• Keine Ergebnisse gefunden

62. 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Fennistik (Version 2011)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "62. 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Fennistik (Version 2011)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2015/2016 – Ausgegeben am 29.01.2016 – 12. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

C U R R I C U L A

62. 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Fennistik (Version 2011)

Der Senat hat in seiner Sitzung am 21.01.2016 die von der gemäß § 25 Abs 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 11.01.2016 beschlossene 1. (geringfügige) Änderung des Bachelorstudiums Fennistik, veröffentlicht am 23.05.2011 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 21. Stück, Nummer 120, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

(1) § 5 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung

- In der Tabelle wird die letzte Zeile geändert und lautet nunmehr:

- Pflichtmodul 8 Wissenschaftliche Vertiefung Sprach- bzw.

Literaturwissenschaft

25 ECTS-Punkte

- Das Pflichtmodul 5 Kulturwissenschaft wird geändert und lautet nunmehr:

Pflichtmodul 5 Kulturwissenschaft 10 ECTS-Punkte Teilnahme-

voraussetzung

Studieneingangs- und Orientierungsphase, Pflichtmodul 2

Modulziele Kenntnisse der finnischen Kultur und ihrer Kontexte werden vertieft.

Modulstruktur - VO Kulturen der uralischen Sprachen (npi)

- je nach Angebot:

VO Sprachwissenschaftliche Vorlesung (npi) oder

VO Literaturwissenschaftliche Vorlesung (npi) - UE Kulturwissenschaftliche Übung (pi)

(2)

Leistungsnachweis Absolvierung aller Lehrveranstaltungen Vorgesehene

Dauer des Moduls

Zwei Semester

Sprache Deutsch oder Finnisch; ggf. Englisch (VO)

- Im Punkt „Pflichtmodulgruppe III Vertiefung (60 ECTS)“ wird der erste Absatz geändert und lautet nunmehr:

„Die Pflichtmodulgruppe III umfasst die folgenden Module:

- Pflichtmodul 6 Spracherwerb, 20 ECTS-Punkte

- Pflichtmodul 7 Ostseefinnischer Kontext & Estonistik, 15 ECTS-Punkte

- Pflichtmodul 8 Wissenschaftliche Vertiefung Sprach- bzw. Literaturwissenschaft, 25 ECTS- Punkte“

- Die Alternativen Pflichtmodule 8a Wissenschaftliche Vertiefung Sprachwissenschaft sowie 8b Wissenschaftliche Vertiefung Literaturwissenschaft werden ersetzt durch das Pflichtmodul 8 Wissenschaftliche Vertiefung Sprach- bzw. Literaturwissenschaft, welches nunmehr lautet:

Pflichtmodul 8

Wissenschaftliche Vertiefung Sprach- bzw.

Literaturwissenschaft

25 ECTS-Punkte

Teilnahme- voraussetzung

Studieneingangs- und Orientierungsphase, Pflichtmodul 2, Pflichtmodul 4

Modulziele Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse über die Sprach- bzw.

Literatur- und Kulturwissenschaft, Fähigkeit zur Verfassung und Gestaltung von Sachtexten mit sprach- bzw. literaturwissenschaftlicher Thematik; Fähigkeit zum selbständigen und kritischen Arbeiten mit sprach- bzw. literatur- und kulturwissenschaftlichen Texten und Themen, Einblick in den Alltag und das Funktionieren der wissenschaftlichen Institutionen und Projekte.

Modulstruktur - je nach Angebot:

VO Sprachwissenschaftliche Vorlesung (npi) oder

VO Literaturwissenschaftliche Vorlesung (npi)

- je nach Angebot:

UE Sprachwissenschaftliche Übung mit Bachelorarbeit II (pi) oder

UE Literaturwissenschaftliche Übung mit Bachelorarbeit II (pi) - Projekt/Praktikum (pi)

Es wird empfohlen, die Vorlesung und die Übung aus demselben Bereich (Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft) zu wählen.

Leistungsnachweis Absolvierung aller Lehrveranstaltungen Vorgesehene

Dauer des Moduls

Zwei Semester

Sprache Deutsch oder Finnisch; ggf. Englisch (VO) (2) § 9 Prüfungsordnung

(3)

Im vierten Absatz (9.4. Bachelorarbeiten) wird im zweiten Satz in der Klammer der Passus

„Modul 8a/8b“ von „Modul 8“ ersetzt.

(3) § 10 Inkrafttreten

- Im ersten Absatz wird vor Beginn des Satzes noch „(1)“ hinzugefügt.

- Dem § 10 wird ein Abs 2 wird hinzugefügt:

„(2) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 29.01.2016, Nr. 62, 12. Stück, treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“

Im Namen des Senats:

Der Vorsitzende der Curricularkommission N e w e r k l a

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Bildungswissenschaft (Version 2011), veröffentlicht am 29.06.2011 im Mitteilungsblatt der Universität Wien,

750 Wörtern sollen der Befähigung zum elementaren Sprachhandeln (in Alltagssituationen, etc.) dienen. Ziele Nach Abschluss dieses Moduls verfügen die Studenten über

Der Senat hat in seiner Sitzung am 18. Stück, Nummer 169 in der nachfolgenden Fassung genehmigt. Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und

Der Senat hat in seiner Sitzung am 26. Stück, Nummer 169 in der nachfolgenden Fassung genehmigt. Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und

Modul Allgemeine Chemie Ziel des Moduls ist der Erwerb grundlegender theoretischer Kenntnisse über das chemische Verhalten der wichtigsten Elemente und ihrer Verbindungen,

Modulziele Die Bachelorarbeit muss ihm Rahmen eines Praktikums oder eines Seminars verfasst werden und bietet die Möglichkeit, ein Thema zu vertiefen und

Leistungsnachweis: Positive Absolvierung der Lehrveranstaltung Pflichtmodul 4b: Grundlagen der Indogermanistik (10 ECTS) Voraussetzung: StEOP (Module 1 und 2). Beschreibung:

Der Senat hat in seiner Sitzung am 26. Stück, Nummer 151, in der nachfolgenden Fassung genehmigt. Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002