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126. 2. (geringfügige) Änderung des Mastercurriculums Deutsch als Fremd- und Zweitsprache

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Mitteilung

Studienjahr 2019/2020 - Ausgegeben am 26.06.2020 - Nummer 126

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Curricula

126 2. (geringfügige) Änderung des Mastercurriculums Deutsch als Fremd- und Zweitsprache

Der Senat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 die von der gemäß § 25 Abs 8 Z 8 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 29. April 2020 per Umlaufverfahren beschlossene 2. (geringfügige) Änderung des Mastercurriculums Deutsch als Fremd- und Zweitsprache, verö entlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 04.05.2017, 26. Stück, Nr. 113, 1.

(geringfügige) Änderung verö entlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 26.06.2018, 35. Stück, Nr. 176, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

(1) § 3 Zulassungsvoraussetzungen 1. Folgender Abs 5 wird hinzugefügt:

„Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit anderer Erstsprache als Deutsch haben Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, wobei hinsichtlich des Nachweises dieser Kenntnisse die Regelungen der Universität Wien gelten.“

(2) § 5 Abs 2 Modulbeschreibungen

1. Im Modul 8 lauten die Teilnahmevoraussetzungen nunmehr:

„Abschluss der Module 1-4“

(3) § 12 Inkrafttreten 1. Abs 3 wird hinzugefügt:

„(3) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 26. Juni 2020, Nr. 126, Stück 25, 1 25. Stück - Ausgegeben am 26.06.2020 - Nr. 126-126

(2)

treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“

Im Namen des Senates:

Der Vorsitzende der Curricularkommission K r a m m e r

2 25. Stück - Ausgegeben am 26.06.2020 - Nr. 126-126

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