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SOPs Allgemeine Bedingungen

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(1)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01

SOPs

Allgemeine Bedingungen

Info 1

Version: 2013-09-01

Dr. med. Guido Scherer, ÄLRD

Rettungsdienstbereiche Rheinhessen & Bad Kreuznach

Information zu Standardarbeitsweisungen für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes in Rheinhessen & Bad Kreuznach

(2)

Der Rettungsassistent hält auf Grund einer eigenen (Arbeits-) Diagnose

Maßnahmen, die ihrer Art nach eigentlich

„Ärztliche Maßnahmen“ sind, für notwendig?

Wenn nach Einsatz-Katalog

indiziert:

Notarzt (nach-) alarmieren Vitalparameter erheben:

Atmung Bewusstsein

Kreislauf (Circulation)

Info 2

Ja

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (2)

Info 3

Keine erweiterten Maßnahmen !

nein

(3)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 3

Ja

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (3)

Das gleiche Ziel ist durch weniger invasive Maßnahmen nicht erreichbar ?

Info 5

Diese Maßnahmen sind zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit

dringend erforderlich ?

Ja

Info 4

Keine erweiterten Maßnahmen !

Weniger invasive Maßnahmen

anwenden !

nein

nein

(4)

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (4)

Der Rettungsassistent beherrscht die Maßnahme(n) ?

Der Rettungsassistent ist auf sich alleine gestellt,

rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht verfügbar?

Ja

Info 6

Ja

nein

Keine erweiterten Maßnahmen !

nein

Keine erweiterten Maßnahmen !

(5)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 5

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (5)

Ja

Die individuelle Qualifikation des Rettungs-assistenten wurde fortlaufend

überprüft ?

Info 8.1

Ja

Der Rettungsassistent kennt die Risiken und Komplikationen der Maßnahme(n)

und beherrscht diese ?

Info 7

nein

Keine erweiterten Maßnahmen !

nein

Keine erweiterten Maßnahmen !

(6)

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (6)

Falls möglich:

Aufklärung des Patienten über Risiken Einwilligung des Patienten

Info 10

Die Anwendung der Maßnahmen sind

dem Rettungsassistenten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls

zumutbar ?

Ja

Info 9

Keine erweiterten Maßnahmen !

nein

(7)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01

7

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (7)

Durchführung der Maßnahme(n) !

Dokumentation der Maßnahme(n) + Aufklärung im Rettungsdienstprotokoll !

Info 11.1

(8)

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (4)

Falls möglich:

Abschlussgespräch mit nachfolgendem Notarzt

DIVI-Protokoll

Einsatznachbesprechung im Team EMF in

www.emf-rettungsdienst.de

Info 11.2

Fertig

(9)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 9

E

rweiterte

V

ersorgungs-

M

aßnahmen

(Notkompetenz)

Info 1.1

• Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach §323c StGB zu genügen.

• Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muss.

• Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den

Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der

Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur

Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

(10)

Beispiele für E

rweiterte

V

ersorgungs-

M

aßnahmen

Info 1.2

• Intubation ohne Relaxantien

• Frühdefibrillation

• Gabe der folgenden Medikamente für die aufgeführten Indikationen:

• Hypoglykämischer Schock Glucose 40%

• obstruktive Atemwegszustände ß2-Mimetikum

• Krampfanfall Kind Benzodiazepin als Rectiole

• Krampfanfall Erwachsener Tavor Expidet®

• ACS (Akutes Coronar-Syndrom) Nitro-Spray

• Anaphylaxie Suprarenin®

• Reanimation Suprarenin®

(11)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 11

Grundsätzliches

Info 1.3

• SOPs zu Erweiterten Versorgungsmaßnahmen haben den Charakter einer Behandlungsleitlinie und können nicht

verbindlich und ohne Ausnahme in z.B. einer Dienstanweisung geregelt sein, denn:

1. Muss sich jeder Mitarbeiter individuell und aktuell dazu in Lage fühlen, die SOP anzuwenden. Es gibt also bereits formal denkbare Ausnahmen.

2. Jede medizinische Versorgung ist, egal wie gut die SOP

vorbereitet ist, immer eine Individualversorgung. Es handelt sich um ein so genanntes komplexes System. Das bedeutet, dass jederzeit der ursprüngliche „Plan“ der tatsächlichen

Situation angepasst werden muss.

(12)

Grundsätzliches

Info 1.4

• Dennoch können SOP extrem hilfreich sein. Wenn durch sie 90% Prozent aller Notfälle strukturiert und vor allem zum

Wohl des Patienten bewältigt werden können, haben sie

ihren Zweck mehr als erfüllt. Wenn dies bei vielleicht 10% der Notfälle nicht gelingt, spricht dies nicht dafür, dass die SOP schlecht gemacht ist. Es spricht nur für die Vielfalt des

tatsächlichen Lebens.

• Eindeutig besteht für das System Rettungsdienst die

Verpflichtung, sich aus sich selbst heraus permanent kritisch zu hinterfragen und im Sinne eines kontinuierlichen

Verbesserungsprozesses permanent zu wandeln. Dies gilt natürlich auch für die SOP.

(13)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 13

Grundsätzliches

Info 1.4

• Deshalb müssen die Schulungen, die Prüfungen sowie die Dokumentation jeder durchgeführten Erweiterten

Versorgungsmaßnahme in einer Dienstanweisung verbindlich vorgeschrieben werden.

(14)

Grundsätzliches

Info 1.5

• Aus juristischer Sicht besteht gleichzeitig eine hohe

Rechtssicherheit, wenn der Mitarbeiter sich konform der SOP verhält (wenn die Voraussetzungen stimmen). Tritt nämlich dann z.B. eine Nebenwirkung auf, müsste ein eventuell

Geschädigter detailliert nachweisen, dass der Mitarbeiter einen Fehler begangen hat.

• Liegt das Vorgehen des Mitarbeiters allerdings außerhalb der Vorgaben der entsprechenden SOP, droht die so genannte Beweislastumkehr. Dann müsste der Mitarbeiter detailliert

nachweisen, dass es im speziellen Fall korrekt gehandelt hat.

Dies ist für ihn weitaus problematischer als im erst genannten Fall.

• Auch muss ggf. gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes nachgewiesen werden, warum im Einzelfall nicht

(15)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 15

Vitalparameter

Das „Große - ABC“ des Rettungsdienstes

Atmung

• Hautfarbe, Atemmuster, -frequenz, Hilfsmuskulatur

• Atemgeräusche, feucht, Giemen, Stridor

Bewusstsein

• GCS (Glasgow Coma Scale)

• Schutzreflexe (Schluckreflex fehlt  Aspirationsgefahr)

Circulation

• Puls

• Herzfrequenz

• Rhythmus

• Blutdruck

Info 2

(16)

E

rweiterte

V

ersorgungs-

M

aßnahmen

(Notkompetenz)

Info 3

• Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz /

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass…

• die Maßnahmen, die er (der Rettungsassistent) aufgrund

eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt…

• Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den

Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung …Maßnahmen… durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)).

(17)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 17

Notkompetenz

/

E

rweiterte

V

ersorgungs-

M

aßnahmen

Info 4

• Trotz einer flächendeckenden notärztlichen …sind im

Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er …

• überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen

durchführen muss….

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur

Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

(18)

Verhältnismäßigkeit

Info 5

Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz /

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass

• .... das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel).

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur

Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005

(19)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 19

Fehlender Notarzt

Info 6

Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz /

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass:

• der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und zur Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden des Patienten rechtzeitige ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder

Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist

• oder der Notarzt nicht rechtzeitig (zur dringende Gefahrenabwehr) verfügbar ist

• oder ein Arzt zum Zeitpunkt der dringenden Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden nicht verfügbar bzw.

anwesend ist …

(20)

jeweils beschrieben in der speziellen SOP

• Ergänzung durch „Checklisten“ (Beispiel „Krampfanfall des Erwachsenen“)

Krampfanfall beendet ? Nein

„Nach-Schlaf“ ? Nein

Alkohol-Intoxikation ? Nein

(Rausch-)Medikamenten-Intoxikation ? Nein

Myasthenia Gravis ? Nein

Komplikationen & Risiken

Info 7

Wenn alle Fragen mit „Nein“ beantwortet werden können:

Tavor® Expidet – Gabe möglich bzw. sinnvoll

(21)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 21

Qualifikationsüberprüfung

Info 8.1

• Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und

individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle

genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern.

• Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muss der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der

Maßnahmen treffen kann.

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005

weiter zu Info 8.2

(22)

Qualifikationsüberprüfung

Info 8.2

• Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der

Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens

sichergestellt ist, dass eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne dass sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung

Schäden resultieren.

• Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicher stellen, dass ein

weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungs- assistenten unter Berufung auf die Notkompetenz / Erweiterte

Versorgungsmaßnahmen (SOP). Patienten schädigen.

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005

(23)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 23

Einzelfall

Info 9

Zurück zum Algorithmus

• Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der

Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann.

Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst 2005

(24)

Einwilligung

Info 10

• Die Aufklärung sollte angepasst an die jeweilige Situation erfolgen

• z.B. nicht bei Reanimationen, Defibrillation, Gabe von Suprarenin („mutmaßliche Einwilligung)

• Die Einwilligung kann in dringenden Fällen mündlich vom Patienten, falls nicht möglich ggf. auch von Angehörigen eingeholt werden

• z.B. Krampfanfall

• die Aufklärung sollte beinhalten:

• möglicher Nutzen der Maßnahme

• mögliche Risiken der Maßnahme

• erwartetes günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis

• die Tatsache, dass die Maßnahme als eine eigentlich ärztliche Maßnahme von einem Rettungsassistenten durchgeführt werden wird

• die Aufklärung sollte nachträglich auf dem DIVI-Protokoll mit Unterschrift beider Rettungsassistenten dokumentiert werden

(25)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 25

Dokumentation: DIVI Protokoll

Info 11.1

weiter zu Info 11.2

(26)

Dokumentation: EMF

Info 11.2

Direkt online im entsprechenden Bereich unter:

www.aelrd-rlp.de

(27)

Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 27

Dokumentation allgemein

Info 11.3

Zurück zum Algorithmus

• Die Dokumentation ist absolut notwendiger Bestandteil jedes Rettungseinsatzes.

• Sie sollte in jedem Fall vollständig, ordentlich, gut lesbar und sauber sein.

• Eine gute Dokumentation dient einer standardisierten Übergabe von Notfallpatienten in die weitere medizinische Behandlung.

• Sie dient dem Nachweis der eigenen Tätigkeit.

• Sie dient ebenso als Grundlage für eine korrekte Rechnungsstellung.

• Mangelhafte Dokumentation kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

• Sie dient damit, wenn sie gut ausgeführt wird, vor allem der eigenen rechtlichen Absicherung und Sicherheit.

(28)

Änderungen (1)

Folie 8 - 10

• neu: diese allgemeinen Infos

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