es um Politikberatung; hier wie dort stehe das Bemühen im Vordergrund, so weit als möglich wissenschaftlich fundierte Vor- schläge zu unterbreiten. Scriba legt Wert auf die Feststellung, dass der SVR nicht für das Bundesgesundheitsmini- sterium, sondern für die Konzertierte Aktion, der auch die BÄK angehöre, tätig sei. Der SVR habe nie gesund- heitspolitische Forderungen erhoben, auch wenn manchmal die mangelnde Politikdistanz einzelner SVR-Mitglie- der in der Öffentlichkeit diesen Ein- druck hervorgerufen haben könnte.

Kompetenzerhalt

Auf heftige Kritik auch vonseiten der BÄK stießen die im SVR-Gutachten enthaltenen Äußerungen zu Mängeln in der ärztlichen Fortbildung. Scriba er- läutert im Redaktionsgespräch seine Position: Er erkenne die Bemühungen der Ärztekammern in Zusammenarbeit mit den Akademien für ärztliche Fort- bildung um eine Verbesserung der Fort- bildungsangebote durchaus an. Gleich- wohl müsse konstatiert werden, dass der Erfolg beim Kompetenzerhalt wei- terhin zu wünschen übrig lässt. Bei- spielsweise zeige eine breit angelegte Studie über Kenntnisse der Ärzte beim Bluthochdruck, dass der Kenntnisstand vielfach nicht ausreichend sei. Scriba betont, dass sich seine Forderung nach

„Continuing Professional Develop-

ment“ (CPD) nicht allzu sehr von den BÄK-Zielvorstellungen unterscheide.

Kontrovers diskutiert werde allerdings, inwieweit die Ärzte gegenüber der Öf- fentlichkeit ihren Kompetenzerhalt nachweisen sollen.

Aufgabe der Ärzteschaft

Hier sieht Scriba die Notwendigkeit, dass sich die ärztliche Selbstverwaltung offensiver mit dem Fortbildungsthema

auseinander setzt. Wenn dies nicht ge- schehe, werden sich über kurz oder lang diejenigen Kräfte durchsetzen, die eine verpflichtende Fortbildung oder Rezer- tifizierung auf dem Verordnungswege durchsetzen wollen. Scriba verwies auf entsprechende Vorstöße in der Konfe- renz der für das Gesundheitswesen zu- ständigen Ministerien. Er halte es je- doch für illusorisch, dass eine ent- sprechende Behörde außerhalb der Ärzteschaft diese Aufgabe übernehmen kann. Thomas Gerst, Norbert Jachertz P O L I T I K

A

A2902 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 441. November 2002

I

ch gehe ins Labor, um eine Blutentnahme durchzuführen. Noch gedanklich tief in irgendeine Differenzialdiagnose verstrickt, reiße ich die Nadel aus der Verpackung und angele mit der anderen Hand nach dem Stau- schlauch. . . Halt! Ich laufe Gefahr, schwerste Fehler zu begehen.

Habe ich überprüft, ob es sich um eine Blutbestimmung handelt, für die ei- ne Einverständniserklärung des Patienten vorliegen muss? Ist das Verfallsda- tum der Entnahmekanüle überschritten, oder droht mir ein jahrelanger Rechtsstreit aufgrund fahrlässig verursachter Thrombophlebitis? Brauche ich vorher ein schriftliches Einverständnis, falls ich eine Arterie treffe und es zu Durchblutungsstörungen kommt?

Nervosität breitet sich aus, der Patient schaut mich fragend an, ich an ihm vorbei. Da! Diese Steckdose an der Wand erfüllt nicht mehr die Vorschrift nach BGV2A. Mein flackernder Blick trifft den Behälter für Kanülen und Ampullen. Ist die gesetzlich vorgeschriebene Füllhöhe nicht schon überschrit- ten? Der Schweiß bricht aus, so kann ich kein Blut abnehmen, ich muss mir die Hände waschen. Mit einer fahrigen Bewegung lege ich das Blutdruckmess- gerät beiseite, das neben dem Waschbecken liegt. O Gott! Hier wurde be- stimmt die Nacheichungskontrolle nach Anlage 2 MPBetreibV vergessen.

Meine schweißtriefenden Hände erreichen den Seifenspender – ist der über- haupt nach Gefahrstoffverordnung ZH 1/6708 zulässig?

Voller dunkler Vorahnung reiße ich die Türen der Hängeschränke auf. Um Himmels willen! Der Glucometer! Sicher nicht eingetragen im Medizinpro- duktebuch nach MPG BGBl. I S. 1963! Und erst die Rili-BÄK*! Bestimmt wurde der Glucometer nicht gerilibäkt! Für das elektronische Fieberthermo-

meter wurde das Fehlergrenzenprotokoll versiebt!

Mein Blutdruck bricht zusammen, mir wird schwarz vor Augen.

„Herr Doktor, wenn Ihnen heute nicht gut ist, komme ich morgen wieder. Ist ja nur eine Blutsenkung.“

Was für ein Glück, dass wenigstens meine Patienten noch Verständnis für mich haben. Dr. med. Thomas Böhmeke

*Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien

Blutentnahme

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