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Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen vom

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(1)

. . . vom _________________

Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der

§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 10.

1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung

vom _________________ folgende Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1 (1)

(2)

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Benutzung aller von der Stadt Dortmund betriebenen Sport- und Badeanlagen durch die in § 2 genannten Nutzungsberechtigten.

Für die Benutzung der Hallenbäder durch Einzelpersonen gilt eine besondere Benutzungs- und Entgeltordnung.

§ 2 (1)

(2)

(3)

Nutzungsberechtigte und Nutzungsarten

Nutzungsberechtigt sind alle Personengruppen und juristischen Personen, deren Mitglieder sich sportlich betätigen wollen. Bevorzugt berücksichtigt werden Schulen, Sportverbände, Sportvereine, die dem StadtSportBund Dortmund angehören, als jugendpflegerisch oder jugendfördernd anerkannte Organisationen sowie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder.

Eine Nutzung zu nichtsportlichen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahmsweise können Sonderveranstaltungen gestattet werden, z.B. Festveranstaltungen, Musikveranstaltungen, Veranstaltungen von politischen Parteien, Gewerkschaften,

Religionsgemeinschaften oder karitativen Verbänden. Einzelheiten sind durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages zu regeln.

Innerhalb der Schulferien und in sonstigen schulfreien Zeiten können als jugendpflegerisch oder jugendfördernd anerkannten Organisationen Sport-, Turn- und Gymnastikhallen zu Übernachtungszwecken zur Verfügung gestellt werden, wenn die Nutzung im

Zusammenhang mit einer Veranstaltung steht, die kulturellen, sportlichen Zwecken oder der Bildungsförderung dient und sonst im öffentlichen Interesse liegt und schulische Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2)

- 2 -

. . .

§ 3 (1)

(2)

Nutzungszeiten

Die Anlagen können täglich von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr freigegeben werden. Hallenbäder dürfen von Personenvereinigungen grundsätzlich nur im Anschluss an die allgemeinen Öffnungszeiten bis längstens 22.00 Uhr genutzt werden. Ausnahmen können die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund - Geschäftsbereich Sport - zulassen.

Der Schulschwimmunterricht kann auch parallel zum öffentlichen Badebetrieb stattfinden.

Der Zeitrahmenplan wird von den Sport- und Freizeitbetrieben Dortmund -

Geschäftsbereich Sport - aufgestellt. Die Belegung wird gemeinsam von den Sport- und Freizeitbetrieben Dortmund - Geschäftsbereich Sport- und dem Schulverwaltungsamt für jedes Schuljahr festgelegt.

§ 4 (1)

(2)

(3)

(4) (5)

Nutzungserlaubnis

Die Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis, die bei den Sport- und Freizeitbetrieben Dortmund - Geschäftsbereich Sport - zu beantragen ist.

Bei Einzelveranstaltungen ist der Antrag spätestens zwei Wochen vorher zu stellen.

Die Belegung der Anlagen für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen erfolgt für den Zeitraum eines Schuljahres. Anträge sind bis zum 01. 04. eines jeden Jahres für das

folgende Schuljahr zu stellen.

Bei der Antragstellung sind Anlage, Nutzungsart, Nutzungsdauer und Nutzungszeiten genau anzugeben. Auf beigefügte Spielpläne kann Bezug genommen werden. Städt.

Schulen brauchen für die Benutzung von Schulsportanlagen nur dann Anträge zu stellen, wenn sie diese Anlage montags bis freitags nach 16.00 Uhr, samstags nach 13.00 Uhr oder sonntags nutzen wollen.

Antragsberechtigt sind für Schulen die Schulleiter, im übrigen die Personen, die berechtigt sind, den Nutzungsberechtigten (s. § 2 Abs. 1) rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Die Erlaubnis wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. In ihr werden Anlage, Nutzungsart und Nutzungszeit, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die eingereichten Spielpläne , genau bezeichnet.

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

Den Sport- und Freizeitbetrieben Dortmund - Geschäftsbereich Sport - bleibt vorbehalten, ungeachtet einer erteilten Nutzungserlaubnis, die Benutzung zeitweise auszuschließen oder einzuschränken, insbesondere, wenn

a) Sonderveranstaltungen stattfinden sollen,

b) eine erhebliche Beschädigung der Anlage zu befürchten ist, c) die Anlage überlastet oder reparaturbedürftig ist oder d) Betriebsstörungen eingetreten oder zu erwarten sind.

(3)

. . . (6) Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

a) der Übungs- oder Spielbetrieb nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, b) die Anlage unzureichend genutzt wird oder

c) gegen Benutzungsregeln verstoßen wird oder Auflagen nicht erfüllt werden.

§ 5 (1)

A

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Anlagen werden die nachstehenden Gebühren erhoben. Bei der Berechnung der unter A bis C festgelegten Gebühren sind die eingenommenen

Eintrittsgelder um die Mehrwertsteuer und evtl. Sonderabgaben an die Sportfachverbände zu kürzen.

Sportplätze

1. Stadion Rote Erde, Hauptfeld

10 % der jeweils eingenommenen Eintrittsgelder, mindestens 25,60 € für jede ange- fangene Stunde, auch wenn keine Einnahmen erzielt worden sind. Ausgenommen davon sind Veranstaltungen, an denen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen.

2. Sonstige Sportplätze

10 % der jeweils eingenommenen Eintrittsgelder, falls diese 51,10 € übersteigen.

B Badeanlagen 1. Südbad

10 % der jeweils eingenommenen Eintrittsgelder, mindestens 15,30 € für jede angefangene Stunde, auch wenn keine Einnahmen erzielt worden sind,

2. Bezirkshallenbäder

10 % der jeweils eingenommenen Eintrittsgelder, mindestens 9,20 € für jede angefangene Stunde, auch wenn keine Einnahmen erzielt worden sind.

Bei alleiniger Nutzung des Lehrschwimmbeckens werden 50% der Mindestgebühr erhoben.

Soweit zur Durchführung einer Veranstaltung der öffentliche Badebetrieb zeitlich

eingeschränkt werden muss, können die in 1. und 2. genannten Mindestgebühren bis zum 10fachen Betrag erhöht werden.

C Sport-, Turn- und Gymnastikhallen

10 % der jeweils eingenommenen Eintrittsgelder, falls diese 51,10 € übersteigen.

D Bootshäuser

Pro Quadratmeter sportlich genutzter Fläche 0,08 €/Monat.

(4)

- 4 -

. . . E

(2)

(3)

(4)

Flutlichtanlagen 1. Stadion Rote Erde

Für jede angefangene Stunde 255,70 €.

2. Sonstige Sportplätze

Gebühr in Höhe der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Stromverbrauchskosten.

Bei Nutzern, die nicht gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2, bevorzugt zu berücksichtigen sind, kann die Mindestgebühr bis zum zehnfachen erhöht werden.

Bei dieser Berechnung wird an allen Tagen je angefangene Stunde folgende Mindestgebühr zugrunde gelegt:

Sonstige Sportplätze (A 2.) 12,80 € Sporthallen (C) 15,40 € Turnhallen (C) 5,10 € Gymnastikhallen (C) 2,55 €

Auf die nach Absätzen 1 und 2 errechneten Gebühren wird Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, soweit die jeweiligen Gebührenschuldner vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Die Erlaubnisnehmer bzw. Veranstalter sind verpflichtet, den Sport- und Freizeitbetrieben Dortmund - Geschäftsbereich Sport - die bei Veranstaltungen erzielten Einnahmen durch Vorlage der Abrechnungsunterlagen nachzuweisen. Bei der Dauernutzung ist der Nachweis für die übrigen Sportplatzanlagen und die Sport-, Turn- und Gymnastikhallen jährlich bis zum 30. Juni zu erbringen.

Bei Einzelveranstaltungen sind die Abrechnungsunterlagen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Nutzung vorzulegen. Bei Dauernutzung der Hallenbäder wird die Gebühr jeweils für ein Quartal berechnet. Kommt der Erlaubnisnehmer bzw. Veranstalter der Nachweispflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, kann

a) die Benutzungsgebühr bis zum zehnfachen der Mindestgebühr nach Abs. 1 und 2 festgesetzt und

b) die Nutzungserlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.

§ 6 (1)

(2)

Gebührenschuldner und Fälligkeit

Gebührenschuldner sind die Erlaubnisnehmer, daneben die Veranstalter und die Antragsteller.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund - Geschäftsbereich Sport - erteilen, sofern keine Gebührenbefreiung besteht, einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird mit Zugang des Gebührenbescheides fällig und ist dann innerhalb eines Monats zu entrichten.

(5)

. . .

§ 7 Gebührenbefreiung

Von der Gebührenpflicht, mit Ausnahme der Benutzung der Badeanlagen, sind die Träger städtischer Einrichtungen befreit.

§ 8 (1)

(2)

(3)

(4)

Ordnungs-, Kassen- und Sanitätsdienst, Reinigung

Die Erlaubnisnehmer bzw. Veranstalter sind für einen ausreichenden Ordnungs-, Kassen- und Sanitätsdienst verantwortlich, den sie auf eigene Kosten zu stellen haben.

Der Oberbürgermeister kann auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise zugestehen, dass der Ordnungs-, Kassen- und Sanitätsdienst ganz oder teilweise von der Stadt Dortmund

übernommen wird. In diesen Fällen haben die Erlaubnisnehmer bzw. Veranstalter der Stadt die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit der Übernahmevertrag keine

abweichenden Regelungen enthält. Gebührenpflicht und Gebührenhöhe bleiben davon unberührt.

Die nach Veranstaltungen erforderliche Reinigung des Stadions Rote Erde wird von der Stadt Dortmund - Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund, Geschäftsbereich Sport -

veranlasst. Mit diesen Kosten wird grundsätzlich der Erlaubnisnehmer bzw. Veranstalter belastet.

Erlaubnisnehmer und Veranstalter haften für die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Aufwendungen als Gesamtschuldner.

§ 9 (1)

(2)

(3)

(4)

Werbung und Verkauf von Waren

Innerhalb der Sport- und Badeanlagen und auf städtischem Gelände in der näheren Umgebung dürfen Werbung und Warenverkauf nur mit schriftlicher Genehmigung der Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund - Geschäftsbereich Sport - vorgenommen werden.

Für die Genehmigung zum Warenverkauf werden folgende Gebühren je Stand und Veranstaltungstag erhoben:

§ Stadion Rote Erde 25,60 €

§ Übrige Sportanlagen 5,10 €

Auf die vorstehend genannten Gebühren wird Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

Die Regelungen des Abs. 2 gelten nicht für stadtseitig errichtete Wirtschaftsräume und Kioske. In diesen Fällen wird das Entgelt durch Einzelvertrag festgelegt.

Über Werbemaßnahmen werden im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen.

(6)

- 6 -

. . . (5) Bereits bestehende Vereinbarungen mit Erlaubnisnehmern bzw. Veranstaltern werden durch

die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 nicht berührt.

§ 10 Haus- und Platzordnungen

Der Oberbürgermeister kann Haus- und Platzordnungen erlassen. Erlaubnisnehmer bzw.

Veranstalter sind daran gebunden und sind dafür verantwortlich, dass auch die Benutzer und Besucher sie beachten.

§ 11 (1)

(2)

Hausrecht

Das Hausrecht übt auf den Sportplätzen der Platzwart oder der Schulhausmeister, in den Hallenbädern der Betriebsleiter und in den Sport-, Turn- und Gymnastikhallen und Bootshäusern der Hausmeister aus.

Der Oberbürgermeister kann hiervon abweichende Regelungen im Rahmen des Erlasses von Haus- und Platzordnungen treffen.

Die das Hausrecht ausübenden Personen bzw. ihre Vertreter sind berechtigt und verpflichtet, die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, die Einhaltung der Ordnungsvorschriften und der von den Sport- und Freizeitbetrieben Dortmund - Geschäftsbereich Sport - angeordneten Maßnahmen zu überwachen und bei

unvorhergesehenen erheblichen Störungen oder Gefahren von sich aus die Benutzung auszuschließen oder einzuschränken. Bei groben Ordnungsverstößen können sie die Störer aus der Sport- und Badeanlage verweisen.

§ 12 (1)

(2)

Haftung

Erlaubnisnehmer, Veranstalter und Antragsteller haften als Gesamtschuldner für alle Schäden, die der Stadt Dortmund anlässlich der erlaubten Benutzung von Benutzern und Besuchern zugefügt werden; sie stellen die Stadt darüber hinaus von allen

Schadenersatzansprüchen Dritter frei.

Die Stadt übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen der Erlaubnisnehmer bzw.

Veranstalter.

§ 13 Versicherungspflicht

Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen kann die Erteilung der Nutzungserlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass das Bestehen einer ausreichenden

Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nachgewiesen wird.

(7)

§ 14 (1)

(2)

(3)

Ordnungswidrigkeiten

Die in den §§ 3 und 4 der Platzordnung für Sportplatzanlagen der Stadt Dortmund und in den §§ 3, 4 und 5 der Turn- und Sporthallenordnung der Stadt Dortmund in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Regelung gelten als Ge- und Verbote dieser Satzung.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Ge- und Verbote verstößt.

Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15 Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilten Nutzungserlaubnisse bleiben bis zum Ende des laufenden Schuljahres wirksam, sofern die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund - Geschäftsbereich Sport - sie nicht schriftlich widerrufen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung und Gebührenordnung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen der Stadt Dortmund vom 15. 12. 1992, zuletzt geändert durch Satzung zur 2. Änderung der Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen der Stadt Dortmund vom 27. 07. 1996, außer Kraft.

(8)
(9)

zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Badeeinrichtungen der Stadt Dortmund

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom _______________ folgenden Entgelttarif für die Benutzung der Badeeinrichtungen der Stadt Dortmund beschlossen:

1. Hallenbäder

1.1 Eintritt für Erwachsene 2,50 €

1.2 Eintrittskarten für Kinder und Jugendliche, Schüler/innen und Studierende bei Vorlage eines Ausweises ohne Rücksicht auf das Alter. Erwachsene „DO-Pass-Inhaber“ bei Vorlage des „DO-Pass“

und des Personalausweises o.ä. 1,50 €

1.3 Abonnement für Erwachsene:

§ 6 Einheiten 12,50 €

2. Reinigungsbäder

2.1 Brausebad 1,00 €

2.2 Wannenbad 1,50 €

3. Schwimmunterricht / Aufbewahrung von Wäsche

3.1 Schwimmunterricht pro Kursus 20,00 €

3.2 Aufbewahrung von Wäsche für 6 Monate im Südbad 15,00 €

4. Bereitstellung von Badebekleidung

4.1 Handtuch 1,50 €

4.2 Badehose 1,50 €

4.3 Badeanzug 1,50 €

Die Höhe der Sicherheitsbeträge für Badebekleidung richtet sich nach den jeweiligen Einkaufspreisen.

Dieser Tarif wird ab 01. 01. 2002 angewandt. Von diesem Zeitpunkt an verliert der Tarif vom 01. 05. 1995 seine Gültigkeit.

(10)

Anlage 1 Satzung und Gebührenordnung für die Benutzung

von Sport- und Badeanlagen - Gegenüberstellung DM / Euro Gebühren -

§ der Satzung /Gebühr Gebühr

bis 31. 12. 2001

Gebühr ab 01. 01. 2002

Bemerkung

DM Euro DM Euro

§ 5 Abs. 1

A Sportplätze

1. Stadion Rote Erde, Hauptfeld, Mindestbetrag je angefangene Stunde 2. Sonstige Sportanlagen

Grundfreibetrag bei der prozentualen Gebührenberechnung

50,00

100,00

25,56

51,13

50,07

99,94

25,60

51,10

Rundung

Rundung B Badeanlagen

1. Südbad

Mindestbetrag je angefangene Stunde 2. Bezirkshallenbäder

Mindestbetrag je angefangene Stunde

30,00 18,00

15,34

9,20 17,99

15,30 9,20

Rundung Rundung C Sport-, Turn- und Gymnastikhallen

Grundfreibetrag bei der prozentualen

Gebührenberechnung 100,00 51,13 99,94 51,10 Rundung

D Bootshäuser

pro m2sportlich genutzter Fläche E/Monat 0,150 0,076 0,156 0,080 Rundung E Flutlichtanlagen

1. Stadion Rote Erde je angefangene Stunde 500,00 255,65 500,11 255,70 Rundung

§ 5 Abs. 2

Mindestgebühr je angefangene Stunde:

- sonstige Sportplätze (A 2.) 25,00 12,78 25,03 12,80 Rundung

- Sporthallen ( C ) 30,00 15,34 30,12 15,40 Rundung

- Turnhallen ( C ) 10,00 5,11 9,97 5,10 Rundung

- Gymnastikhallen ( C ) 5,00 2,56 4,99 2,55 Rundung

§ 9 Abs. 1

Genehmigung zum Warenverkauf je Stand + Veranstaltungstag:

- Stadion Rote Erde 50,00 25,56 50,07 25,60 Rundung

- übrige Sportanlagen 10,00 5,11 9,97 5,10 Rundung

(11)

Darstellung der Einnahmeentwicklung im Bereich des öffentlichen Badebetriebes im Rahmen der Einführung des Euro's sowie der Neufestlegung der Benutzungsentgelte

Basis: Anzahl der Besucher im öffentlichen Badebetrieb 2000

Kalkulationsgrundlage: 133.618 Kinder und Jugendliche/Schüler/-innen und Studierende, erwachsene DO-Pass-Inhaber 176.061 erwachsene Besucher

davon: 36.615 erwachsene Einzelbesucher 139.446 Erwachsenen-6erAbonnement

Einnahmen Minder/

Mehreinnahmen

DM Euro DM Euro DM Euro DM Euro % Euro Euro

133.618 Kinder u. Jugendliche, 3,00 1,53 400.854,00 204.435,00 2,93 1,50 -0,07 -0,03 -2,33 200.427,00 -4.008,00

Schüler/innen u. Studieren- de, erwachsene DO-Pass- Inhaber

36.615 Erwachsene 5,00 2,56 183.075,00 93.734,00 4,89 2,50 -0,11 -0,06 -2,2 91.537,50 -2.196,50

Einzelkarten 23.241 Erwachsene

6er-Abonnement 24,00 12,27 557.784,00 285.167,07 24,45 12,50 +0,45 +0,23 +1,87 290.512,50 +5.345,43

-859,07 Mindereinnahme:

Entgelt bis 31.12.2001

Einnahmen Entgelt

ab 01.01.2002

Veränderungen in

(12)

Anlage 2 Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Badeeinrichtungen der Stadt Dortmund

Vergleich DM/Euro - Eintrittsentgelte -

Entgelt bis 31.12. 2001

Entgelt ab 01. 01. 2002 Eintrittsart

DM Euro DM Euro

Bemerkung

1. Hallenbäder

1.1 Eintritt für Erwachsene 5.00 2.56 4,89 2,50 Anpassung/Glättung

1.2 Eintrittskarten für Kinder und Jugendliche, Schüler/innen und Studierende bei Vorlage eines Ausweises ohne Rücksicht auf das Alter.

Erwachsene „DO-Pass-Inhaber“ bei Vorlage des „DO-Pass“ und des Personalausweises o.ä.

3,00 1,53 2,93 1,50 Anpassung/Glättung

1.3 Abonnement für Erwachsene:

§ 6 Einheiten 24,00 12,27 24,45 12,50 Anpassung / Glättung

2. Reinigungsbäder

2.1 Brausebad 2,00 1,02 1,96 1,00

2.2 Wannenbad 3,00 1,53 2,93 1,50

Glättung, Rundung 3. Schwimmunterricht / Aufbewahrung von Wäsche

3.1 Schwimmunterricht pro Kursus 40,00 20,45 39,12 20,00

3.2 Aufbewahrung von Wäsche für 6 Monate im Südbad 30,00 15,34 29,34 15,00

Glättung, Rundung 4. Bereitstellung von Badebekleidung

4.1 Handtuch 3,00 1,53 2,93 1,50

4.2 Badehose 3,00 1,53 2,93 1,50

4.3 Badeanzug 3,00 1,53 2,93 1,50

Glättung, Rundung

(13)

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