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Archiv "Kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen" (18.02.2005)

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Academic year: 2022

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a) Bericht der Geschäftsführung zum Jahresabschluss 2003/2004

Referent: Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin

Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages

b) Bericht des Vorsitzenden der Finanzkommission der Bundesärztekammer über die Tätigkeit der Finanz- kommission und die Prüfung der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2003/2004

Referent: Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim, Vorsitzender der Finanzkommission der Bundesärztekammer X: Entlastung des Vorstandes der Bundesärztekammer für

das Geschäftsjahr 2003/2004 (1. 7. 2003–30. 6. 2004) XI: Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr 2005/2006

(1. 7. 2005–30. 6. 2006)

a) Bericht der Geschäftsführung

Referent: Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages

b) Bericht über die Beratungen in der Finanzkommission Referent: Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim, Vorsitzender der Finanzkommission der Bundesärztekammer XII: Wahlen

XIII: Wahl des Tagungsortes für den 110. Deutschen Ärztetag 2007 – Änderungen der Tagesordnung bleiben vorbehalten –

Ansprechpartner Dr. Cathrin Becker

Telefon: 0 30/40 04 56-4 05 Fax: 0 30/40 04 56-3 80 E-Mail: cathrin.becker@baek.de Internet: www.bundesaerztekammer.de

Kinderbetreuung

Die Bundesärztekammer wird für die Dauer der Tagung eine kosten- lose Kinderbetreuung im Estrel Hotel organisieren.Anmeldungen soll- ten bis zum 31. März 2005 bei Frau Thoms vorliegen.

Rahmenprogramm

Deutscher Ärztetag Registrierungsbüro c/o p‘concept Berlin

Kurfürstenstraße 72 10787 Berlin

Telefon: 0 30/25 48 06 77 Fax: 0 30/25 48 06 71

E-Mail: aerztetag2005@pconcept.com

Katrin Thoms

Telefon: 0 30/40 04 56-4 06 Fax: 0 30/40 04 56-3 80 E-Mail: katrin.thoms@baek.de Organisationsbüro

Deutscher Ärztetag Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

Touristisches Rahmenprogramm

Berlin bietet als Hauptstadt und multi- kulturelle Metropole beste Vorausset- zungen für ein abwechslungsreiches Aus- flugs- und Besichtigungsprogramm. So hat die bewegte Geschichte Berlins wert- volle historische Zeugnisse hinterlassen, die den besonderen Reiz dieser Stadt aus- machen und sie zu einem Muss für jeden Kulturinteressierten werden lässt. Beson- ders die Ereignisse der jüngsten Vergan- genheit Deutschlands werden in Berlin wie in keiner anderen Stadt reflektiert und erlebbar. Aber auch das Umland von Berlin beeindruckt durch eine einzigarti- ge Kulturlandschaft aus Schlössern und Gärten. Es bietet mit seiner ausgedehn- ten Fluss- und Seenlandschaft idyllische Ruheplätze. Stellen Sie sich einfach Ihr individuelles Programm aus dem nachfol- genden Angebot zusammen.

Dienstag, 3. Mai 2005

Œ15.00 Uhr–18.00 Uhr: Rundfahrt Berlin Ob geschichtsträchtige Orte oder beein- druckende Architektur – in Berlin gibt es vieles zu entdecken. Erleben Sie bequem

im Reisebus die bedeutenden Sehens- würdigkeiten von Berlin, wie das Bran- denburger Tor, den Reichstag, die Straße Unter den Linden, den Gendarmenmarkt oder den Potsdamer Platz. Aber schauen Sie auch hinter die Kulissen der Stadt – mit einem Blick in die Berliner Hinterhö- fe und einem Abstecher in den Bezirk Prenzlauer Berg. Unser kundiger Gäste- führer erzählt Ihnen dabei viel Informati- ves und Humorvolles über Berlin.

29,00 AA pro Person inkl. Busfahrt und Begleitung

15.00 Uhr–18.00 Uhr: Shopping-Tour Friedrichstraße – Die Friedrichstraße ist die legendärste Straße der Stadt – hier verbindet sich die Tradition der Golde- nen Zwanziger mit der Architektur des Neuen Berlins. Erleben Sie bei diesem Spaziergang die Neue Mitte mit ihren ex- klusiven Geschäften, Restaurants und Cafés zwischen der Straße Unter den Linden und dem Gendarmenmarkt. Zum Flanieren und Einkaufen lädt im Quar- tier 207 das Kaufhaus Galeries Lafayette mit seinen französischen Spezialitäten ein. Im Anschluss an den Spaziergang kann dann ausgiebig geshoppt werden.

15,00AA pro Person inkl. Führung (ohne Bustransfer vom/zum Hotel Estrel)

Mittwoch, 4. Mai 2005

Ž9.00 Uhr–17.00 Uhr: Potsdam–Sanssouci – Im Südwesten Berlins liegt Potsdam, der ehemalige Sommersitz der Preußi- schen Könige. Die große historische Parkanlage von Schloss Sanssouci, Welt- kulturerbe der UNESCO, mit ihren be- eindruckenden Bauten ist nur einer der Höhepunkte dieses Ausflugs. Auch die Potsdamer Innenstadt mit dem maleri- schen Holländerviertel und der Russi- schen Kolonie Alexandrowa mit den tra- ditionell russischen Bauten lassen die Vergangenheit wieder lebendig werden.

Lassen Sie sich bei einer Führung im Schloss Sanssouci und dem Garten von Schloss Cecilienhof vom Glanz der ver- gangenen Zeiten bezaubern.

98,00AA pro Person inkl. Busfahrt, Be- gleitung, Führung, Eintritt und Mittag- essen

10.00 Uhr–13.00 Uhr: Das Neue Berlin – Auf dieser Tour erhalten Sie einen Überblick über die Geschichte Berlins seit dem Mauerfall sowie über die Strö- mungen zeitgenössischer Architektur.

Sie spazieren unter fachkundiger Füh- rung über den Potsdamer Platz, der das neue Herzstück Berlins ist und als Wahr-

Kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen

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zeichen für ein innovatives und zeichen- setzendes Deutschland steht. Weiter geht dann die Fahrt vorbei an den neuen Bau- ten für Parlament und Regierung. Ent- decken Sie das Neue Berlin vom spekta- kulären Kanzleramt über die Bundesge- bäude bis zur vielfältigen Architektur der neuen Botschaften und Länderver- tretungen.

29,00AA pro Person inkl. Busfahrt und Begleitung

15.00–18.00 Uhr: Geschichte der Medi- zin – In Berlin wirkten die bedeutenden Mediziner Virchow, Koch und Sauer- bruch, allerdings wurde hier auch in der NS-Zeit die so genannte Euthanasie or- ganisiert. Auf dieser Rundfahrt werden bedeutende Personen und Orte der Me- dizingeschichte vorgestellt. Sie besichti- gen das Medizinhistorische Museum, das aus dem Pathologischen Museum Rudolf Virchows hervorgegangen ist und sich auf dem traditionsreichen Gelände der Cha- rité befindet. Das Museum ist berühmt für seine bedeutsame Sammlung patholo- gisch-anatomischer Feucht- und Trocken- präparate.

43,00AApro Person inkl. Busfahrt, Be- gleitung, Führung und Eintritt

‘15.00–22.00 Uhr: Geschichte der Me- dizin und anschließender Besuch der Bundesärztekammer – Gäste, die sich für diese Tour entscheiden, können nach der oben beschriebenen Tour am Her- bert-Lewin-Platz aussteigen und die neuen Räumlichkeiten der Bundesärz- tekammer besichtigen. Seit Juni 2004 re- sidieren im Haus der Bundesgesund- heitsverbände die Bundesärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung sowie weitere ärztliche Organisa- tionen, wie z. B. das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin und die Arz- neimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Das Haus liegt im neu ge- stalteten KPM-Quartier, dessen Zen- trum die historische Produktionsstätte der Königlichen Porzellan-Manufaktur ist. Mitarbeiter der Bundesärztekam- mer führen Sie durch die Räume und er- klären die Besonderheiten des neuen Bürogebäudes, erlauben Ihnen einen Blick in das Arbeitszimmer des Präsi- denten und stellen die funktionale Kon- ferenzetage vor. Bei einem Empfang mit Berliner Buffet und Getränken im haus- eigenen Kasino lassen Sie den Besuch kulinarisch ausklingen. Ein Bus bringt Sie anschließend zurück zum Hotel Estrel.

63,00AA pro Person inkl. Busfahrt, Be- gleitung, Führung und Eintritt sowie Buffet und Rücktransfer

’18.30–22.00 Uhr: Besuch der Bundes- ärztekammer – Für Tagungsteilnehmer, die sich für die neuen Räumlichkeiten der Bundesärztekammer im Haus der Bun- desgesundheitsverbände interessieren, steht nach der Tagung ein Bus bereit, der Sie direkt dorthin fährt. Mitarbeiter der Bundesärztekammer führen Sie durch die Räume und erklären die Besonder- heiten des neuen Bürogebäudes, erlau- ben Ihnen einen Blick in das Arbeitszim- mer des Präsidenten und stellen die funk- tionale Konferenzetage vor. Bei einem Empfang mit Berliner Buffet und Ge- tränken im hauseigenen Kasino lassen Sie den Besuch kulinarisch ausklingen.

Ein Bus bringt Sie anschließend zurück zum Hotel Estrel.

20,00 AA pro Person inkl. Bustransfer, Führung und Buffet

Donnerstag, 5. Mai 2005 (Himmelfahrt)

“10.00 Uhr–13.00 Uhr: Sepulkralkultur – Berliner Friedhöfe als Spiegel der Ge- schichte und berühmter Persönlichkeiten – Friedhöfe liegen außerhalb des hekti- schen Treibens moderner Großstädte. Sie sind Orte privaten und öffentlichen Ge- denkens. In Berlin wird der Besuch dieser letzten Ruhestätten eine Reise durch die preußisch-deutsche Kunst- und Kulturge- schichte, auf der Sie Persönlichkeiten wie Rahel Varnhagen, Karl Friedrich Schin- kel, E.T.A. Hoffmann, Heinrich Mann, Dietrich Bonhoeffer, Bertolt Brecht, Hei- ner Müller und vielen anderen begegnen sowie die unterschiedlichsten skulptura- len und architektonischen Stile kennen lernen. Sie besuchen auf dieser Tour un- ter anderem den 1762 angelegten und wohl bekanntesten Berliner Friedhof der Dorotheenstädtischen und Friedrich- Werderschen Gemeinde.

38,00 AA pro Person inkl. Bustransfer, Begleitung und Führung

”14.00–17.00 Uhr: Kunst und Kultur im Scheunenviertel – Diese Tour führt Sie durch das Scheunenviertel, das sich seit der Wende zu einem wichtigen Standort von Kunst, Kultur und dem Berliner Nachtle- ben entwickelt hat. Wir zeigen Ihnen auf unserem Rundgang die über 300-jährige Geschichte dieses besonderen und tradi- tionellen Berliner Stadtviertels, das im Krieg nur wenig zerstört wurde. Hier wird Ihnen auch die wechselvolle Geschichte jü- dischen Lebens vermittelt. Entdecken Sie mit uns die Hackeschen Höfe, verschiede- ne Galerien mit zeitgenössischer Kunst, viele kleine und edle Geschäfte sowie die Kneipen- und Bar-Kultur dieses Viertels.

29,00 AA pro Person inkl. Bustransfer, Begleitung und Führung Potsdamer Platz

Gedächtniskirche

Fotos:Land Berlin/Thie

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•19.15 Uhr Abfahrt Estrel, Beginn 20.00 Uhr: Der Ärztetag tanzt – Feiern Sie mit uns im Meilenwerk Berlin ein unvergess- liches Fest. In dem ehemaligen Straßen- bahndepot, das nach seiner Restaurie- rung 2003 in neuem Glanz erstrahlt, fin- den Sie Oldtimer, Liebhaberfahrzeuge und historische Motorräder unter einem Dach. Die denkmalgeschützte Anlage, bundesweit einmalig, ist ein Forum für Fahrkultur. In dieser besonderen Atmo- sphäre möchten wir mit Ihnen einen er- lebnisreichen Abend bei einem reichhal- tigen Buffet- und Getränkeangebot ver- bringen. Zum Tanz haben wir eine Top- Live-Band engagiert. Wir sind sicher, es wird ein gelungener Abend, der für jeden Geschmack etwas bereithält.

Kostenbeitrag 59,00AA pro Person Freitag, 6. Mai 2005

x 9.00–17.30 Uhr: Brandenburgtour – Auf dieser Tour erleben Sie die baulichen und landschaftlichen Reize in Branden- burg, südlich von Berlin. Nach einem klei- nen Abstecher in Potsdam ist die erste Station das Schloss Caputh, das vom Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg im Jahre 1662 für seine Gemahlin Dorothea errichtet wurde. Das Mittagessen findet nach der Führung durch das Schloss in einem Restaurant mit Blick über den Schwielowsee statt.

Auf dem Weg zum Kloster Lehnin ist ein kurzer Stopp am ehemaligen Wohnhaus von Albert Einstein geplant. Die letzte Station ist das im Jahre 1180 errichtete Zisterzienserkloster und heutige diakoni- sche Luise-Henrietten-Stift Lehnin mit seiner Klinik und seinem Hospiz.

98,00AA pro Person inkl. Busfahrt, Be- gleitung, Führung, Eintritt und Mittag- essen

Informationen

Die Tickets zu Ihren gebuchten Ausflü- gen erhalten Sie im Tagungshotel Estrel.

Die Treffpunkte der Ausflüge können unterschiedlich sein. Bitte beachten Sie die Angaben auf Ihrem Ticket. Für alle Rahmenprogramme ist eine Mindestteil- nehmerzahl erforderlich. Wird diese Teil- nehmerzahl nicht erreicht, behält sich der Veranstalter vor, das Programm kurzfristig abzusagen. In diesem Fall wird die bereits gezahlte Teilnehmerge- bühr den Gästen vor Ort vollständig er- stattet.

Bitte buchen Sie mit dem nebenstehen- den Anmeldeformular Ihr Rahmenpro- gramm. Anmeldeschluss für alle Rah- menprogramme ist der 15. April 2005. )

Anmeldeformular senden/faxen an:

DÄT-Registrierungsbüro

c/o p’concept Berlin Telefon: ++49-(0)30/25 48 06 77

Kurfürstenstraße 72 Telefax: ++49-(0)30/25 48 06 71

D - 10787 Berlin E-Mail: aerztetag2005@pconcept.com

Rahmenprogramm zum 108. Deutschen Ärztetag in Berlin, 3. bis 6. Mai 2005

Reservierungen bitte bis spätestens 15. April 2005

Teilnehmer: )Herr )Frau

Name/Vorname: ___________________________________________________

Firma/Organisation: ___________________________________________________

Straße: ___________________________________________________

PLZ/Ort: ___________________________________________________

Telefon: ___________________________________________________

Telefax: ___________________________________________________

E-Mail: ___________________________________________________

Mit meiner Unterschrift bestätige ich die verbindliche Anmeldung für die o. g. Rahmenprogramme und stimme den Zahlungs- und Anmeldebedingungen zu.

Ort, Datum:________________________________ Unterschrift:________________________

Nr. Tour Datum Zeit Anz. × Preis p. Person Betrag

Œ Rundfahrt Berlin Di, 3. 5. 05 15.00 – 18.00 h × 29,00 A B

 Shopping-Tour Friedrichstraße Di, 3. 5. 05 15.00 – 18.00 h × 15,00 A B

Ž Potsdam–Sanssouci Mi, 4. 5. 05 09.00 – 17.00 h × 98,00 A B

(inkl. Mittagessen)

 Das Neue Berlin Mi, 4. 5. 05 10.00 – 13.00 h × 29,00 A B

 Geschichte der Medizin Mi, 4. 5. 05 15.00 – 18.00 h × 43,00 A B

‘ Geschichte der Medizin und Mi, 4. 5. 05 15.00 – 22.00 h × 63,00 A B anschließender Besuch der

Bundesärztekammer (inkl. Buffet)

’ Besuch der Bundesärztekammer Mi, 4. 5. 05 18.30 – 22.00 h × 20,00 A B (inkl. Buffet)

“ Sepulkralkultur - Berliner Friedhöfe Do, 5. 5. 05 10.00 – 13.00 h × 38,00 A B als Spiegel der Geschichte und

berühmter Persönlichkeiten

” Kunst und Kultur im Scheunenviertel Do, 5. 5. 05 14.00 – 17.00 h × 29,00 A B

• Der Ärztetag tanzt (Aufgrund der Do, 5. 5. 05 19.15 h × 59,00 A B begrenzten Kapazität bei der Abend- Abfahrt Estrel,

veranstaltung empfehlen wir eine Beginn 20.00 h rechtzeitige Buchung.)

x Brandenburgtour (inkl. Mittagessen) Fr, 6. 5. 05 09.00 – 17.30 h × 98,00 A B Gesamtbetrag: BB Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Die Tickets zu Ihren gebuchten Ausflügen erhalten Sie im Tagungshotel Estrel. Die Treffpunkte der Ausflüge können unterschiedlich sein. Bitte beachten Sie die Angaben auf Ihrem Ticket. Für alle Rahmenprogramme ist eine Mindestteilnehmerzahl er- forderlich.Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, behält sich der Veranstalter vor, das Programm kurzfristig abzusagen. In diesem Fall wird die bereits gezahlte Teilnehmergebühr den Gästen vor Ort vollständig erstattet.

Änderungen des Rahmenprogramms aufgrund unvorhergesehener Ereignisse sind vorbehalten.

Zahlungs- und Anmeldebedingungen

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag innerhalb von 2 Wochen auf unser nachfolgendes Konto.

Erst nach Zahlungseingang des Gesamtbetrages erhalten Sie eine Anmeldebestätigung/Rechnung von uns.

Bankverbindung: Berliner Commerzbank AG, Tauentzienstraße 9, D-10789 Berlin Konto-Nr. 42 67 41 502, BLZ 100 400 00

Kontoinhaber: DÄT-Registrierungsbüro, c/o p’concept Berlin

Bitte vermerken Sie den Namen des Teilnehmers auf Ihrer Zahlungsanweisung!

Die Gebühren für die o.g. Rahmenprogramme werden im Falle einer Stornierung/Umbuchung zurückerstat- tet, sofern diese bis zum 1.April 2005 beim Registrierungsbüro eingeht. Bei Stornierungen/Umbuchungen nach dem 1. April 2005 erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühren. Für alle Stornierungen/Umbuchun- gen, die beim Registrierungsbüro eingehen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von A15,00 pro Änderung inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Anmeldeschluss für alle Rahmenprogramme ist der 15. April 2005. Alle Stornierungen/Umbuchungen und sonstige Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

Mündliche Vereinbarungen sind nur dann bindend, sofern sie vom DÄT-Registrierungsbüro schriftlich bestätigt wurden.Weiterhin gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Die AkdÄ möchte Sie im Folgenden über Publikationen und Meldungen aus dem internationalen Raum informieren und hofft, Ihnen damit nützliche Hinweise auch für den Praxisalltag geben zu können.

Meropenem (Meronem®) ist ein hoch und breit wirksames Antibiotikum aus der Klasse der Carbapeneme, die ihrer- seits wiederum zu den Betalaktam-Anti- biotika gehören. Von diesen ist allgemein bekannt, dass sie zu einer Hypokaliämie führen können, indem sie die distale Re- absorption dieses Kations verhindern. In der Fachinformation zu Meronem®findet sich hierzu allerdings kein Hinweis.

Es wird nun über eine 35-jährige – bis- her völlig gesunde – Patientin mit einer beidseitigen Pneumokokken-Pneumonie berichtet (2). Der Erreger ließ sich aus dem Blut anzüchten. Der Elektrolythaus- halt und die Nierenfunktion waren bei der Aufnahme normal. Die Patientin be- fand sich in einem so schlechten Zustand, dass sie intubiert und beatmet werden musste. Sie erhielt Meropenem i. v. in un- bekannter Dosierung. Bald danach ent- fieberte sie und war hämodynamisch sta- bil. Drei Tage nach Beginn der Merope- nem-Gabe fiel eine schwere Hypokali- ämie von 2,5 bis 3,0 mmol/l und eine Hy- pomagnesiämie von 1,3 bis 1,5 mmol/l auf. Diese Elektrolyte wurden i. v. substi- tuiert und die Patientin auf Cefepim (Ma- xipime®) umgesetzt. Der Elektrolythaus- halt normalisierte sich. Die Patientin ent- wickelte aber wieder Fieber und eine Hy- potension, sodass erneut Meropenem ge- geben wurde. Zwei Tage danach bekam die Patientin erneut eine schwere Hypo- kaliämie und Hypomagnesiämie mit ent- sprechender Muskelschwäche, sodass sie einige Zeit weiter beatmet werden muss- te. Erst nachdem Meropenem endgültig abgesetzt werden konnte, normalisierte sich der Elektrolythaushalt wieder.

Die beschriebene Hypokaliämie ist al- so durch Reexposition gesichert. Dass es sich hier nicht um eine allgemeine Reak- tion der Patientin auf Betalaktam-Anti- biotika handelt, zeigt die Tatsache, dass unter Cefepim eine Normalisierung des Elektrolythaushaltes eintrat.

In dem gemeinsam von BfArM und AkdÄ geführten UAW-Spontanerfas-

sungssystem (Stand: 27. 9. 2004) finden sich 135 Meldungen zu Meropenem. Hier stehen Leber- und Gallenveränderungen (34,8 Prozent), Hautreaktionen (31,1 Pro- zent) und gastrointestinale Störungen (22,2 Prozent) an der Spitze. Eine Hypoka- liämie wird nur einmal genannt.Dies könn- te allerdings auch damit zusammenhän- gen, dass dieses Antibiotikum vorwiegend auf Intensivstationen gegeben wird, wo der Ausgleich des Elektrolythaushaltes ei- ne Selbstverständlichkeit darstellt und ent-

sprechende Beobachtungen vielleicht als nicht „meldewürdig“ erachtet werden. Je- denfalls sollte aber diese UAW dieses hochwirksamen und unter Umständen le- bensrettenden Arzneimittels bekannt sein.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen ver- wenden oder diesen aus der AkdÄ-Inter- netpräsenz www.akdae.de abrufen.

Literatur

1. Fachinformation Meronem®,Astra Zeneca GmbH,We- del, Stand: Juni 2002.

2. Margolin L: Impaired rehabilitation secondary to muscle weakness induced by meropenem. Clin Drug Invest 2004; 24: 61–62.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Postfach 12 08 64, 10598 Ber- lin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 030/

40 04 56-5 55, E-Mail: info@akdae.de ) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„UAW-News“ – International

Schwere Hypokaliämie nach Meropenem

Mit Einführung des EBM 2000plus wer- den vertragliche Änderungen nach den oben genannten Verträgen notwendig.

Hierbei handelt es sich insbesondere um Anpassung und Umsetzung von Rege-

lungen an die Bestimmungen des EBM 2000plus.

Die Änderungsvereinbarungen treten am 1. April 2005 in Kraft. ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Verträge Postbeamtenkrankenkasse, Bundesgrenzschutz, Zivildienst, Bundeswehr

Anlage A wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die nach der Ersatzkassen-Gebühren- ordnung erbrachten ärztlichen Leistungen – ausgenommen die Leistungen des Kapi- tels 32 – werden als Einzelleistungen mit einem Punktwert von 7,41 Cent; Leistun- gen des Kapitels 32 mit einem Punktwert von 7,21 Cent vergütet. Für die Modalitä- ten der Abrechnung belegärztlicher Lei- stungen sind die auf Landesebene mit den

Ersatzkassen getroffenen Regelungen an- zuwenden unter Berücksichtigung der Be- stimmungen in der E-GO zur Vergütung belegärztlicher Leistungen. Die Kassen- ärztlichen Vereinigungen unterrichten die Hauptverwaltung der PBeaKK über die hierzu getroffenen Regelungen.“

2. Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Fallzahl- bzw. häufigkeitsabhängige Abstaffelungsregelungen in der E-GO finden keine Anwendung. Die Rege-

Bekanntmachungen

13. Nachtragsvereinbarung

zum Vertrag zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Berlin, vom 20. September 1983

(Stand: 1. Januar 2004)

(5)

lungen zu den Regeleistungsvolumi- na gem. § 85 Abs. 4 SGB V in Verbin- dung mit § 85 Abs. 4 a SGB V gelten nicht.“

3. Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.

4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

Die Vereinbarung tritt am 1.April 2005 in Kraft.

Stuttgart/Berlin, den 11. Januar 2005 )

Zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land, vertreten durch das Bundesmini- sterium des Innern, Berlin, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – K. d. ö. R. –, Berlin, vertreten durch den Vorstand wird zum Vertrag vom 9. Fe- bruar 2000 folgender

4. Nachtrag

vereinbart:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Aufträgen zur Durchführung von nach Art und Umfang konkret defi- nierten Leistungen ist die unkommen- tierte Mitteilung eines Befundes nicht gesondert berechnungsfähig. Ist über das Ergebnis einer Patientenuntersu- chung ein inhaltlich über die Befundmit- teilung hinausgehender ärztlicher Be- richt, Brief ärztlichen Inhalts oder ein ausführlicher Arztbrief an den behan- delnden Arzt notwendig, kann dieser nur nach Nr. 01600 berechnet werden. Die Mitteilung über das Ergebnis einer Pro- benuntersuchung ist nicht gesondert be- rechnungsfähig.“

1.2 In Absatz 4 wird „Nr. 3“ ersetzt durch „Nr. 01430“.

1.3 In Absatz 5 werden „Nrn. 74 und 75“ ersetzt durch „Nrn. 01600 und 01601“.

1.4 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Modalitäten der Abrechnung belegärztlicher Leistungen sind die auf Landesebene mit den Ersatzkassen ge- troffenen Regelungen anzuwenden unter Berücksichtigung der Bestimmungen in der E-GO zur Vergütung belegärztlicher Leistungen.“

2. In Anlage 4 werden in Nr. 7 die Nrn.

„72 bis 77“ ersetzt durch Nrn. „01600, 01601, 01620, 01621 oder 01622“.

Die Änderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.

Berlin, den 11.Januar 2005 )

Zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land, vertreten durch das Bundesmini- sterium der Verteidigung, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung – K. d. ö. R. –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 folgender

9. Nachtrag

geschlossen:

§ 6 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigungen über arbeitsmedizini- sche Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen kann die Gebühr nach Nr. 01601 abge- rechnet werden.“

2. In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt geändert:

„Kosten gemäß Abschnitt I (Allge- meine Bestimmungen), 7.3 des EBM, die nicht über den Sprechstundenbedarf ab- gegolten werden, können spezifiziert über den Überweisungsschein (San/BW/

0217,0117) abgerechnet werden.“

3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei Überweisungsaufträgen, die auf die Erbringung bestimmter, konkret be-

zeichneter Leistungen gerichtet sind, ist die Abrechnung des Ordinations-Kom- plexes nur in Ausnahmefällen zulässig;

die Abrechnung des Ordinations-Kom- plexes ist in diesen Fällen vom Arzt zu be- gründen. Bei Überweisungen im Rahmen der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 ist bei gezielten Auftragsuntersuchungen ein Ordinations-Komplex grundsätzlich nicht abrechnungsfähig. Fallen bei einer sol- chen Überweisung abrechnungsfähige Leistungen nicht an, erhält der Arzt eine Entschädigung für die Inanspruchnahme in Höhe des Ordinations-Komplexes.“

4. In Absatz 4 wird „Nr. 3“ ersetzt durch „Nr. 01430“.

5. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Modalitäten der Abrechnung belegärztlicher Leistungen sind die auf Landesebene mit den Ersatzkassen ge- troffenen Regelungen anzuwenden unter Berücksichtigung der Bestimmungen in der E-GO zur Vergütung belegärztlicher Leistungen.“

6. Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Ausstellung eines Gesund- heitszeugnisses im Rahmen des fürsor- geärztlichen Dienstes (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) kann für die Erhebung des vollständigen Status die Gebühr nach Nr. 03311 (haus- ärztlicher Versorgungsbereich) und für die abschließende Beurteilung die Nr.

01622 E-GO abgerechnet werden. Dane- ben sind die notwendigen Untersuchun- gen berechnungsfähig.“

Die Vereinbarung tritt am 1.April 2005 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 11. Januar 2005 )

In § 6 wird Absatz 3 wie folgt geändert:

„Im Falle einer Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ist grundsätzlich ein Ordina- tionskomplex nicht berechnungsfähig.

Fallen bei einer solchen Überweisung ab- rechungsfähige Leistungen nicht an, so er- hält der Arzt eine Entschädigung für die Inanspruchnahme in Höhe des Ordinati-

onskomplexes. Der Arzt übersendet sei- nen Befund dem Beauftragten Arzt, der die Unterlagen dem Bundesamt vorlegt.“

Die Änderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 11. Januar 2005 )

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministeri- um für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – K. d. ö. R. –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird folgende

Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden

vom 28. Februar 1989 in der Fassung vom 9. November 2001 vereinbart:

(6)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2004/21. Sep- tember 2004 beschlossen, die Anlage A der Richtlinien zur Bewertung medizini- scher Untersuchungs- und Behandlungs- methoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geändert am 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004, S. 5 679), wie folgt zu ändern:

1. Die Anlage A „Anerkannte Unter- suchungs- und Behandlungsmethoden“

wird in Nr. 3 wie folgt neu gefasst:

„3. Polygraphie und Polysomnogra- phie im Rahmen der Differenzialdiagno- stik und Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörungen.

§ 1 Inhalt

(1) Diese Richtlinie legt fest, unter wel- chen Voraussetzungen in der vertragsärzt- lichen Versorgung die kardiorespiratori- sche Polygraphie und die kardiorespira- torische Polysomnographie im Rahmen der Differenzialdiagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen zur Anwendung kommen können.

(2) „Schlafbezogene Atmungsstörun- gen“ (SBAS) im Sinne dieser Richtlinie sind die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome (SAHS) sowie obstruktive Rhonchopa- thien, die während des Schlafes zu be- drohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Pha- sen, Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erhebli- chen, behandlungsbedürftigen Beein- trächtigungen der Schlafqualität führen können.

§ 2

Genehmigungspflicht

(1) Die Durchführung und Abrech- nung der kardiorespiratorischen Polygra- phie und der kardiorespiratorischen Po- lysomnographie setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus.

(2) Zur Erlangung dieser Genehmi- gung ist die Erfüllung der auf der Grund- lage dieser Richtlinien getroffenen Vor-

aussetzungen der diesbezüglichen Qua- litätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Thera- pie schlafbezogener Atmungsstörungen nachzuweisen.

§ 3 Stufendiagnostik

(1) Bei klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer schlafbezogenen At- mungsstörung sind habituelles Schnar- chen und Dyssomnien anderer Ursache, vor allem die hypersomnischen Syndro- me, abzugrenzen. Dies betrifft insbeson- dere internistische, neurologische und psychiatrische Erkrankungen sowie den Schlaf beeinflussende Wirkungen von Medikamenten, Alkohol und Drogen.

(2) Das weitere Vorgehen ergibt sich aus der Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes des Patienten unter be- sonderer Berücksichtigung des kardio- vaskulären und pulmonalen Risikoprofils (z. B. Herzrhythmusstörungen, schwer einstellbarer Hypertonus, Herzinsuffizi- enz, Apoplexgefährdung, respiratorische Insuffizienz), der Schwere der Schlaf- störungen und einer durch Tagesschläf- rigkeit ausgelösten Selbst- oder Fremdge- fährdung.

(3) Stufe 1: Anamnese und ggf. Fremd- anamnese des Schlaf-Wach-Verhaltens sowie differenzierte anamnestische Ab- klärung einer möglichen Dyssomnie un- ter Einbeziehung standardisierter Frage- bögen zur Tagesschläfrigkeit (z. B. Ep- worth Sleepiness Scale) und ggf. weiterer Testverfahren.

(4) Stufe 2: Klinische Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf endokrino- logische, Stoffwechsel- oder Herz-Kreis- lauf-Erkrankungen, Ventilationsstörun- gen sowie neurologische und psychiatri- sche Krankheiten.

(5) Stufe 3: Ergeben die diagnosti- schen Maßnahmen nach Stufe 1 und Stu- fe 2 die typischen anamnestischen und klinischen Symptome und Befunde einer schlafbezogenen Atmungsstörung, so soll die weitere differenzialdiagnostische Ab- klärung durch eine kardiorespiratorische Polygraphie (notwendige Ableitungspa- rameter siehe § 7 Abs. 1 dieser Richtlinie) während einer mindestens 6-stündigen Schlafphase erfolgen.

(6) Die Durchführung der kardiore- spiratorischen Polygraphie mit allen ge- messenen Parametern ist zu dokumentie- ren. Zur Sicherung der Aussagekraft der Polygraphie und um die Plausibilität ei- ner automatischen Analyse zu überprü- fen, sind die Rohdaten stets visuell durch den gem. dieser Richtlinie qualifizierten Arzt zu bewerten. Die Untersuchungser- gebnisse sind dem Arzt zur Verfügung zu stellen, der ggf. die weitere polysomno- graphische Diagnostik und/oder die Überdrucktherapie einleitet.

(7) Stufe 4: Eine kardiorespiratorische Polysomnographie kann nur dann als er- gänzende Diagnostik durchgeführt wer- den, wenn trotz sorgfältiger klinisch- anamnestischer Abklärung einschließlich Durchführung geeigneter Testverfahren und der nach Stufe 3 durchgeführten Po- lygraphie keine Entscheidung möglich ist, ob eine Therapie mittels CPAP (konti- nuierlicher positiver Atemwegsdruck) oder anderer Verfahren notwendig ist.

(8) Die kardiorespiratorische Polysom- nographie (notwendige Ableitungspara- meter siehe § 7 Abs. 3 dieser Richtlinie) soll über zwei aufeinander folgende Näch- te mit, wenn möglich, wenigstens 6-stündi- ger Schlafphase in der zweiten Nacht durchgeführt werden. Bei Patienten mit abweichendem Schlaf-Wach-Rhythmus (z. B. Schichtarbeitern) kann die Untersu- chung unter geeigneten Bedingungen auch am Tage durchgeführt werden.

(9) Die Durchführung der kardiore- spiratorischen Polysomnographie mit al- len gemessenen Parametern ist zu do- kumentieren. Zur Sicherung der Aussa- gekraft der Polysomnographie sind die Rohdaten stets visuell durch einen gem.

dieser Richtlinie qualifizierten Arzt zu bewerten; die visuelle Auswertung der neurophysiologischen Parameter ist ins- besondere im Hinblick auf die Schlaf- stadienverteilung, -fragmentierung und respiratorischen Arousals zu dokumen- tieren.

Die Untersuchungsergebnisse sind dem Arzt zur Verfügung zu stellen, der ggf.

die weitere Überdrucktherapie einleitet.

§ 4

Ersteinstellung auf ein CPAP-Gerät Bei gesicherter Indikation zur Über- drucktherapie mit CPAP oder verwand- ten Verfahren soll die Ersteinstellung auf das Gerät unter kontinuierlicher poly- somnographischer Überwachung in der Regel in zwei aufeinander folgenden Nächten durchgeführt werden.

Zur Ersteinstellung durch den qualifi- zierten Arzt müssen die schriftlichen Be- funde und Ergebnisse der Stufen 1 bis 3 und ggf. der Stufe 4 vorliegen.

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) in Anlage A

„Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“

vom 15. Juni 2004/21. September 2004

(7)

§ 5

Therapieverlaufskontrollen (1) Eine erste Kontrolle der Über- drucktherapie soll 6 Monate nach Einlei- tung einer CPAP-Therapie mit einer kardio- respiratorischen Polygraphie nach Stufe 3 erfolgen. Hierbei soll auch festgestellt wer- den, ob der Patient das Therapiegerät aus- reichend nutzt (Betriebsstundenzähler, ggf. Auslesung des Nutzungsprotokolls).

Bei komplikationslosem Verlauf sind wei- tere routinemäßige polygraphische Kon- trolluntersuchungen nicht erforderlich.

(2) Eine erneute kardiorespiratorische Polysomnographie ist nur bei schwerwie- genden Therapieproblemen erforderlich, die mit der Polygraphie nicht erkannt und nicht behoben werden können.

§ 6 Dokumentation

Anamnese, klinische Untersuchungs- ergebnisse, die Maßnahmen und Ergeb- nisse der differenzialdiagnostischen Ab- klärung sowie die Ergebnisse der Poly- graphie, Polysomnographie, CPAP-Ein- stellung und aller Therapiekontrollen sind ausführlich zu dokumentieren und dem weiterbehandelnden Arzt zur Verfü- gung zu stellen.

§ 7

Empfehlungen zur Qualitätssicherung (1) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polygraphie müs- sen folgende Parameter simultan und über eine mindestens 6-stündige Schlaf- phase abgeleitet werden:

>Registrierung der Atmung (Atem- fluss, Schnarchgeräusche)

>Oximetrie (Sättigung des oxygenier- baren Hämoglobins)

>Aufzeichnung der Herzfrequenz (z. B. mittels EKG oder pulsoxymetri- scher Pulsmessung)

>Aufzeichnung der Körperlage

>Messung der abdominalen und thora- kalen Atembewegungen

>Maskendruckmessung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes)

(2) Polygraphiegeräte, welche die Schnarchgeräusche sowie die beiden letztgenannten Parameter nicht aufzeich- nen bzw. messen können, aber bereits vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie für eine von der KV genehmigte Schlafapnoedia- gnostik gemäß Nr. 728 EBM verwendet wurden, dürfen weiterhin, jedoch aus- schließlich für die (diagnostische) Poly- graphie gemäß § 3 Abs. 5 dieser Richtlinie verwendet werden.

(3) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polysomnogra-

phie müssen folgende Parameter simul- tan und über eine mindestens 6-stündige Schlafphase abgeleitet werden:

> Registrierung der Atmung

> Oximetrie (Sättigung des oxygenier- baren Hämoglobins)

> EKG

> Aufzeichnung der Körperlage

> Messung der abdominalen und thora- kalen Atembewegungen

> Atemfluss oder Maskendruckmes- sung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes)

> EOG: 2 Ableitungen

> EEG: mindestens 2 Ableitungen

> EMG: 3 Ableitungen

> Optische und akustische Aufzeich- nung des Schlafverhaltens

(4) Leistungserbringer für die kardio- respiratorische Polysomnographie haben grundsätzlich die Erlaubnis zum Füh- ren der Zusatzbezeichnung Schlafmedi- zin nachzuweisen. Weitere Voraussetzun- gen für die persönliche Qualifikation der Leistungserbringer sowie die sonstigen

qualitätssichernden Vorgaben, ggf. ein- schließlich Übergangsregelungen, werden in Qualitätssicherungsvereinbarungen ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V getroffen.“

2. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. September 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV: Der Beschluss wur- de durch Veröffentlichung im Bundesan- zeiger am 11. November 2004 in Kraft ge- setzt. Eine korrespondierende Qualitäts- sicherungs-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V sowie eine entsprechende EBM-Regelung werden derzeit zwischen KBV und Krankenkassen vereinbart und sollen zum 1. April 2005 in Kraft treten.)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. September 2004 beschlossen, die Anlage B der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs.1 SGB V (BUB-Richtli- nien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geän- dert am 15. Juni/21. September 2004 (BAnz. S. 22 698), wie folgt zu ändern:

1. In der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden“ wird folgende Nummer ange- fügt

„41. Systemische Krebs-Mehrschritt- Therapie nach von Ardenne (sKMT)“

2. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. September 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV: Der Beschluss wur- de durch Veröffentlichung im Bundesan- zeiger am 5. Januar 2005 in Kraft gesetzt.)

Beschluss

über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß

§ 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien)

vom 21. September 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. November 2004 beschlossen, die Anlage A der BUB- Richtlinien in der Fassung vom 1. Dezem- ber 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geändert am 21. 9. 2003 (BAnz. 2004, S.

22 698), wie folgt zu ändern:

I. Änderungen in Nummer 2 „Richtli- nien zur substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger“:

1. In § 2 Genehmigungspflicht für die sub- stituierenden Ärzte werden im ersten Satz nach dem Hinweis „gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BtMVV“ folgende Worte ergänzt:

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinie) in Anlage A

„Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“

vom 16. November 2004

(8)

„oder die Erfüllung der Voraussetzun- gen gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV“.

2. In § 11 Übergangsregelung wird der Absatz 2 gestrichen.

II. Die Änderung der Anlage A der BUB-Richtlinie tritt am Tag nach der Be- kanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 16. November 2004 Gemeinsamer Bundesausschusses

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterungen der KBV: Der Beschluss wurde durch Veröffentlichung im Bundes- anzeiger am 3. Februar 2005 in Kraft ge-

setzt. )

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer

Krankheiten im Sinne des

§ 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

vom 21. Dezember 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 beschlossen, die Richtlinie zur Defi- nition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1 343), zuletzt geändert am 16. 3. 2004 (BAnz. S. 13 719), wie folgt zu ändern:

I. In § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 ergänzt:

„Bei einer festgestellten Pflegebedürf- tigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI wird nach Ab- lauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit nach einer dieser Pflegestufen das Vorliegen einer Dauer- behandlung unterstellt.“

II. Die Änderung der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Siegburg, den 21. Dezember 2004 Gemeinsamer Bundesausschusses

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterungen der KBV: Der Beschluss wurde durch Veröffentlichung im Bundes- anzeiger am 1. Januar 2005 in Kraft ge-

setzt. )

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs.

3 SGB V hat in seiner 96. Sitzung (schrift- liche Beschlussfassung) zu Änderungen des Beschlusses (aus der 93. Sitzung des Bewertungsausschusses am 29. Oktober 2004) nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Fest- legung der angemessenen Höhe der Ver- gütung ausschließlich psychotherapeu- tisch tätiger Vertragsärzte und -therapeu- ten dahingehend beschlossen, dass bei der Ermittlung der Betriebsausgaben im Beschlussteil 2.2.1.5 und bei der Ermitt- lung der Betriebsausgaben in den Be- schlussteilen 2.3, 2.4 und 2.5 für alle Bun- desländer und im gesamten Beschluss- zeitraum eine Gleichbehandlung der aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten mit den übrigen Leistungserbringern (Vergleich- arztgruppen) gewährleistet wird.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur schrift- lichen Beschlussfassung ist eingeleitet.

Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

Aus Gründen der Transparenz wird zu- sätzlich zur Bekanntmachung des Ände- rungsbeschlusses der 96. Sitzung (siehe Rubrik „Bekanntmachungen“ dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes) nachfolgend die um diesen Änderungs- beschluss aktualisierte Beschlussfassung aus der 93. Sitzung des Bewertungsaus- schusses vom 29. Oktober wiedergege- ben:

Mitteilungen

Zur Änderung des Beschlusses

des Bewertungsausschusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch

tätiger Vertragsärzte und -therapeuten

Vorbemerkung

Gemäß § 85 Abs. 4 SGB V sind im Ho- norarverteilungsmaßstab durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen Regelungen zur Vergütung der Leistungen der aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten zu tref- fen, die eine angemessene Höhe der Ver- gütung je Zeiteinheit gewährleisten. Die seit dem 1. Januar 2000 hierzu durch den Bewertungsausschuss getroffenen Be- schlüsse (siehe 1.) sind nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes (B 6 KA 52/03 R, sowie B 6 KA 53/03 R) aufzuheben und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 neu zu beschließen.

Der Bewertungsausschuss beschließt daher wie folgt:

1. Aufhebung der Beschlüsse des Bewer- tungsausschusses der 62. Sitzung vom 16.

Februar 2000 (DÄ 97, Heft 9, A 555), der 65. Sitzung (DÄ 97, Heft 48, A 3291), der 73. Sitzung (DÄ 99, Heft 13, A 877) und der 88. Sitzung (DÄ 101, Heft 19, A 1357) zur angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch täti- ger Vertragsärzte und -therapeuten Alle Beschlüsse des Bewertungsaus- schusses zur Festlegung der angemesse- nen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärz- te und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V sowie die damit zusammenhän- genden Interpretationsbeschlüsse wer- den unter Berücksichtigung des nachfol- genden Beschlusses rückwirkend zum

Beschluss

[aktualisiert um den Änderungsbeschluss aus der 96. Sitzung]

gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V durch den

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004

Beschluss nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000

(9)

1. Januar 2000 aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Regelungen:

2. Beschluss nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur angemessenen Höhe der Vergütung psy- chotherapeutischer Leistungen mit Wir- kung ab dem 1. Januar 2000

2.1 Beschlussarchitektur

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 sind fünf – unterschiedliche Zeiträume betreffende – Beschlüsse zu fassen, sodass sich folgende Beschlussarchitektur ergibt:

2.2 Beschlussvorgaben für alle fünf Zeiträume,

2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000, 2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001, 2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003,

2.6 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

2.7 Beschluss ab dem 1. Juli 2004 2.2 Beschlussvorgaben für alle fünf Zeiträume

2.2.1 Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung mithilfe eines regionalen Mindestpunktwertes für antrags- und ge- nehmigungspflichtige Leistungen des Abschnittes G IV. des EBM

2.2.1.1 Die Kassenärztlichen Vereini- gungen setzen gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V einen Mindestpunktwert fest, der sich für die unter 2.3 bis 2.7 aufgeführten Zeiträume nach den dort benannten Vor- gaben errechnet.

2.2.1.2 Die Definition des ausschließ- lich psychotherapeutisch tätigen Ver- tragsarztes bzw. -therapeuten ergibt sich aus den Kriterien der Bedarfsplanungs- Richtlinien für die psychotherapeutische Versorgung.

2.2.1.3 Der Mindestpunktwert ist das rechnerische Ergebnis der Division eines Sollumsatzes in Euro durch einen Soll- Leistungsbedarf von 2 244 600 Punkten.

2.2.1.4 Der Sollumsatz in Euro ist die Summe aus den Betriebsausgaben in Eu- ro und dem Vergleichsertrag in Euro.

2.2.1.5 Zur Höhe der Betriebsausga- ben wird ein Betrag von 40 634 Euro fest- gesetzt.

2.2.1.6 Der Vergleichsertrag errechnet sich jeweils für die vorgenannten fünf Zeiträume unterschiedlich. Für die Er- mittlung des Vergleichsertrages der Ver- gleichsarztgruppe(n) wird der durch- schnittliche Ist-Umsatz der Vergleichs- arztgruppe des betreffenden Jahres in Eu- ro, vermindert um die Betriebsausgaben in Euro, wie in 2.3 bis 2.7 vorgegeben, her- angezogen. Zur Ermittlung des Vergleichs- ertrages wird der durchschnittliche Ist- Umsatz der Vergleichsarztgruppe mit ei-

nem Faktor multipliziert, der sich aus der Differenz von 100 Prozent und dem durchschnittlichen Betriebskostenanteil der Vergleichsarztgruppe(n) aus der für das Umsatz-Bezugsjahr zutreffenden Ko- stenstrukturanalyse des ZI Köln (Kosten- strukturanalyse in der Arztpraxis 1998, Köln 2000 und Kostenstrukturanalyse in der Arztpraxis 1999, Köln 2002) ergibt.

Als Datengrundlage für den Ist-Um- satz wird das durchschnittliche zum je- weiligen Zeitpunkt anerkannte Honorar je Arzt in Euro im entsprechenden Jahr nach sachlich-rechnerischer Richtigstel- lung, alle abrechnenden Ärzte der Arzt- gruppe, die in jedem Quartal des entspre- chenden Jahres jeweils mindestens eine Leistung abgerechnet haben (ohne er- mächtigte Ärzte), alle Leistungsarten, je- doch ohne Honorar aus belegärztlicher Behandlung, aus Kapitel O und U, ohne Dialysesachkosten, ohne regional verein- barte Kosten und ohne Honorar aus Ver- gütungen nach § 63 SGB V, verwendet.

2.2.2 Obergrenze für den mit dem Mindestpunktwert zu vergütenden Lei- stungsbedarf

Der Mindestpunktwert gilt nur für die zeitgebundenen antrags- und genehmi- gungspflichtigen Leistungen des Ab- schnitts G IV. des EBM bis zu einer Höhe von insgesamt 561 150 Punkten je Quar- tal und Arzt bzw. Therapeut.

2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1998,multipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Ver- sorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 1999, multipliziert mit dem Faktor 0,437.

Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2002 bis zum 30. Juni 2003

Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichte- ten durchschnittlichen Ist-Umsatz nach- folgender Fachärzte im fachärztlichen

Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 2000, multipliziert mit dem je- weils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.6 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ju- li 2003 bis zum 30. Juni 2004

Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichte- ten durchschnittlichen Ist-Umsatz nach- folgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 2001, multipliziert mit dem je- weils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.7 Beschluss ab dem 1. Juli 2004 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichte- ten durchschnittlichen Ist-Umsatz nach- folgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 2002, multipliziert mit dem je- weils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch

(10)

tätigen Vertragsärzte und -therapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychothe- rapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde und der Fachärzte für Psychotherapeuti- sche Medizin.

3. In-Kraft-Treten und Gültigkeit Der Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bewertungs- ausschuss wird zu einem gegebenen Zeit- punkt diesen Beschluss an den neuen EBM und die Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 SGB V anpassen. )

Vorbemerkung

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004 nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der an- gemessenen Höhe der Vergütung aus- schließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte beschlossen. Das Bundesministeri- um für Gesundheit und Soziale Sicherung hat diesen Beschluss nicht beanstandet mit der Maßgabe, die Bestandteile 2.2.1.5, 2.3, 2.4 und 2.5 so zu verändern, dass bei der Festsetzung der Betriebsaus- gaben im Beschlussteil 2.2.1.5 und bei der Ermittlung der Betriebsausgaben in den Beschlussteilen 2.3, 2.4 und 2.5 für alle Bundesländer und im gesamten Beschluss- zeitraum eine Gleichbehandlung der aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten mit den übrigen Leistungserbringern (Vergleichs- arztgruppen) gewährleistet wird.

Der Bewertungsausschuss beschließt daher wie folgt:

1. Beschlussteil 2.2.1.5 wird wie folgt neu gefasst:

„2.2.1.5 Zur Höhe der Betriebsausga- ben wird ein Betrag von 40 634 Euro fest- gesetzt.“

2. Beschlussteil 2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 er- gibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärz- te für Allgemeinmedizin im hausärzt- lichen Versorgungsbereich gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1998, multipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmi- gungspflichtigen Leistungen des Ab- schnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärz- te und -therapeuten.“

3. Beschlussteil 2.4 wird wie folgt neu gefasst:

„2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich ge- mäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1999, mul- tipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Vertragsärzte und -the- rapeuten.“

4. Beschlussteil 2.5 wird wie folgt neu gefasst:

„2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003

Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 er- gibt sich aus dem mit der Arztzahl ge- wichteten durchschnittlichen Ist-Umsatz nachfolgender Fachärzte im fachärztli- chen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs.

1 a SGB V in 2000, multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgrup- pe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Vertragsärzte und -the-

rapeuten.“ )

Beschluss

gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 96. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Änderung des Beschlusses nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der angemes- senen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000

Bekanntmachung

des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V über weitere

Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V

vom 1. Februar 2005

Der Gemeinsame Bundesausschuss über- prüft gemäß gesetzlichem Auftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue ärztliche Methoden daraufhin, ob der the- rapeutische Nutzen, die medizinische Not- wendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Das Ergebnis der Über- prüfung entscheidet gemäß § 135 Abs. 1 SGB V darüber, ob eine neue Methode zulasten der GKV durchgeführt werden kann. Der vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss beauftragte Unterausschuss veröf- fentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen.

Entsprechend der Festsetzung des Un- terausschusses vom 1. Februar 2005 wer- den folgende Themen indikationsbezo- gen beraten:

– „Hautkrebs-Screening“

– „Früherkennungsuntersuchung von Sehstörungen bei Kindern bis zur Vollen- dung des 6. Lebensjahres“

– „Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Hör- Screening für Neugeborene)“

Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dachver- bänden von Ärztegesellschaften, Spitzen- verbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenor- ganisationen von Herstellern von Medi- zinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Stellungnahmen zu o. g. Themen sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dieser Ver- öffentlichung möglichst in elektronischer Form einzureichen und themenbezogen an folgende Adresse zu senden:

hautkrebsscreening@g-ba.de amblyopiescreening@g-ba.de hörscreening@g-ba.de

Die Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie bei der Ge- schäftsstelle des Gemeinsamen Bundes- ausschusses: Gemeinsamer Bundesaus- schuss, Geschäftsführung, Auf dem Sei- denberg 3a, 53721 Siegburg

Siegburg, den 1. Februar 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

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