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Ortssatzung über die Verpflichtung zur Herstellung vonStellplätzen im Sanierungsgebiet Bergkirche

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(1)

6 – 1.2

Grundwerk - 1 -

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.

Februar 1952 in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBI. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBI. I S. 420), in Verbindung mit den §§ 67 Abs. 4, 118 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung vom 31. August 1976 (GVBI. I S. 339) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. Dezember 1977 (GVBI. 1978 I S. 1) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20. Dezember 1978 die nachstehende Ortssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Ortssatzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen im Sanierungsgebiet Bergkirche

§ 1

Nachträgliche Herstellung von Stellplätzen im Sanierungsgebiet Bergkirche

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten in dem durch die Ortssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 10. Juli 1972 gemäß § 5 des Städtebau- förderungsgesetzes förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Bergkirche.

(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind für alle baulichen Anlagen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Maßgabe des § 2 herzustellen. Die Art der Herstellung richtet sich nach den Festsetzungen des jeweiligen Sanierungs- bebauungsplanes.

§ 2

Zahl der Stellplätze

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 4 der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 4. Januar 1979,1 soweit nicht Abs. 2 abweichende Regelungen vorsieht.

(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze beträgt:

1. bei Mehrfamilienhäusern einschließlich Appartementhäusern 1/3 Stellplatz pro Wohnung

2. bei Läden und Geschäftshäusern ein Stellplatz je angefangener 60 qm Verkaufsfläche, mindestens aber ein Stellplatz je Betrieb

3. bei Gaststätten ein Stellplatz je 24 qm Bewirtungsfläche

4. bei Handwerksbetrieben ein Stellplatz je 80 qm Nutzfläche, mindestens aber ein Stellplatz je Betrieb.

(3) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der notwendigen Stellplätze nach Abs. 2 Bruchteile von Stellplätzen, so ist die Zahl der notwendigen Stellplätze aufzurunden, soweit der Bruchteil mehr als 1/2 beträgt.

(4) Unterschreitungen der Richtwerte der Stellplatzsatzung können zugelassen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies erfordern und Belange der Ordnung des ruhenden Verkehrs nicht entgegenstehen.

1) Jetzt: § 3 Stellplatzsatzung vom 22. Mai 1995

(2)

6 – 1.2

Grundwerk - 2 -

§ 3

Herstellungsfrist

(1) Die nach dieser Satzung notwendigen Stellplätze sind spätestens ein Jahr nach Erlaß des Verpflichtungsbescheids herzustellen.

(2) Der Verpflichtungsbescheid soll erst erlassen werden, wenn im Bereich des Verpflichteten ein Sanierungsbebauungsplan aufgestellt ist und die dort genannten tatsächlichen Voraussetzungen für die Herstellung der Stellplätze vorliegen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 1

Wiesbaden, den 4. Januar 1979

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Schmitt, Oberbürgermeister

1) Veröffentlicht am 13. Januar 1979 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger.

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