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Informationsblatt über die Erstattung von Familienheimfahrten für Auszubildende gemäß § 11TV-A-UKMD
Voraussetzungen
Familienheimfahrten (Hin- und Rückfahrt) werden einmal im Monat unter folgenden Voraussetzungen übernommen:
- Wenn eine Meldebescheinigung zum Wohnsitz in Magdeburg, eine
Bescheinigung zum Hauptwohnsitz der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner und ggf. ein urkundlicher Nachweis bei Ehe-/Lebenspartnerschaft vorgelegt wird.
- Wenn die Entfernung zwischen Magdeburg als Wohnsitz und dem
Hauptwohnsitz der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner nachweislich mehr als 50 km (einfache Fahrt) beträgt.
- Bei Veränderungen muss erneut eine Meldebescheinigung (s. o.) und ggf.
ein urkundlicher Nachweis einer Ehe-/Lebenspartnerschaft vorgelegt werden.
- Die Ausschlussfrist für nachträglich eingereichte Anträge beträgt gemäß
§ 20 TV-A-UKMD 6 Monate (Eingangsstempel des zuständigen Sekretariats zählt).
Erstattung
- Es werden die Kosten in Höhe der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, möglichst unter Nutzung der Bahncard bzw. eines Sparpreises (im Bahnverkehr ohne
Zuschläge) erstattet. Ansonsten ist die Fahrkarte über die Reisekostenstelle zu beantragen, damit der Großkundenrabatt genutzt werden kann.
- Bei weiten Entfernungen (über 300km) werden die Kosten der nächst günstigsten Fahrkarten der 2. Klasse mit Zuschlägen, der Flugtickets bis maximal der Kosten der nächst günstigsten Fahrkarte der 2. Klasse mit Zuschlägen, möglichst unter Nutzung der Bahncard bzw. eines Sparpreises erstattet. Ansonsten ist die Fahrkarte über die Reisekostenstelle zu
beantragen.
- Für Familienheimfahrten ins Ausland werden höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort erstattet.
- Die eigenständige Fahrt mit einem privaten Kfz mit dem Besitz des Führerscheins ist möglich. Eine Sachschadenshaftung durch das Universitätsklinikum ist nicht gegeben. Die Wegstreckenentschädigung entspricht den Kosten der Fahrkarte der jeweils möglichsten niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung des Großkundenrabattes, auch falls eine gültige Bahncard vorliegt. Dazu ist der nächstgelegene Bahnhof zum Wohnort der Eltern zwecks Ermittlung des Fahrpreises anzugeben.
2 - Weiterhin können Kosten nicht erstattet werden, wenn der Aufenthalt am Ort
der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt. Hiervon
ausgenommen sind Maßnahmen, die im Rahmen der Ausbildung zwingend notwendig sind (Blockunterricht, Praktikumseinsätze bzw. Externate).
gez.
Frau Wagener Frau Ahrendt Herr Grewe-Horstmann
FBL K/ KH/ OTA FBL Ki/ H Leiter Aus-, Fort- und Weiterbildung und allgemeine Personalangelegenheiten Magdeburg, Januar 2015