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Es ist für mich deshalb unverständlich, wenn tatsächlich Staatsangestellte über das Pensionsalter hinaus weiter beschäftigt werden

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Academic year: 2022

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I 057/2000 FIN 3. Mai 2000 47C Interpellation

1421 Zaugg, Fahrni (SVP)

Mitunterzeichner: 0 Eingereicht am: 09.02.2000

Arbeiten Staatsangestellte über das Pensionierungsalter hinaus?

In den letzten Tagen wurde mir mitgeteilt, dass eine Lehrerin noch über das Pensionsalter hinaus weiterarbeitet.

In ausgiebigen Debatten haben wir im Grossen Rat über Frühpensionierungen für das Staatspersonal, über Lehrerarbeitslosigkeit und ähnliches mehr debattiert.

Dabei wurde immer darauf hingewiesen wie wichtig solche Massnahmen seien um gerade jungen Lehrer/Innen zu helfen.

Es ist für mich deshalb unverständlich, wenn tatsächlich Staatsangestellte über das Pensionsalter hinaus weiter beschäftigt werden.

Ich bitte den Regierungsrat deshalb folgende Fragen zu beantworten:

• Wie viele Personen arbeiten tatsächlich über das Pensionsalter hinaus in der Staatsverwaltung und den staatlich unterstützten Betrieben?

• Bis zu welchem Alter kann man im Kanton Bern weiterarbeiten?

• Sind Massnahmen vorgesehen, dass zukünftig Staatsangestellten keinen Arbeits- vertrag über das Pensionsalter hinaus erhalten.

Antwort des Regierungsrates

Die Weiterbeschäftigung von Personen über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus ist für das Kantonspersonal und die Lehrerschaft grundsätzlich möglich. Es kann für Gesellschaft und Staat durchaus von Nutzen sein, auf die berufliche und Lebenserfahrung von älteren Personen zurückgreifen zu können. Es kann auch festgestellt werden, dass die Menschen in unserer Gesellschaft immer älter werden und vielfach sowohl Willens als auch in der Lage sind, nach wie vor einen ansehnlichen Beitrag zum Wohl der Gesellschaft zu leisten. Diese Tendenz könnte sich aufgrund der demografischen Entwicklung und der sich wegen der Konjunktur abzeichnenden angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt noch akzentuieren.

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Zu den Fragen des Interpellanten

Frage 1 (Anzahl Personen, die über das Pensionsalter hinaus in der Staatsverwaltung und den staatlich unterstützten Betrieben arbeiten) Innerhalb der Staatsverwaltung, der Universität und bei der Lehrerschaft sind gesamthaft 27 Personen im Monatslohn beschäftigt, die mit Stichdatum 1. April 2000 älter als 65 Jahre waren. Bemessen an den rund 31'500 Kantonsangestellten und Lehrkräften machen diese ca. 0,09 % aus; damit haben wir es vorliegend mit einer nur marginalen Anzahl zu tun. Die Anzahl der über 65jährigen, die bei staatlich unterstützten Betrieben tätig waren ist dem Regierungsrat nicht bekannt, da einerseits die staatlich unterstützten Betriebe weder dem Personal- noch dem Lehreranstellungsgesetz unterstellt sind und andererseits kein gemeinsames Personalinformationssystem analog PERSISKA vorhanden ist.

Frage 2 (Alter bis zu welchem die Weiterarbeit im Kanton Bern möglich ist)

Gemäss Art. 16, Abs. 1 des Personalgesetzes (BSG 153.01) treten Behördemitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens auf Ende des Monats zurück, in welchem sie ihr 65. Altersjahr vollenden. Die Ernennungsbehörde hat jedoch ausnahmsweise und bei Vorliegen wichtiger Gründe die Möglichkeit, diese Personen jeweils für ein Jahr wieder zu ernennen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70.

Altersjahres. Die Definition, wann ein wichtiger Grund vorliegt, wird somit durch die Ernennungsbehörde vorgenommen.

Eine ähnliche Regelung besteht gemäss Lehreranstellungsgesetz (BSG 430.250) Art.

11. Entsprechend dieser Bestimmung erfolgt der Rücktritt vom Lehramt spätestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrkraft das 65. Altersjahr vollendet. Die zuständige Behörde – im Regelfall die entsprechende Schulkommission – kann gemäss Abs. 2 „bei Vorliegen zwingender schulorganisatorischer Gründe“ Lehrkräfte ausnahmsweise jeweils für ein Semester anstellen, auch wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben. Die Verlängerung kann jedoch längstens bis zum vollendeten 70.

Altersjahr erfolgen.

Die rechtliche Situation ist somit eindeutig: Es ist den jeweiligen Ernennungsbehörden ausnahmsweise möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter bis zu 5 Jahre über den ordentlichen Pensionierungstermin hinaus zu beschäftigen. Der Regierungsrat kann auf diese Anstellungspraxis – insbesondere bei den Lehrkräften – nur bedingt Einfluss nehmen, da ein solcher Entscheid durch diejenige Behörde gefällt werden muss, welche die jeweiligen Umstände des Einzelfalls kennt.

Frage 3 (Vorgesehene Massnahmen, dass zukünftig Staatsangestellte keinen Arbeitsvertrag über das Pensionierungsalter hinaus erhalten)

Wie der Antwort auf Frage 2 entnommen werden kann, ist es gemäss Gesetzgebung möglich, Personen über ihr ordentliches Pensionierungsalter hinaus zu beschäftigen.

Der Regierungsrat sieht keinen Grund diese Praxis zu ändern. Diese Regelung, die wie in Frage 1 ersichtlich, nur in Ausnahmefällen angewendet wird, kann in Einzelfällen sinnvoll und begründet sein. Im Übrigen kann der Antwort auf Frage 1 entnommen werden, dass es sich tatsächlich bloss um wenige Ausnahmen handelt, die über das 65. Altersjahr hinaus beschäftigt werden.

An den Grossen Rat

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