Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01
SOPs
Allgemeine Bedingungen
Info 1
Version: 2013-09-01
Dr. med. Guido Scherer, ÄLRD
Rettungsdienstbereiche Rheinhessen & Bad Kreuznach
Information zu Standardarbeitsweisungen für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes in Rheinhessen & Bad Kreuznach
Der Rettungsassistent hält auf Grund einer eigenen (Arbeits-) Diagnose
Maßnahmen, die ihrer Art nach eigentlich
„Ärztliche Maßnahmen“ sind, für notwendig?
Wenn nach Einsatz-Katalog
indiziert:
Notarzt (nach-) alarmieren Vitalparameter erheben:
Atmung Bewusstsein
Kreislauf (Circulation)
Info 2
Ja
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (2)
Info 3
Keine erweiterten Maßnahmen !
nein
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 3
Ja
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (3)
Das gleiche Ziel ist durch weniger invasive Maßnahmen nicht erreichbar ?
Info 5
Diese Maßnahmen sind zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit
dringend erforderlich ?
Ja
Info 4
Keine erweiterten Maßnahmen !
Weniger invasive Maßnahmen
anwenden !
nein
nein
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (4)
Der Rettungsassistent beherrscht die Maßnahme(n) ?
Der Rettungsassistent ist auf sich alleine gestellt,
rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht verfügbar?
Ja
Info 6
Ja
nein
Keine erweiterten Maßnahmen !
nein
Keine erweiterten Maßnahmen !
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 5
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (5)
Ja
Die individuelle Qualifikation des Rettungs-assistenten wurde fortlaufend
überprüft ?
Info 8.1
Ja
Der Rettungsassistent kennt die Risiken und Komplikationen der Maßnahme(n)
und beherrscht diese ?
Info 7
nein
Keine erweiterten Maßnahmen !
nein
Keine erweiterten Maßnahmen !
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (6)
Falls möglich:
Aufklärung des Patienten über Risiken Einwilligung des Patienten
Info 10
Die Anwendung der Maßnahmen sind
dem Rettungsassistenten unter den besonderen Umständen des Einzelfalls
zumutbar ?
Ja
Info 9
Keine erweiterten Maßnahmen !
nein
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01
7
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (7)
Durchführung der Maßnahme(n) !
Dokumentation der Maßnahme(n) + Aufklärung im Rettungsdienstprotokoll !
Info 11.1
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (4)
Falls möglich:
Abschlussgespräch mit nachfolgendem Notarzt
DIVI-Protokoll
Einsatznachbesprechung im Team EMF in
www.emf-rettungsdienst.de
Info 11.2
Fertig
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 9
E
rweiterteV
ersorgungs-M
aßnahmen(Notkompetenz)
Info 1.1
• Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach §323c StGB zu genügen.
• Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muss.
• Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den
Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der
Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.
Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur
Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005
Beispiele für E
rweiterteV
ersorgungs-M
aßnahmenInfo 1.2
• Intubation ohne Relaxantien
• Frühdefibrillation
• Gabe der folgenden Medikamente für die aufgeführten Indikationen:
• Hypoglykämischer Schock Glucose 40%
• obstruktive Atemwegszustände ß2-Mimetikum
• Krampfanfall Kind Benzodiazepin als Rectiole
• Krampfanfall Erwachsener Tavor Expidet®
• ACS (Akutes Coronar-Syndrom) Nitro-Spray
• Anaphylaxie Suprarenin®
• Reanimation Suprarenin®
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 11
Grundsätzliches
Info 1.3
• SOPs zu Erweiterten Versorgungsmaßnahmen haben den Charakter einer Behandlungsleitlinie und können nicht
verbindlich und ohne Ausnahme in z.B. einer Dienstanweisung geregelt sein, denn:
1. Muss sich jeder Mitarbeiter individuell und aktuell dazu in Lage fühlen, die SOP anzuwenden. Es gibt also bereits formal denkbare Ausnahmen.
2. Jede medizinische Versorgung ist, egal wie gut die SOP
vorbereitet ist, immer eine Individualversorgung. Es handelt sich um ein so genanntes komplexes System. Das bedeutet, dass jederzeit der ursprüngliche „Plan“ der tatsächlichen
Situation angepasst werden muss.
Grundsätzliches
Info 1.4
• Dennoch können SOP extrem hilfreich sein. Wenn durch sie 90% Prozent aller Notfälle strukturiert und vor allem zum
Wohl des Patienten bewältigt werden können, haben sie
ihren Zweck mehr als erfüllt. Wenn dies bei vielleicht 10% der Notfälle nicht gelingt, spricht dies nicht dafür, dass die SOP schlecht gemacht ist. Es spricht nur für die Vielfalt des
tatsächlichen Lebens.
• Eindeutig besteht für das System Rettungsdienst die
Verpflichtung, sich aus sich selbst heraus permanent kritisch zu hinterfragen und im Sinne eines kontinuierlichen
Verbesserungsprozesses permanent zu wandeln. Dies gilt natürlich auch für die SOP.
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 13
Grundsätzliches
Info 1.4
• Deshalb müssen die Schulungen, die Prüfungen sowie die Dokumentation jeder durchgeführten Erweiterten
Versorgungsmaßnahme in einer Dienstanweisung verbindlich vorgeschrieben werden.
Grundsätzliches
Info 1.5
• Aus juristischer Sicht besteht gleichzeitig eine hohe
Rechtssicherheit, wenn der Mitarbeiter sich konform der SOP verhält (wenn die Voraussetzungen stimmen). Tritt nämlich dann z.B. eine Nebenwirkung auf, müsste ein eventuell
Geschädigter detailliert nachweisen, dass der Mitarbeiter einen Fehler begangen hat.
• Liegt das Vorgehen des Mitarbeiters allerdings außerhalb der Vorgaben der entsprechenden SOP, droht die so genannte Beweislastumkehr. Dann müsste der Mitarbeiter detailliert
nachweisen, dass es im speziellen Fall korrekt gehandelt hat.
Dies ist für ihn weitaus problematischer als im erst genannten Fall.
• Auch muss ggf. gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes nachgewiesen werden, warum im Einzelfall nicht
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 15
Vitalparameter
Das „Große - ABC“ des Rettungsdienstes
• Atmung
• Hautfarbe, Atemmuster, -frequenz, Hilfsmuskulatur
• Atemgeräusche, feucht, Giemen, Stridor
• Bewusstsein
• GCS (Glasgow Coma Scale)
• Schutzreflexe (Schluckreflex fehlt Aspirationsgefahr)
• Circulation
• Puls
• Herzfrequenz
• Rhythmus
• Blutdruck
Info 2
E
rweiterteV
ersorgungs-M
aßnahmen(Notkompetenz)
Info 3
• Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz /
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass…
• die Maßnahmen, die er (der Rettungsassistent) aufgrund
eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt…
• Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den
Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung …Maßnahmen… durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz / Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)).
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 17
„
Notkompetenz
/E
rweiterteV
ersorgungs-M
aßnahmen“Info 4
• Trotz einer flächendeckenden notärztlichen …sind im
Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er …
• überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen
durchführen muss….
Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur
Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005
Verhältnismäßigkeit
Info 5
• Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz /
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass
• .... das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel).
Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur
Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 19
Fehlender Notarzt
Info 6
• Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz /
Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (SOP)" setzt voraus, dass:
• der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und zur Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden des Patienten rechtzeitige ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder
Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist
• oder der Notarzt nicht rechtzeitig (zur dringende Gefahrenabwehr) verfügbar ist
• oder ein Arzt zum Zeitpunkt der dringenden Gefahrenabwehr von gesundheitlichen Schäden nicht verfügbar bzw.
anwesend ist …
• jeweils beschrieben in der speziellen SOP
• Ergänzung durch „Checklisten“ (Beispiel „Krampfanfall des Erwachsenen“)
Krampfanfall beendet ? Nein
„Nach-Schlaf“ ? Nein
Alkohol-Intoxikation ? Nein
(Rausch-)Medikamenten-Intoxikation ? Nein
Myasthenia Gravis ? Nein
Komplikationen & Risiken
Info 7
Wenn alle Fragen mit „Nein“ beantwortet werden können:
Tavor® Expidet – Gabe möglich bzw. sinnvoll
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 21
Qualifikationsüberprüfung
Info 8.1
• Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und
individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle
genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern.
• Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muss der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der
Maßnahmen treffen kann.
Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005
weiter zu Info 8.2
Qualifikationsüberprüfung
Info 8.2
• Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der
Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens
sichergestellt ist, dass eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne dass sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung
Schäden resultieren.
• Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicher stellen, dass ein
weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungs- assistenten unter Berufung auf die Notkompetenz / Erweiterte
Versorgungsmaßnahmen (SOP). Patienten schädigen.
Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 23
Einzelfall
Info 9
Zurück zum Algorithmus
• Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der
Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann.
Aus: „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ 2005
Einwilligung
Info 10
• Die Aufklärung sollte angepasst an die jeweilige Situation erfolgen
• z.B. nicht bei Reanimationen, Defibrillation, Gabe von Suprarenin („mutmaßliche Einwilligung“)
• Die Einwilligung kann in dringenden Fällen mündlich vom Patienten, falls nicht möglich ggf. auch von Angehörigen eingeholt werden
• z.B. Krampfanfall
• die Aufklärung sollte beinhalten:
• möglicher Nutzen der Maßnahme
• mögliche Risiken der Maßnahme
• erwartetes günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis
• die Tatsache, dass die Maßnahme als eine eigentlich ärztliche Maßnahme von einem Rettungsassistenten durchgeführt werden wird
• die Aufklärung sollte nachträglich auf dem DIVI-Protokoll mit Unterschrift beider Rettungsassistenten dokumentiert werden
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 25
Dokumentation: DIVI Protokoll
Info 11.1
weiter zu Info 11.2
Dokumentation: EMF
Info 11.2
Direkt online im entsprechenden Bereich unter:
www.aelrd-rlp.de
Autor und ©: Dr. G. Scherer frei gegeben: Guido Scherer 2013-09-01 27
Dokumentation allgemein
Info 11.3
Zurück zum Algorithmus
• Die Dokumentation ist absolut notwendiger Bestandteil jedes Rettungseinsatzes.
• Sie sollte in jedem Fall vollständig, ordentlich, gut lesbar und sauber sein.
• Eine gute Dokumentation dient einer standardisierten Übergabe von Notfallpatienten in die weitere medizinische Behandlung.
• Sie dient dem Nachweis der eigenen Tätigkeit.
• Sie dient ebenso als Grundlage für eine korrekte Rechnungsstellung.
• Mangelhafte Dokumentation kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
• Sie dient damit, wenn sie gut ausgeführt wird, vor allem der eigenen rechtlichen Absicherung und Sicherheit.
Änderungen (1)
• Folie 8 - 10
• neu: diese allgemeinen Infos