• Keine Ergebnisse gefunden

Keine Aufenthaltserlaubnis für einen heranwachsenden geduldeten Ausländer nach 25a Abs. 1 AufenthG mangels positiver Integrationsprognose

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Keine Aufenthaltserlaubnis für einen heranwachsenden geduldeten Ausländer nach 25a Abs. 1 AufenthG mangels positiver Integrationsprognose"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Augsburg, Urteil v. 19.12.2018 – Au 6 K 17.1163 Titel:

Keine Aufenthaltserlaubnis für einen heranwachsenden geduldeten Ausländer nach § 25a Abs. 1 AufenthG mangels positiver Integrationsprognose

Normenketten:

AufenthG § 5, § 10 Abs. 3 S. 1, S. 3, § 17, § 25 Abs. 5, § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3, § 32, § 36, § 60a Abs. 2 S. 1, § 82 Abs. 1

AufenthV § 39 Nr. 4, Nr. 5 Leitsätze:

1. Für eine positive Integrationsprognose (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) bedarf es einer, die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigenden Gesamtbetrachtung der bisherigen Integrationsleistungen. (Rn. 24)

(redaktioneller Leitsatz)

2. Die Aufnahme einer Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund genügt nicht, um in der Person des Auszubildenden eine rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Aufenthaltserlaubnis, Berufsausbildung, humanitären Gründe, Integration, gesicherter Lebensunterhalt, Integrationsprognose, Heranwachsender, Kindesnachzug, Ausbildungsduldung

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 26.04.2019 – 10 ZB 19.290 Fundstelle:

BeckRS 2018, 45268  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug und aus humanitären Gründen wegen guter Integration.

2

Der am 9. Oktober 2000 in …Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder am 4. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zusammen mit diesen am 2. Oktober 2014 Asyl.

3

Die Mutter des Klägers gebar am 12. Januar 2015 ihr drittes Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wurde für den Kläger, dessen Mutter und Bruder diesbezüglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG beantragt, die für die Mutter des Klägers nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt wurde.

4

(2)

Die Asylbegehren des Klägers, seiner Mutter und seines Bruders wurden mit Bescheid vom 22. Juni 2016 vollumfänglich abgelehnt, die Abschiebung in die Ukraine angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Bl. 11 der Behördenakte). Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Au 2 K 16.30982) wurde mit Urteil vom 12. April 2017 abgewiesen (rechtskräftig seit 20.5.2017). In der Folge wurden dem Kläger Duldungen erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 15. August 2020 und einer damit korrespondierenden Beschäftigungserlaubnis („Ausbildungsduldung“).

5

Am 4. Mai 2017 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (Ausbildung) als Koch, die ihm nach Vorlage seines Reisepasses am 26. Juni 2017 erteilt wurde.

6

Im weiteren Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger wurde unter anderem eine Kopie seiner ukrainischen Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

7

Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt … mit Bescheid vom 5. Juli 2017 den Antrag des Klägers vom 11. Juli 2017 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Mutter fehle es am Nachweis des gesicherten

Lebensunterhalts. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei der Mutter des Klägers auch mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit ihres jüngsten Sohnes zumutbar, insbesondere, wenn dieser das dritte Lebensjahr vollendet habe. Auch sei die Identität mangels Vorlage einer Geburtsurkunde im Original noch nicht

abschließend geklärt; ein Reisepass des Betroffenen sei hingegen vorgelegt worden. Es bestehe zudem ein Ausweisungsinteresse wegen der unerlaubten Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel. Des Weiteren sei der Kläger auf staatliche Sozialleistungen angewiesen, sodass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Belastungen der öffentlichen Haushalte zumindest beeinträchtigt sei. Zumal der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Auf die Nachholung des Visumverfahrens werde auch nicht im

Ermessenswege verzichtet, da sich der Kläger nicht in einer Ausnahmesituation befinde. Ebenso wenig könne davon nach § 39 Nr. 4 und 5 AufenthV abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK stünden der Nachholung des Visumverfahrens nicht entgegen. Zudem fehle es an der alleinigen Personensorgeberechtigung der Mutter bzw. dem Einverständnis des Kindesvaters des Klägers. Eine besondere Härte i.S.d. § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht gegeben. Letztlich bestehe auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG für Aufenthaltstitel, die im Ermessen der Ausländerbehörde stünden. Die Voraussetzungen anderer Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die §§ 22 bis 24 AufenthG sowie

§§ 25a, 25b oder 26 AufenthG seien nicht einschlägig. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da dem Kläger die freiwillige Ausreise möglich sei.

8

Mit Schreiben vom 17. August 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG und übersandte am 18. Oktober 2018 für den Kläger dessen Berufsausbildungsvertrag, mehrere Lohnabrechnungen, seine Zeugnisse zu seinem qualifizierten Mittelschulabschluss, weitere Zeugnisse über den Besuch der Mittelschule und den Besuch der Berufsschule sowie Erklärungen Dritter über persönliche Beziehungen zum Kläger.

9

Am 28. Juli 2017 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, 10

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juli 2017 die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

11

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juli 2017 über den Antrag des Klägers nach Auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

12

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG seien gegeben. Der Mutter des Klägers komme das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, wie dies mit Beschluss des Amtsgerichts

(3)

Augsburg - Familiengericht - vom 28. April 2017 festgestellt worden sei. Dementsprechend sei die Mutter des Klägers allein sorgeberechtigt in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Einverständnis des Vaters sei demnach nicht mehr erforderlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. April 2009 (Az: 1 C 17.08) entschieden habe. Zumal der Vater des Klägers dem Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe. Auch sei der Lebensunterhalt des Klägers durch eigenes Erwerbseinkommen gesichert. Zudem lägen die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG vor, die vom Kläger zwar nicht beantragt worden sei, über die jedoch der Beklagte im angefochtenen Bescheid rechtsfehlerhaft nicht von Amts wegen entschieden habe. Zumal der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG habe.

13

Der Beklagte beantragt, 14

Die Klage wird abgewiesen.

15

Zur Begründung wird auf das Anhörungsschreiben vom 13. April 2017 und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass das Einverständnis des anderen personensorgeberechtigten Elternteils des Klägers erforderlich und der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Familiengericht - nach der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2013 hierfür nicht mehr ausreichend sei. Das vom Kläger zitierte Urteil beziehe sich auf die früher geltende Rechtslage. Die rechtlichen Voraussetzungen des alleinigen Sorgerechts der Mutter des Klägers seien von den ukrainischen Behörden als zuständige Stelle festzustellen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG scheitere am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Zudem sei die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG zu beachten, die im Fall des Klägers einen Anspruch nach § 17 AufenthG ausschließe. Für einen Anspruch nach § 25a AufenthG fehle es an einer positiven Integrationsprognose mit Blick auf seine

schlechten schulischen Leistungen und dem fehlenden sozialen Engagement.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe 17

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auf Neuverbescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

19

a) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG fehlt es beim Kläger bereits am Merkmal der Minderjährigkeit.

20

b) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 und 36 AufenthG steht die Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG entgegen. Ein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG liegt nur vor, wenn ein strikter Rechtsanspruch besteht; ein Sollanspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null bei einer Befugnis zu einer Ermessensentscheidung sind hingegen nicht ausreichend (BVerwG, U.v.

12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 27 m.w.N.). Einen solchen strikten Rechtsanspruch vermitteln die §§ 17 und 36 AufenthG nicht, da sie als Ermessensentscheidungen ausgestaltet sind.

21

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG.

22

(4)

aa) Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, (4.) es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und (5.) keine konkreten

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

23

bb) Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vollständig.

Er hält sich zwar seit mehr als vier Jahren ununterbrochen gestattet bzw. geduldet im Bundesgebiet auf (§

25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), da er ab dem 9. Oktober 2014 bis zum 20. Mai 2017 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung war und sodann Duldungsgründe vorlagen, bzw. er seit dem 26. Juni 2017 im Besitz einer förmlichen Duldung ist. Darüber hinaus hat er mit Erreichen des qualifizierten Mittelschulabschlusses einen anerkannten Schulabschluss erworben (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, Art. 7a Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). Auch hat er den Antrag bei der

Behörde vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthG).

24

Jedoch hat der Kläger bisher nicht hinreichend Umstände nachgewiesen, die eine positive Integrationsprognose (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) begründen würden. Eine positive

Integrationsprognose kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die

Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung (BayVGH, B.v.

30.10.2018 - 10 C 18.1782 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 7.10.2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (BT-Drs. 17/5093, S. 15).

25

Für die Möglichkeit, dass der Kläger sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik einfügen kann, sprechen seine Kenntnisse der deutschen Sprache, die er sich nach der Einreise als Dreizehnjähriger innerhalb von viereinhalb Jahren aneignete (Note „befriedigend“ bei Deutsch als Fremdsprache im

Qualifizierten Mittelschulabschluss) und dass er sich innerhalb relativ kurzer Zeit im deutschen Schulsystem mit neuer Schrift und Sprache zurechtgefunden und den qualifizierten Mittelschulabschluss mit der Note befriedigend erreichte. Seit 16. August 2017 befindet sich der nicht vorbestrafte Kläger zudem in einer qualifizierten Berufsausbildung zum Koch.

Der Kläger hat somit bereits wesentliche, jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht ausreichende Grundlagen geschaffen, um sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen zu können. Zwar ist es nach dem

Gesetzeswortlaut ausreichend, dass es gewährleistet „erscheint“, dass sich der Ausländer künftig in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen „kann“, sodass an den Prognosemaßstab keine zu hohen

Anforderungen zu stellen sind und nicht mit Sicherheit feststehen muss, dass die Integration gelingen wird.

Es genügt, wenn aufgrund der Gesamtumstände deutlich mehr für eine gelungene Integration als dagegen spricht (Wunderle/Röcker in Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 25a Rn. 14). Dies ist hier jedoch derzeit nicht der Fall. Denn allgemein - und insbesondere auch beim Kläger - ist die berufliche Ausbildung und die damit verbundenen Beschäftigungschance ein wesentlicher Aspekt für die Prognose einer

gelungenen Integration. Eine berufliche Ausbildung ist eine gewichtige Grundlage für die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt längerfristig eigenständig bestreiten zu können. Diesbezüglich bestehen jedoch im Fall des Klägers gegenwärtig noch erhebliche Zweifel, ob er seine Berufsausbildung erfolgreich wird abschließen können. Denn seine derzeitigen schulischen Leistungen sind ausweislich des vorgelegten

(5)

Jahreszeugnisses (drei Fächer „mangelhaft“, ein Fach „ungenügend“) überwiegend mangelhaft oder ungenügend. Seine bisherigen Leistungen in der Berufsschule lassen somit aktuell nicht den Schluss zu, dass er den theoretischen Teil seiner Abschlussprüfung wird bestehen und seine Ausbildung erfolgreich wird abschließen können. Dass er hinsichtlich seiner dokumentierten schlechten theoretischen Leistungen Maßnahmen ergriffen hätte, um diese anzuheben und bestehende Defizite zu beseitigen, hat er bisher nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet. Nachweise über die Qualität seiner praktischen

Leistungen liegen ebenfalls nicht vor. Es hätte in seiner Verantwortung gelegen, entsprechende Nachweise beizubringen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Demnach besteht derzeit mit Blick auf den kritischen Stand seiner theoretischen Ausbildung und den damit verbundenen schlechten Aussichten auf einen erfolgreichen Berufsabschluss keine hinreichend positive Prognose. Auch hat sich der Kläger durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung die Chance genommen, das Gericht von einer dennoch bestehenden positiven Integrationsprognose zu überzeugen, insbesondere angesichts der Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch im aktuellen Berufsschulzeugnis.

26

d) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich ebenso wenig aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen der derzeitigen Ausbildung des Klägers zum Koch oder seinen Bindungen ins

Bundesgebiet. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei soll nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer AE nach dieser Vorschrift in Betracht (Bergmann/Röcker in

Bergmann/Dienelt, AufenthG, § 25 Rn. 105). Die vom Kläger derzeit absolvierte Ausbildung kann zwar die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen eines dringenden persönlichen Grundes i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG und damit die Unmöglichkeit der Abschiebung bedingen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aufnahme einer Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund nicht genügt, um in der Person des Auszubildenden eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne der §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen (OVG NW, Beschluss vom 14. November 2017 - 18 B 1169/17 - juris Rn. 4 f. m.w.N.).

27

Es besteht auch kein rechtliches Ausreisehindernis wegen der persönlichen Bindungen des Klägers im Inland. Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sie mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Denn seine familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind nicht übermäßig stark zu gewichten und machen eine Ausreise nicht unzumutbar, da er mit Erlangung der Volljährigkeit seiner ursprünglichen Kernfamilie entwachsen ist und das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Darüber hinaus ist der Kläger, der seine ersten vierzehn Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht hat, mit den

Lebensverhältnissen in der Ukraine vertraut, bzw. in einem Alter, in dem er sich diese wird leicht wieder aneignen können, auch wenn eine alleinige Rückkehr und Reintegration in sein Heimatland mit gewissen Anfangsschwierigkeiten verbunden sein mag. Dies geht jedoch nicht über das Maß hinaus, welches vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern generell zugemutet werden kann, zumal der Kläger durch seine Einreise zur Stellung eines Asylantrags und nach dessen erfolglosen Abschluss nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt vertrauen konnte.

28

2. Die Klage erweist sich auch im Hilfsantrag als nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Nachdem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach §§ 32 AufenthG bzw. nach § 25a Abs. 1 und 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, scheidet auch eine Verpflichtung des Beklagten zur

Neuverbescheidung aus.

29

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine Aufenthaltserlaubnis stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der zum Zwecke der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, wegen familiärer Gründe und aus völkerrechtlichen,

Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder das Erlöschen oder die

niedersächsischen Innenministeriums vom 3. In diesem Erlass werden konkrete Hinweise zur Anwendung des § 25 b Aufenthaltsgesetz gegeben, welche verbindlichen Charakter haben.

1 be- günstigten Jugendlichen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Nach §§ 86ff AufenthG dürfen die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Nach §§ 86ff AufenthG dürfen die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes

d) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. De- zember 1999 ab: Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. Dem Sinn

Allein durch die Verweigerung der Ausstellung einer Duldung habe die Ausländerbehörde einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a