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Gemeinde Simmerath. fl] BECKER GmbH. Zusammenfassende Erklärung Zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Rollesbroich - Ortsteil Rollesbroich

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Stand: März 2020

Gemeinde Simmerath

Zusammenfassende Erklärung

Zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans

-

Biorecyclingpark Rollesbroich

-

gemäß

§

6a, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Ortsteil Rollesbroich

Aufgestellt: Kall, 2020-03-03

fl] BECKER GmbH

U

Architekten+ Ingenieure

PE Becker GmbH Kölner Straße 23-25 D-53925 KalI Telefon +49(0)2441/9990-0 Fax +49(0)2441/9990.40 lnfope-becker.de wwwpe-beckerde

Lage des Plangebietes

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KE

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Inhaltsübersicht

1. Ablauf und Ziel des Planverfahrens 2

2. Berücksichtigung der Umweltbelange 3

3. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsergebnisse 5 4. Prüfung in Betracht kommender Alternativen und Begründung der getroffenen

Planungsauswahl 6

1. Ablauf und Ziel des Planverfahrens

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 187 Biorecyclingpark Rollesbroich -‚ welche vom Planungsausschuss der Gemeinde Simmerath am 07.02.2019 beschlossen wurde. Ebenso wurde in dieser Sitzung der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung gefasst.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 11.04.2019 von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Bis zum 29.05.2019 äußerten sich 15 Träger zur Bauleitplanung. Zeitgleich konnte der Vorentwurf des Bebauungsplans sowie textliche Erläuterungen dazu im Rathaus eingesehen werden.

Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden in die weitere Abwägung ein bezogen. Am Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung wurden keine Anpassungen er forderlich.

Der Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Simmerath noch nicht als Baufläche ausgewiesen. Die Landesplanerische Anfrage (nach

§

34

Landesplanungsgesetz NRW - LPIG) bei der Bezirksregierung Köln, zuständig im Dez. 32 für Regionalentwicklung und auch als Genehmigungsbehörde für FNP-Anderungen, ist mit Schreiben vom 17.09.2019 erfolgt und mit Schreiben vom 04.12.2019 positiv beschieden worden.

Der Entwurf der Bauleitplanung wurde vom 26.07.2019 bis zum 31.08.2019 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden nach

§

4 Abs. 2 BauGB erfolgte gemäß

§

4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung nach

§

3 Abs. 2 BauGB. Innerhalb dieses Zeitraums gingen 11 Stellungnahmen mit Anregungen zum ausgelegten Bauleitplanentwurf bei der Gemeinde ein.

Aus der Offenlage resultierten ebenfalls keine Änderungen am Entwurf der Flächennutzungs planänderung.

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vorgetragenen Anregungen sowie die Stel lungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden vom Pla nungsausschuss in öffentlicher Sitzung am 19.11.2019 behandelt. In der gleichen Sitzung

Gemeinde Simmerath. Zusammenfassende Erkläruna zur 13. Änd. d. Flächennutzunasolans 216

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intoøebeckerde• www.pe-beckerde Architekten + Ingenieure wurde die Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 04.11.2019 beschlossen.

Die Beschlüsse wurden am 10.12.2019 durch den Rat der Gemeinde Simmerath bestätigt.

Der Geltungsbereich der Änderung liegt östlich der Fuhrtstraße nördlich der Ortsiage Rollesbroich und östlich der Kalltalsperre am Waldrand. Der Änderungsbereich wird durch die bestehende Annahme- und Aufbereitungsanlage für Speisereste eingenommen.

Der Änderungsbereich umfasst den nördlichen Teil des Flurstücks 204, Gemarkung Simmerath, Flur 17 mit einer Gesamtfläche von ca. 0,37 ha. Die Restfläche des Flurstücks 204 stellt sich als landwirtschaftliche Wiesenfläche dar.

Die Erforderlichkeit zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Simmerath ergibt sich aus der auf dem Flurstück 204 bestehenden Annahme- und Aufbereitungshalle für biogene Reststoffe. Diese war bislang genehmigungsrechtlich vom benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb und dem Privilegierungstatbestand

(

35 Abs. 1 Satz 6 BauGB) abhängig. Nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes und der Biogasanlage darf die Annahme- und Aufbereitungshalle bis auf weiteres nicht mehr genutzt werden, da eine Privilegierung nach

§

35 BauGB für den alleinigen Betrieb der Annahme- und

Aufbereitungshalle für biogene Reststoffe nicht zu erreichen ist.

Um den Betrieb der Aufbereitungsanlage wieder aufnehmen zu dürfen, ist daher die Änderung des Flächennutzungsplans, parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplans, notwendig.

2. Berücksichtigung der Umweltbelange

Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln liegt das Plangebiet im Teilabschnitt Region Aachen und ist vollständig als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ ausgewiesen, angrenzend an Waldbereiche in Richtung Kalltalsperre. Überlagert wird diese Darstellung durch die Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung‘, sowie

„Grundwasser- und Gewässerschutz‘.

Die Präzisierung der Schutzgebietskategorie erfolgt eine Ebene tiefer: Das Plangebiet wird überlagert vom räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans V „Simmerath“ der StädteRegion Aachen (Stand: 1. Änderung 31.08.2004). Die Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-13 „Rollesbroich“. Ziele dieses Schutzgebietes sind die Erhaltung und Optimierung einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft, die Erhaltung und Ergänzung der Hecken, die Erhaltung des Dauergrünlandes und die Wiederherstellung natürlicher Abflussverhältn isse bei grabenartig ausgebauten Bächen.

Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-13 „Rollesbroich“ liegt der geschützte Land schaftsbestandteil (LB) Nr. 2.4-39 „Hecken und Gehölzbestand im LSG 2.2-13 Rollesbroich“.

Der geschützte Landschaftsbestandteil wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.

Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans im Plangebiet, die im Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplans stehen, treten mit Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß

§

20 Abs. 4 LNatSchG NW außer Kraft, soweit die Untere Naturschutzbehörde im Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung bzw. Änderung des FNP nicht widersprochen hat.

Nach

§

1, Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Sie sollen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Tiere, der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Luft und des Klimas, das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt berücksichtigen. Alle berührten

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Architekten

+

Ingenieure

Umweltbelange sind auf bauleitplanerischer Ebene (zuerst im FNP, anschl. im BPlan, im sog.

„Abschichtungsprinzip“) in einem „Umweltbericht (UB)“ als gesonderten Teil der Begründung (nach

§

2 Abs. 4 u.

§

2a BauGB) zu erfassen, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen.

Daher wurden zum Planvorhaben ein Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Beg Ieitplan sowie eine artenschutzrechtliche Vorprüfung erstellt, um ggf. auftretende Auswirkungen der Planung festzustellen. Das Ergebnis der Umweltprüfung wurde bei der Abwägung gem.

§

1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt.

Die Flächen des Plangebietes sind bereits nahezu vollständig bebaut, so dass mit der Planung voraussichtlich keine nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind. Allerdings ist für den Geltungsbereich durch die vorhandene Aufbereitungshalle mit dazugehörigen Behältern eine grundsätzliche Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen bereits erfolgt, so dass die Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht zu vermeiden ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes erlauben außerdem geringfügige Erweiterungen über den Bestand hinaus, so dass es zu Beeinträchtigungen des Aspektes Boden hinsichtlich Versiegelung, Verdichtung, Umlagerung und Stoffbelastung sowie zu einem Verlust als Lebensraum für Fauna und Flora kommen kann. Diese Beeinträchtigungen werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellt und durch entsprechende Vermeidungs- oder Minimierungsgebote sowie Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.

Bezüglich des Artenschutzes kommt die „Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP)“ zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung entsprechender Maßnahmen keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Für nähere Informationen wird auf diese Ausarbeitung verwiesen.

Insbesondere der im südlichen Bereich des Plangebiets gelegene Teich mit umliegenden Gehölzen ist zu erhalten, was durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzung geregelt wird.

Zum Immissionsschutz wurde auf die auftretenden Immissionen durch Geruch und Schall eingegangen. Die Betriebsbeschreibung des Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH, 2017, enthält zu den Schallimmissionen folgende Aussagen: Die Aufbereitung der Speisereste erfolgt ausschließlich innerhalb der Betriebshalle bei zumeist geschlossenen Rolltoren im Zeitraum zwischen 08:00 und 16:00 Uhr.,, Durch die ausreichende räumliche Entfernung zur nächstliegenden Bebauung kann davon ausgegangen werden, dass die geltenden Grenzwerte zukünftig eingehalten werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch aus dem gleichzeitigen Betrieb von Biogasanlage und der Aufbereitungsanlage für Speisereste keine Beschwerden aufgrund von Lärmbelästigung vorliegen.“ Außerdem wird in der Betriebsbeschreibung des Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH, 2017, auf eine im Jahr 2010 erstellte Geruchsimmissionsprognose verwiesen:,, Die Geruchsimmissionsprognose ist durch den Vorhabenträger beauftragt und durch die Umweltberatung DipI.-Agr.-lng. Uwe Kohl im Dezember 2010 durchgeführt worden.“ Diese kommt zu dem Ergebnis, „dass der Anteil des ermiffelten Geruchsstoffstromes aus der Aufbereitung der Speisereste bei unter 10% liegt. Die Einhaltung der Vorschriften gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie ist bei Wiederaufnahme des Betriebes zu erwarten.“ Ein gutachterlicher Nachweis der Richtwert-Einhaltung bzgl. Lärm (Betriebsgeschehen und Verkehr) und Gerüche ist im Anlagengenehmigungsverfahren zu erbringen.

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3. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsergebnisse

Zur Aufstellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans hatten die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung (gem. § 3 (1) bzw. 4 (1) BauGB) sowie der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen (gern. § 3 (2) BauGB), mit parallel dazu erfolgter nochmaliger Behördenbeteiligung (gern. § 4 (2) BauGB), Stellungnahmen zu dem Bauleitverfahren abzugeben. Die Hinweise und Anregungen der vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange sind im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens gegeneinander und untereinander sachgerecht abgewogen und durch Einarbeitung in die Planung berücksichtigt worden. Aus den beiden Beteiligungsrunden resultierten v.a. nachfolgende Beteiligungsergebnisse für die FNP-Änderung:

Öffentlichkeitsbeteiligung: Es sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

• Westnetz GmbH vom 29.05.2019:

• Der Geltungsbereich des Bauleitplans liegt teilweise im Schutzstreifen einer Hochspannungsfreileitung. Diese soll nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen werden: Der Schutzstreifen wurde in die Planzeichnung übernommen.

• Vorgaben zu Anpflanzungen und Errichtung baulicher Anlagen im Bereich der Leitung:

Die Hinweise wurden in den Textteil des Bebauungsplanes übernommen.

• LVR Amt für Bodendenkmalpflege vom 13.05.2019:

• Es wurden keine Untersuchungen zum Ist-Bestand von Bodendenkmälern in diesem Bereich durchgeführt. Es soll der Hinweis aufgenommen werden, dass bei einem archäologischen Fund dieser der Unteren Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu melden sind: Der Stellungnahme wird gefolgt, da diese Punkte im Rahmen des Planverfahrens ohnehin zu beachten sind.

• Städteregion Aachen vom 31 .05.2019

• Die Dichtheit der Leitungssysteme ist zu prüfen und die Nachweise der Unteren Wasserbehörde vor Inbetriebnahme vorzulegen: Hinweis wurde in die Planunterlagen übernommen.

• Die Einleitung der Baudrainagewasser in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde: Hinweis wurde in die Planunterlagen übernommen.

• Die ökologische Bilanzierung im Umweltbericht bzw. LBP wurde nicht mit dem gleichen Bewertungsverfahren durchgeführt. Folglich müssen 13.101 Ökopunkte vom Konto der Gemeinde Simmerath abgezogen werden: Der Wert wurde entsprechend der Stellungnahme angepasst.

Gemeinde Sjmmerath, Zusammenfassende Erklärung zur 13. Änd. d. Flächennutzungspians

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4. Prüfung in Betracht kommender Alternativen und Begründung der getroffenen Plan u n gsa uswa h 1

Der Änderungsbereich ist durch die bestehende Annahme- und Aufbereitungsanlage bebaut und geprägt, die seinerzeit als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, zugehörig zum landwirtschaftlichen Betrieb, realisiert wurde. Durch den Bestand und geplante Weiterführung dieses Betriebes sind keine Alternativen vorhanden.

Durch die beabsichtigte Änderung des Gebietscharakters von Fläche für die Landwirtschaft in ein sonstiges Sondergebiet sind demgemäß voraussichtlich keine negativen raumordnerischen Auswirkungen auf das Umland zu erwarten. Die vorgesehene FNP-Änderung ist daher im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung angemessen.

Stand: Abschließende Bekanntmachung

Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Simmerath Mrz. 2020

fl BECKER GmbH

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