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(1)

P a t e n t e

der

Livlandischen

Zouvernemenk - Regierung

vom Jahre

l 8 8 3.

Riga, 1883.

Druck der Livlandischen Gouvernements-Typographie.

(2)

P a t e n t e

der Mindischen Gmmneintilts-NtMUiiz.

Nr. I. UkaS Eines Dirigirenden Senats, deSmittelst das folgende, am 30. November 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird: der Reichsrath hat im Departement der Gesetze und in der allgemeinen Versammlung, nach Beprüfung der Vorstellung des Ministers des Innern betref­

fend die Controle des Verfahrens der KreiS-Wehrpflichts Cammissionen bezüglich der Anerkennung der Untauglichkeit zum Militairdienst, für gut erachtet: I n Ergänzung der betreffenden Artikel des Gesetzes über die Militairpfticht (Cod. der Reichsges. Band IV Buch 1 Ausgb. v. I. 1876) zu verordnen: „Der Gouver- nementS-Wehrpflicht-Commission steht das Recht zu, abgesehen von Beschwerden von Privatpersonen, das Verfahren der Kreis-Commissionen bezüglich der Aner­

kennung von Personen als untauglich zum Militairdienst, einer Prüfung zu unterziehen innerhalb zweier Jahre von dem Tage ab, wo die Kreis-Commissionen

die desfallfige Verfügung getroffen haben"

Betreffend die Controle des Verfahrens der KreW-^Aus dem 1. Departement vom 28.

Wehrpflichts-Commissionen bezüglich der 'M? December 1882 Nr. 17560.

erkennung der Untauglichkeit zum Militair­

dienst.

(Publicirt am 28. Januar 1333, Gouv.-Ztg. Nr. 12 )

Nr. 2. Ukas Eines Dirigirende/^^iats. Auf Befehl Seiner Kai­

serlichen Majestät ließ Ein Dirigirender Senat sich vortragen: den Bericht des Finanzministers vom 7. December 1882 Nr. 1833 folgenden Inhalts: auf die allerunterthänigste Unterlegung des Finanzministers betreffend die Verlänge­

rung der Frist der Wirksamkeit der Strafbestimmungen des Reglements über die Tabaksaecise, habe der Herr und Kaiser am 3. December 1882 Allerhöchst zu befehlen geruht: Übertretungen der Bestimmungen über die Tabakssteuer nach dem 31. December 1882 werden bis dahin, daß die neuen Regeln über die Strafen für solche Übertretungen und über die Ordnung für die Verhandlung der dieselben betreffenden Sachen, an den einzelnen Orten publicirt worden sind, nach den entsprechenden Strafartikeln des Reglements über die Tabaksaecise ver­

folgt und die solche Übertretungen betreffenden Sachen in der in diesem Regle­

(3)

— 2 —

ment angegebenen Ordnung verhandelt. Ueber solchen Allerhöchsten Befehl berichte der Finanzminister dem Dirigirenden Senat zur erforderlichen Publieation.

Befohlen: Ueber solchen Allerhöchsten Befehl zur Wissenschaft und schuldigen Erfüllung Seitens derer, die es betrifft, Ukase zu erlassen.

Betreffend die Verlängerung der Frist der Wirk- Aus dem 1. Departement vom 28.

samkeit der Strafbestimmungen des Reglements December 1882 Nr. 17559.

über die Tabaksaecise.

(Publicirt am 28. Januar 1883, Gouv.-Ztg, Nr, 12.)

Nr. 3. Ukas Eines Dirigirenden Senats, deSmittelst das folgende am 23. November 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wnd: der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Gesetze und der StaatSöeonomie und in der allgemeinen Versammlung, nach Beprüfung der Vor­

stellung des Kriegsministers betreffend die Befreiung der Unterstützungen, welche Beamten zum Zweck einer Cur bewilligt sind, von Abzügen zur Befriedigung von Schulden, für gut erachtet: in Ergänzung des Artikels 1087 der Civilproceß- ordnung und des ArtilelS 1451 der Gesetze über den Civilproceß und die Civil- beitreibungen (Ausgb. v. 3. 1876) zu verordnen: „Unabhängig von den in diesen

Artikeln angegebenen Okladen und Summen unterliegen auch die Unterstützungen, welche einem Beamten, um sich selbst, oder Glieder seiner Familie von einer Krankheit heilen zu lassen, ausgereicht werden, keinen Abzügen zur Deckung von Schulden und Beitreibungen"

Betreffend die Befreiung der Unterstützungen, welche Aus dem 1. Departement vom 28.

Beamten zum Zweck emer Cur bewilligt sind, December 1882 Nr. 17558.

von Abzügen zur Befriedigung von Schulden.

(Publicirt am 28. Januar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 12.)

Nr. 4. Von der Livländischen Gouvernements - Regierung wird des­

mittelst zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht, daß dem Besitzer des Gutes SaliShof, Baron Constantin Maydell, von der Gouvernements­

obrigkeit die Genehmigung ertheilt worden, von dem Hofeslande des erwähnten Gutes ein Areal von 2429 Losstellen 23 Kappen nebst 13 Bauergesinden abzu­

trennen und diese unter dem Namen „Waldhof", unter Vorbehalt des unver­

änderten Hypothekenstandes, zu einem selbstständigen Rittergute zu erheben, dergestalt, daß hinfort zu allen Steuern an Landesprästanden und Willigungen das Gut Salishof mit 300 Thaler 19^/^2 Groschen Hofesland und 406 Thaler 34 Groschen steuerpflichtigen Landes, das Gut Waldhof aber mit 146 Thaler 26?6/ii2 Groschen Hosesland und 448 Thaler 76 Groschen steuerpflichtigen Landes herangezogen werde.

B e t r e f f e n d d a s R i t t e r g u t W a l d h o f .

(Publicirt am 28. Januar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 12.)

N. 3. UkaS Eines Dirigirenden Senats, deSmittelst das folgende, am 30. November 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird: der Reichsrath hat im Departement der Gesetze und in der allgemeinen Versammlung, nach Beprüfung der Vorstellung des Ministers des Innern betreffend die Ordnung, in welcher von den Stadt-Dumen über die Verantwortlichkeit von Beamten der Stadtcommunalverwaltung Beschluß zu fassen ist, für gut erachtet:

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den Artikel 1998 der allgemeinen Gouvernements-Verfassung (Cod. dxr ReichSges.

Bd. II Thl. 1 Ausgb. v. I. 1876) folgendermaßen zufassen: „Wenn die Duma Fragen betreffend die Verantwortlichkeit des Stadthauptes und der Glieder des Stadtamts, sowie anderer Beamten der Stadtcommunalverwaltung, welche Stadt­

verordnete sind, zu beprüfen hat, so nehmen die Personen, über welche Beschluß zu fassen ist, keinen Theil weder an der Berathung über die Sache, noch an der Beschlußfassung in derselben und verlassen die Versammlung"

Betreffend die Ordnung, in welcher von den Stadt- Aus dem 1. Departement vom 28.

Dumen über die Verantwortlichkeit von Be- December 1832 Nr. 17657.

amten der Stadtcommunalverwaltung Beschluß zu fassen ist.

(Publicirt am 28. Januar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 12.)

Nr 6. UkaS Eines Dirigirenden Senats, desmittelst das folgende, am 23.

November 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird:

der Reichsrath hat im Departement der StaatSöconomie, nach Beprüfung der Vorstellung des Ministers des Innern betreffend die Zahlung der Unterstützung von 3 Rbl. monatlich aus der Kronscasse an diejenigen Frauen und Wittwen von Üntermilitairs, die in den Armenhäusern der Collegien der allgemeinen Für­

sorge oder der Landschaft nicht haben Aufnahme finden können, für gut erachtest:

die Wirksamkeit der am 13. Juni 1873 und am 18. Oktober 1875 Allerhöchst bestätigten Gutachten des Reichsraths betreffend die Anwendung der für arbeits­

unfähige Üntermilitairs festgesetzten Versorgungsmaßregeln auf einige andere nach dem Reglement über die allgemeine Fürsorge zu versorgende Personen (Sammlg.

der Gesetzesbest. v. I. 1873 Art. 830 und v. I. 1876 Art. 1099), auszudeh­

nen auch: 1) auf Soldatenweiber, d. h. auf Frauen und Wittwen solcher Ünter­

militairs, welche vor der zehnten Revision in den Dienst getreten und bei Ema- nirung der Verordnung vom 25. Juni 1867 betreffend die Organisation der verabschiedeten und auf unbestimmte Zeit beurlaubten Üntermilitairs bereits verab­

schiedet waren, — in den Fällen, wenn die gedachten Soldatenweiber in Armen­

häusern der Collegien der allgemeinen Fürsorge oder der Landschaft nicht Auf­

nahme finden können, weil an den Wohnorten der Soldatenweiber keine derartigen Anstalten vorhanden sind, und 2) auf die Frauen und Wittwen der aus den Commandos der inneren Wache in das Transbaikalische Kosakenregiment überge­

führten Üntermilitairs.

Betreffend die Zahlung der Unterstützung von 3 Aus dem 1. Departement vom 10.

Rbl. monatlich ans der Kronscasse an dieje- Januar 1883 Nr. 94.

nigen Frauen und Wittwen von Üntermilitairs, welche in den Armenhäusern der Collegien der allgemeinen Fürsorge oder der Landschaft nicht haben Aufnahme finden können.

(Publicirt am 31- Januar 18s3, Gouv.-Ztg. Nr. 13.)

Nr. 7. UkaS Eines Dirigirenden Senats aus dem 1. Departement vom 24. Januar 1883 Nr. 1366, desmittelst das am 24. Januar 1883 erlassene Allerhöchste Manifest Seiner Kaiserlichen Majestät, betreffend die bevorstehende heilige Krönung Ihrer Kaiserlichen Majestäten, wie folgt publicirt wird:

(5)

— 4 —

Von Gottes Gnaden

Vir Alexander der Dritte.

Kaiser und Selbstherrscher aller Neuffen,

Z a r v o n P o l e n , G r o ß f ü r s t v o n F i n n l a n d

u. s. w., u. s. w., u. s. w.

thun allen Unseren getreuen Unterthanen kund:

Es hat Gott gefallen, Uns aus den von Unseren Vorfahren auf Uns gekommenen Thron aller Neuffen und die mit ihm unzertrennlich verbundenen Throne des Königreichs Polen und des GroßsürstenthumS Finnland in einem Augenblicke furchtbarer Erschütterung zu berufen. Inmitten der drückenden Empfindungen des Schmerzes und Schreckens, von welchen mit Uns die Herzen Unserer getreuen Unterthanen erfaßt waren, war es nicht an der Zeit, die Feier der Krönung festzusetzen und zu veranstalten. Uns den unerforschlichen Rathschlüssen der Vorsehung und den Heimsuchungen Gottes beugend, beschlossen Wir in Unserem Herzen, nicht früher zu dieser heiligen Handlung zu schreiten, als bis das vurch die furchtbare Missethat, welcher der Wohlthäter Seines Volkes, Unser vielgeliebter Vater, zum Opfer fiel, erregte Gefühl sich beruhige.

Gegenwärtig rückt die Zeit heran, den Willen des Herrn in Ausführung zu bringen und Unseren und aller treuen Söhne des Vaterlandes innigsten Wunsch zu erfüllen. Dem Beispiele der gottesfürchtigen Kaiser, Unserer Vorfahren, folgend haben Wir den Entschluß gefaßt, die Krone auf Unser Haupt zu setzen und nach der festgesetzten Ordnung die heilige Salbung zu empfangen, dieser H a n d l u n g a b e r a u c h U n s e r e v i e l g e l i e b t e G e m a h l i n , d i e K a i s e r i n M a r i a Feodorowna theilhaft werden zu lassen.

Indem Wir diesen Unseren Entschluß, der mit Gottes Hilfe im Mai dieses Jahres in der ersten Residenzstadt Moskau zur Ausführung gelangen soll, verkündigen, fordern W i r alle Unsere getreuen Unterthanen auf, sich mit Uns in dem inbrünstigen und demüthigen Gebet zu vereinigen: daß Gott, der Aller­

halter, Uns uud Unser Reich in Frieden und Sicherheit bewahren, daß Er auf U n s den Geist der Weisheit und der Vernunft ausgießen, daß Er Uns helfen möge, mit dem Aufsetzen der Zarenkrone der ewig denkwürdigen Vorfahren, das von Uns gethane Gelübde treu zu erfüllen: Uns ganz dem Gedeihen und Ruhme des vielgeliebten Vaterlandes, dem Dienste der Wahrheit und der Fürsorge für das Wohl des von Gott Unserer Regierung anvertrauten Volkes, zu weihen.

Gegeben zu St. Petersburg, am 24. Januar im Jahre 1883 nach Christi Geburt, Unserer Regierung aber im zweiten.

Das Original ist von Seiner Kaiserlichen Majestät Eigener Hand unterschrieben:

(I.. 8.)

„Hlsxanäsr."

(Publicirt am 2. Februar 1883, Gouv-Ztg. Nr. 14.)

(6)

Nr. 8. UkaS Eines Dirigirenden Senats, deSmittelst das folgende am 23. December 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird: der Reichsrath hat in den vereinigten Departemens der Gesetze und der Staatsöconomie und in der allgemeinen Versammlung, nach Beprüfung der Vor­

stellung des FLnanzministers betreffend die Einführung der Gesetzesbestimmungen über die Steuer vom Vermögen bei einem unentgeltlichen Uebergange desselben, fü.r gut erachtet: I. Die am 15. Juni 1882 Allerhöchst bestätigten Gesetze:

a) die Verordnung über die Steuer von Vermögen bei einem unentgeltlichen Uebergange desselben; d) die Regeln für die Abschätzung des Vermögens behufs Erhebung der Steuer bei einem unentgeltlichen Uebergange desselben und e) die temporairen Regeln für die Berechnung und Erhebung der Steuer von Nachlaß­

vermögen — mit dem 1. Januar 1883 in Wirksamkeit zu setzen. II. Bis dahin, daß die Tabelle, durch welche die gesetzliche Abschätzung der Ländereien in den verschiedenen Gouvernements und Kreisen (mit Ausnahme der Gouvernements des Königreichs Polen) behufs Berechnuug der Steuer von unentgeltlich überge­

hendem derartigen Vermögen, das nicht bei den Landbanken und anderen Credit- institutionen verpfändet ist, bestimmt werden soll, auf legislativem Wege bestätigt sein wird, — als solche Abschätzungen anzuerkennen: 1) an den in der Beilage IV zum Artikel 2 des Poschlinreglements (Cod. der Reichsges. Bd. V in der Forts, v. I. 1876 und 1879) aufgezählten Orten — die in dieser Beilage ange­

gebenen Preise der Ländereien; 2) an den übrigen Orten, mit Ausnahme der Gouvernements Estland, Livland und Kurland — den Preis von achtzig Kop.

für die Dessätine; 3) in den Gouvernements Estland, Livland und Kurland — die nach den zur Bestimmung des Preises von unbeweglichem Vermögen behufs Erhebung der Stempelsteuer festgesetzten Regeln (Poschlinreglement Art. 2, Beilage 1 Art. 38, Pkt. 4 in der Forts, v. I. 1876) bewerkstelligte Abschätzung. II! In Ergänzung der in der Beilage IV zum Art. 2 des Poschlinreglements (Cod. der Reichsges. Bd. V in der Forts, v. I. 1876) enthaltenen Tabelle zu verordnen:

„Im Zsmailschen Kreise des Gouvernements Bessarabien wird der Werth des Landes bei der Erhebung der Stempelsteuer von Akten auf vier Rubel fünfzig Kopeken für die DeMine festgesetzt".

Betreffend die Einführung der Gesetze über die Aus dem 1. Departement vom Steuer vom Vermögen bei einem unentgeltli- 12. Januar 1883 Nr. 211.

chen Uebergange desselben.

(Publicirt am 4. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 15.)

Nr. 9.

Ukas Eines Dirigirenden Senats. Auf den dem Dirigirenden Senat am 24. Januar in St. Petersburg, unter Eigenhändiger Unterschrist Seiner Majestät, ertheilten Namentlichen Allerhöchsten Befehl Seiner Kaiserlichen Majestät, in welchem es heißt: „Nachdem Wir durch ein am heutigen Tage erlassenes Manifest kundgethan haben, daß im Mai 1883 Unsere Krönung stattfinden soll, haben Wir für gut befunden, zu diesem Zeitpunkt nach Unserer ersten Residenzstadt Moskau zu berufen: die Gouvernements-Adelsmarschälle, die Stadthäupter der Gouvernementsstädte, mit Ausnahme der Sibirischen, wegen ihrer Entlegenheit und die Präsidenten der Gouvernements-Landschaftsämter.

Der Dirigirende Senat wird nicht unterlassen, zeitig die deSsalls erforderliche

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Anordnung zu treffen« — wurde befohlen: Ueber solchen Allerhöchsten UkaS Seiner Kaiserlichen Majestät Mase zu erlassen.

B e t r e f f e n d d i e B e r u f u n g d e r G o u v e r n e m e n t s - A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m Adelsmarschälle, der Stadthäupter der Gouver- 24. Januar 1883 Nr. 1353.

nementstädte und der Präsidenten der Land­

schaftsämter nach der Stadt Moskau zum Z e i t p u n k t e d e r h e i l i g e n K r ö n u n g I h r e r K a i ­ s e r l i c h e n M a j e s t ä t e n .

(Publicirt am II. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 13.)

Nr. RO. UkaS Eines Dirigirenden Senats aus dem 1. Departement vom 18. November 1882 Nr. 15,362, desmittelst der am 3. November 1882 Aller­

höchst bestätigte volle Titel der Kaiserlichen Majestät und die an demselben Tage Allerhöchst bestätigte Beschreibung des großen Reichswappens publicirt werden.

Auf dem Originale steht von Seiner Kaiserlichen Majestät Eigener Hand geschrieben:

Gatschina, den 3. November 1882. „Dem sei also."

Von Gottes hilfreicher Gnade

Vir w IV.

Kaiser und Selbstherrscher aller Reußen,

von Moskau, Kiew, Wladimir, Nowgorod; Zar von Kasan, Zar von Astrachan, Zar von Polen, Zar von Sibirien, Zar des Taurischen Chersones, Zar von Grusien; Herr von Pskow und Großfürst von Smolensk, Lithauen, Wolhynien, Podolien und Finnland; Fürst von Estland, Livland, Kurland und Semgallen, Samogitien, Bjalostock, Korelien, Twer, Jugorien, Perm, Wjatka, Bulgarien und anderer Länder; Herr und Großfürst von Nowgorod der niederen Lande, Tschernigow, Räsan, Polotsk, Rostow, Jaroslaw, Belosersk, Udorien, Obdorien, Kondien, Witebsk, Mstislaw und der ganzen nördlichen Gegend Gebieter; und Herr der Iberischen, Cartalinischen und Kabardinischen Lande und der Provinz Armenien;

der Tscherkessischen und Berg-Fürsten und anderer erblicher Herr und Gebieter;

Herr von Turkestan; Thronerbe von Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein, Stormarn, Ditmarsen und Oldenburg u. s. w., u. s. w., u. s. w.

Auf dem Originale steht von Seiner Kaiserlichen Majestät Eigener Hand geschrieben.

Gatschina, den 3. November 1882. „Dem sei also."

Beschreibung des großen NeichslvWeus.

§ 1. Das Russische Reichswappen ist in goldenem Schilde ein schwarzer zweiköpfiger Adler, der mit zwei Kaiserkronen gekrönt ist, über welchen sich eine dritte ebensolche größere Krone mit zwei abfliegenden Enden des Bandes des Andreasordens befindet. Der Reichsadler hält das goldene Scepter und den goldenen Reichsapfel. Auf der Brust des Adlers das Moskausche Wappen:

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in einem purpurroten Schilde mit goldenen Rändern der heilige Großmärtyrer und Siegbringer Georg in einer silbernen Rüstung und einem azurblauen Man­

tel aus einem silbernen, mit einem purpurnen Gewebe, mit goldenen Fransen, bedeckten Rosse, welcher einen goldenen Drachen mit grünen Flügeln mit einer goldenen Lanze, welche oben ein Kreuz mit acht Enden hat, ersticht. Der Haupt­

schild (mit dem Reichswappen) ist mit dem Helm des heiligen Großfürsten Alexander Newsky gekrönt. Die Verzierung ist schwarz mit Gold. Um den Schild herum die Kette des Ordens des heiligen Apostels Andreas des Erst­

berufenen; an den Seiten sind Abbildungen des heiligen ErzkämpferS Michael und des heiligen Erzengels Gabriel. Das Wappenzelt ist golden, mit der Kaiser­

krone gekrönt, mit Russischen zweiköpfigen Adlern besät und mit Hermelin gefüttert.

Auf demselben befindet sich die purpurrothe Inschrift: Mit Uns ist Gott! Ueber dem Wappenzelt erhebt sich das Reichsbanner mit einem Kreuze mit acht Enden auf dem Schafte. DaS Zeug des Reichsbanners ist golden; auf demselben ist das mittlere Reichswappen (siehe § 5), nur ohne die dasselbe umgebenden neun Schilde, abgebildet.

§ 2. Um den Hauptschild befinden sich Schilde mit den Wappen der Zar- thümer und der untenbenannten Großsürstenthümer:

I. Das Wappen des ZarthumS Kasan: in einem silbernen Schilde ein schwarzer gekrönter Drache; Zunge, Flügel und Schwanz sind purpurfarben, Schnabel und Krallen golden.

II. Das Wappen des Zarthums Astrachan: in einem azurblauen Schilde eine goldene Krone, ähnlich einer Königskrone, mit fünf Bogen und grünem Futter; unter derselben ein silbernes orientalisches Schwert mit goldenem Griff, das scharfe Ende nach rechts.

III. Das Wappen des ZarthumS Polen: in einem purpurnen Schilde ein silberner gekrönter Adler mit goldenem Schnabel und goldenen Krallen.

IV DaS Wappen des Zarthums Sibirien: in einem Hermelinschilde zwei schwarze Zobel, welche auf den Hinterfüßen stehen und mit dem einen Vorderfuße eine goldene fünfzackige Krone, mit dem anderen aber einen purpurfarbenen lie­

genden Bogen und zwei kreuzweis, mit den Spitzen nach unten, gestellte Pfeile halten.

V Das Wappen des Zarthums des Taurischen ChersoneS: in einem goldenen Schilde ein schwarzer byzantinischer, mit zwei goldenen Kronen gekrönter Adler mit purpurrothen Zungen und goldenen Schnäbeln und Krallen, auf der Brust in einem azurblauen Schilde mit goldenen Rändern ein goldenes Kreuz mit acht Enden.

VI. Das Wappen des ZarthumS Grusien: ein viertheiliger Schild mit einer Spitze und einem kleinen Schilde in der Mitte. In dem mittleren kleinen Schilde das Wappen Grusiens: in goldenem Felde der heilige Großmärtyrer und Siegbringer Georg in azurblauer Rüstung mit einem goldenen Kreuze auf der Brust und einem Purpurmantel; derselbe sitzt auf einem schwarzen Rosse, das mit einer purpurfarbenen mit goldenen Fransen besetzten Decke bekleidet ist und ersticht mit einer purpurrothen Lanze einen grünen Drachen mit schwarzen Flügeln, purpur­

rothen Augen und purpurrother Zunge. I m ersten Theile das Wappen JberienS:

in einem purpurrothen Schilde ein silbernes springendes Roß; in der oberen linken und der unteren rechten Ecke sind silberne achtstrahlige Sterne. I n zweiten Theile das Wappen Cartaliniens: in einem goldenen Schilde ein grüner seuer-

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speiender Berg, welcher von zwei schwarzen Pfeilen, deren Spitzen nach oben gerichtet sind, kreuzweise durchstochen ist. 3m dritten Theil das Wappen der Kabardinischen Lande: in einem azurblauen Schilde auf zwei silbernen, kreuz­

weise, mit den Spitzen nach oben, gestellten Pfeilen ein kleiner goldener Schild mit einem purpurrothen, nach rechts gekehrten Halbmonde; in den ersten drei Vierteln silberne sechseckige Sterne. I m vierten Theile das Wappen Armeniens:

in einem goldenen Schilde ein purpurrother gekrönter Löwe. 3n der goldenen Spitze das Wappen der Tscherkessischen und Bergfürsten: ein aus einem schwarzen Rosse dahinsprengender Tscherkesse in silberner Rüstung, purpurnem Gewände und schwarzem Fellmantel mit einer schwarzen Lanze auf der rechten Schulter.

VII. Die vereinigten Wappen der Großsürstenthümer Kiew, Wladimir und Nowgorod: in einem gabelförmig in drei Theile getheilten Schilde. Im ersten azurblauen Theile das Kiewsche Wappen: Der heilige Erzkämpfer Michael in silberner Kleidung und Rüstung, mit einem flammenden Schwerte und einem silbernen Schilde. Im zweiten purpurrothen Theile das Wladimirsche Wappen:

ein goldener Löwenleopard mit einer eisernen, mit Gold und farbigen Steinen verzierten Krone, der in der rechten Pranke ein langes, silbernes Kreuz hält. Im dritten silbernen Theile das Nowgorodsche Wappen: zwei schwarze Bären, welche einen goldenen Lehnsessel mit einem Purpurklssen halten, auf welchem letz­

teren, kreuzweise, rechts ein Scepter und links ein Kreuz stehen; über dem Lehnsessel ein goldener dreiarmiger Leuchter mit brennenden Kerzen; auf dem azurblauen Schildesfuße zwei silberne, gegen einander gekehrte Fische.

VIII. Das Wappen des Großfürstenthums Finnland: in einem purpur­

rothen Schilde ein goldener gekrönter Löwe, welcher in der rechten Pranke ein gerades uud in der linken ein gekrümmtes Schwert hält, auf welches er sich mit der rechten Hinterpranke stützt, der Löwe ist von acht silbernen Rosen begleitet.

Alle diese Schilde sind mit den ihnen zugehörigen Kronen gekrönt.

Unter dem Hauptschilde (mit dem Reichswappen) befindet sich das Stammwappen Sr. Kaiserlichen Majestät. Der Schild ist gespalten. Rechts ist das Wappen des Geschlechts der Romanow: im silbernen Felde ein purpurfarbener Greif, der ein goldenes Schwert und eine goldene Tartsche hält, gekrönt mit einem kleinen Adler;

auf dem schwarzen Rande acht abgerissene Löwenköpfe, vier goldene und vier silberne.

Links ist das Wappen von Schleswig-Holstein: der Schild ist viertheilig mit einer besonderen Spitze unten und einem kleinen Schilde in der Mitte; in dem ersten purpurfarbenen Theile das Wappen von Norwegen: ein goldener, gekrönter Löwe mit einer silbernen Hellebarde; in dem zweiten goldenen Theile das Schleswigsche Wappen: zwei azurblaue Leopardenlöwen; im dritten pupurfarbenen Theile das Holsteinsche Wappen: ein getheilter kleiner Schild, silbern und purpurn; um denselben ein silbernes, in drei Theile zerschnittenes Nesselblatt und drei silberne Nägel mit den Spitzen den Ecken des Schildes zugekehrt; im vierten purpur­

farbenen Theile das Stormarnsche Wappen: ein silberner Schwan mit schwarzen Füßen und einer goldenen Krone um den Hals; in der purpurfarbenen Spitze das Ditmarsensche Wappen: ein goldener Reiter mit erhobenem Schwerte auf einem silbernen Rosse, welches mit einem schwarzen Gewebe bedeckt ist; der mittlere kleine Schild ist ebenfalls gespalten; in der rechten Hälfte das Oldenburgsche Wappen: in goldenem Felde zwei purpurne Gürtel; in der linken das Wappen von Delmenhorst, in azurblauem Felde un goldenes Kreuz mit dem spitzen

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Ende nach unten. Dieser kleine Schild ist mit einer Großherzoglichen, der Haupt­

schild aber mit einer Königskrone gekrönt.

§ 3. Ueber dem Wappenzelt deS Hauptschildes (mit dem Reichswappen) sind sechs Schilde:

I. Der Schild der vereinigten Wappen der Großrussischen Fürstenthümer und Provinzen, ist ein zweimal gespaltener und zweimal getheilter, mit einer Spitze unten. 3m ersten azurblauen Theile das Wappen von Pskow: ein goldener Panther; über ihm ein aus silbernen Wolken hervorragende rechte Hand. Im zweiten silbernen Theile das Wappen von Smolensk: eine schwarze Kanone;

die Lafette und die Räder mit goldener Einfassung; auf dem Zündloch ein Pa­

radiesvogel. Im dritten purpurfarbenen Theile das Wappen von Twer: ein goldener Tbron; auf demselben eine Zarenkrone auf grünem Kissen. Im vierten silbernen Theile das Wappen von Jugorien: zwei Arme in purpurner Bekleidung, welche von rechts und links aus azurblauen Wolken hervorkommen und zwei purpurfarbene Speere kreuzweis halten. Im fünften silbernen Theile das Wappen von Nishni-Nowgorod: ein purpurfarbener schreitender Hirsch; das Geweih mit sechs Enden, die Hufe schwarz. Im sechsten goldenen Theile das Wappen von Räsan: ein Fürst in grüner Kleidung und mit einer mit Zobel verbrämten Mütze, mit einem purpurnen Mantel und in ebensolchen Stiefeln, hält in der rechten Hand ein silbernes Schwert und in der linken eine schwarze Scheide.

3m siebenten purpurfarbenen Theile das Wappen von Rostow: ein silberner Hirsch mit goldenem Halsband. 3m achten silbernen Theile das Wappen von 3aroslaw: ein schwarzer auf den Hinterfüßen gehender Bär, der Kopf gerade, in der linken Tatze hält er eine goldene Axt mit ebensolchem Schafte. Im neunten azurblauen Theile das Wappen von Belosersk: zwei kreuzweise liegende silberne Fische; über ihnen ein silberner Halbmond; in der rechten Ecke ein gol­

denes Kreuz mit kleinen Kugeln an den Enden. In der schwarzen Spitze ist das Wappen von Udorien: ein silberner schreitender Fuchs mit purpurrothen Augen und purpurroter Zunge.

II. Der Schild der vereinigten Wappen der südwestlichen Fürstenthümer und Provinzen ist gabelförmig in drei Theile getheilt. Im ersten purpurfarbenen Theile das Wappen von Wolhynien: ein silbernes Kreuz. 3m zweiten Azur­

blauen Theile das Wappen von Podolien: eine goldene Sonne mit sechszehn Strahlen; über derselben ein goldenes Kreuz. In dem dritten silbernen Theile das Wappen von Tschernigow: ein schwarzer, gekrönter Adler mit purpurroter Zunge und goldenen Krallen, welcher in den Krallen des linken Fußes ein langes goldenes Kreuz, das zur rechten Ecke des Schildes geneigt ist, hinter sich hält.

III. Der Schild der vereinigten Wappen der Weißrussischen und Lithaui- schen Fürstenthümer und Provinzen ist viertheilig mit einer Spitze und einem kleinen Schilde in der Mitte. 3n diesem kleinen purpurfarbenen Schilde das Wappen deS Großfürstenthums Lithauen: auf einem silbernen Rosse, welches mit einem purpurnen dreieckigen Teppich mit goldener Kante bedeckt ist, ein silberner gehar­

nischter Reiter (xo^on), mit erhobenem Schwerte und mit einem Schilde, auf welchem sich ein purpurfarbenes Kreuz mit acht Enden befindet. 3m ersten Theile des Schildes das Wappen von Bjalostok: ein getheilter Schild; in dem oberen purpurfarbenen Theile — ein silberner Adler; in dem unteren goldenen Theile —

2

(11)

— 10 —

ein azurblauer geharnischter Reiter mit erhobenem Schwerte und silbernem Schilde, auf welchem sich ein purpurnes Kreuz mit acht Enden befindet; das Roß ist schwarz und mit einem purpurfarbenen dreieckigen Teppich mit goldener Kante bedeckt. Im zweiten goldenen Theile das Wappen von Samogitien: ein schwarzer auf den Hinterfüßen stehender Bär mit purpurrothen Augen und purpur- rother Zunge. Im dritten silbernen Theile das Wappen von Polotsk: auf schwarzem Rosse mit silbernen und purpurnem Geschirr ein Reiter (poZon) in schwarzer Rüstung mit erhobenem Säbel; der Griff ist golden, die Tartsche pur­

purfarben mit einem silbernen Kreuze mit acht Enden. Im vierten purpurfarbenen Theile das Wappen von Witebsk: ein silberner geharnischter Reiter mit erhobe­

nem Schwerte und runder Tartsche; der Sattel des silbernen Rosses ist purpur­

farben, bedeckt mit einem dreieckigen, goldenen Teppich mit azurblauer Kante. In der silbernen Spitze das Wappen von Mstislaw: ein purpurfarbener Wolf; der Kopf links.

IV Der Schild der vereinigten Wappen der Baltischen Provinzen ist viertheilig. Im ersten goldenen Theile das Estländische Wappen: drei azurblaue Leopardenlöwen. Im zweiten purpurfarbenen Theile das Livländische Wappen:

ein silberner Greis mit goldenem Schwerte; auf der Brust, unter der Kaiserkrone die purpurfarbene Chiffre: H. L. L. L. ^Ileipi, Lroxoü Hvliiexg.10^1» öeepoe- eiüemü, (Peter der Zweite Kaiser aller Reüssen)^. Im dritten, in einem vier­

theiligen Felde, die Wappen von Kurland und Semgallen: im ersten und vierten silbernen Viertel das Kur ländische Wappen: ein purpurfarbener Löwe mit einer purpurfarbenen Krone; im zweiten und dritten azurblauen Viertel das Wappen Semgallens: ein herausschreitender silberner Hirsch mit einem Geweih von sechs Enden, gekrönt mit einer Herzogskrone. Im vierten purpurfarbenen Theile das Korelische Wappen: zwei gegeneinander gestellte erhobene Arme in silberner Rüstung mit silbernen gekrümmten Schwertern; über denselben eine goldene Krone.

V Der Schild der vereinigten Wappen der Nordöstlichen Provinzen des Kaiserreichs ist viertheilig mit einem kleinen Schilde in der Mitte. In diesem kleinen purpurfarbenen Schilde das Permsche Wappen: ein silberner schreitender Bär, aus seinem Rücken ein goldenes Evangelium, auf dem sich ein silbernes Kreuz mit vier Strahlen befindet. Im ersten goldenen Theile des Hauptschildes das Wätkasche Wappen: ein rechts aus azurblauen Wolken hervorkommender Arm in purpurner Bekleidung, welcher einen purpurfarbenen, gespannten Bogen nebst Pfeil hält; in der rechten Ecke ein purpurnes Kreuz mit kleinen Kugeln.

Im zweiten grünen, durch ein silbernes Kreuz getheilten Theile das Wappen von Bulgarien: ein silbernes schreitendes Lamm mit purpurnem Banner, der Schaft ist golden. 3m dritten silbernen Theile das Wappen von Obdorien: ein schwarzer schreitender Fuchs mit purpurrothen Augen und purpurrother Zunge. Im vierten grünen Theile das Wappen von Kondien: ein wilder Mann mit einem Eichen- kranze auf dem Kopfe und einem Eichengürtel, mit der rechten Hand eine silberne Keule auf der Schulter haltend.

VI. Das Wappen von Turkestan: in einem goldenen Schilde ein schwarzes schreitendes Einhorn mit purpurrothen Augen, purpurrother Zunge und purpur- rothem Horn.

(Publicirt am 14. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 19.)

(12)

Nr. tR. Utas Eines Dirigirenden Senats, deSmittelst das folgende, am 30. November 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird: Der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Staatsöeonomie und der Gesetze und in der allgemeinen Versammlung, nach Beprüfung der Vor­

stellung des Finanzministeriums betreffend den Modus der Versendung des Stempelpapiers für gut erachtet: I. In Abänderung der betreffenden Gesetzes­

vorschriften folgende Bestimmungen zu treffen: 1) die Versendung deS jährlichen Bedarfs an Stempelzeichen (Stempelpapier, Marken, Banderolen, Blankette u. s.

w.) im Kaiserreiche geschieht mit der Post. 2) Das St. Petersburger Postamt nimmt von der Stempelrentei die Packen der Stempelzeichen ohne Beschränkung des Gesammtgewichis einer Sendung entgegen, jedoch darf jedes einzelne Packet nicht mehr als drei Pud wiegen. 3) Bei der Versendung von Stempelzeichen aus den Gouvernements-, Provinzial- und Kreisrenteien darf das Gesammtgewicht der Packen einer Sendung nicht drei Pud übersteigen. 4) Die Ordnung für die Annahme und den Transport von Stempelzeichen durch die Post wird durch eine besondere, vom Minister des Innern, nach Uebereinkommen mit dem Finanzminister, zu erlassende Instruction festgesetzt. II. In die betreffenden Unterabtheilungen deS Ausgabebudgets des Ministeriums des Innern, vom 1. Januar 1883 ab, je achtzehntausend Rubel jä rlich aufzunehmen, wobei es dem Minister des In­

nern anheimzugeben ist, diese Summe nach seinem näheren Ermessen zur Ver­

stärkung des Personalbestandes der Postanstalten, zur Beschaffung von Verpackungs­

material und für Posteffecten zu verwenden. III. Den in dem Ausgabebudget deS Departements der nichtokladmäßigen Steuern ausgeworfenen Credit „für die Versendung von Stempelpapier aus St. Petersburg in die Gouvernements"

(Art. 3 § 7) aus dem genannten Budget auszuschließen.

B e t r e f f e n d d e n M o d u s d e r V e r s e n d u n g d e s A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m

Stempelpapiers. 10. Januar 1883 Nr. 95.

(Publicirt am 16. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 20.)

Rr. 12. Ukas Eines Dirigirenden Senats, deSmittelst das folgende, am 14. December 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten deS Reichsraths publicirt wird: Der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Gesetze und der Staatßöconomie nach Beprüfung der Vorstellung des Ministers des Innern be­

treffend die Ordnung, wie es bescheinigt werden soll, daß in einer Familie ein zur Ableistung der Militairpslicht Einberusener verschollen ist, für gut erachtet:

In Erläuterung der Frage, in welcher Ordnung es bescheinigt werden soll, daß in einer Familie ein zur Ableistung der Militairpslicht Einberufener verschollen ist lGes über die Militairpslicht Art. 46), zu verordnen: 1) Die Bescheinigung der Verschollrnheit gebührt: a) hinsichtlich der Personen des Bauer-, Bürger- und Handwerkerstandes, sowie der zu einem Landgememdeöezirk (voMe?!.) Angeschriebenen

— der betreffenden Versammlung der Dorf-, Bürger-, Handwerker- oder Land­

gemeinde, wobei die Beschlüsse der Dorf- und Landgemeinde-Versammlungen von den Gemeindeverwaltungen, die der Bürger- und Handwerker-Versammlungen aber von den Stadtämtern, wo die Städteordnung vom Jahre 1870 aber nicht ein­

geführt ist, von den Dumen oder den sie ersetzenden Institutionen zu beglaubigen find und b) in den Gouvernements des Königreichs Polen: .hinsichtlich der Landbewohner — den Gemeindeversammlungen, deren Beschlüsse von den Ge­

(13)

— 12 —

meindeältesten zu beglaubigen find, hinsichtlich der Stadtbewohner aber — den Stadtmagistraten. 2) Die bezüglichen Beschlüsse der Versammlungen und der Stadtmagistrate können von den Kreis-, Bezirks- oder städtischen Wehrpflicht- Commissionen sowohl auf Beschwerden der mit den Beschlüssen unzufriedenen Personen, als auch nach eigenem Ermessen der Commissionen, beprirt und auf­

gehoben werden. 3) Ueber die Verfügungen der Kreis-, Bezirks- oder städtischen Wehrpflicht Commissionen in diesen Angelegenheiten kann bei der Gouvernements­

oder Provinzial - Commission Beschwerde erhoben werden, deren Entscheidungen endgiltig sind.

B e t r e f f e n d d i e O r d n u n g , w i e e s b e s c h e i n i g t w e r d e n A u s d e m 1 . D e p a r t e m e n t v o m soll, daß in einer Familie ein zur Ableistung 24. Januar 1883 Nr. 1166.

der Militairpslicht Einberufener verschollen ist.

(Publicirt am 16. Februar 1883, Gouv-Ztg. Nr. 20.)

Nr. R3. Ukas Eines Dirigirenden Senats. Auf Befehl Sr Kaiser­

lichen Majestät ließ Ein Dirigirender Senat sich vortragen: den Bericht des College« deS Finanzministers für den Verweser des Finanzministeriums vom 7. December 1881 Nr. 3739, in welchem derselbe bei dem Dirigirenden Senat um eine Erläuterung in Betreff der Frage über die Anwendung des Gesetzes vom 26. December 1878 betreffend die Erhebung der Abgabe von der Versicherung von Vermögensobjecten, ansucht. Befohlen: Der College des Finanzministers berichtet, für den Verweser deS Finanzministeriums, dem Dirigirenden Senat unter dem 7 December 1881 Nr. 3739, daß in der Reichseontrole folgende zwei Fragen bezüglich der Anwendung des Gesetzes vom 26. December 1878 betreffend die Erhebung der Kronsabgabe von der Versicherung von Vermögensobjecten gegen Feuersgefahr (Cod. der Reichsgesetze Bd. V, Poschlinreglement Art. 748, in der Forts, v. 1.1879) entstanden seien: a) ist bei Versicherungen aus mehrere Jahre, mit Befristung der Prämienzahlung auf die einzelnen Jahre, die Abgabe für die ganze Zeit, auf welche die Versicherung abgeschlossen worden ist, zu erheben, oder die Zahlung der Abgabe entsprechend der Befristung der Prämienzahlung für die Versicherung zu befristen und d) ist die Kronsabgabe für fünf Jahre in den Fällen zu erheben, wo die Versicherungsgesellschaften die Versicherung von Eigen­

tum auf fünf Jahre übernehmen, die Versicherungsprämie aber nur für vier Jahre erheben. Bei Vergleichung dieser Fragen mit dem Gesetz vom 26. December 1878 über die Erhebung der Abgabe von der Versicherung von Vermögensobjecten

gegen FeuerSgefahr habe das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Reichseontroleur befunden: 1) daß bei der Versicherung von Eigenthum gegen FeuerSgefahr auf mehrere Jahre mit Befristung der Prämienzahlung auf die einzelnen Jahre, diese Versicherungen so lange in Kraft bleiben, als die Ver­

sicherten die zu zahlende Prämie zum festgesetzten Termin pünktlich einzahlen;

daß jedoch, falls sie die Prämie nicht zahlen, die Wirksamkeit des Versicherungs­

geschäfts erlischt. Demnach wird durch Einzahlung der Versicherungsprämie zu den festgesetzten Terminen, Seitens des Versicherten der Wunsch, das Geschäft zu erneuern, ausgedrückt und bildet dieselbe somit eine Erneuerung der Versicherung;

da nun aber auf Grund des Art. 3 des Gesetzes vom 26. December 1878 die Kronsabgabe gleichzeitig mit der Vollziehung oder der Erneuerung der Versicherung

(14)

berechnet und erhoben wird, so muß bei der Versicherung von Eigenthum gegen Feuersgefahr auf mehrere Jahre, mit Befristung der Zahlung der Versicherungs­

prämie auf die einzelnen Jahre, auch die Zahlung der Kronsabgabe entsprechend der Befristung der Prämienzahlung befristet werden. 2) Da zur Verhütung einer möglichen Verminderung der Einnahme der Krone aus der Abgabe von der Versicherung von Eigenthum gegen Feuersgefahr diese Abgabe nicht von der Summe der Versicherungsprämie, sondern von der abgeschätzten Versicherungssumme und entsprechend der 'Frist, auf welche die Versicherung abgeschlossen wird, zu er­

heben ist, so muß in den Fällen, wo die Versicherungsgesellschaften die Versiche­

rung von Eigenthum auf fünf Jahre, bei Zahlung der Versicherungsprämie für nur vier Jahre, übernehmen, die Kronsabgabe für fünf Jahre erhoben werden.

Diese Meinung deS Finanzministeriums und des ReichSeontroleurs in den beiden obigen Fragen sei dem Minister des Innern zur Abgabe seines Gutachtens mit- getheilt worden, welcher mittelst Schreibens vom 19. November 1881 Nr. 6732 mittheilte, daß er keinen Anstand nehme, diesem Gutachten zuzustimmen, es aber für nothwendig erachte, behufs Erläuterung dieser Fragen dem Dirigirenden Senat Vorstellung zu machen. Obiges stellt der College des Finanzministers auf Grund­

lage der Punkte 1 und 6 Art. 211, Bd. I des Cod. der Reichsgesetze, Verfassung der Minist., dem Dirigirenden Senat zur Entscheidung vor. Nach Beprüfung deS Obigen und in der Erwägung, daß aus Grundlage des Art. 3 des am 26.

Dccember 1878 Allerhöchst bestätigten Gutachtens des Reichsraths die Mgabe von der Versicherung von Eigenthum gegen Feuersgefahr gleichzeitig mit der Voll­

ziehung oder der Erneuerung der Versicherung berechnet und erheben wird, wobei die Summe der jedes Mal gezahlten Abgabe auf der Police oder dem sie ersetzen­

den Versicherungsdocument angegeben wird; daß weiter nach dem Sinne des an- gesührten Art. 3 die Zahlung der Kronsabgabe bei der Versicherung von Eigenthum gegen Feuersgefahr auf mehrere Jahre mit Befristung der Zahlung der Versicherungs­

prämie auf die einzelnen Jahre, entsprechend der Befristung der Zahlung der Versicherungsplämie zu befristen ist; und daß die Abgabe von gegen Feuersgefahr versichertem Eigenthum, kraft des Art. 1 des ovgedachten Gutachtens des Reichs­

raths vom 26. December 1878, nic t nach der Summe der Versicherungsprämie, sondern nach der abgeschätzten Versicherungssumme berechnet und erhoben wird, mithin auch die Anzahl der Jahre, auf welche das Eigenthum gegen Feuersgefahr versichert worden ist, als Grundlage für die Erhebung der Abgabe von dem ver­

sicherten Eigenthum dienen muß, unabhängig von denjenigen Vergünstigungen, welche den Versicherten von den Versicherungsgesellschaften bezüglich der Zahlung ihrer Versicherungsprämie gewährt werden, — erachtet Ein Dirigirender Senat:

1) daß bei der Versicherung von Eigenthum gegen FeuerSgefahr auf mehrere Jahre, mit Befristung der Zahlung der Versicherungsprämie auf die einzelnen Jahre, die Zahlung der Kror.sabgabe entsprechend der Befristung dyz Prämien­

zahlung befristet werden muß und 2) daß in den Fällen, wo die Versicherungs­

gesellschaften die Versicherung von Eigenthum auf mehrere Jahre übernehmen, dabei aber die Zahlung der Versicherungsprämie für einen gewissen Zeitraum erlassen, die Kronsabgabe nichtsdestoweniger für die ganze Anzahl der Jahre, auf welche das Eigenthum versichert worden ist, ohne Abzug für den gewährten Erlaß erhoben werden muß — und verfügt daher: von solcher Erläuterung den dem Dinpirenden Senat unterstellten Behörden und Personen durch Ukase zu wissen zu geben, zur allgemeinen Kenntniß aber die gegenwärtige Verfügung des Dirigi-

(15)

renken Senats in der Sammlung der Gesetzesbestimmungen und Anordnungen der Staatsregierung abzudrucken.

B e t r e f f e n d d i e E r h e b u n g o e r A b g a b e v o n d e r A u s d e m 1 . Departement vom

Versicherung von Eigenthum. 8. Januar 1883 Nr. 61.

(Publicirt am 16. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 20.)

Nr. 1^. Ukas Eines Dirigirenden Senats, desmittelst das folgende, am 7 December 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird: Der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Staatsöconomie und der Gesetze, nach Beprüfung des Beschlusses der allgemeinen Versammlung der ersten drei Departements und des Heroldie - Departements des Dirigirenden Senats betreffend die Zuzählung der Zehnrubelsteuer von Personen, die den Adel auf Grund ihrer Abstammung von der ehemaligen Polnischen Schlächta nach­

suchen, zu den Reichseinnahmen, für gut erachtet: die durch den Allerhöchsten Befehl vom 23. September 1864 festgesetzte Zehnrubelsteuer für Adelszeugnisse, die den Personen, welche den Adel auf Grund ihrer Abstammung von der ehe­

maligen Polnischen Schlächta nachsuchen, ausgereicht werden, den Einnahmen des ReichsfchatzeS zuzuzählen, mit Verrechnung auf das Budget des Justizministeriums.

Betreffend die Zuzählung der Zehnrubelsteuer von Aus der allgemeinen Versamm- Personen, die den Adel aus Grund ihrer Ab- lung der ersten drei Departements stammung von der ehemaligen Polnischen und des Heroldie - Departements Schlächta nachsuchen, zu den Reichseinnahmen. des Dirigirenden Senats vom 26.

Januar 1883 Nr. 15.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 23)

Nr. RZ.

Ukas Eines Dirigirenden Senats, desmittelst das folgende, am 21. December 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths publicirt wird: Der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Gesetze und der Staatsöconomie und in der allgemeinen Versammlung, nach Beprüfung der Vor­

stellung des Justizministers betreffend die Bezahlung der Rückstände, welche sich aus einem Immobil für die Zeit, die dem Uebergange desselben von einem Besitzer auf einen anderen vorausgegangen ist, angesammelt haben, für gut erachtet:

In Ergänzung der betreffenden Artikel des Codex der Reichsgesetze zu verordnen:

1) Zur Bezahlung aller Rückstände an Krons-, Landes-, Stadt- und anderen Communalprästanden, welche sich auf einem Immobil für die Zeit, die dem Uebergange desselben von einem Besitzer auf einen anderen vorausgegangen ist, ist der neue Besitzer deS Jmmobils verpflichtet. Diese Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht aus die im öffentlichen Austot verkauften Immobilien. 2) Falls ein einem Edelmann gehöriges Immobil in den Besitz einer Person nichtadeligen StanheS übergeht, so ist der neue Besitzer des Jmmobils verpflichtet, außer den- etwa vorhandenen Rückständen aus früherer Zeit, auch die Steuer für die speciellen Adelsprästanden bis zum Ablauf des Trienniurns, für welches diese Steuer nach der bestehenden Reparation berechnet worden ist, zu zahlen. 3) Der ältere Notair macht unmittelbar, nachdem der Act über den Uebergang des EigenthumS^

rechts an einem Immobil in das Register für Krepostsachen eingetragen worden ist, über diesen Uebergang dem betreffenden Landschaft?- oder Stadtamte (oder der das letztere ersetzenden Institution), je nach ter Belegenheit des Jmmobils, zur Kenntnißnahme Mittheilung, wobei er sowohl das Immobil selbst, als auch

(16)

den Familiennamen und den Stand des früheren und des neuen Besitzers genau auszugeben hat. In den Gouvernements, wo es keine Landschaftsinstitutionen giebt, theilt der ältere Notair die gedachten Auskünfte anstatt dem Landschaftsamte, dem Kameralhofe mit. 4) An den Orten, wo die Verordnung über das Nota­

riatswesen nicht eingeführt ist, haben die Krepostbehörden der früheren Organisa­

tion (Cod. der Reichsgesetze Bd. X Thl. I, Art. 712) die im Artikel 3 angege- benen Auskünfte den in demselben genannten Institutionen, je nach der Hingehörigkeit, sofort nach Vollziehung eines jeden Actes über den Uebergang eines Immobil?

von einer Person auf eine andere mitzutheilen.

Betreffend die Bezahlung der Rückstände, welche sich Aus dem 1. Departement vom aus einem Immobil für die Zeit, die dem 24. Januar 1883 Nr. 1165.

Uebergange desselben von einem Besitzer aus einen anderen vorausgegangen ist, angesammelt haben.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 23.)

Nr. 16. Ukas Eines Dirigirenden Senats. Auf Befehl Sr. Kaiser­

lichen Majestät ließ Ein Dirigirender Senat sich vortragen: den Antrag deS Justizministers vom 6. Januar 1883 Nr. 343, bei welchem derselbe dem Dirigi­

renden Senat den Allerhöchsten Befehl betreffend die Erfüllung des im ReichS- rathe erfolgten Gutachtens folgenden Inhalts vorlegt: Der Reichsrath hat in den vereinigten Departements der Gesetze und der Staatsöconomie und in der allge­

meinen Versammlung, nach Beprüfung der Vorstellung des Justizministers betreffend die Abänderung der Bestimmungen über den gesetzlichen Zinsfuß in den Ostsee- Gouvernements für gut erachtet: In Abänderung und Ergänzung der in den Ostseegouvernements geltenden betreffenden localen Gesetzesvorschristen folgende Bestimmungen festzusetzen: 1) Bei vermögensrechtlichen Abmachungen und Acten aller Art, durch welche die Verpflichtung einer Zinsenzahlung festgesetzt wird, ist eS erlaubt die Zinsen nach Vereinbarung zu bestimmen, wobei die Festsetzung der Höhe derselben dem gegenseitigen Uebereinkommen der contrahirenden Theile, bei einseitigen Acten aber dem Ermessen der sie ausstellenden Personen überlassen bleibt. 2) Die Höhe der Zinsen muß in dem Act oder der Abmachung genau bestimmt sein. Äst solches nicht geschehen, so werden, ebenso wie auch in allen den Fällen, wo das Gesetz die Berechnung der gesetzlichen Zinsen vorschreibt, die Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich angenommen. 3) Die Zinsen werden nur sür das Capital selbst berechnet. Wenn aber die Bezahlung der Zinsen für nicht weniger als ein Jahr zu dem bestimmten Termine nicht erfolgt, so werden, auf Verlangen des Gläubigers, von dem gedachten Termine ab, sür die ihm zukom­

mende Zinsensumme die gesetzlichen Zinsen (Art. 2) berechnet. Anmerkung. Die Zinsensumme, welche zu dem in dem Acte festgesetzten Termine unbezahlt geblieben ist, kann, nach gegenseitigem Uebereinkommen beider Theile, in eine besondere Schuld, durch Ausstellung einer besonderen Schuldverschreibung darüber Seitens des Schuldners, verwandelt werden; desgleichen kann an Stelle der früheren Schuldverschreibung eine neue ausgestellt werden, in welche die nicht bezahlten Zinsen mit aufgenommen werden. 4) Bei vermögensrechtlichen Abmachungen, nach welchen die Höhe der vereinbarten Procente die gesetzlichen Zinsen (Art. 2) übersteigt, hat der Schuldner das Recht, jederzeit, sobald sechs Monate seit Ab­

schloß der Abmachung verflossen sind, das Capital wem gehörig zurückzuerstatten,

(17)

jedoch muß der Gläubiger wenigstens drei Monate vorher davon schriftlich benach­

richtigt werden. 5) Alle vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossenen Abmachungen sind auf genauer Grundlage der früheren Bestimmungen zu erfüllen.

Auf dem Gutachten steht geschrieben: Seine Kaiserliche Majestät hat das in der allgemeinen Versammlung des Reichsraths erfolgte Gutachten betreffend die Abänderung der in den Ostseegouvernements geltenden Bestimmungen über den gesetzlichen Zinsfuß, Allerhöchst zu bestätigen geruht und zu erfüllen befohlen.

Unterschrieben: Der Vorsitzende des Reichsraths Michael. Den 28. December 1882. Besohlen: Ueber solches Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichs­

raths, behuss der erforderlichen Anordnung zur Erfüllung desselben, den Gouver­

neuren und Gouvernements-Regierungen von Est-, Liv- und Kurland, dem Kur­

ländischen Oberhofgericht, dem Livländischen Hofgericht und dem Estländischen Oberlandgericht Ukase zu senden, dem Departement des Justizministeriums aber eine Abschrift der Verfügung zu eommuniciren und dieselbe in festgesetzter Ordnung abzudrucken.

Betreffend die Abänderung der in den Ostseegou- Aus dem 1. Departement vom vernements geltenden Bestimmungen über den 5. Februar 1883 Nr. 2198.

gesetzlichen Zinsfuß.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv.-Ztg, Nr. 23.)

Riga-Schloß, den 25. Februar 1883.

Livländischer Vice-Gouverneur:

«H. v. Tobiesen.

Secretair': P. Dawidenkow.

(18)

Nr. 17. Ukas Eines Dirigirenden Senats aus dem 1. Departement vom 23. November 1882 Nr.' 15,608, desmittelst der Antrag des Justizministers vom 3 November 1882 Nr. 22,023 betreffend di? Errichtung eines NotariatseomptoirS in den Dörfern Pokrowski und Nowni im Nowousenschen Kreise des Gol>»erne^

ments Samara, — publicirt wird.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 23.)

Nr. 18. UkaS Eines Dirigirenden Senats aus dem 1. Deparl m.nt vom 30. November 1882 Nr. 16,212, desmittelst das am 9. November 1882 Aller­

höchst bestätigte Gutachten des Reichßraths betreffend den Termin der Einführung

! . der allgemeinen Gericht?-Institutionen in den nordwestlichen Gouvernements — s ^ publicirt wird.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv -Ztg. Nr. 23.)

Nr. 19. Ukas Eines Dirigirenden Senats vom 2ß. August 1882 Nr. 10,975, desmittelst der Allerhöchste Befehl vom 16. Juli 1882 betreffend die Strafen sür Nichtanzeige der Geburt von Kindern Seitens der ehemaligen Griechisch-Uniirten und sür Beerdigung von Tsdten ohne die erforderlich Geneh­

migung — publicirt wird.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 23.)

Nr. 2V. Ukas Einks Dirigirenden Senats aus dem 1. Departement vom

^ - 1 2 . Januar 1883 N r 2l>:. resmittelst das am 7. December 1882 Allerhöchst bestätigte Gutachten dro Reichsraths betreffend einige, aus die Gouvernements Äiv, Est- und Kurland nicht bezügliche Abänderungen in der Ordnung der Er­

hebung der Reichs - Dessätinensteuer und der Landesprästandensteuer — publicirt wird.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 23.)

Nr. 21. Ukas Eines Dirigirenden Senats aus dem 1. Departement vom 10. November 1882 Nr. 14,813, desmittelst der Antrag des Zustizministers vom 21. October 1882 Nr. 20,998. betreffend die Errichtung eines Notariats- Eomptoirs im Dorfe Orechowv, im Pokrowschen Kreise des Wladimirschen Gou­

vernements, — publicirt wird.

(Publicirt am 23. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 23.)

Nr. 22. Von der Livländischen Gouvernements-Verwaltung werden die nachstehenden, in Nr. 5 der Sammlung der Gesetzesbestimmungen und Anord­

nungen der Staatsregierung vom Jahre 1883 sub Nr. 42 publieirten, von dem Collegen des Finanzministers, für den Minister, auf Grundlage des Punktes 9 der Beilage zum Art. 238 und des Punktes 2 der Beilage zum Art. 259 des Getränkesteuer-Reglements, Busgabe vom Jahre 1876, bestätigten zwei Verzeich­

nisse: 1) der Preise, zu welchen Actien, Obligationen und Anteilscheine indu­

strieller Gesellschaften, Vereine und Compagnieen und andere zinstragende Papiere als Unterpfand zur Sicherstellung der befristeten Accisezahlung für Branntwein im Kaiserreiche und Königreiche Polen im ersten Halbjahre 1883 angenommen werden und 2> der Preise, zu welchen zinstragende Papiere im Königreiche Polen in demselben Halbjahre als Unterpfand angenommen werden — desmittelst wie folgt bekannt gemacht.

3

(19)

— 18 —

Das Original ist von dem Collegen des Finanzministers, für den Minister, am 31. December 1882 bestätigt.

V e r z e i c h n i s

der Preise, zu welchen Actien, Obligationen und Anteilscheine industrieller Gesellschaften, Vereine und Compagnieen und andere zinstragende Papiere als Unterpfand zur Sicherstellung der befristeten Accisezahlung für Branntwein im Kaiserreiche und Königreiche Polen im ersten Halbjahre 1883 angenommen werden.

Benennung der Papiere.

Nominal­

preis.

Preis, zu welchem! « sie als Unter- I s. Pfand angenom«! wen werden. I

I .

Von der Staatsregierung garautirte Aetien und Obligationen von Eisenbahnen:

A c t i e n :

1 Der Baltischen Eisenbahn 125 Rbl. M. 75

2 // Warschau-Terespoler Einsenbahn 100 „ „ 97

3 Warschau-Bromberger „ 100 „ Cr. 58

4 Gräst-Zarizyner „ 125 „ M. 54

5 Hauptgesellschaft der russ. Eisenbahnen 125 „ „ 187

6 Dünaburg - Wikbsker Eisenbahn 20 Pfd. St. 120

7 Jeletz-Gräsi „ 100 Rbl. Cr 66

8 Kursk Kiewer „ 100 Pfd.St. 145

9 Kursk-Charkow-Asowschen „ 125 Rbl. M. 107

10 Lodzer „ 100 „ „ 97

11 Moskau Räsaner „ 100 „ Fr. 263

12 Orel-Witebsker „ 125 „ M. 123

13 Riga-Dünaburger , 125 „ ^ 109

14 Poti-Tisliser - „ ^5 „ 125

15 Schuja-Iwanowoer „ 125 „ „ 117

16 Moskau-Brester „ ^25 „ „ 78

17 Morschansk-Sysraner „ 126 „ „ 94

L . O b l i g a t i o n e n :

1 Der Warschau-Terespoler Eisenbahn 100 Rbl. M. 109 2 Hauptgesellschaft der russischen Eisenbahnen 500 552

3 Jeletz-Oreler Eisenbahn 100 Pfd.St. 659

200 Thlr. 194

4 Kursk-Kiewer „ 200 „ 216

500 „ 540

,5 ^ 1000 „ 1080

5 Kursk Charkow er „ 200 „ 198

//

1000 Guld. 570

,/ 100 Pfd.St. 673

(20)

6

7 8 9 10 11 12 13

1 2 3 4 1

Benennung der Papiere.

Nominal­

preis.

Der MoSkau-Smolensker Eisenbahn Nikolai-Eisenbahn 1

Orel-Witebsker Räsan-Koslower Rjaschsk-Morschansker Charkow-Asowschen

und 2. Emission Eisenbahn

Schuja-Iwanowoer Charkow-Krementschuger //

II. Consolidirte Obligationen der russ. Eisenbahnen:

5pCt. 1., 2., 3. und 4. Emission

4V2pCt. 5. Emission

4pCt. 6. Emission

4pCt. Obligat, der Tambow-Saratower Eisenbahn III. Eisenbahn-Aetien welche von der Tambowschen und Koslowschen Kreis-Landschaft garantirt sind:

Der Tambow-Koslower Eisenbahn

IV Nicht garantirte Eisenbahn-Actien und Obligationen:

A c t i e n : Der Warschau-Wiener Eisenbahn

„ Moskau-JaroSlawer „

„ Rybinsk-Bologojer „

„ Zarskoje-Seloschen „

k . O b l i g a t i o n e n : Der Warschau-Wiener Eisenbahn

200 500 1000 125 100 200 200 100 200 200 500 100

200 Thlr.

Rbl. M P5d. St Thlr.

Psd. St^

Thlr.

Pfd.St.

Thlr.

50 Pfd.St.

100 „ „ 600 „ 1000 „ „

50 Pfd. St.

100 „ 600 ^ 1000 „ „

125 Rbl. M.

125 „ „

100 Rbl. Cr,

100 Rbl. Cr.

160 „ „ 100 „ M.

60 „ Cr.

100 Thlr.

(21)

1 2 3 1

2 3 4 S e 7 8 9 10 II

12 13 14 15 IL 17

1 2 3 4

20

Benennung der Papiere.

Nominal­

preis.

V Obligationen und Pfandbriese, welche durch Immobilien sichergestellt sind:

H . O b l i g a t i o n e n :

Des St. Petersburger städtischen Creditvereins

„ Moskauer .. „

„ Odessaer „ „

L . P f a n d b r i e f e : Des Warschauer städtischen Creditvereins

„ LodZlr „ ^ „

„ Kurländischen adeligen „

Der Gesellschaft des gegenseitigen Bodencredits ^

„ Centralbank des russischen „ ,, Chersonschen Landschaftsbank

„ Charkowschen Landbank

Poltawaer „

„ St. Petersburg-Tulaer Landbank

„ Bessarabisch-Taurischen „

„ Nishegorod-Samaraschen „

„ Moskauer Landbank / l ^ /o

„ Kiewer „

„ Wilnaer „

„ Saratow-Simbirsker Landbank

„ Michailvwschen adeligen Landbank in Kutais (werden nur in Transkaukasien angenommen) Des Kurländischen Stadt-Hypothekenvereins ^ VI. Actien und Anteilscheine von Handels- und industriellen Gesellschaften und Compagnieen, wie

auch andere Papiere:

A e t i e n :

Der im Jahre 1827 gegründeten 1. russischen Feuer-Assecuranz-Gesellschast

„ 2. russischen Feuer-Assecuranz-Gesellschaft

„ Moskauer „

„ St. Petersburger „

für100Rbl>Cr

.. 100 100

//

// ,/

für 100 Rbl. Cr.

„ 100 ,/

„ 100

„ 100 M.

„ 100 Cr

„ 100 // M.

„ 100 Cr.

„ ^00

„ 100 //

„ 100

„ 100

„ 100 //

„ 100

„ 100 //

„ 100 ,/

„ 100

„ 100

„ 100

„ 100

„ 100 M.

400 Rbl. Cr.

150 200 200

//

(22)

Benennung der Papiere.

Nominal­

preis.

Preis, zu welchem sie als Unter­ pfand angenom­ men werden.

Rubel.

0

7

8 9 10

1Z 12

Der Gesellschaft zur Versicherung lebenslänglicher Revenuen und Capitalien

„ russischen Gesellschaft für See-, Fluß- und Land Assecuranz und Waaren-Transport

„ russischen Gesellschaft sür Dampfschifffahrt und Handel (Tschcrnomorische)

„ Gesellschaft für Dampfschiffsahrt auf dem Don und dem Asowschen Meere

„ Äolga-Dampsschissfahrt-Gesellschaft „Kauka­

sus und Merkur"

„ Gesellschaft zur Erleuchtung der Residenz

„ Gasbeleuchtangs - Gesellschaft in St. Peters­

burg

„ Gesellschaft sür Baumwollenspinnerei k . O b l i g a t i o n e n :

100 Rbl. Cr.

100 „ „ 150 „ „ 118 „ „ 250 „ „ 100 „ „ 57 R. 14V? K.

142 „ 58^/7 „

108 117 362 57 235 108 200 142

Der Rigaschen Stadt-Easse ^ A! 1000 Rbl. Cr 696 0 . A n t h e i l s c h e i n e :

1 2 3

Der Feuer - Assecuranz - Gesellschaft „Salamander"

„ Compagnie für See-, Fluß- und Land-Asse- curanz und Waarentransport unter der Firma

„Nadeshda"

„ Wolga-Dampfschifffahrt-Gefellschaft

VII. Actien und Antheilscheine von Privat Credit- Institutionen:

A c t i e n :

250 Rbl. Cr.

60 „ „ 250 „ „

182 49 73

1

2

3 4

5 6

7

Der St. Petersburger Disconto- und Leihbank

„ Wolga-Kamaer Commerzbank

„ Moskauer Handelsbank

„ Warschauer Discontobank

„ Warschauer Commerzbank

„ St. Petersburger internationalen Commerz­

bank

„ russischen Bank sür auswärtigen Handel L . A n t h e i l s c h e i n e :

250 Rbl. Cr.

250 „ „

„ „ 250 „ „ 250 „ „ 250 „ „ 250 „ „

222 219 113 145 148 180 131

Der Moskauer Kaufmannsbank 5000 Rbl. Cr.

4

5203

(23)

— 22 —

Das Original ist von dem Collegen desHinanzministers, sür den Minister, am 3l. December 1832 bestätigt.

V e r z e i c h n i s

der Preise, zu welchen zinstragende Papiere des Königreichs Polen als Unterpfand zur Sicherstellung der befristeten Accifezahlung für Branntwein im Königreiche

Polen im 1. Halbjahre 1883 angenommen werden.

Benennung der Papiere.

Nominal­

preis.

^

'L « Z N- ^

Rubel.

^ Staatspapiere:

4pCt. KronS-Obligationen 100

Rbl.

Cr. 94

k. Pfandbriese der Bodeneredit Gesellschaft des Königreichs Polen 5^ Emission vom Jahre 1869:

3000 Rbl. Cr. 2340

n k 1000 „ „ 780

" o

500 „ „ 390

„ v

250 „ „ 195

100 „ „ 78'

(Publicirt am 28. Februar 1883, Gouv.-Ztg. Nr. 25.)

Riga-Schloß, den 2. März 1883.

Livländifcher Vice»Gouverneur:

H. v. Tobiesen.

Secretair: P. Dawidenkow.

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