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Bayerische Bauordnung: BayBO

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Bayerische Bauordnung: BayBO

44. Auflage 2021

ISBN 978-3-406-76234-5

C.H.BECK

(2)

(4)1Die Zuluft für die Räume muß unmittelbar oder über besondere Lüf- tungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden.2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können.3Öffnungen von Lüftungsleitun- gen zum Freien müssen Schutzgitter haben.

(5) Fußböden müssen mindestens aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.

(6)1Unter Transformatoren muß auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können.2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.

(7) Fenster, die von außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen oder gesichert sein, daß Unbefugte nicht in den elektrischen Betriebsraum eindrin- gen können.

(8)1Räume mit Transformatoren oder Kondensatoren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen vom Gebäudeinnern aus nur von Fluren und über Sicherheits- schleusen zugänglich sein. 2Bei Räumen mit Öltransformatoren oder mit Transformatoren und Kondensatoren mit PCB und einer Leistung von mehr als 3 kVA muß mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 3Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.4Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3Luftraum müssen Rauchabzüge haben.

(9)1Abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei Räumen mit Transformatoren in

1. Waren- oder Geschäftshäusern mit Verkaufsstätten, die nicht dem Geltungs- bereich der Warenhausverordnung unterliegen,

2. Versammlungsstätten, die nicht dem Geltungsbereich der Versammlungsstät- tenverordnung1)unterliegen,

3. Büro- oder Verwaltungsgebäuden, die keine Hochhäuser sind,

4. Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen mit nicht mehr als 30 Betten,

5. Schulen und Sportstätten, die keine Räume enthalten, auf welche die Ver- sammlungsstättenverordnung anzuwenden ist,

6. Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Betten, 7. Wohngebäuden, die keine Hochhäuser sind.

2Türen in Trennwänden von Räumen mit Öltransformatoren oder mit Trans- formatoren und Kondensatoren mit PCB müssen feuerbeständig und selbst- schließend sein.

§ 6Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für orts- feste Stromerzeugungsaggregate. (1)1Für elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gelten § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäß.

1)Nr.15.

Elektrische Anlagen-Betriebsräumebauverordnung § 6

EltBauV 12

(3)

2Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden müssen gegen wasser- gefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; an den Türen muß eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.

(2)1Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. 2Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm haben.3Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen herzu- stellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.

(3) Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.

§ 7Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume.(1)1Räume für Zen- tralbatterien müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein.2Dies gilt auch für Batterieschränke.3§ 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.4Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.5Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen.

(2) Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Trennwän- den mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3)1Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkungen von Elektrolyten widerstandsfähig sein. 2An den Türen muß eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten zurückhält.

(4) Der Fußboden von Batterieräumen muß an allen Stellen für elektrostati- sche Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.

(5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen von Elektrolyten wi- derstandsfähig sein.

(6) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in den Batte- rieräumen verboten; hierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.

§ 8Zusätzliche Bauvorlagen.1Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlagen enthalten.2So- weit erforderlich, müssen sie ferner Angaben über die Schallschutzmaßnahmen enthalten.

§ 9Inkrafttreten.Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft*1). Nr. 13(nicht belegt)

*1)Amtl. Anm.:Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 13. April 1977 (GVBl. S. 421)

12 EltBauV

§§ 7–9 Elektrische Anlagen-Betriebsräumebauverordnung

(4)

14. Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten

(Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)

1)2)

Vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751)

BayRS 2132-1-6-B

zuletzt geänd. durch ÄndV v. 11.12.2017 (GVBl. S. 595)

Auf Grund von Art. 90 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)3)und Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes4)erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Nichtamtliche Inhaltsübersicht5)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

§ 4 Außenwände

§ 5 Trennwände

§ 6 Brandabschnitte

§ 7 Decken

§ 8 Dächer

§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe, Bodenbeläge

§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten

§ 11 Treppen

§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

§ 14 Ausgänge

§ 15 Türen in Rettungswegen

§ 16 Rauchabführung

§ 17 Beheizung

§ 18 Sicherheitsbeleuchtung

§ 19 Blitzschutzanlagen

§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

§ 22 Lage der Verkaufsräume

§ 23 Räume für Abfälle zur Beseitigung und Verwertung

§ 24 Gefahrenverhütung

§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

§ 26 Verantwortliche Personen

§ 27 Brandschutzordnung

§ 28 Stellplätze für Behinderte

§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen

§ 30 Prüfungen

§ 31 Weitergehende Anforderungen

§ 32 Übergangsvorschriften

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

1)Überschrift geänd. mWv 30.12.2017 durch V v. 11.12.2017 (GVBl. S. 595).

2)Die Verordnungtritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft, vgl. § 34.

3)Nr.1.

4)Nr.26.

5)Amtl. Inhaltsübersicht aufgeh. mWv 30.12.2017 durch V v. 11.12.2017 (GVBl. S. 595).

(5)

§ 11)Anwendungsbereich.Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2haben.

§ 22)Begriffe.(1)1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die 1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

2. mindestens einen Verkaufsraum haben und 3. keine Messebauten sind.

2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendi- ger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer An- lagen.

(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoß, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Gelände- oberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse au- ßer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.

(3)1Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenom- men Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen.2Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufs- räume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgän- gen ins Freie verbinden.

(6) Flächen von Gebäuden, Geschossen und Räumen sind als Brutto-Grund- fläche zu ermitteln, wenn nichts anderes geregelt ist.

§ 33)Tragende Wände, Pfeiler und Stützen.Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind

1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwider- standsfähigkeit zulässig,

2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuer- hemmend herzustellen,

3. in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.

§ 4Außenwände.Außenwände sind herzustellen

1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Bau- stoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind,

2. in sonstigen Verkaufsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind.

1)§ 1 geänd. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

2)§ 2 Abs. 6 angef. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

3)§ 3 Nr. 1 geänd. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

14 BayVkV

§§ 1–4 Verkaufsstättenverordnung

(6)

§ 51)Trennwände.(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räu- men, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

(2)1In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Nutzfläche von mehr als jeweils 100 m2sowie Werkräume mit erhöhter Brandge- fahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räu- men durch feuerbeständige Trennwände zu trennen.2Diese Werk- und Lagerräu- me müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, daß Ab- schnitte von nicht mehr als 500 m2Nutzfläche entstehen. 3Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

§ 62)Brandabschnitte.(1)1Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen.2Abweichend von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO3) darf die Fläche je Geschoß betragen in

1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m2,

2. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m2,

3. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m2, 4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m2.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen an Stelle von durchgehenden Brandwänden in Brand- abschnitte unterteilt werden, wenn

1. die Ladenstraßen bis zu ihrem Dach in voller Höhe mindestens 10 m breit sind;

Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Breite unzulässig, 2. die Ladenstraßen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben,

3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen und 4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandwände im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn die Ladenstraßen über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Fläche unzulässig.

(4)1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schlie- ßen bewirken.

(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs oder Teile des Dachs mit Hohlräumen nicht hinweggeführt werden.

1)§ 5 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 geänd. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

2)§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 einl. Satzteil, Abs. 4 Satz 1 geänd., Abs. 6 neu gef. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

3)Nr.1.

Verkaufsstättenverordnung §§ 5, 6

BayVkV 14

(7)

(6) Verkaufsstätten müssen zu anderen Gebäuden Brandwände als Gebäude- abschlusswände haben, soweit sie aneinander gebaut sind.

§ 71)Decken.(1)1Decken sind

1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuer- hemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

3. in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. 2Bei der Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abge- hängte Unterdecken außer Betracht.

(2)1Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräu- men, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.2In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.

(3)1In Decken sind Öffnungen unzulässig.2Dies gilt nicht für Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen sowie in Decken zwischen Ladenstraßen 1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.

§ 82)Dächer.(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, ist

1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwider- standsfähigkeit aus brennbaren Baustoffen zulässig,

2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuer- hemmend,

3. in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustof- fen,

4. in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig herzustellen.

(2) Bedachungen ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre müssen bei Dä- chern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3)1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen sind

1. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch aus mindestens schwerentflamm-

baren Baustoffen zulässig; sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

1)§ 7 Abs. 1 Satz 2 geänd. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

2)§ 8 Abs. 1 Nr. 1 geänd., Abs. 3 Satz 2 neu gef. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

14 BayVkV

§§ 7, 8 Verkaufsstättenverordnung

(8)

2Art. 30 Abs. 1 BayBO1)ist für Bedachungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwen- den.

§ 92)Bekleidungen, Dämmstoffe, Bodenbeläge. (1) Außenwandbeklei- dungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind

1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Bau- stoffen,

2. in sonstigen Verkaufsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruk- tionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktio- nen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Flu- ren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Bodenbeläge müssen in Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen nichtbrennbar, in notwendigen Fluren für Kunden und in Ladenstraßen mindes- tens schwerentflammbar sein.

§ 103)Rettungswege in Verkaufsstätten.(1)1Für jeden Verkaufsraum, Auf- enthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein.2Die Rettungswege dür- fen auch über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn wegen des Brandschut- zes keine Bedenken bestehen; diese Rettungswege gelten als Ausgang ins Freie.

(2)1Von jeder Stelle

1. eines Verkaufsraums in höchstens 25 m Entfernung,

2. eines sonstigen Aufenthaltsraums oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung

muß mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).2Die Entfernung nach Satz 1 Nr. 1 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile, die Entfernung nach Satz 1 Nr. 2 wird in der Lauflinie gemessen.

(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Laden- straße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m2nicht über diese Ladenstraße führt.

(4) In erdgeschossigen Verkaufsstätten sowie in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten, soweit er über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Trep- pen führt, in diesem Flur eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben.

1)Nr.1.

2)§ 9 Überschrift, Abs. 1 bis 3 geänd. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

3)§ 10 Abs. 8 geänd. mWv 30.12.2017 durch V v. 11.12.2017 (GVBl. S. 595).

Verkaufsstättenverordnung §§ 9, 10

BayVkV 14

(9)

(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muß ein Hauptgang oder eine Laden- straße in höchstens 10 m Entfernung, gemessen in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile, erreichbar sein.

(6)1In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig.

2Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.

(7)1An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zug von Rettungswegen ist durch beleuchtete Sicherheitszeichen deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen. 2Von jeder Stelle der Verkaufsräume oder der Ladenstraßen muß mindestens ein Sicherheitszeichen erkennbar sein.

(8) Rettungswege dürfen innerhalb der nach § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden.

§ 111)Treppen. (1)1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein.

2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(2)1Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten.2Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.

(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die 1. eine Nutzfläche von nicht mehr als 100 m2haben oder

2. eine Nutzfläche von mehr als 100 m2, aber nicht mehr als 500 m2haben, wenn diese Treppen im Zug nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.

(4)1Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig.2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Absatz 3.

(5)1Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein; sie sind über Treppenabsätze fortzuführen.

§ 12Treppenräume, Treppenraumerweiterungen. (1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.

(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.

(3)1Treppenraumerweiterungen müssen 1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,

2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Ver- bindung stehen.

2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

1)§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 geänd. mWv 1.1.2008 durch V v. 29.11.2007 (GVBl. S. 847).

14 BayVkV

§§ 11, 12 Verkaufsstättenverordnung

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