Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, Seniorentreffs sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus bei den Außenstellen der Ludwigshafener Sparkassen und Banken.
Herausgabe
Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich Öffentlichkeitsarbeit)
Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de
Verantwortlich: Sigrid Karck
Ausgabe - Nr.: 72/2014 ausgegeben am: 29. Oktober 2014
Sitzung der Fischereigenossenschaft „Kiefweiher“
Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft „Kiefweiher“ treten am
Dienstag, 18. November 2014, 11Uhr
in der Vereinsgaststätte des FC Arminia 03 Rheingönheim, Hoher Weg 86, 67065 Ludwigshafen,
zu einer Genossenschaftsversammlung zusammen.
T a g e s o r d n u n g :
1. Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2013 2. Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2013 3. Entlastung des Vorstandes
4. Haushaltsentwurf 2015 5. Verschiedenes
Ludwigshafen am Rhein, den 28.10.2014
gez.
Schade Vorsitzende
Öffentliche Ausschreibung Nr. 2014/417
Die Stadtverwaltung Ludwigshafen, Bereich Gebäudemanagement, hat folgende Arbeiten zu vergeben:
Sanitärinstallation, Sanitäranlage Mensagebäude, Aufstockung des Mensagebäude in der Bliesschule, Ludwigshafen
Bliesschule, Krummlachstr. 10, 67059 Ludwigshafen Sanitärtechnik
Mengenaufstellung:
2x Waschtische + Zubehör
65m Rohrleitungen DN 15- DN 32 mit Isolierung
62x Formstücke Trinkwasser
42m Rohrleitungen DN 50- DN 100
41x Formstücke Abwasser
Die Ausschreibungsunterlagen können vom 29.10.2014 an beim Bürgerservice im Rathaus, Rathausplatz 20, Ludwigshafen gegen ein Entgelt von 23,00 EUR abgeholt werden. Sie können den Betrag auch per Überweisung auf das Konto der Stadt Ludwigshafen, IBAN DE45 5455-0010 0000 0001 66 (BIC LUHSDE6AXXX) unter Angabe des Kassenzeichens 275933-4911-14-0260196 zahlen. Ihre Anforderung der Unterlagen richten Sie dann bitte in Textform per Email an submission@ludwigshafen.de, per Fax an 0621 504-3778 oder auf dem Postweg an
Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein Submissionsstelle 4-11
Rathausplatz 20
67059 Ludwigshafen am Rhein
Der Betrag wird nicht zurückerstattet, selbst wenn kein Angebot abgegeben wird.
Angebote, denen die geforderten Anlagen bei Angebotseröffnung (Submission) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt beiliegen, können zurückgewiesen bzw. als ungültig erklärt werden.
Eröffnungstermin: 27.11.2014, um 10.00 Uhr, im Rathaus, 7. OG., Zimmer 712.
Bieter sind am Eröffnungstermin zugelassen.
Die Angebote sind bis zu diesem Zeitpunkt im Rathaus, bei der Submissionsstelle, Zimmer 705, abzugeben.
Wir weisen darauf hin, dass der Behördenbriefkasten von 24.00 bis 5.00 Uhr nicht erreichbar ist.
Auskünfte und Planeinsicht während der Angebotsfrist bei beim Ingenieurbüro Putschli, CONRAD- VOELCKER-STRASSE 12, 67480 Edenkoben, Herrn Weber, Telefon 06323-9892410 oder beim Gebäudemanagement der Stadt Ludwigshafen/Rh., Herr Lodderstedt, Telefon 0621 504-4647.
Vergabeprüfstelle:
Bei der ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier. Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer und bewirkt keine automatische Aussetzung des Vergabeverfahrens.
Stadt Ludwigshafen am Rhein
gez.
Klaus Dillinger Beigeordneter
Der Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL), Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Entsorgungsbetrieb und Verkehrstechnik, hat folgende Leistung zu vergeben:
Lieferung von Abfallgefäßen verschiedener Fraktionen und Volumina, Stadt Ludwigshafen
Die Ausschreibungsunterlagen können vom 29.10.2014 an beim Bürgerservice im Rathaus, Rathausplatz 20, Ludwigshafen gegen ein Entgelt von 10,00 EUR abgeholt werden. Sie können den Betrag auch per Überweisung auf das Konto der Stadt Ludwigshafen, IBAN DE45 5455-0010 0000 0001 66 (BIC LUHSDE6AXXX) unter Angabe des Kassenzeichens 275933-4911-14-0260196 zahlen. Ihre Anforderung der Unterlagen richten Sie dann bitte in Textform per Email an submission@ludwigshafen.de, per Fax an 0621 504-3778 oder auf dem Postweg an
Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein Submissionsstelle 4-11
Rathausplatz 20
67059 Ludwigshafen am Rhein
Der Betrag wird nicht zurückerstattet, selbst wenn kein Angebot abgegeben wird.
Angebote, denen die geforderten Anlagen bei Angebotseröffnung (Submission) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt beiliegen, können zurückgewiesen bzw. als ungültig erklärt werden.
Eröffnungstermin: 20.11.2014, um 10.00 Uhr, im Rathaus 7. OG., Zimmer 712.
Bieter sind am Eröffnungstermin nicht zugelassen.
Die Angebote müssen bis zu diesem Zeitpunkt im Rathaus bei der Submissionsstelle, Zimmer 705, eingegangen sein.
Wir weisen darauf hin, dass der Behördenbriefkasten von 24.00 bis 5.00 Uhr nicht erreichbar ist.
Auskunft zur Ausschreibung erteilt während der laufenden Angebotsfrist Herr Möhring, Telefon 0621 504-3485, Entsorgungsbetrieb und Verkehrstechnik.
Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL) Entsorgungsbetrieb und Verkehrstechnik
gez. gez.
Klaus Neuschwender Peter Lubenau
Kaufmännischer Werkleiter Technischer Werkleiter
Öffentliche Ausschreibung Nr. 2014/421
Der Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL), Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Bereich Grünflächen und Friedhöfe, Abt. 4-214, hat folgende Arbeiten zu vergeben:
Baumpflegearbeiten 2014-04 im Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein
Baumpflegerische Arbeiten
Mengenaufstellung (ca.-Massen):
Baumpflege - Baumschnitt, Totholzbeseitigung (10-20 m) ca. 160 Stck.
Baumpflege - Baumschnitt, Totholzbeseitigung (>20 m) ca. 15 Stck.
Baumpflege – Baumschnitt, Kroneneinkürzung, (10-20 m) ca. 60 Stck.
Baumpflege – Baumschnitt, Kroneneinkürzung, (>20 m) ca. 15 Stck.
Die Ausschreibungsunterlagen können vom 29.10.2014 an beim Bürgerservice im Rathaus, Rathausplatz 20, Ludwigshafen gegen ein Entgelt von 10,00 EUR abgeholt werden. Sie können den Betrag auch per Überweisung auf das Konto der Stadt Ludwigshafen, IBAN DE45 5455-0010 0000 0001 66 (BIC LUHSDE6AXXX) unter Angabe des Kassenzeichens 275933-4911-14-0260196 zahlen. Ihre Anforderung der Unterlagen richten Sie dann bitte in Textform per Email an submission@ludwigshafen.de, per Fax an 0621 504-3778 oder auf dem Postweg an
Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein Submissionsstelle 4-11
Rathausplatz 20
67059 Ludwigshafen am Rhein
Der Betrag wird nicht zurückerstattet, selbst wenn kein Angebot abgegeben wird.
Angebote, denen die geforderten Anlagen bei Angebotseröffnung (Submission) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt beiliegen, können zurückgewiesen bzw. als ungültig erklärt werden.
Eröffnungstermin: 19.11.2014, um 10.00 Uhr, im Rathaus, 7. OG., Zimmer 712.
Bieter sind am Eröffnungstermin zugelassen.
Die Angebote sind bis zu diesem Zeitpunkt im Rathaus bei der Submissionsstelle, Zimmer 705, abzugeben.
Wir weisen darauf hin, dass der Behördenbriefkasten von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht erreichbar ist.
Auskünfte und Planeinsicht während der Angebotsfrist beim Wirtschaftsbetrieb, Bereich Grünflächen und Friedhöfe, Abt. 4-214, Bliesstraße 10, Zimmer 104, Herr Heller, Telefon 0621 504-3288.
Vergabeprüfstelle:
Bei der ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer und bewirkt keine automatische Aussetzung des Vergabeverfahrens.
Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen am Rhein - Bereich Grünflächen und Friedhöfe -
gez. gez.
Lubenau Neuschwender
techn. Werkleiter kaufm. Werkleiter
Der Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL), Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Bereich Grünflächen und Friedhöfe, Abt. 4-214, hat folgende Arbeiten zu vergeben:
Baumpflegearbeiten 2014-Massaria-05 – Stadtgebiet von Ludwigshafen am Rhein
Art des Bauwerkes:
Baumpflegerische Arbeiten
Mengenaufstellung (ca.-Massen):
Baumpflege - Baumschnitt, Beseitigung von Pilzbefall –Massaria- (10-20 m) ca. 175 Stck.
Baumpflege - Baumschnitt, Beseitigung von Pilzbefall –Massaria- (>20 m) ca. 75 Stck.
Die Ausschreibungsunterlagen können vom 29.10.2014 an beim Bürgerservice im Rathaus, Rathausplatz 20, Ludwigshafen gegen ein Entgelt von 10,00 EUR abgeholt werden. Sie können den Betrag auch per Überweisung auf das Konto der Stadt Ludwigshafen, IBAN DE45 5455-0010 0000 0001 66 (BIC LUHSDE6AXXX) unter Angabe des Kassenzeichens 275933-4911-14-0260196 zahlen. Ihre Anforderung der Unterlagen richten Sie dann bitte in Textform per Email an submission@ludwigshafen.de, per Fax an 0621 504-3778 oder auf dem Postweg an
Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein Submissionsstelle 4-11
Rathausplatz 20
67059 Ludwigshafen am Rhein
Der Betrag wird nicht zurückerstattet, selbst wenn kein Angebot abgegeben wird.
Angebote, denen die geforderten Anlagen bei Angebotseröffnung (Submission) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt beiliegen, können zurückgewiesen bzw. als ungültig erklärt werden.
Eröffnungstermin: 19.11.2014, um 10.15 Uhr, im Rathaus, 7. OG., Zimmer 712.
Bieter sind am Eröffnungstermin zugelassen.
Die Angebote sind bis zu diesem Zeitpunkt im Rathaus bei der Submissionsstelle, Zimmer 705, abzugeben.
Wir weisen darauf hin, dass der Behördenbriefkasten von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht erreichbar ist.
Auskünfte und Planeinsicht während der Angebotsfrist beim Wirtschaftsbetrieb, Bereich Grünflächen und Friedhöfe, Abt. 4-214, Bliesstraße 10, Zimmer 104, Herr Heller, Telefon 0621 504-3288.
Vergabeprüfstelle:
Bei der ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer und bewirkt keine automatische Aussetzung des Vergabeverfahrens.
Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen am Rhein - Bereich Grünflächen und Friedhöfe -
Lubenau Neuschwender
techn. Werkleiter kaufm. Werkleiter
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage -LFtG-
Sonntage und insbesondere die stillen Feiertage sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Hektik des Alltages befreit sind, eine Unterbrechung des Arbeitsrhythmus darstellen und die Möglichkeit der Erholung, Entspannung und inneren Einkehr bieten.
Innenministerium und Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier fordern die örtlich zuständigen Ordnungsämter auf, besonders auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten.
Vor den bevorstehenden Feiertagen weist deshalb die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, Bereich Öffentliche Ordnung, auf folgendes hin:
Öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen sowie alle der Unterhaltung dienenden Darbietungen und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Wesen des Feiertages angepasst sind, sind an Allerheiligen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am Totensonntag und Volkstrauertag jeweils ab 04.00 Uhr verboten.
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind an Allerheiligen bis 11.00 Uhr, an den übrigen „stillen Feiertagen“ bis 13.00 Uhr verboten.
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an Allerheiligen, dem Volkstrauertag und Totensonntag jeweils ab 04.00 Uhr verboten.
Verstöße gegen das Landesfeiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Es wird im um Beachtung gebeten.
Ludwigshafen am Rhein, den 29.10.2013
gez.
Feid Dezernent
BEKANNTMACHUNG
Rechtsverordnung
über die Freigabe von weiteren vier Marktsonntagen in Ludwigshafen am Rhein (Rheinland-Pfalz) jeweils am
07. September 2014 21. September 2014 19. Oktober 2014 02. November 2014
(LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. Land Rheinland-Pfalz v. 17.04.2014) wird für die Stadt Ludwigshafen am Rhein folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
Im Stadtgebiet und in allen Stadtteilen der Stadt Ludwigshafen am Rhein, dürfen an den oben genannten Sonntagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG nach erfolgter Festsetzung durchgeführt werden.
§ 2
Vor Antragstellung zur Festsetzung eines privilegierten Spezialmarktes im Sinne des § 6 Abs. 2 LMAMG und eines Floh- und Trödelmarktes gemäß § 8 LMAMG hat der Veranstalter des jeweiligen Marktes eine Teilnehmerliste von mindestens zwölf Gewerbetreibenden vorzulegen.
§ 3
(1) Werden an den Marktsonntagen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so sind diese nach § 13 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG) von der Arbeit freizustellen.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 4
Die Arbeitgeber ist gemäß § 13 Abs. 5 LadöffnG verpflichtet ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über diese gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG gewährte Freistellung zu führen.
Kontrollierenden Personen ist dieses obengenannte Verzeichnis auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.
§ 5
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
§ 6
(1) Die Vorschriften des LMAMG Rheinland Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 20 LMAMG Rheinland-Pfalz mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 8 bis zu 50.000 Euro, bei Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 6 bis zu 2.500 Euro, bei den übrigen Fällen des Abs. 1 bis 1.000 Euro.
(2) Gemäß § 15 Abs. 2 LadöffnG können Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 4 dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeit bis zu 2.000 Euro geahndet werden. In den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 a LadöffnG bis zu 5.000 Euro.
(3) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S.
965), geändert durch Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl. I. S. 2954) geahndet.
Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. I. S. 2318 ff), als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
(5) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs.
1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
(6) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 LadöffnG, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind sorgfältig zu beachten.
§ 7
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 29.11.2014 Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein
gez.
Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin
BEKANNTMACHUNG Rechtsverordnung
Über die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage in Ludwigshafen am Rhein (Rheinland-Pfalz) am
‐ 16. März 2014 in der Innenstadt von Ludwigshafen
‐ 7. September 2014 in den Stadtteilen außer Einkaufspark Oggersheim
‐ 2. November 2014 in der Innenstadt Ludwigshafen
Aufgrund des § 10 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351 ff), in Verbindung mit§ 17 LadöffnG, wird für die Stadt Ludwigshafen am Rhein folgende
Rechtverordnung erlassen:
§ 1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Ludwigshafen am Rhein, dürfen an genannten Sonntagen 16.
März, 07. September sowie 02. November 2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr in den aufgeführten Stadtteilen geöffnet sein.
(2) Das Stadtgebiet der Stadtmitte/Innenstadt wird zur Ofenhaltung der Verkaufsstellen durch folgende Örtlichkeiten bzw. Straßen begrenzt:
• Im Norden die Hochstraße.
• Im Süden der Bahndamm bzw. die Hochstraße.
• Im Westen die Lorientallee.
• Im Osten der Rhein.
(3) Abweichend von dieser räumlichen Begrenzung des Stadtgebietes, gilt die Regelung auch für die Fußgängerzone Prinzregentenstraße, die Mundenheimer Straße, zwischen Hochstraße und Wittelsbachstraße sowie das Walzmühle-Center und die Rhein-Galerie.
(1) Werden an den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmer beschäftigt, so sind diese nach § 13 Abs. 2 LadöffnG von der Arbeit freizustellen.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber ist gemäß § 13 Abs. 5 LadöffnG verpflichtet ein Verzeichnis über Name, Tag, Beschäftigungsart und –dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmer und über diesen gemäß §13 Abs. 2 LadöffnG gewährte Freistellung zu führen.
Kontrollierenden Personen ist dieses obengenannte Verzeichnis auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
§5
(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBI. I S. 965), geändert durch Gesetz vom 24.12.2002(BGBI. I. S. 2954) geahndet.
(3) Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag, wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBI. I. S. 2318 ff), als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, der Arbeitszeitverordnung, des Arbeitszeitrechtsgesetzes und des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, sind sorgfältig zu beachten.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 29.10.2014 Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein
gez.
Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin