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2014Ausgegeben zu Mainz, den 12. Dezember 2014Nr. 18 fürdasLandRheinland-Pfalz

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2014 Ausgegeben zu Mainz, den 12. Dezember 2014 Nr. 18

fürdasLandRheinland-Pfalz

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz be- schlossen:

Artikel1

Landesbibliotheksgesetz(LBibG) BibliothekeninRheinland-Pfalz§1

(1) BibliothekensindgeordneteunderschlosseneSammlun- genvonBüchernundanderenMedienwerkeninkörperlicher und unkörperlicher Form. Die Bibliotheken in Rheinland- Pfalz dienen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der KulturundBildung,siesindinihrerFunktionundAufgabe unverzichtbarzurErreichungderbildungs-undkulturpoliti- schenZieledesLandes.BibliothekensindBildungseinrichtun- genundalssolchePartnerfürlebensbegleitendesLernen.Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kom- munikation.SieförderndenErwerbvonWissenunddamit diegesellschaftlicheIntegrationunddiedemokratischeTeil- habe.BibliothekentragenzurVerwirklichungdesinArtikel5 desGrundgesetzesundArtikel10Abs.1derVerfassungfür Rheinland-Pfalz verbrieften Grundrechts bei, sich aus all- gemeinzugänglichenQuellenungehindertunterrichtenzu können, und wirken aktiv an der Weiterentwicklung der Gesellschaftmit.BibliothekenbewahrenKulturgutundunter- stützenmitihrenBeständendasAngebotandererKulturein- richtungen.DiesesGesetzgiltunbeschadetder§§ 3,4und9 für die Bibliotheken in Trägerschaft des Landes Rheinland- PfalzundderunterderalleinigenRechtsaufsichtdesLandes stehendenjuristischenPersonen.

(2) BibliothekensindDienstleisterdermodernenWissens- gesellschaft,dieWissenalsAllgemeingutversteht,andemjedes MitgliedderGesellschaftteilhabenundmitwirkenkann.Sie stärkendieLese-,Medien-undInformationskompetenzihrer NutzerinnenundNutzerdurchgeeigneteMaßnahmensowie durch Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen unduntereinander.BibliothekensollenmitdenSchulenzu- sammenarbeitenundunterstützensiegemeinsammitdenzu- ständigenFachministerienbeimAufbauunddemBetriebvon eigenenBibliotheken.

(3) DasLandesbibliothekszentrumRheinland-Pfalz(LBZ)ist dieLandesbibliothekfürdasLandRheinland-Pfalz.Zuseinen AufgabengehörendieVermittlungallgemeinerundwissen- schaftlicherInformationen,dieErstellungundBereitstellung der Landesbibliografie sowie anderer landeskundlicher Ver- zeichnisse,dieSammlung,ErschließungundBewahrungvon Veröffentlichungen mit Landesbezug, die Pflege und Er- haltung historischer Handschriften-, Buch- und Medienbe- ständesowieunterstützende,planerischeundkoordinierende AufgabeninAbsprachemitBibliothekenkommunaler,kirch- licherundandererTrägerinRheinland-Pfalz.DieFachstellen fürdasöffentlicheBibliothekswesensindTeildesLBZ.Sie habendieAufgabe,dieTrägerunddasPersonalderöffent- lichenBibliotheken,derSchulenundderKindertagesstätten inallenbibliotheksfachlichenFragenzuberatenundzuunter- stützen, zentrale Dienstleistungen und Fortbildungen anzu- bieten sowie Projekte und andere landesweite Fördermaß- nahmen zu planen und zu koordinieren. Soweit kirchliche Bibliothekenbetroffensind,geschiehtdiesinAbsprachemit denkirchlichenFachstellen.DieBenutzungderBibliotheken desLBZ,insbesonderedieZulassung,dieSorgfaltspflichten, L a n d e s g e s e t z

zumErlasseinesBibliotheksgesetzesundzurÄnderung undAufhebungweitererbibliotheksbezogenerVorschriften

Vom3.Dezember2014

(2)

dieHaftung,denAusschlussvonderBenutzungunddieAus- leiheregeltdasfürdasBibliothekswesenzuständigeMiniste- riumdurchRechtsverordnung.

(4) BibliothekenmitumfangreichenBeständenfürwissen- schaftlicheForschungundLehre(wissenschaftlicheBibliothe- ken) bestehen an den Hochschulen des Landes. Sie stehen unbeschadetihrerbesonderenAufgabenfürForschung,Lehre undStudiumjedermannfürdieprivateundberuflichewis- senschaftlicheBildungzurVerfügung.Dazugehörtauchdie FörderungdesfreienZugangszuwissenschaftlichenPublika- tionen im Internet. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hochschulgesetzes.

(5) DiewissenschaftlichenStadtbibliothekeninMainz,Trier und Worms bewahren reiches kulturelles Erbe des Landes, habenregionalbibliothekarischeFunktionen,steheninTräger- schaft der jeweiligen Kommunen, sind organisatorisch mit den öffentlichen Bibliotheken desselben Trägers verbunden unddahergemeinsamzuständigfürdieLiteratur-undInfor- mationsversorgung.

(6) ImLandbestehenaußerdemeigenständigewissenschaftliche BibliothekenkirchlicherundprivaterTräger,zumTeilmit wertvollenSpezialsammlungenundhistorischemKulturgut.

(7) DievondenkommunalenGebietskörperschaftenunter- haltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken)sowiedieentsprechendenBibliothekeninkirch- licherundprivaterTrägerschaftdienenderschulischen,be- ruflichenundallgemeinenBildungundInformation;siesind wichtigeOrtederBegegnung,derIntegrationundKommu- nikation und fördern insbesondere die Medien-, Lese- und Informationskompetenz.ZurFörderungeinesleistungsfähigen öffentlichenBibliothekswesensgemäßAuftragdesArtikels37 Satz1derVerfassungfürRheinland-Pfalz,zuEinrichtungund AusstattungderBibliothekensowiezurStrukturdesöffent- lichen BibliothekswesensinRheinland-Pfalzerlässtdasfürdas BibliothekswesenzuständigeMinisteriumeineVerwaltungs- vorschrift.

(8) BibliothekenfürdenDienstgebrauchderVerwaltungund derGerichte(Behördenbibliotheken)sowiedieBibliothekdes Landtags stehen für die Allgemeinheit (incl. Fernleihe) nur dann zur Verfügung, wenn die gewünschten Bücher und MedienwerkeinanderenBibliothekendesLandesnichtvor- handen sind und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen entscheidet die Leitung der jeweiligen DienststelleüberdenZugangzurBibliothek.

(9) DieandenSchulendesLandesbestehendenSchulbiblio- thekendieneninZusammenarbeitmitöffentlichenundwis- senschaftlichenBibliothekenimbesonderenMaßederLese- undLernförderungsowiederVermittlungvonMedienund Informationskompetenz.

(10) UmihreAufgabenerfüllenzukönnen,müssenBiblio- thekenQualitätsanforderungenerfüllen,diesebeziehensich auf:1. Öffnungszeiten,

2. LagederBibliothekinderGemeinde,SchuleoderHoch- schule,

3. ErwerbungsetatfüraktuelleMedien,

4. Personalausstattung(AnzahlundQualifikation), 5. Gebäude,Raumgröße,Mobiliar-undIT-Ausstattung, 6. ErschließungundVeröffentlichungderMedienbeständein

Katalogen,dielokalundüberöffentlicheNetzezurVer- fügunggestelltwerden.

UnabhängigkeitbeiderMedienauswahl§2

DiefürdieBenutzungdurchdieAllgemeinheitbestimmten BibliothekensindbeiderinhaltlichenAuswahlihrerMedien unabhängig.

Pflichtexemplarrecht§3

(1) VonjedemkörperlichenMedienwerk,dasimGeltungs- bereichdiesesGesetzesverlegtwird,istunmittelbarnachBe- ginnderVerbreitungeinExemplarandievondemfürdas BibliothekswesenzuständigenMinisteriumbezeichneteStelle (LBZundanderebeauftragteBibliotheken)unentgeltlichund freivonVersandkostenabzuliefern(Pflichtexemplar).Diezu- ständigenBibliothekensindverpflichtet,diePflichtexemplare zusammeln,zuerschließenundfürdieBenutzungbereitzu- stellensowieihreErhaltungundBenutzbarkeitdauerhaftzu sichern.

(2) FürdasPflichtexemplargewährendieBibliothekenaufAn- trageinenZuschusszudessenHerstellungskosten,wenndie entschädigungsloseAbgabeeineunzumutbareBelastungdar- stellenwürde.DerbegründeteAntragistbeiderAblieferung zustellen.

(3) WirddasPflichtexemplarnichtbinneneinesMonatsseit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglich- machungabgeliefert,istdiezuständigeBibliotheknachMah- nungundfruchtlosemAblaufweitererdreiWochenberech- tigt,dieMedienwerkeaufKostenderAblieferungspflichtigen anderweitigzubeschaffen.

(4) Ablieferungspflichtigist,werberechtigtist,einMedien- werk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Haupt- wohnsitzimGeltungsbereichdiesesGesetzeshat.

(5) EinAnspruchaufAufnahmeeinesMedienwerksalsPflicht- exemplarindieSammlungbestehtnicht.

(6) UnkörperlicheMedienwerkesindinnerhalbeinerWoche nachdemBeginnderöffentlichenZugänglichmachunginge- eigneterWeiseandasLBZzuübermitteln.NachAblaufeines MonatsnachdemBeginnderöffentlichenZugänglichmachung kanndasLBZeinfreizugänglichesunkörperlichesMedien- werkinseinenBestandübernehmenundimRahmenseines gesetzlichenAuftragesnutzen.

(7) Das LBZ erhält das Recht, das unkörperliche Medien- werkdauerhaftzuspeichern,zuvervielfältigenundzuverän- dernoderdieseHandlungeninseinemAuftragvornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das unkörperliche Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können und seine Er- haltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegen- stehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.

(8) MitderAblieferungeinesMedienwerkesinunkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausrei- chendeVorkehrungengegeneineunzulässigeVervielfältigung, VeränderungoderVerbreitungzutreffen.

(9) MedienwerkesindalleDarstellungeninSchrift,Bildund Ton,dieinkörperlicherFormverbreitetoderinunkörper- 246 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom12.Dezember2014 Nr.18

(3)

licherFormderÖffentlichkeitzugänglichgemachtwerden.

Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen aufPapier,elektronischenDatenträgernundanderenTrägern.

Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellun- geninöffentlichenNetzen.FilmwerkesowieRundfunksen- dungenunterliegennichtderAblieferungs-undÜbermittlungs- pflicht, soweit sie nicht als körperliche Werke publiziert werden.

(10) AlsinnerhalbdesGeltungsbereichesdiesesGesetzesver- legtgeltenauchsolchekörperlichenMedienwerke,dieeinen OrtinnerhalbdesGeltungsbereichesalsVerlagsortnurinVer- bindungmiteinemanderenOrtnennen.

(11) Das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Zuständigkeit der Biblio- theken,zurDurchführungdesVerfahrens,zurAblieferungs- undÜbermittlungspflicht,zurEntschädigungundzuAus- nahmenvonderAblieferungs-undÜbermittlungspflichtbei solchenMedienwerken,anderenSammlungkeinöffentliches Interessebesteht,sowiezuOrdnungswidrigkeitendurchRechts- verordnungzuregelnunddieerforderlichenVerwaltungs- vorschriftenhierzuzuerlassen.

Amtsdruckschriften§4

Das LBZ und die anderen beauftragten Bibliotheken und Archive sammeln und erschließen die amtlichen Veröffent- lichungeninkörperlicherundunkörperlicherFormdesLandes sowiederunterderRechtsaufsichtdesLandesstehendenju- ristischenPersonendesöffentlichenRechts.DieEinzelheiten des Verfahrens, die Anzahl der abzuliefernden Exemplare unddiebegünstigtenEinrichtungensowieAusnahmenvon derAblieferungregeltdasfürdasBibliothekswesenzuständige MinisteriumdurchRechtsverordnung.Fürwissenschaftliche VeröffentlichungenderHochschulengilt§3.

BewahrungundNutzunghistorischer§5 undkulturellbedeutsamerBestände (1) HistorischundkulturellbedeutsameBeständeindenBib- liothekensindimRahmenderfinanziellenundpersonellen Möglichkeiten durch sachgerechte Aufbewahrung und Er- schließungsowiedurchgeeigneteMaßnahmeninsbesondere der Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. Im Übrigen gilt dasDenkmalschutzgesetz.

(2) VoneinemMedienwerk,dasunterwesentlicherVerwen- dung von historischem Buchbestand, Handschriften oder Nachlässen entstanden ist, ist unaufgefordert nach der Ver- öffentlichungeinBelegbeiderBibliothek,diedenbearbeiteten Bestand besitzt, in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern(Belegexemplar).IstdiekostenfreieAblieferung,ins- besondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher Her- stellungskosten,nichtzumutbar,gilt§3Abs.2entsprechend.

BibliothekarischeKooperation§6

(1) DieBibliothekenwirkenbeiderErfüllungüberregionaler Aufgaben, beider EntwicklungneuerDienstleistungen,bei der Erwerbung im Rahmen von Konsortien, bei der Fern-

leihesowiebeiderAus-,Fort-undWeiterbildunginbiblio- thekarischen Berufen zusammen. Das LBZ koordiniert die landesweitebibliothekarischeKooperation.

(2) FürdieFernleihegiltinsbesonderedieOrdnungdesLeih- verkehrsinderBundesrepublikDeutschland,dievondemfür dasBibliothekswesenzuständigenMinisteriumingeeigneter Weise bekanntgegeben wird. Zur Versorgung insbesondere auchderländlichenRegionenkönnendarüberhinausregio- naleLeihverkehrs-Dienstleistungenentwickeltundbetrieben werden.

FinanzierungundGebühren§7

(1) DieBibliothekenwerdenvonihrenTrägernfinanziert.

(2) Das Land unterstützt entsprechend Artikel 37 der Ver- fassungfürRheinland-PfalzdieöffentlichenBibliothekenund fördertimRahmenderverfügbarenHaushaltsmittelbesondere Projekte,DienstleistungenundAufgabenundunterstütztdie Aktualisierung des Bestandes. Die Fördermittel des Landes fürdievondenkommunalenGebietskörperschaftengetragenen BibliothekenwerdenvomLBZnachMaßgabeeinerFörder- richtlinie(Verwaltungsvorschrift)nach§1Abs.7Satz2be- willigt.BibliothekeninkirchlicheroderprivaterTrägerschaft könnenimRahmenderverfügbarenHaushaltsmittelgeför- dertwerden.VorallemkönnensolchekirchlicheBibliotheken gefördertwerden,dieüberörtlicheoderbesondereAufgaben wahrnehmen oder für eine Gemeinde die bibliothekarische Versorgungübernehmen.

(3) SoweitBenutzungsentgelteoderGebührenerhobenwer- den, müssendiesesozialausgewogensein.

Datenschutz§8

BibliothekendürfenzurErschließungundVerzeichnungihrer BeständepersonenbezogeneDatenverarbeitenundüberöf- fentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt,findendieVorschriftendesLandesarchivgesetzesent- sprechendeAnwendung.ImÜbrigengiltdasLandesdaten- schutzgesetz.

Ordnungswidrigkeiten§9

Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichgegendieAbliefe- rungspflichtnach§3Abs.1odervorsätzlicheinerRechts- verordnungnach§3Abs.11zuwiderhandelt,soweitdieRechts- verordnungfüreinenbestimmtenTatbestandaufdieseBuß- geldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Zu- ständigeVollstreckungsbehördeistdieAufsichts-undDienst- leistungsdirektion.

Artikel2

ÄnderungdesLandesmediengesetzes

DasLandesmediengesetzvom4.Februar2005(GVBl.S.23), zuletztgeändertdurchGesetzvom20.Dezember2013(GVBl.

S.556),BS225–1,wirdwiefolgtgeändert:

Nr.18 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom12.Dezember2014 247

(4)

1. §14wirdgestrichen.

2. §36Abs.3wirdwiefolgtgeändert:

a) InNummer3wirddasdritteKommadurchdasWort

„oder“ersetzt.

b) Nummer4wirdgestrichen.

c) DiebisherigeNummer5wirdNummer4.

3. §55Abs.4wirdgestrichen.

4. DieInhaltsübersichtwirdentsprechenddervorstehenden Nummer1geändert.

Artikel3

ÄnderungdesDenkmalschutzgesetzesRheinland-Pfalz DasDenkmalschutzgesetzvom23.März1978(GVBl.S.159), zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzesvom28.Sep- tember2010(GVBl.S.301),BS224-2,wirdwiefolgtgeändert:

1. Nach§25awirdfolgender§25beingefügt:

„§25b

DenkmalschutzinBibliotheksangelegenheiten Für historische Buchbestände oder körperliche Medien- werke,diebeweglicheKulturdenkmälersindundfürdie

§25akeineAnwendungfindet,istdasLandesbibliotheks- zentrumRheinland-PfalzdiezuständigeDenkmalfachbe- hörde.“

2. DieInhaltsübersichtwirdentsprechenddervorstehenden Nummer1geändert.

Artikel4 Inkrafttreten

DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft.

248 Gesetz-undVerordnungsblattfürdasLandRheinland-Pfalzvom12.Dezember2014 Nr.18

Mainz,den3.Dezember2014 DieMinisterpräsidentin

Malu Dreyer

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