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AG und Stockwerkeigentümergemeinschaft C

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Academic year: 2022

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E n t s c h e i d b e s p r e c h u n g e n / D i s c u s s i o n s d ’ a r r ê t s a c t u e l s AJP/PJA 6/2019

647

2.6. Sachenrecht – allgemein/

Droits réels – en général 2.6.1. Das Eigentum/La propriété

BGer 5A_340/2017 (zur Publikation bestimmt): Besitzes- störung, Eigentumsfreiheitsklage

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_340/

2017 vom 11. Dezember 2018, A.A. und B.A. gegen H. AG und Stockwerkeigentümergemeinschaft C. (und D.D. und E.D., Nebenintervenienten), Besitzesstörung, Eigentums- freiheitsklage.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist als solche bei einer Besitzesschutz- oder Eigentumsfreiheitsklage eines Stockwerkeigentümers nicht passivlegitimiert.

I. Sachverhalt

Das Flachdach der in Stockwerkeigentum aufgeteilten Wohnliegenschaft C. wird durch Oberlichter der Stock- werk einheiten zweigeteilt. Die Westseite des Daches er- reicht man vom Haus über einen Treppenaufgang. Dieser Dachteil ist mit der Ostseite durch eine Brücke verbunden, die über die Oberlichter der darunterliegenden Einheiten führt und den Zugang zu den Technikzylindern ermöglicht.

Diese Brücke, welche im Herbst 2013 errichtet wurde und sich anfänglich über der Einheit 5.0 befand, wurde im Früh- ling 2014 mit einem Pneukran über die Einheit 1.1 versetzt, deren Eigentümer gegen die Versetzung keine Einwände er- hoben hatte. An einer ausserordentlichen Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 9. Februar 2015 wurde entschie- den, die Brücke am jetzigen (d.h. versetzten) Standort zu belassen. Dieser Beschluss wurde angefochten und bildet Gegenstand eines separaten Verfahrens.

A.A. und B.A. sind Eigentümer der Einheit 2.2, deren mittels Oberlicht erhelltes Atrium schräg unter der versetz- ten Brücke liegt. Mit Massnahmengesuch vom 30. April 2014 verlangten sie von der G. AG und der Stockwerkei- gentümergemeinschaft C. die Rückplatzierung der Brücke, was zweitinstanzlich und vom Bundesgericht mit Urteil 5A_126/2015 vom 14. April 2015 abgewiesen wurde.

Im Rahmen des Hauptprozesses wurde die Klage auf Rückversetzung gegen die H. AG und die Stockwerkei-

markuS viScher*

* markuS viScher, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Zürich.

Buch_AJP_06_2019.indb 647 06.06.19 15:12

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