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Neues vom BFH zu Reihengeschäften

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Stand: 25.09.2013 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

3. Verkürzte Prozessgeschichte

In erster Instanz sah das Sächsische Finanzgericht die Lieferung der VSTR an B als steuerpflichtig an. Ohne USt- ID-Nr. von B scheide eine Steuerbefreiung aus. VSTR legte gegen diese Entscheidung Revision beim BFH ein. Dieser legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerbefreiung von der USt-ID-Nr. des Kunden abhän- gen könne. Der BFH ging davon aus, dass die Lieferung von VSTR an B die bewegte Lieferung sei. Er thematisierte die Frage der Zuordnung der bewegten Lieferung nicht. Das Urteil des EuGH erging am 27.09.2012 – C-587/10 (vgl.

unseren Newsletter 11/2012). Der XI. Senat des BFH führte das Verfahren fort und erließ am 28.05.2013 die vorliegende Entscheidung.

Neues vom BFH zu Reihen- geschäften

1. Rechtlicher Hintergrund

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Bei einer grenzübe r- schreitenden Warenbewegung im Reihengeschäft kann nur eine der Lieferungen steuerfrei sein. Dies ist die s og. wa- renbewegte Lieferung.

2. Sachverhalt

Im November 1998 verkaufte eine in Deutschland ansäss i- ge Tochtergesellschaft von VSTR Lokotrack-Maschinen zum Brechen von Steinen an das in den USA ansässige Unternehmen B. B hatte eine Niederlassung in Portugal, war aber in keinem Mitgliedstaat der EU für Mehrwertsteu- erzwecke registriert. VSTR forderte B auf, seine USt-ID-Nr.

mitzuteilen. B teilte daraufhin nicht seine eigene USt-ID-Nr.

mit, sondern diejenige seines Kunden C. C ist ein in Fin n- land ansässiges Unternehmen. Eine Überprüfung durch VSTR ergab, dass die USt-ID-Nr. von C gültig ist. Im Auf- trag von B holte eine Spedition die Lokotrack -Maschinen bei VSTR ab und brachte sie nach Lübeck, von wo diese nach Finnland verschifft wurden. VSTR stellte an B unter Angabe der USt-ID-Nr. von C eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

BFH zur Bestimmung der bewegten Lieferung

Am 28.05.2013 hat der XI. Senat des BFH sein jüngstes Urteil zum Thema Reihengeschäft gefällt. Es ist die Fol- geentscheidung zum Urteil des EuGH in der Rechtssache VSTR (Urt. v. 27.09.2012 – C-587/10). Zentrale Frage ist die Bestimmung der bewegten Lieferung, wenn der mittle- re Unternehmer befördert oder versendet. Der XI. Senat wendet sich gegen die Rechtsprechung des V. Senats und dessen Zuordnungskriterium. Auch widerspricht Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 1, 4 und 5 UStAE nach seiner Sicht wohl der Rechtsprechung des EuGH.

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UMSATZSTEUER NEWSLETTER

26 | 2013

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Stand: 25.09.2013 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

(V R 3/10) unter Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rs.

Euro Tyre Holding (Urt. v. 16.12.2010 – C-430/09) eine solche Mitteilung als entscheidungserhebliches Kriterium angesehen.

Teile der Ersterwerber seinem Lieferanten den Weiterverkauf vor der Beförderung oder Versendung mit, könne die Warenbewe- gung nicht mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden. Diese Auffassung ist nach Ansicht des XI. Senats nicht mit der Recht- sprechung des EuGH in der Rs. Euro Tyre Holding, jedenfalls aber nicht mit dem Urteil in der Rs. VSTR vereinbar.

Das Sächsische Finanzgericht muss nach Ansicht des XI. Senats folglich unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts beurteilen, wann C Verfügungsmacht an den Maschinen erhalten hat. Einen Rückschluss aus der Transportverantwortlichkeit auf die Verfügungsmacht verneint der BFH. Soweit sich aus Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 1, 4 und 5 UStAE etwas anderes ergebe, sei dies mit der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar.

Ferner muss das Sächsische Finanzgericht weitere Feststellun- gen treffen, ob VSTR in redlicher Weise alle zumutbaren Maß- nahmen ergriffen hat, um eine USt-ID-Nr. von B zu erhalten.

5. Fazit

Das letzte Wort zur Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft scheint damit nicht gesprochen. Das Säch- sische Finanzgericht wird sich erneut mit der Sache VSTR befassen. Es bleibt abzuwarten, wie der V. Senat auf diese Rechtsprechung des XI. Senats reagieren wird, wenn er das nächste Mal über ein Reihengeschäft entscheidet. In g e- richtlichen Auseinandersetzungen erfordert das Abstellen auf die Gesamtumstände umfassende Detailarbeit. Bei der Gestaltung von Reihengeschäften sollten Unternehmer weiter mit großer Vorsicht handeln und ggf. mit zusätzlichen Vereinbarungen für Klarheit sorgen.

4. Zentrale Aussagen des BFH

Der XI. Senat verweist den Rechtsstreit an das Sächsische Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss weitere Tatsa- chenfeststellungen treffen, um die bewegte Lieferung zuordnen zu können. Ferner gibt der BFH dem Finanzgericht rechtliche Erwägungen mit auf den Weg:

§ 3 Abs. 6 S. 6 UStG regelt die Zuordnung der bewegten Liefe- rung im Reihengeschäft, wenn der mittlere Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet. § 3 Abs. 6 S. 6 UStG enthält eine widerlegbare Vermutung, dass in einem Reihenge- schäft die erste Lieferung die bewegte Lieferung ist. Der XI. Senat verweist darauf, dass die 6. EG-Richtlinie keine dem

§ 3 Abs. 6 S. 6 UStG entsprechende Regelung enthalte. Die teilweise vertretene Auffassung, dass § 3 Abs. 6 S. 6 UStG unionsrechtswidrig sei, teilt der XI. Senat nicht.

Nach Ansicht des XI. Senats ist § 3 Abs. 6 S. 6 UStG unions- rechtskonform auszulegen. Entscheidend sei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ergebe sich daraus, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, sei die Warenbewegung nicht der ersten Lieferung zuzuordnen. Dabei sei insbesondere der Zeitpunkt von Bedeutung, zu dem der Zweiterwerber Verfügungsmacht an dem Gegenstand erhält. Demzufolge tätige VSTR dann keine steuer- freie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn C bereits Verfü- gungsmacht an den Maschinen erlangt habe, bevor die innerge- meinschaftliche Beförderung nach Finnland erfolgt sei.

Nicht allein entscheidungserheblich ist nach Ansicht des XI. Senats hingegen, wenn B VSTR bereits vor Übergabe der Maschinen deren Weiterverkauf mitgeteilt habe. Der XI. Senat wendet sich ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des V. Senats des BFH. Dieser hatte mit Urt. v. 11.08.2011

Ansprechpartner: Thomas Streit, LL.M. Eur.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: 089 / 217 50 12 – 75

thomas.streit@kmlz.de

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