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Archiv "Stabile Entwicklung" (16.09.2005)

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ie Einführung des so ge- nannten Lokalitätsprin- zips zum 1. Januar 2005, das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte immer in dem Ver- sorgungswerk Mitglied sind, in dessen Zuständigkeitsbereich sie ihren Beruf ausüben, ist wesentlich europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen geschuldet.

Aus jüngsten Entscheidun- gen des Europäischen Ge- richtshofs war eine Tendenz zu erkennen, auch Systeme der sozialen Sicherung als Unter- nehmen einzuordnen, wenn das Prinzip der Pflichtmit- gliedschaft durch eine hohe Zahl freiwilliger Mitglied- schaften durchbrochen wird.

Eine Einordnung der Versor- gungswerke als Unternehmen könnte aber ihre Position als Teil der sozialen Sicherung in Deutschland gefährden, was in letzter Konsequenz bewirken könnte, dass der Gesetzgeber die den Ärzten, wie anderen Angehörigen der Freien Beru- fe, eingeräumte Möglichkeit der Befreiung von der Ver- sicherungspflicht in der ge- setzlichen Rentenversicherung überdenkt. Auch verfassungs- rechtlich können sich bei einer hohen Zahl freiwilliger Mit- glieder in Versorgungswerken Probleme ergeben, weil die freiwilligen Mitglieder von den Kammerversammlungen der Ärztekammern, die für die Versorgungswerke das ober- ste Organ sind, nicht repräsen- tiert werden. Die mittelfristige Verringerung von freiwilligen Mitgliedschaften in den Ver- sorgungswerken dient also auch der verfassungsrechtli- chen Absicherung der Werke.

Keinesfalls ist die Einfüh- rung des Lokalitätsprinzips ge- boten, um einen Ausgleich zwi- schen finanziell starken und fi- nanziell schwachen Ärztever- sorgungen zu schaffen. Hin- zuweisen ist im Zusammen-

hang darauf, dass alle ärztli- chen Versorgungswerke ihre finanzielle Leistungsfähigkeit jährlich durch eine entspre- chende versicherungsmathe- matische Begutachtung und eine Prüfung durch eine Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft den Aufsichtsbehörden der Län- der nachweisen müssen. Da- durch ist sichergestellt, dass je- des ärztliche Versorgungswerk seine den Mitgliedern zuge- sagten Leistungen auch er- bringen kann.

Die Tatsache, dass in Zu- kunft Anwartschaften in meh- reren Versorgungswerken er- worben werden können, be- deutet für die betroffenen Ärz- tinnen und Ärzte keinen Nach- teil.Zunächst muss aber festge- halten werden, dass die bisheri- ge Möglichkeit der Überlei- tung von Beiträgen von einem Versorgungswerk zum ande- ren auch künftig möglich

bleibt. Die zwischen den Ver- sorgungswerken geschlosse- nen Überleitungsabkommen sehen vor, dass für einen Zeit- raum bis zu 60 beitragspflichti- gen Mitgliedschaftsmonaten auch weiterhin Beiträge bei einem Wechsel des Versor- gungswerks infolge eines Kammerwechsels mitgenom- men werden können. Nach der Erfahrung der Versorgungs- werke wird es deshalb für die meisten Ärzte möglich sein, ih- re Altersversorgung wie bisher von einem, maximal von zwei Versorgungswerken zu bezie- hen. Aber selbst dann, wenn die Leistung von mehreren Versorgungswerken in Zu- kunft erbracht wird, muss dies kein Nachteil sein. Zunächst einmal profitieren die betrof- fenen Ärzte von der Lei- stungsfähigkeit mehrerer Ver- sorgungswerke. Auch sind die Versorgungswerke zurzeit da- bei, Verfahren zu entwickeln, nach denen ein Antrag auf Lei- stung nur bei einem Versor- gungswerk gestellt werden muss, das dann alle anderen beteiligten Versorgungswerke oder sonstigen Träger unter- richtet und das Rentenverfah- ren koordiniert.

Wichtig ist, dass sich durch das neue System keine aus bisherigen Beitragszahlungen erworbene Rentenanwartschaft verändert. Veränderungen be- treffen lediglich den Renten- teil, der aus künftigen Beiträ- gen noch erworben werden kann. Dieser Sachverhalt ist aber nicht neu.

Kein Einheitswerk

Wenn die Frage aufgeworfen wird, ob es besser oder einfa- cher wäre, ein einziges Versor- gungswerk für alle Ärzte in Deutschland zu schaffen, ist festzustellen: Solches würde nicht nur dem föderalen Auf- bau des Staates und auch der föderalen Struktur der Ärz- tekammern, die die Träger der ärztlichen Versorgungs- werke sind, widersprechen, sondern auch die Selbstver- waltung der Versorgungswer- ke durch den Berufsstand, ja den Bestand der Versorgungs- werke gefährden.

Bisher stehen die Versor- gungswerke auf landesgesetz- licher Rechtsgrundlage. Der Bund müsste, wenn er daran dächte, die Versorgungswerke mit ihren Vermögen und Versi- chertenbeständen in die Ren- tenversicherung zu überführen, in Landesrecht eingreifen, was ihm die Verfassung nur nach Überwindung hoher Hürden gestattet. Für die Versorgungs- werke sind diese Hürden, wie Gutachten namhafter Verfas- sungsrechtslehrer belegen, nicht zu überwinden. Die föderale Struktur der Versorgungswer- ke, ihre Einordnung in das Lan- desrecht, ist deshalb für ihre eigenständige Existenz außer- halb der Sozialversicherung unverzichtbar.

Die zwischen den Versor- gungswerken geltenden neu- en Regelungen mögen zurzeit noch ungewohnt sein, sie wer- den sich aber einspielen. Die Versorgungswerke werden al- les dafür tun, dass die neuen Regelungen für ihre Mitglie- der nicht zu unvertretbaren Nachteilen führen.

Michael Jung

Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen

V A R I A

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 37⏐⏐16. September 2005 AA2491

Versorgungswerke

Lokalitätsprinzip sinnvoll

Reaktion auf europäische Rechtsprechung

Wirtschaft

Stabile Entwicklung

Die durchschnittliche monatliche Al- tersrente der berufsständischen Ver- sorgungswerke stieg im Jahr 2004 auf 1 901,97 Euro (+0,21 Prozent) ge- genüber 2003 (1 898 Euro). 127 002 Versorgungsempfänger erhielten im vergangenen Jahr Renten aus den berufsständischen Versorgungswer- ken (2003: 117 148 = +8,14 Prozent).

Die Zahl der Mitglieder der Versor- gungswerke wuchs auf 677 433 (2003: 666 166 = +1,69 Prozent).

Die Mitglieder verteilten sich wie folgt: 46,54 Prozent Ärzte, 9,48 Pro- zent Zahnärzte, 3,2 Prozent Tier- ärzte, 8,9 Prozent Apotheker, 12,85 Prozent Architekten und 19,03 Pro- zent Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe. Dies teilte die Arbeitsgemeinschaft der berufs- ständischen Versorgungseinrichtun- gen (ABV), Köln, mit.

Der durchschnittliche Monatsbei- trag je Mitglied zu den Versorgungs- einrichtungen der klassischen freien Berufe und der übrigen Versorgungs-

werke lag im Jahr 2004 bei 709,57 Euro und liegt damit um 0,87 Pro- zent unter dem Vergleichswert des Jahres 2003 (715,80 Euro).

In der Entwicklung spiegele sich auch die bei vielen Freiberuflern festzustellende rückläufige Einkom- menssituation wider, betont die ABV.

Auch das niedrigere Zinsniveau ist an den Versorgungswerken nicht spurlos vorbeigegangen. Die Vermö- gensanlagen der Werke haben im letzten Jahr 88,47 Milliarden Euro (2003: 82,36 Milliarden Euro) betra- gen. Daraus resultierten Erträge in Höhe von 4,51 Milliarden Euro, was einer Durchschnittsverzinsung von 5,28 Prozent entspricht (2003: 6,05 Prozent). Die Hauptanlageart der Versorgungswerke sind mit 21,87 Prozent festverzinsliche Wertpapie- re, gefolgt von Aktien mit 14,96 Pro- zent und Immobilien mit 9,36 Pro- zent. Die übrigen Anlagen vertei- len sich auf Hypotheken, Grund- schuldforderungen, Schuldscheindar- lehen, Geldmarktfonds und sonstige

Anlagen. EB

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