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Ausschreibung für eine Fläche zur Schaffung und Bewirtschaftung von Außengastronomie (Biergarten) am Mainufer

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Academic year: 2022

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Ausschreibung für eine Fläche zur Schaffung und Bewirtschaftung von Außengastronomie (Biergarten) am Mainufer

Das Mainufer zwischen Willigisbrücke und Pompejanum zählt in den Sommermonaten zu den am meisten frequentierten Flächen in Aschaffenburg. Angesichts der bestehenden und wohl auch bis auf Weiteres zu erwartenden coronabedingten Sicherheitsauflagen im

öffentlichen Raum möchte die Stadt Aschaffenburg im Jahr 2021 ausnahmsweise durch eine Bewirtschaftung von Teilflächen des Mainufers dazu beitragen, dass die Sicherheitsauflagen eingehalten werden. Zusätzlich zu einem bereits bestehenden Biergarten soll auf zwei weiteren Flächen eine Biergartennutzung ermöglicht werden.

Der Stadtrat hat am 15.3.2021 im Zuge der Maßnahmen im Stadtgebiet zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen, dass diese Flächen

ortsansässigen Gastronomiebetrieben, die von coronabedingten Schließungen oder erheblichen Einschränkungen der Gastronomie betroffen sind, für gastronomische Zwecke pachtfrei zur Verfügung gestellt werden können.

Allgemeine Voraussetzungen für die Vergabe der beiden Flächen am Mainufer sind:

 die Flächen werden ausschließlich an, in Aschaffenburg ansässige,

Gastronomiebetriebe vergeben, die ihren Betriebssitz / Firmensitz bereits vor Beginn der Corona-Beschränkungen (22.03.2020) in Aschaffenburg besaßen und seither als Gastronom tätig sind

 der Betreiber hat keine Möglichkeit seine Betriebsfläche im Umfeld seines Gaststättenbetriebes zu erweitern, d.h.

 keine Möglichkeit einer vorrübergehenden Ausweitung von bereits

baurechtlich (Sondernutzung) genehmigten Außengastronomieflächen im direkten Umfeld der bisher bestehenden Betriebsstätte

 keine Möglichkeit zur vorübergehenden Nutzung von privaten, dem Gastronomiebetrieb zugeordneten PKW-Stellplätzen zu gastronomischen Zwecken

 keine Möglichkeit zur vorrübergehenden Nutzung öffentlicher Stellplätze vor genehmigten Gastronomiebetrieben

 keine Möglichkeit zur vorübergehenden Nutzung öffentlicher Plätze vor oder in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang genehmigter Gastronomiebetriebe

 zur Müllvermeidung ausschließlich Mehrweggeschirr und Pfandflaschen bzw.

Gläserpfand eingesetzt wird

 der Betreiber legt ein Hochwasserschutzkonzept vor und gewährleistet, dass bei entsprechenden Hochwasserlagen eine Räumung der Fläche binnen 24 Stunden erfolgen kann

 Verkehrsflächen, vor allem Rettungswege, dürfen nicht beeinträchtigt werden

 Musikdarbietungen, insbesondere Live-Musik, sowie das Aufstellen von

schalltechnischen Anlagen sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt

 das Grillen mit Holzkohlegrill ist nicht erlaubt

 es darf keine Abgabe von alkoholhaltigen Getränken für die Mitnahme außerhalb des Biergartens erfolgen

(2)

Zusätzlich gilt bzw. ist zu erbringen:

 der Betreiber erstellt ein Schutz- und Hygienekonzept gemäß der

Infektionsschutzverordnung (die jeweils gültige Verordnung ist zu beachten)

 der Betreiber besitzt ein System zur Terminbuchung incl. Kontaktnachverfolgung (siehe auch Hinweis zur Vorgabe des § 27 der 12. BayIfSMSV)

 der Betreiber verfügt über eine Kontrolle zur Überwachung des Zugangs mit negativem Corona-Test

Hinweis zur Vorgabe des § 27 der 12. BayIfSMSV:

1) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht

überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege frühestens mit Wirkung ab dem 12. April 2021 und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für

Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen

die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit

Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der

Tischgäste erforderlich

Der Betreiber verpflichtet sich, den Biergarten an Werktagen (Mo. – Fr.) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an den Wochenenden (Samstag / Sonntag) sowie an Feiertagen von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu bewirtschaften. Unabhängig vom Betrieb des Biergartens hat der Betreiber sicherzustellen, dass täglich von 15.00 Uhr bis 01.00 Uhr (am Wochenende und vor Feiertagen bis 03.00 Uhr) = Überwachungszeit - qualifiziertes Sicherheitspersonal

(mindestens zwei Personen) auf dem gepachteten Gelände anwesend ist. Die Betriebspflicht besteht bis 30.09.2021.

Hinsichtlich einer eventuellen Reduzierung der Betriebs- und Überwachungszeit aufgrund schlechtem Wetter (Regen) ist mit dem Verpächter eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.

Für den Betrieb des Biergartens am Mainufer ist eine Ausnahmegenehmigung zur

Grünanlagensatzung sowie eine gesonderte gaststättenrechtliche Erlaubnis beim Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, Wermbachstr. 30, einzuholen.

Für den Biergarten wird keine Pacht aber eine Kaution von 1.000 € erhoben. Der Betreiber des Biergartens hat die Einhaltung der jeweils aktuellen Corona-Regeln innerhalb des Biergartengeländes, ggf. durch Beauftragung von geeignetem Sicherheitspersonal, zu überwachen.

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Der Betreiber hat für ausreichende Gäste- und Personaltoiletten zu sorgen. Soweit der Anschluss an die städtische Abwasserentsorgung (auch für Brauchwasser) möglich ist, kann ein Anschluss an das Kanalnetz in Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt

Aschaffenburg erfolgen. Ansonsten muss der Betreiber ausreichend mobile Toilettenanlagen sowie einen Sammelbehälter für Brauchwasser bereitstellen.

Strom- und Wasseranschlüsse muss der Betreiber erstellen bzw. von einer Fachfirma in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der Stadt erstellen lassen. Für die Erstellung der Strom- und Wasseranschlüsse gewährt die Stadt Aschaffenburg – Stadtkämmerei – einen einmaligen Zuschuss in Höhe der nachgewiesenen Nettokosten, maximal jedoch 3.000,00 Euro.

Der Biergartenbereich ist zu den umliegenden Flächen durch geeignete – optisch

ansprechende - Maßnahmen, z. B. Zaun, abzugrenzen. Bauliche Maßnahmen, die in den Boden eingreifen, sind grundsätzlich untersagt und dürfen allenfalls nach eingeholter Zustimmung und Anweisung des Garten- und Friedhofsamtes erfolgen.

Der Bewerber legt seiner Bewerbung ein Konzept bei worin er den geplanten Betrieb des Biergartens beschreibt. Insbesondere ist in diesem Konzept darauf einzugehen,

 an welche Zielgruppe sich das Angebot des Biergartens richtet,

 wie die aktuell geltenden Corona-Hygienemaßnahmen (Abstände, Desinfektion) umgesetzt werden,

 wie die Einhaltung der Corona-Hygienemaßnahmen überwacht und ggf. durchgesetzt werden,

 welches Speisen- und Getränkeangebot vorgesehen ist

 welche räumliche Verteilung der Betriebsanlagen beabsichtigt ist

 …..

Ein Betriebskonzept, das sich auch an jugendliche Zielgruppen richtet, wird ausdrücklich begrüßt.

Der Betreiber des Biergartens übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den Biergarten einschließlich des Eingangsbereich (Zugang von öffentlichen Wegen). Der Biergarten,

insbesondere der Zugang zu den Toiletten, ist ausreichend auszuleuchten. Aus Gründen des Naturschutzes soll die Beleuchtung nach unten gerichtet sein (keine Kugelstrahler) und eine Leuchtfarbe zwischen 2.500 und 3.000 K (Kelvin) aufweisen.

Der Betreiber muss über einen entsprechenden Versicherungsschutz

(Haftpflichtversicherung) für den Betrieb des zusätzlichen Biergartens verfügen. Wenn für den bestehenden Gastronomiebetrieb bereits eine entsprechende Versicherung besteht, ist mit dem Versicherungsunternehmen durch den Betreiber zu klären, ob der Betrieb des zusätzlichen Biergartens von der Versicherung eingeschlossen ist. Ggf. ist der

Versicherungsschutz zu erweitern.

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Für folgende Flächen können Bewerbungen abgegeben werden:

Fläche A:

Die Fläche „A“ liegt auf der Mainwiese unterhalb der Suicardusstraße. Die Fläche hat eine Größe von ca. 1.000 m². Der Pächter der Fläche übernimmt die Verpflichtung auf

Aufforderung durch die Stadt Aschaffenburg ggf. auch die Fläche „A+“ mit weiteren ca. 300 m² in die Bewirtschaftung zu übernehmen.

Zum Rad- und Fußweg am Mainufer ist ein Abstand von mind. 3 Metern (höchstens 4 Meter) einzuhalten.

Der Rad- und Fußweg am Mainufer ist als Rettungsweg freizuhalten.

(Kraft-)Fahrzeuge des Betreibers, der Bediensteten und Kunden dürfen weder auf dem Fuß- und Radweg noch auf der Mainwiese abgestellt werden.

Ausschank- oder Kühlfahrzeuge (-Container, etc.) müssen innerhalb des Biergartenbereichs, in Absprache mit dem Garten- und Friedhofsamt, abgestellt werden. Der Bereich unter Baumkronen ist grundsätzlich von einer Nutzung, insbesondere Sitzgarnituren, freizuhalten.

Im Einzelfall, z. B. zum Aufstellen von Kühl- oder Lagercontainer, muss eine Absprache mit dem Garten- und Friedhofsamt, erfolgen.

(5)

Fläche B:

Die Fläche „B“ liegt auf der Mainwiese unterhalb des Schlossgartens / Frühstückstempel. Die Fläche hat eine Größe von ca. 1.300 m².

Zum Rad- und Fußweg am Mainufer ist ein Abstand von mind. 3 Metern einzuhalten.

Der Rad- und Fußweg am Mainufer ist als Rettungsweg freizuhalten.

(Kraft-)Fahrzeuge des Betreibers, der Bediensteten und Kunden dürfen weder auf dem Fuß- und Radweg noch auf der Mainwiese abgestellt werden. Ebenso darf der Parkplatz für Zugfahrzeuge und Trailer der Nutzer der Bootseinsatzstelle sowie die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge an der Schlossmauer nicht zum Abstellen von (Kraft-)Fahrzeugen genutzt werden.

Ausschank- oder Kühlfahrzeuge (-Container, etc.) müssen innerhalb des Biergartenbereichs, in Absprache mit dem Garten- und Friedhofsamt, abgestellt werden.

Der Bereich unter Baumkronen ist grundsätzlich von einer Nutzung, insbesondere Sitzgarnituren, freizuhalten. Im Einzelfall, z. B. zum Aufstellen von Kühl- oder

Lagercontainer, muss eine Absprache mit dem Garten- und Friedhofsamt, erfolgen.

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