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SächsZuVO § 121a SGB V

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Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie

über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung

(SächsZuVO – § 121a SGB V)

Vom 17. Januar 1998

Es wird mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer verordnet aufgrund von

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches ( SächsAGSGB ) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 68), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997

(SächsGVBl. S. 646),

2. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches

Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935):

§ 1

Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – ( SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), ist die Sächsische Landesärztekammer.

§ 2

Die Sächsische Landesärztekammer deckt die ihr aus der Übertragung dieser Aufgabe entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Amtshandlungen nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 1998 Der Staatsminister

für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

SächsZuVO § 121a SGB V

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 17.02.1998 Seite 1 von 1

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