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In dem landesplanerischen Verfahren nach 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.v.m. 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG)

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Academic year: 2022

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(1)

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oder nach tel. Vereinbarung.

Postanschrift: Am Alten Stadtschloss 1 34117 Kassel Vermittlung: 0561 106-0.

Das Dienstgebäude Am Alten Stadtschloss 1 ist mit den Straßenbahnlinien 3, 4, 6, 7 und 8 (Haltestelle Altmarkt), den RegioTrams 1 und 4 (Haltestelle Altmarkt) sowie verschiedenen Buslinien zu erreichen.

Regierungspräsidium Kassel · 34112 Kassel

Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula Hersfelder Str. 4 36280 Oberaula

Aktenzeichen 21- 93 b 2400/1-2020 Bearbeiter/in Herr Zierau / Frau Kraus

Durchwahl 0561 106-31 13/-3113

Fax 0611 32764-1642

E-Mail peter.zierau@rpks.hessen.de Internet www.rp-kassel.de

Ihr Zeichen 13131

Ihr Antrag vom 14.08.2020-

hier eingegangen am 17.08.2020

Besuchsanschrift Am Alten Stadtschloss 1, Kassel

Datum 23.11.2020

In dem landesplanerischen Verfahren nach § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG)

der Gemeinde Oberaula

Antragstellerin, wegen

Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) hat der Zentralausschuss der Regionalversammlung Nordhessen

in seiner Sitzung am 23.11.2020

folgende landesplanerische Entscheidung getroffen:

I.

Die am 14.08.2020 beantragte Abweichung vom RPN gemäß § 8 HLPG für die geplante Errichtung einer Feuerwache zwischen den Ortsteilen Oberaula und Hausen an der Heer- straße (L 3157), Gemeinde Oberaula, Schwalm-Eder-Kreis, wird zugelassen.

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Ein Ausschnitt aus dem Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN), ein Übersichtsplan, ein La- geplan zu den Standortalternativen und der Freiflächenplan (alle ohne Maßstab), der das geplante Gebäude zeigt, werden Bestandteile dieses Bescheides.

II.

Hinweise 1. Hessen Mobil Kassel

Gegen die Abweichung vom Regionalplan zur Ausweisung des v. g. Plangebietes beste- hen seitens Hessen Mobil keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Punkte bei der weiteren Planung beachtet werden:

1. Verkehrliche Erschließung:

1.1 Die verkehrliche Erschließung muss gesichert sein. Die Anschlüsse sind verkehrssi- cher nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) herzustellen. Eine Detail- planung ist zu gegebener Zeit vorzulegen; diese muss die Schleppkurven und Sichtfelder beinhalten. Voraussetzung der Zulassung von zwei Anbindungen an die L 3157 ist die o.

g. geplante Einbahnregelung. Eine Behinderung (z.B. durch Rückstau) auf den klassifizier- ten Straßen ist auszuschließen. Die o. g. dritte Zufahrt darf nur für Alarmausfahrten genutzt werden. Es ist eine Toranlage an der Ausfahrt zu installieren, so dass keine Einfahrt statt- finden kann.

1.2 Alle im Zusammenhang mit den neuen Straßenanschlüssen entstehenden Kosten ge- hen zu Lasten der Kommune.

2. Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen:

Gem. § 23 Abs. 1 HStrG dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grund- stücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt (Ortsdurchfahrtsgrenze) längs der Landesstra- ßen in einer Entfernung bis zu 20 m keine Hochbauten, errichtet werden. Diese Anbauver- botszone, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, ist einzuhalten. Bauli-

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che Anlagen die keine Hochbauten sind (Umfahrungen, Stellplatzflächen etc.), sind Hoch- bauten gleichgestellt und müssen die 20,00 m- Bauverbotszone ebenfalls einhalten, wenn die baulichen Anlagen für den Betrieb oder das Bauvorhaben unabdingbar sind. Im Rah- men von Abstimmungsgesprächen wurde eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten gem. § 23, Abs. 1 nach § 23, Abs. 8 HStrG für Stellplatz- und Umfahrungsflächen im Zuge der L 3157 in Aussicht gestellt. Einer Unterschreitung der Anbauverbotszone wird für die geplanten Stellplatz- und Umfahrungsflächen, sowie für die geplante Übungsfläche bis auf 10 m zum befestigten Fahrbahnrand der L 3157 stattgegeben. Der im Freiflächenplan dar- gestellte Übungsturm (optional) hat die v. g. Bauverbotszone einzuhalten; hier wird einer Unterschreitung nicht stattgegeben. Darüber hinaus bedürfen gem. § 23 Abs. 2 HStrG bauliche Anlagen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn diese in einer Entfer- nung von bis zu 40 m vom äußeren Fahrbahnrand einer Landesstraße errichtet werden sollen.

3. Oberflächenentwässerung:

Das von den befestigten Flächen anfallende Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück abzufangen und darf nicht den Straßengrundstücken der L 3157 bzw. deren Entwässerungseinrichtungen zugeführt werden. Ebenso ist die Durchnässung, oder die Unterspülung des Straßenkörpers auszuschließen. Die klassifizierten Straßengrundstücke dürfen nicht beeinträchtigt werden.

4. Verkehrsemissionen

Gegen die Straßenbaulastträger der das Plangebiet tangierenden Straßen des überörtli- chen Verkehrs bestehen keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissi- onen.

5. Kompensationsmaßnahmen

Die entlang der L 3157 im Freiflächenplan dargestellten Baumpflanzungen sind aus- schließlich außerhalb des Straßengrundstückes, in ausreichendem Abstand zur Straßen- grundstücksgrenze, vorzunehmen. Pflegemaßnahmen müssen vom eigenen Grundstück auszuführen sein.

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2. Obere Landwirtschaftsbehörde (Dez. 25 beim Regierungspräsidium Kassel) Zu der Standortvariante 4 wird der Hinweis gegeben, dass zur Schonung der Fläche eine kompaktere Bauweise zu favorisieren wäre, mit dem Ziel, die Größe der überbauten Flä- che zu verringern, um den unwiederbringlichen Flächenlust zu minimieren.

3. Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 83-Landwirtschaft und Landent- wicklung

Es wird für erforderlich gehalten, bereits zum jetzigen Stand der Planung darauf hinzuwei- sen, dass Kompensationsmaßnahmen möglichst nicht auf landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt werden. Des Weiteren sollte bei der weiteren Planung des Vorhabens land- wirtschaftliche Nutzfläche nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

III.

Begründung:

1. Sachverhalt

Die Gemeinde Oberaula plant den Bau einer neuen gemeinsamen Feuerwache für die Ortsteile Oberaula, Friedigerode, Hausen, Ibra und Wahlshausen. Diese Feuerwache soll zwischen den Ortsteilen Oberaula und Hausen an der Heerstraße (L 3157) in der Flur 19, Flurstücke 27 und 28/3, errichtet werden. Bereits seit mehreren Jahren gibt es in der Feu- erwehr der Gemeinde Oberaula Überlegungen, zur Sicherstellung insbesondere der Ta- gesalarmsicherheit, eine gemeinsame große Einsatzabteilung aus bisher fünf Ortsteilweh- ren zu errichten. Mit diesem zentralen Neubau der Feuerwache soll u.a. den gestiegenen Anforderungen hinsichtlich der technischen Ausrüstung zur effektiven Brandbekämpfung und der Allgemeinen Hilfe, wie technische Hilfe, (wie z.B. chemische Gefahren oder Was- sernotfälle) langfristig Rechnung getragen werden. Mehrere Standortvarianten wurden ge- prüft und der jetzt beantragte Standort als für am besten realisierbar eingestuft. Für das geplante Vorhaben ist eine Abweichung vom Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) erfor- derlich.

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Ausweisungen im RPN 2009, die durch die geplante Maßnahme betroffen sind:

 Vorranggebiet für Landwirtschaft (tlw.)

 Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft (tlw.)

 Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft

 Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Grundwasserschutz (tlw.)

Mit Schreiben vom 20.08.2020 wurden Hessen Mobil -Straßen- und Verkehrsmanage- ment- Wiesbaden und Kassel, der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, die Stadt Neukirchen, die Gemeinden Neuenstein, Ottrau, Kirchheim und Breitenbach am Herzberg, die Obere Landwirtschaftsverwaltung, die Fachdezernate der Abt. III (Umwelt- und Arbeits- schutz), die Obere Naturschutzbehörde und die Bauleitplanung beim RP Kassel beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die Anhörungsfrist lief bis zum 25.09.2020. Die Oberste Landesplanungsbehörde wurde nachrichtlich über die Einleitung des Verfahrens infor- miert.

2. Auswertung der Stellungnahmen

Von dem im durchgeführten Beteiligungsverfahren beteiligten Nachbarkommunen Ottrau und Kirchheim sowie der Oberen Naturschutzbehörde wurde keine Stellungnahme abge- geben. Die Gemeinde Breitenbach am Herzberg und das Dezernat 31.3 (Oberirdische Ge- wässer, Hochwasser) beim RP Kassel hat mitgeteilt, dass ihre Belange nicht berührt seien.

Hessen Mobil Kassel, der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises und die Bauleitpla- nung beim RP Kassel haben der Abweichung -teilweise unter Nennung von Hinweisen und Anregungen- zugestimmt.

Die Obere Landwirtschaftsbehörde hat folgende Stellungnahme abgegeben, wo zwar Be- denken gegen die Standortvariante geäußert werden und einer anderen Variante der Vor- zug eingeräumt wird, jedoch dem jetzigen Zulassungsbereich unter Hinweisen auch zuge- stimmt wird:

„Die Gemeinde Oberaula beabsichtigt den Bau einer Feuerwache als bevorzugte Stand- ortvariante 4 zwischen den Ortsteilen Oberaula und Hausen auf einer etwa 6.000 m² gro- ßen Fläche im Außenbereich (Gem. Oberaula, Flur 19, Flurstücke 27 und 28/3), die z.T.

Vorranggebiet und Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft lt. Regionalplan Nordhessen 2009 ist.

Aufgrund des ebenen Geländes ist hier ein relativ flaches Gebäude geplant, für das jedoch

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eine relativ große Flächeninanspruchnahme notwendig ist. Derzeitig wird diese Fläche als Ackerfläche genutzt, für die im Bodenviewer Hessen (http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/re- sources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de) ein mittleres Ertragspotential angegeben wird.

Aufgrund ihrer Lage zur L3157 ist diese ackerbaulich genutzte Fläche für moderne land- wirtschaftliche Maschinen sehr gut zu erreichen und durch ihre ebene Lage sowie den Flächenzuschnitt leicht zu bearbeiten. Aus Sicht als Träger des öffentlichen Belangs Land- wirtschaft ist dieses Grundstück als landwirtschaftlich wertvolle Fläche zu bewerten und es werden Bedenken gegenüber der Bebauung geäußert. Zu dieser Standortvariante 4 gebe ich den Hinweis, dass zur Schonung der Fläche eine kompaktere Bauweise zu favorisieren wäre, mit dem Ziel, die Größe der überbauten Fläche zu verringern, um den unwieder- bringlichen Flächenlust zu minimieren. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Stand- ortalternative 5 „An der Schwimmbadstraße“ eine geringere Beeinträchtigung und den Ver- lust an landwirtschaftlich wertvoller Fläche darstellen würde und somit aus landwirtschaft- licher Sicht als bevorzugter Grundstücksstandort für die Feuerwache der Gemeinde Oberaula anzusehen wäre.“

Die -unter Ziffer III. des Bescheides- aufgeführten Hinweise und Anregungen aus allen abgegebenen Stellungnahmen können im nachfolgenden Bauleitplanverfahren entspre- chend berücksichtigt werden und stellen eine Abweichungszulassung grundsätzlich nicht in Frage.

3. Entscheidungsgründe

Die beantragte Abweichung wird gem. § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 HLPG zuge- lassen, weil sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden.

Mit der beantragten Abweichung soll zwischen den beiden Ortsteilen Oberaula und Hau- sen an der Landesstraße L 3157 der Bau einer neuen Feuerwache für 5 Ortsteile der Ge- meinde Oberaula ermöglicht werden, wobei sich der Standort dabei abgesetzt von der Ortslage befindet.

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Der Gemeinde war vor allem ein möglichst zentraler Standort wichtig, um die Vorgaben des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastro- phenschutz (HBKG) bzgl. der Rettungs- bzw. Hilfsfristen einhalten zu können. Laut dem Abweichungsantrag der Gemeinde gab es in der Vergangenheit Alarmübungen, wo mit Ausnahme der Ortsteile Hausen und Oberaula werktags nahezu keine Einsatzabteilung die erforderliche Einsatzstärke während der Regelhilfsfrist für einen wirksamen Einsatz zur Brandbekämpfung erreichen konnte, mit der Folge, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Einsatzfälle mehrere Ortsteilfeuerwehren gleichzeitig alarmiert werden mussten.

Der Standortwahl ging eine Alternativenprüfung von 5 möglichen Standorten voraus, von denen sich zwei als realisierungsfähig erwiesen (Nr. 4 „Heerstraße“, Nr. 5 „Schwimm- badstraße“) (siehe auch Lageplan in der Anlage). Unter Abwägung der zu berücksichti- genden Rahmenbedingungen (u. a. Anbindung, Erschließung, Geländetopografie, Kosten, Errichtung Übungsfläche, An- und Abfahrt Einsatzkräfte) stellte sich im Vergleich der ver- bliebenen zwei Alternativen der Standort 4 „Heerstraße“ als der geeignetste für einen neuen Feuerwehrstützpunkt heraus.

Zwar sind die anderen Standortalternativen besser an den Siedlungsbestand angebunden, allerdings besteht laut Abweichungsantrag für zwei Flächen (Standort 1 und 3) keine Ver- kaufsbereitschaft. Bei einer weiteren Fläche (Standort 2) gestaltet sich die Erschließung aufgrund der Topographie schwierig, zudem signalisierten die Anwohner hier bereits Wi- derstand gegen das Vorhaben.

Auch die potentielle Fläche Nr. 5 („Schwimmbadstraße“) bietet mehrere Konfliktpunkte. So ist eine Teilfläche hiervon für eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für das Ökokonto belegt. Darüber hinaus gestaltet sich die ungehinderte An- und Abfahrt der Ein- satzkräfte mit Privat-PKW und Einsatzfahrzeugen durch die Nähe zu Schwimmbad, Sport- platz und Schule als konfliktreich. Hier wären dann auch mit Behinderungen und Gefah- rensituationen durch / für Fußgänger, PKW- und Busverkehr sowie parkende Autos zu rechnen.

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Der überwiegende Teil des geplanten Standortes ist als Vorbehaltsgebiet für Landwirt- schaft im Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) festgelegt. Lediglich ein sehr kleiner Be- reich von etwa 700 m² im Südwesten der Planungsfläche ist als Vorranggebiet für Land- wirtschaft festgelegt.

Auf Basis der Daten zu den Acker- und Grünlandzahlen lässt sich eine durchschnittliche Bodenwertigkeit der Planungsfläche von etwa 37,5 Bodenpunkten ermitteln, die damit leicht unterhalb des Gemarkungsschnittes des OT Oberaula mit 38 Bodenpunkten liegt.

Die Alternativfläche 5 „Schwimmbadstraße“ weist eine durchschnittliche Bodenwertigkeit von 46,9 auf.

Unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks für den Brand- und Katastrophenschutz, welche spezifische Anforderungen an die Standortwahl bedingen, erscheint die Inan- spruchnahme landwirtschaftlicher Vorrangflächen im geringfügigen Umfang von 700 m² vertretbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass aus verschiedenen Gründen kein innerört- licher Standort für den neuen Feuerwehrstützpunkt in Frage kommt und die Inanspruch- nahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für alle zur Auswahl stehenden Standortalter- nativen somit unumgänglich für die Umsetzung des Vorhabens ist.

Seitens der Landwirtschaftsbehörden wurde der Alternativstandort 5 bevorzugt. Eine Zu- stimmung zur beantragten Abweichungsfläche erfolgt aber gleichwohl unter der Bedin- gung, dass notwendige Kompensationsmaßnahmen möglichst nicht auf landwirtschaftli- chen Flächen umgesetzt und für die weitere Umsetzung des Vorhabens landwirtschaftliche Flächen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden sollen.

Weitere einer Abweichungszulassung entgegenstehende Bedenken der Nachbargemein- den oder anderer Träger Öffentlicher Belange sind im Verfahren nicht geäußert worden.

Die Bedenken der Regionalplanung hinsichtlich der abgesetzten Lage im Außenbereich werden mit Blick auf die Ergebnisse der Alternativenprüfung und die beschriebene Not- wendigkeit zur Schaffung der Gemeinbedarfseinrichtung zurückgestellt. Für die geplante Fläche für Gemeinbedarf mit dem Ziel der dauerhaften Sicherstellung eines ehrenamtli-

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chen Brandschutzes ist es vertretbar einen im Außenbereich, aber mit Blick auf die Ret- tungswege und Hilfsfristen sehr zentral gelegenen Standort zur Bebauung freizugeben.

Dem Abweichungsantrag kann somit entsprochen werden.

Kostenentscheidung:

Abweichungsverfahren vom Regionalplan sind nach § 16 HLPG grundsätzlich kosten- pflichtig. Die zu erhebenden Verwaltungskosten regelt die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesent- wicklung (VwKostO-MWEVL) vom 19.11.2012, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungs- blatt für das Land Hessen, Teil I, vom 11.12.2012. Zuletzt geändert wurde die Verordnung am 19.05.2014 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes- entwicklung.

Kommunen sind bei Abweichungsverfahren nach der Verwaltungskostenordnung i.V. mit

§ 16 HLPG von der Zahlung befreit. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Kommune berech- tigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen (etwa durch einen Städtebauli- chen Vertrag mit dem Investor) oder wenn das Verfahren im Interesse eines nicht gebüh- renbefreiten Dritten beantragt wurde (siehe Ziffer 5501 der Kostenordnung). Im vorliegen- den Fall ist kein Investor vorhanden. Dies haben Sie mir mit Mail vom 26.08.2020 mitgeteilt.

Es handelt sich nur um eine kommunale Eigenentwicklung zur Verbesserung des Brand- schutzes. Somit sind die Verfahrenskosten fiktiv zu berechnen und Ihnen mitzuteilen. Die fiktiven Verfahrenskosten für dieses Abweichungsverfahren habe ich somit berechnet; sie betragen 5.000 €.

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Dabei habe ich folgende Positionen zugrunde gelegt:

Nr. 51 der Kostenordnung Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit für ein Abweichungsverfahren mit mittlerem Aufwand

2.000,00 €

Nr. 551 der Kostenordnung Zulassung der Abweichung 3.000,00 €

Summe 5.000,00 €

Auslagen i. S. von § 9 HessVwKostG sind nicht entstanden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 – 43, 34119 Kassel, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des

§ 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Kapitel 2 der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung erhoben werden.

Im Auftrag

Anlagen

1 Ausschnitt aus dem RPN 2009 1 Übersichtsplan

1 Lageplan zu den Standortalternativen 1 Freiflächenplan (alle ohne Maßstab)

(Linnenweber)

(11)

Ausschnitt aus dem RPN 2009

ohne Maßstab Übersichtsplan

ohne Maßstab

(12)

Lageplan zu den Standortalternativen

ohne Maßstab

1

2

3 4

5

(13)

Freiflächenplan des Büros Roller Architekten, Kassel vom März 2020

ohne Maßstab

(14)

Verteiler:

Hessen Mobil

Straßen- und Verkehrsmanagement Postfach 32 27

65022 Wiesbaden

info@mobil.hessen.de

Hessen Mobil

Straßen- und Verkehrsmanagement Untere Königsstr. 95

34117 Kassel

info.kassel@mobil.hessen.de

Kreisausschuss

des Schwalm-Eder-Kreises Parkstr. 6

34576 Homberg (Efze)

info@schwalm-eder-kreis.de

Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein Am Rathaus 10

34626 Neukirchen

Magistrat der Stadt Neukirchen Am Rathaus 10 34626 Neukirchen

Gemeindevorstand der Gemeinde Ottrau Neukirchener Str. 1 34633 Ottrau

Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim Hauptstraße 20 36275 Kirchheim

(15)

Gemeindevorstand der

Gemeinde Breitenbach am Herzberg Machtloser Str. 5

36287 Breitenbach am Herzberg

Dezernat 25 im H a u s e nur per Mail

landwirtschaft@rpks.hessen.de

Dezernat 27 im H a u s e nur per Mail

Funktionspostfach Eingriffe (RPKS)

Abt. Umwelt und Arbeitsschutz Kassel im H a u s e

alle nur per Mail

Funktionspostfach Dezernat 31- 1 (RPKS)

Dez. 31.1 (Grundwasser- schutz/Altlasten/Bodenschutz)

Funktionspostfach Dezernat 31- 3 (RPKS)

Dez. 31.3 (Oberird. Gewäs- ser/Hochwasserschutz)

Funktionspostfach Industrielles Abwasser KS

Dez. 31.5 (Industr. Abwas- ser/wassergef. Stoffe)

Funktionspostfach Kommuna- les Abwasser

Dez: 31.5 (Komm. Abwasser/Ge- wässergüte)

Funktionspostfach Immissions- schutz KS (RPKS) Dez. 33.1 (Im- missionsschutz)

(16)

Dezernat 21/1-Bauleitplanung Frau Scholz

im H a u s e nur per Mail

cornelia.scholz@rpks.hessen.de

nachrichtlich:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Abt. Ia Raumordnung und Landesplanung Kaiser-Friedrich-Ring 75

65185 Wiesbaden

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