• Keine Ergebnisse gefunden

Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG München, Beschluss v. 19.08.2019 – M 9 S 19.3171 Titel:

Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5, § 114

AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 3, Abs. 5 Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss, gilt sowohl für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 S. 1 AufenthG, als auch für deren Verlängerung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine Epilepsie ist in Bosnien-Herzegowina behandelbar; die Behandlung wird von der Krankenversicherung übernommen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Epilepsiebehandlung, Krankenversicherung und Sozialhilfe in Bosnien-Herzegowina, kein Härtefall, Bosnien-Herzegowina, Aufenthaltserlaubnis, Ausbildung, Verlängerung, Epilepsie, medizinische Versorgung

Fundstelle:

BeckRS 2019, 19456  

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses und für das Verfahren M 9 K 19.3141 wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1989 geborene Antragstellerin stammt aus Bosnien-Herzegowina und reiste am 2. Mai 2016 mit einem Visum zur betrieblichen Ausbildung im Lebensmittelhandwerk (Fachverkäuferin) in das Bundesgebiet ein.

Am 14. Juli 2016 erhielt sie eine bis zum 31. März 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, im Bescheid versehentlich als § 17a AufenthG bezeichnet. Mit Datum vom 12. Oktober 2018 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gab an, dass ihr

Lebensunterhalt vom Einkommen ihres Freundes aus Erwerbstätigkeit bestritten würde. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Verlängerung zum Zwecke der Ausbildung bis zum 31. August 2019 genehmigt.

2

Die Antragstellerin ist arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich der Arztberichte in den Akten hatte sie vermutlich im Juli 2016 einen Malignen Mediainfarkt rechts, d.h. einen Schlaganfall wegen eines Hirninfarktes mit Hirndrucksteigerung. Soweit in den Arzt- und Therapieberichten der Februar 2016 genannt wird, handelt es sich vermutlich um einen Schreibfehler, da der Schlaganfall nach Aktenlage nach ihrer Einreise erfolgte. In der Folgezeit wurden Operationen notwendig. Seit April 2017 (diagnostiziert) leidet die Antragstellerin an Epilepsie, wohl als Folge des Hirninfarkts und hat erhebliche Bewegungseinschränkungen. Wegen der Einzelheiten der Krankengeschichte wird auf die umfangreichen Arztberichte des Klinikums Bogenhausen vom 21. September 2018 und 17. Oktober 2017, des Isar-Amper-Klinikums München Ost, Klinik für Neurologie ohne Datum, wohl Ende April 2017, der Neurologischen Gemeinschaftspraxis am Ostbahnhof vom 23. März 2017, der Fachklinik Bad Heilbrunn vom 21. Dezember 2016 und vom 15. November 2016,

(2)

den Abschlussbericht der Therapeutischen Tagesstätte von Mutabor vom 19. September 2018 und der Fachärzte für Allgemeinmedizin S. Straße vom 25. Februar 2019 Bezug genommen. Danach steht fest, dass die Antragstellerin wegen der körperlichen Behinderung verbunden mit der Epilepsie ihre Ausbildung als Fachverkäuferin nicht beginnen oder weiterführen kann.

3

Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte haben spätestens seit Oktober 2018 Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen, zunächst in Höhe von 627,34 € (Bescheid des Jobcenter vom 2.11.2018), ab Januar 2019 bis August 2019 in Höhe von 916,95 € (Änderungsbescheid des Jobcenter vom 29.1.2019). Ausweislich der im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Unterlagen bezieht die Antragstellerin mittlerweile seit dem 1. Juli 2019 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, u.a. Barleistungen, Krankenhilfe und Kosten der Unterkunft (Bestätigung des Sozialreferats vom 19.7.2019).

4

Auf Anfrage der Antragsgegnerin vom 9. April 2019 nahm die Deutsche Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo am 2. Mai 2019 Stellung. Die Vertrauensärztin der Deutschen Botschaft habe die Auskunft gegeben, dass Epilepsie in Bosnien und Herzegowina behandelbar und die Medikamente vor Ort erhältlich seien; bei nicht krankenversicherten Patienten beliefen sich die Behandlungskosten auf bis zu 150,- € Krankenversicherungsschutz gäbe es für Rückkehrer aus dem Ausland nur dann, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren oder ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründeten; die Anmeldung erfolge über die Krankenversicherung. Die Krankenkasse übernehme die Kosten für eine physiotherapeutische Kur, in der Praxis wegen der Wartezeiten maximal eine Kur in zwei Jahren bis zu sieben Tagen. Hausbesuche eines Physiotherapeuten würden die gesetzlichen

Krankenkassen nicht übernehmen und kosteten ca. 15,- € für 30 bis 45 Minuten. Sozialhilfe werde gewährt, u.a. wenn es keine unterhaltspflichtigen Verwandten gäbe. Diese belaufe sich bestenfalls auf 50,- €.

5

Mit Bescheid vom 24. Juni 2019 lehnte die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin zur Ausreise bis 9. August 2019 auf (Ziffer 2), drohte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr für den Fall der schuldhaften und erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist an (Ziffer 3) und drohte bei nicht

fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an (Ziffer 4). Die Voraussetzungen für eine

Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Ausbildungszwecken gemäß § 17 AufenthG setze die Sicherung des Lebensunterhalts auf Dauer voraus, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gehe die Antragstellerin seit 2016 ihrer Ausbildung nicht nach, habe kein Einkommen und mittlerweile wegen der Trennung von ihrem Lebensgefährten auch keine Wohnung mehr; melderechtlich sei sie seit dem 10. Mai 2019 in einem Obdachlosenheim für Frauen erfasst. Eine erneute Arbeitsaufnahme in naher Zukunft und damit eine Sicherung des Lebensunterhalts sei nach den vorgelegten Attesten nicht erkennbar, § 2 Abs. 3 AufenthG. Aufgrund der linksseitigen andauernden Körperlähmung sei nur eine diesen Einschränkungen angepasste Tätigkeit möglich. Eine Aufnahme der Ausbildungstätigkeit sei nicht erfolgt bzw. nicht nachgewiesen, obwohl ihr Arbeitgeber eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis Ende August 2019 beantragt habe. Eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 AufenthG wegen besonderer,

atypischer Umstände liege nicht vor, insbesondere gäbe es keine Gründe höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Eine Aufenthaltserlaubnis werde regelmäßig versagt, wenn als Folge von Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung der Lebensunterhalt nicht auf Dauer gesichert ist. Die

Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 1 AufenthG seien damit nicht eröffnet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen seien ebenfalls nicht gegeben. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe für die weitere Anwesenheit im

Bundesgebiet für einen vorübergehenden Aufenthalt, § 25 Abs. 4 AufenthG bestünden nicht; insbesondere habe die Antragstellerin nach eigenen Angaben einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt. Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, da die Ausreise weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Antragstellerin könne ausreisen und habe einen gültigen Pass. Sie sei reisetauglich und eine Behandlung der Krankheit sei in ihrem Heimatland möglich. Die

Aufenthaltsbeendigung sei mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar, da die Antragstellerin keinerlei Bindungen im Bundesgebiet habe. Die soziale und kulturelle Prägung sowie die Schulausbildung habe sie in Bosnien- Herzegowina erhalten. Dort lebten ihre Eltern und der Rest der Familie. Eine medizinische Versorgung im

(3)

Heimatland sei vorhanden. Die Ausreisepflicht beruhe auf § 50 Abs. 1 AufenthG, da die Antragstellerin keinen erforderlichen Aufenthaltstitel mehr habe. Die Androhung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruhe auf § 11 Abs. 6 AufenthG, die Abschiebung war gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG anzudrohen.

6

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 Klage und beantragte gemäß

§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO:

7

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

8

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 beantragte er:

9

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Unterfertigenden als Rechtsanwalt.

10

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Arbeitgeber weiterhin bereit sei, das Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Bei der Antragstellerin habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und Reha-Maßnahmen würden durchgeführt. Nach Auslaufen des Krankengelds erhalte sie seit dem 1. September 2018 Leistungen nach dem SGB II und sei von ihrem damaligen Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung versorgt worden.

Zwischenzeitlich hätten sie sich getrennt und die Antragstellerin lebe in einer Obdachlosenunterkunft für Frauen. Ihre Mutter in Bosnien-Herzegowina könne sie nicht versorgen. Die ärztliche Versorgung sei dort nicht gewährleistet. Die Antragstellerin sei dort völlig auf sich allein gestellt.

11

Die Antragsgegnerin beantragte, 12

Antragsablehnung.

13

Die Antragstellerin habe in ihrem Heimatland voraussichtlich nicht nur die Mutter als einzige Angehörige.

Ein vorübergehender Aufenthalt liege nicht vor, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin führten nicht zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, da es keine Umstände im Einzelfall seien, die dazu führten, dass als einzig mögliche Entscheidung der weitere Verbleib im Bundesgebiet in Betracht komme. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei dauerhaft nicht gewährleistet, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Selbst wenn das Ermessen tatbestandlich eröffnet wäre, fiele die Entscheidung diesbezüglich zu Ungunsten der Antragstellerin aus, da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sehr kurz war und sie hier keine familiären und sozialen Bindungen habe und keine wirtschaftliche oder soziale Integration vorläge. Dagegen sprächen der dauerhafte Bezug von öffentlichen Leistungen und die

Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland.

14

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

15

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, da nach § 84 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 AufenthG eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

16

Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2019 nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und ausreichenden umfassenden summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 113 VwGO. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer zum Zwecke der Ausbildung erteilten Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder wegen rechtlicher bzw. tatsächlicher Unmöglichkeit, § 25 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG, liegen nicht vor. Ein

(4)

Ausnahmefall von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, liegt nicht vor.

17

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die umfassenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2019 Bezug genommen. Ergänzend dazu gilt Folgendes:

18

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden u.a. wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat.

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1, Satz 3, auf den § 17 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verweist, darf die

Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach Abschluss der Ausbildung erteilt oder verlängert werden; während des Studiums soll eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen

Aufenthaltszweck in der Regel nur erteilt oder verlängert werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss, gilt sowohl für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1, als auch für deren

Verlängerung. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ausweislich der Akten spätestens seit 2018 zunächst von Leistungen nach dem SGB II und mittlerweile von Leistungen nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz gelebt. Ausweislich der Bescheide des Jobcenters hat auch ihr damaliger Lebensgefährte Sozialleistungen bezogen. Damit waren bereits die Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dass sie von den Einkünften ihres Lebensgefährten lebt, falsch. Mittlerweile befindet sich die Antragstellerin in einer Unterkunft für obdachlose Frauen und erhält dort umfangreiche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Antragstellerin mittlerweile einen Asylantrag gestellt hat und ihr Ziel, eine Ausbildung im Bundesgebiet im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten weiterzuführen oder eine andere, für sie körperlich mögliche Ausbildung zu beginnen, nicht weiter verfolgt. Nicht ansatzweise ist dargelegt, dass im Rahmen der intensiven ärztlichen und therapeutischen Betreuung Maßnahmen zur Eingliederung in das Berufsleben getroffen oder angedacht wurden. Unter Berücksichtigung des § 1 Nrn. 1 bis 7

Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungsberechtigte, dürfte die Antragstellerin ansonsten keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

19

Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin aktuell eine Ausbildung nicht betreibt, scheitert eine Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung als Fachverkäuferin im Lebensmittelbereich auch daran, dass dieses Ausbildungsziel nach den vorgelegten Attesten und Bescheinigungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann, da die Antragstellerin dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist. Die Möglichkeit eines Wechsels der Ausbildung, § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist weder dargelegt noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt.

20

Eine Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG ist rechtlich nicht möglich. Die Antragstellerin beabsichtigt keinen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat im Rahmen der Anhörung selbst vorgetragen, dass sie auf Dauer im Bundesgebiet bleiben möchte und nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne. Ungeachtet dessen fehlt es an der Voraussetzung eines dringenden humanitären oder persönlichen Grunds dafür, dass die Antragstellerin weiterhin vorübergehend im Bundesgebiet bleibt. Sie wurde im Bundesgebiet umfassend behandelt und therapiert. Nach den Arztberichten und dem Bericht der

Therapeutischen Einrichtung wird die Antragstellerin zwar weiterhin mit den körperlichen Einschränkungen und Lähmungen als Folge des Schlaganfalls zurechtkommen müssen, ist jedoch in der Lage, sich alleine fortzubewegen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sich zu artikulieren und zu versorgen. Eine Behandlung der Epilepsie ist ausweislich der umfassenden Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Sarajewo, beruhend auf den Auskünften der Vertrauensärztin, in Bosnien-Herzegowina möglich und wird von der Krankenversicherung übernommen. Unter Berücksichtigung dessen, dass anders als im

Bundesgebiet eine Hilfe durch Verwandte im Heimatland möglich ist, sind humanitäre oder persönliche Gründe die so dringend sind, dass die vorübergehende weitere Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet erforderlich ist, nicht erkennbar. Die Reise ist der Antragstellerin auch nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so dass auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1

(5)

AufenthG tatbestandlich nicht vorliegen. Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt nicht vor, da die

Antragstellerin reisefähig ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, da die Antragstellerin im Bundesgebiet weder über soziale noch über wirtschaftliche oder kulturelle Bindungen verfügt. Die Antragstellerin hat ihre Familie in Bosnien-Herzegowina, ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie hat im Bundesgebiet nur kurz gelebt und längstens ein paar Monate gearbeitet. Anders als im Rahmen der Anhörung von ihr vorgetragen, hat keine zunehmende Integration in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet stattgefunden. Die Antragstellerin lebt mittlerweile in einer Unterkunft für obdachlose Frauen. Ihre

Behauptung, ihre Mutter könne sie nicht ernähren und andere Verwandte habe sie im Heimatland nicht, ist unbelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin aus einer kleinen Ortschaft kommt ist davon auszugehen, dass sie zuhause im Gegensatz zu hier ein soziales Umfeld hat.

21

Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt auf Dauer gesichert sein muss, nicht vor. Auf unabsehbare Zeit wird die Antragstellerin im Bundesgebiet auf Sozialleistungen angewiesen sein und nimmt diese auch

mittlerweile in Form von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch. Es ist sowohl nach ihrem Vortrag als auch nach Aktenlage nicht im Entferntesten erkennbar, dass sich daran durch eigene Bemühungen der noch jungen Antragstellerin etwas ändern wird. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sie mittlerweile eine Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, dass sie alle zur Verfügung stehenden Sozialleistungen in Anspruch nimmt, insbesondere solche, die anders als solche nach dem SGB II oder XII nicht mit einer Verpflichtung zu Bemühungen um Ausbildung und Erwerbstätigkeit verbunden sind. Nach dieser Sachlage hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass trotz erheblicher körperlicher Einschränkungen und trotz des schlechten Gesundheitszustands der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen.

22

Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.

23

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und für das Klageverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin war ebenfalls abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder das Erlöschen oder die

Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder das Erlöschen oder die

41.. Zum anderen geht die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 4 StVG von einer Wiederholungsgefahr aus. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darf frühestens nach 6 Monaten

in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörde eines Schengen-Staates durchgeführte wurde, im In- oder Ausland keine falschen oder unvollständigen Angaben zur Erlangung eines

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Nach §§ 86ff AufenthG dürfen die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Nach §§ 86ff AufenthG dürfen die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes

Allein durch die Verweigerung der Ausstellung einer Duldung habe die Ausländerbehörde einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a

Juli 2016 wurde für den Kläger, dessen Mutter und Bruder diesbezüglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG beantragt, die für die Mutter des Klägers nach § 28