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Sichere Arbeitsplätze

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Academic year: 2022

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Sichere Arbeitsplätze

Alternativen zur Verwendung von Leitern

(2)

Gliederung:

1. Rechtsvorschriften Hochgelegene Arbeitsplätze 2. Arbeiten auf Leitern - Gefährdungsbeurteilung 3. Arbeiten auf Leitern - Unfälle

4. Mögliche Alternativen

4.1. Fahrbare Arbeitsbühnen / Fahrgerüste 4.2. Hubarbeitsbühnen

4.3. Arbeitskörbe an Flurförderzeugen

4.4. Arbeitskörbe an Kranen

(3)

1. Rechtsgrundlagen

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Anhang 1 Nr. 3 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von

Arbeitsmitteln bei zeitweiligen Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen“

Anhang 1 Nr. 1 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln“

(4)

1. Rechtsgrundlagen

• TRBS 2121 Allgemeine Anforderungen (05.10.2018)

• TRBS 2121 Teil 1 „Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten“ (11.02.2019)

• TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung…bei der Verwendung von Leitern“ (21.12.2018)

• TRBS 2121 Teil 3 „… unter Zuhilfenahme von Seilen“ (11.02.2019)

• TRBS 2121 Teil 4 „Heben von Personen …“ (11.02.2019)

• TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen …“

ferner

• ASR A 1.6 „Fenster, Oberlichter …“

• ASR A 1.8 „Verkehrswege“

• ASR A 2.1 „Absturz“

(5)

2. Arbeiten auf Leitern - Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsfaktoren:

• mechanische Faktoren: Umsturz, Absturz, (Untergrund, Umgebungsgefahren, Anlegepunkte unsicher)

Risiko: groß

• physische Faktoren: Zwangshaltung, Belastung der Füße

Risiko: mittel

• psychische Faktoren: Arbeitsplatz erzeugt Unsicherheitsgefühl

Risiko: klein

(6)

3. Arbeiten auf Leitern - Unfallbeispiele

• Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland über 40.000 Arbeitsunfälle mit Leitern.

• Dadurch entstehen ca. 3.300 neue Unfallrenten mit sehr hohen

Unfallkosten.

(7)

3. Arbeiten auf Leitern - Unfallursachen

• mangelhafter Untergrund (Wegdrehen, Einsinken, Wegrutschen)

• Umsturz bei Überstieg, Aus- oder Einstieg

• missbräuchlicher Einsatz

• Umsturz der Leiter aufgrund eines nicht befestigten Leiterkopfes

• Leiterdefekte

• Anwenderfehler

• …

(8)

4. Alternativen zur Verwendung von Leitern

• Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste)

• Hubarbeitsbühnen

• Arbeitskorb am Flurförderzeug

• Arbeitskorb am Kran

(9)

4.1. Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahr-/Rollgerüste)

(10)

• Leitergerüste

DIN 4420-2

Rahmengerüste

Modulgerüste

System- gerüste

Gerüste aus-

Stahlrohren und Kupplungen

längsorientiert

Raumgerüste

fahrbare Gerüste

fahrbare Arbeitsbühnen

Hängegerüste

ausgewählte Gerüstbauarten

DIN EN 12810 DIN 4420-3 DIN EN 1004

Schutz- gerüste

DIN 4420-1

Fanggerüste

Dachfanggerüste

Arbeitsgerüste mit Bekleidung

Schutzdächer

Klassifizierung der Gerüstbauarten - Normen

(11)

Normen für fahrbare Arbeitsbühnen

DIN EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen

• DIN EN 74 Kupplungen, Stoßbolzen und Fußplatten

• DIN 4074-1 Sortierung von Holz nach Tragfähigkeit; Teil 1 Nadelschnittholz

• DIN EN 1298 Fahrbare Arbeitsbühnen - Regeln und Festlegungen für die

Aufstellung einer Aufbau- und Verwendungsanleitung

(12)

Fahrbare Arbeitsbühnen (fAB) - Errichtung

• Eignung der ausgewählten fAB für die auszuführenden Arbeiten prüfen

• Errichtung nur nach der zugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitung (absturzsichernde Maßnahmen beachten)

• die fAB durch die Ausgleichsspindeln lotrecht stellen

• nur unbeschädigte Originalteile des Herstellers verwenden

• die Standleiterstöße sind immer mit Federsteckern zu sichern

• die Standsicherheit muss in jeder Phase der Montage sichergestellt werden (Ballastgewichte bzw. Schrägabstützungen rechtzeitig montieren)

• Einzelteile von Ebene zu Ebene hochgeben, Werkzeuge und Materialien geringen Umfangs sind am Körper mitzuführen, ansonsten mit Transportseilen auf die

Arbeitsebene hochzuziehen

(13)

Fahrbare Arbeitsbühnen - Benutzung

• Fahrbare Arbeitsbühnen nur nach der zugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitung und nach der Übergabeprüfung benutzen.

• Laufräder feststellen, oder, wenn vorhanden, Spindeln absenken.

• Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist nur auf der Gerüstinnenseite gestattet.

• Hebezeuge dürfen an fahrbaren Arbeitsbühnen nicht angebracht und verwendet werden.

• Nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Arbeitsebenen arbeiten.

• Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht untereinander überbrückt werden (nur mit Sonderstatik!).

• Das Übersteigen von fahrbaren Arbeitsbühnen ist verboten!

(14)

Fahrbare Arbeitsbühnen - Benutzung

• beim Arbeiten nicht gegen den Seitenschutz stemmen

• Durchstiegsklappen schließen

• das Springen auf Belagflächen ist verboten

• bei starkem Wind und bei Schichtende Gerüst gegen Umstürzen sichern

• Fahrbare Arbeitsbühnen sind nicht dafür konstruiert, angehoben oder angehängt zu werden

(15)

Fahrbare Arbeitsbühnen (fAB) - Verfahren

• fAB nur langsam verfahren

• zum Verfahren die Spindelteller, falls vorhanden, so knapp wie möglich lüften

• jeglichen Anprall vermeiden

• nur in Längsrichtung oder über Eck verfahren

• vor dem Verfahren lose Teile gegen Herabfallen sichern

• beim Verfahren darf sich niemand auf dem Gerüst aufhalten; Ausnahme: Kontroll- oder Steuerungsarbeiten  erforderliche Schutzmaßnahmen in

GB festlegen

(16)

4.2. Einsatz von Hubarbeitsbühnen (HAB)

Technik und Betrieb Gesetzliche Grundlagen

Organisation und Voraussetzungen zum Bedienen

ID 019713

(17)

Allgemeines

• Arbeitsmittel mit hoher technischer Reife

• Hohes sicherheitstechnisches Niveau

• Technische Stabilität und Zuverlässigkeit

• Hubhöhe über 100 m

• seitliche Reichweite über 40 m

• Vielseitige Einsatzmöglichkeiten

(18)

Kennzeichnung von Hubarbeitsbühnen

Gut sichtbar und dauerhaft Fabrikschild:

• Hersteller

• Typ

• Baujahr

• Fabriknummer

• Zulässiger Betriebsdruck

• Tragfähigkeit

• Höchstzulässige Handkraft

• Höchstzulässige Windgeschwindigkeit

• Angaben über elektr. Anschluss

• Angaben über hydr. Anschluss

(19)

Bedienungsanleitung

Sie muss sich an der Verwendungsstelle befinden und mind. folgende Angaben über den sicheren Betrieb enthalten: (BAL = Auszug aus Betriebshandbuch)

Verwendungsbereich

Inbetriebnahme

Handhabung und Verhalten während des Betriebes

Wechsel des Aufstellungsortes

Überwachung der Sicherheitseinrichtung

Wartung und Prüfung

Verhalten im Störfall

Ersatzteilbeschaffung

(20)

Notfallsteuerung

b) Notsteuereinrichtungen

allgemein unten am Fahrzeug, bei Ausfall der Hauptantriebsenergie kann die Arbeitsbühne in eine Stellung gebracht werden, von der aus sie sicher verlassen werden kann.

a) Not – Aus - Einrichtungen

an jeder Steuerstelle, bei elektrischer Steuerung durch gekennzeichnete Not-Aus-Taster, bei

hydraulischer Steuerung entfallen diese, wenn Ventile direkt durch Handhebel bewegt werden

(21)

Besondere Sicherheitseinrichtungen

• Momentmesseinrichtung

Überwacht und misst Lastmoment aus Belastung und Stellung der HAB, welches die Bühne zum Kippen bringen will

(Kippmoment erreicht, keine weiteren Bewegungen möglich)

• Lastmesseinrichtung (Überlastsicherung)

Misst die senkrechte Belastung des Arbeitskorbes

(Unterbrechung aller Bewegungen, wenn Nennlast überschritten, bei Bühnen > 1 m² Korbgröße)

• Stellungsüberwachung (Stützdrucküberwachung)

Arbeitskorb kann nicht in Bereiche gehen, wo Standsicherheit nicht gewährleistet ist (Bewegungen nur im zugelassenen Arbeitsbereich möglich)

(22)

Messung des Lastmomentes

• Lastdiagramm

• (lt. Betriebsanleitung)

(23)

Nennlast nicht überschreiten

• Bei der Übernahme schwerer Teile

darf die Nennlast (abhängig vom Lastmoment)

der HAB nicht überschritten werden!

(24)

Nivelliereinrichtungen

Dosenlibelle, Nivellierwaage, Neigungssensor

• Anzeige, ob Neigung des Untergestells im zugelassenen Grenzwert liegt.

• Mögliche Reaktionen bei Erreichen des Grenzwertes:

• Abschalten, keine weiteren Bewegungen

• Akustisches Signal, aber Weiterfahrt

(25)

Hinweis:

• es gibt ca. 450 unterschiedliche Bühnen

• jede Bühne ist mit verschiedenen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet

• die gleiche Sicherheitseinrichtung kann bei einer anderen Bühne unterschiedlich reagieren

(z.B. nur akustisches Signal – Weiterfahrt möglich oder komplettes Abschalten)

Eine umfassende Einweisung, Durchsicht der BAL und verantwortungsbewusstes Handeln können

Gefahrensituationen verhindern!

(26)

Abstützung

• Abstützungen müssen vollständig ausgefahren werden (Teilausschub möglich siehe BAL)

• Freiheben der Reifen und Achsen (s. BAL)

• Verwendung von Unterlagen (mind. 40*40*2,8, entsprechende Festigkeitsklasse)

Abstützungsarten - Mechanische Spindeln

• Hydraulische Stempel

• Achsfederverriegelungseinrichtung

• Ausziehbare Radachsen

(27)

Standsichere Aufstellung

• Bodenfestigkeit beachten

(Achtung bei Waldboden, Sand, gefrorener Boden, starker Regen, kein gewachsener Boden z.B. auf Baustellen)

• Unterlagen verwenden

• Hanglage berücksichtigen (Vorlegeklötze)

• Gully- oder Kanaldeckel, Schächte, Rinnen und Pfützen beachten

(28)

Stützkräfte und Flächenlasten

• Beispiel aus DGUV Information 213-009 (ehem. BGI 713)

• Zusammenhang

• Stützkraft,

• Stützfläche und

• Stützdruck

• Bodendruck sinkt auf ¼ wenn die Kanten- länge der Unterlegplatte verdoppelt wird

Achtung: Bei seitlicher Lage des Auslegers fällt auf die entsprechende Stütze 80% der Gesamtlast!

(29)

Stützkräfte und Flächenlasten

(nach DGUV Information 213-009)

Bodenpressung der Böden Zul. Bodendruck N/cm²

Aufgeschütteter, nicht künstl. verdichteter Boden 0 - 10

Schlamm, Moor, Torf, Treibsand 0

Naturboden (z.B. Wiese) 10

Asphalt (z.B. Gehwege) 20

Unbefestigter Boden 25 - 35

Schotter verdichtet 25

(30)

Stützkräfte und Flächenlasten

(nach DGUV Information 213-009)

Bodenpressung der Böden Zul. Bodendruck N/cm²

Toniger Boden, fest 30

Korngemisch, fest 35

Befestigte Oberfläche 40 - 60

Kies, fest 40

Fels, verwittert 100

Straßenbelag 75 - 100

(31)

Stützkräfte und Flächenlasten

(Beispiel)

d ~ 130 mm ~133 cm²

Pressung = 27,4 N/cm²

465 kg x 80% = 372 kg = 3650 N

(32)

Stützkräfte und Flächenlasten

(27,4 N/cm²)

Bodenpressung der Böden Zul. Bodendruck N/cm²

Aufgeschütteter, nicht künstl. verdichteter Boden 0 - 10

Schlamm, Moor, Torf, Treibsand 0

Naturboden (z.B. Wiese) 10

Asphalt (z.B. Gehwege) 20

Unbefestigter Boden 25 - 35

Schotter verdichtet 25

(33)

Abstand zu Baugruben

Arbeiten an Böschungen, Sicherheitsabstände:

• bis 12 t Gesamtgewicht 1 m zur Böschungskante

• über 12 t Gesamtgewicht 2 m zur Böschungskante

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit

dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

a) bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden: ß = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden: ß = 60°

c) bei Fels: ß = 80°

(34)

Sicherheitsabstände bei Normverbau

Arbeiten am Graben:

• bis 12 t Gesamtgewicht 0,60 m Abstand zur Grabenkante

• über 12 t Gesamtgewicht 1 m Abstand zur Grabenkante

Die Abstände können verringert werden bei:

• festem Straßenbau

• Verwendung dickerer oder doppelt angeordneter Bohlen

• Verringerung Stützweiten von Bohlen und Brusthölzern

(35)

Belastung einer Decke durch fahrbare Hubarbeitsbühne

• Oberböden nur befahren, wenn Tragfähigkeit bekannt ist

• Auskunft über Deckenaufbau beim Auftraggeber, Bauherr oder Architekt nachfragen

• Tragfähigkeit von Fliesen oder Steinzeug beim Hersteller erfragen

• Auswahl des richtigen Fahrwerks

(36)

Auswahl der geeigneten Hubarbeitsbühne

Welche Arbeiten sollen ausgeführt werden?

Wie weit ist die Stelle, an der gearbeitet wird, von der Aufstellmitte entfernt?

(seitl. Reichweite)

In welcher Höhe soll gearbeitet werden?

Welche Tragfähigkeit ist notwendig?

Wie ist die Untergrundbeschaffenheit?

Welches Gewicht bzw. Maße darf die Bühne haben?

Finden Arbeiten auf öffentlichen Straßen statt?

Stehen Hindernisse im Arbeitsbereich?

Welcher Bühnentyp kann eingesetzt werden?

Wie sind die Wetter- und Windverhältnisse?

(37)

Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung (1)

Kontrolle

Antriebseinheit:

• Treibstoff

• Motoröl

• Kühlmittelstand

• Bremsflüssig- keitsstand

• Leckagen

Kontrolle Elektronik:

• Leitungen

• Durchführungen

• Steckverbindungen

• Beleuchtung

• Warneinrichtungen

• NOT- AUS

• Lastmoment- begrenzer

• Steuerpult

Kontrolle Ausleger:

• Nivelliersystem

• Schwenklager

• Schwenkantrieb

• Teleskopsystem

• Energiekette

• Notablass

(38)

Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung (2)

Kontrolle Hydraulik:

• Ölstand

• Schläuche

• Zylinder

• Ventile

Kontrolle Abstützsystem:

• Stützen

• Auflageteller

• Bedienelemente

• Beschriftung Kontrolle

Korb:

• Geländer

• Boden

• Türen

• Aufhängung

• Anschlagpunkte

(39)

Katapulteffekt / Peitscheneffekt

hervorgerufen durch:

• Schlaglöcher

• Absacken des Fahrwerkes / der Abstützung

• Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen

• Festklemmen in Stahlkonstruktionen

• …

(40)

Rechtsgrundlagen

(41)

Gesetzliche Grundlagen für Hubarbeitsbühnen

• Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

• DIN EN 280 (02/2014),

Ersatz für DIN EN 280 (12/2001)

• Arbeitsschutzgesetz

• Betriebssicherheitsverordnung

• Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

• ISO 18878 „Mobile Arbeitshebebühnen – Bedienerschulung“ (2004)

Hersteller

Betreiber

(42)

BGliche Grundlagen zum Betreiben von HAB

• DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

• DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“

• DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“

• DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“

• DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“

• DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“

• DGUV Grundsatz 308-003 „Prüfbuch für Hebebühnen“

• DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung

der Bediener von Hubarbeitsbühnen“

(43)

Organisation und

Voraussetzungen zum Bedienen

(44)

Organisationspflichten des Betreibers von HAB

Gefährdungsbeurteilung

Betriebsanweisung

Unterweisung

auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung

Auswahl geeigneter Personen

Schriftliche Beauftragung

(45)

Voraussetzungen für das Bedienen von HAB

• Mindestalter 18 Jahre

• Allgemeine Unterweisung im Umgang mit HAB

• Spezielle Einweisung in die Bedienung der eingesetzten HAB

• Nachweis der Befähigung (Ausbildung)

• Schriftliche Beauftragung

(Erlaubnis zur Bedienung der HAB)

• Bei Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr, ggf. Kfz-Führerschein der entsprechenden Klasse

(46)

Qualifikation des Bedieners von HAB

• Qualifizierung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung

• Dauer der Qualifizierung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes

• Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag!

(47)

4.3. Arbeitskorb am Flurförderzeug

(48)

Rechtsgrundlagen

(49)

Speziell für FFZ mit Arbeitsbühne

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

• TRBS 2111 - Teil 1

• TRBS 2121 - Teil 4

• DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

• DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“

• DGUV Information 208-031 „Einsatz von Arbeitsbühnen an FFZ mit Hubmast“

• DGUV Information 308-001 „Ausbildung von Flurförderzeugführern“

• …

ID 042011

(50)

Organisation

(51)

Überlegungen vor der Auswahl

nur „ausnahmsweise Bereitstellung“

(d.h. GB nach BetrSichV)

Für FFZ mit Fahrersitz oder -stand:

• mindestens 18 Jahre alt

• charakterlich, körperlich und geistig geeignet (Grundsatz G 25)

• in einem theoretischen und einem praktischen Teil ausgebildet

• bestandene Prüfung in Theorie und Praxis

• vom Unternehmer mit der Führung des Gerätes schriftlich beauftragt

• am jeweiligen Fahrzeug eingewiesen und unterwiesen

ID 042013

(52)

Führerscheinklassen (gemäß Fahrerlaubnisverordnung)

Führerscheinklasse Zulässiges Gesamt- gewicht des Staplers

Zulässige Höchst- geschwindigkeit

Zulässige Anhängerlast

Alt Neu

Frei Frei Keine Begrenzung 6 km/h Keine Begrenzung

5*) L Keine Begrenzung 25 km/h Keine Begrenzung

3 B 3500 kg Keine Begrenzung 750 kg

3 BE 3500 kg Keine Begrenzung Über 750 kg

3 C1 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg

2 C Über 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg

- D Über 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg

- T Keine Begrenzung 40 km/h Keine Begrenzung

*) Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt wurde

(53)

Einsatz einer Arbeitsbühne am FFZ mit Hubmast

(54)

Stapler für Arbeitsbühne

Tragfähigkeit ist ausreichend, wenn:

- Grundfläche des Arbeitskorbes ≤ Grundfläche einer Euro-Palette - Tragfähigkeit des Staplers in der angehobenen Höhe

dem Fünffachen der zulässigen Gesamtmasse der Bühne entspricht.

(Ansonsten Nachweis mittels Gefährdungsbeurteilung (neu))

Absenkgeschwindigkeit 0,6 m/s (neu)

(55)

Lastschwerpunktdiagramm nach Hubhöhen

450 kg x 5 = 2250 kg

Stapler für betrachtete Bühne nicht geeignet

(56)

Lastschwerpunktdiagramm nach Hubhöhen

265 kg x 5 = 1325 kg

Stapler für betrachtete Bühne geeignet

c = 400 mm

(57)

Arbeitsbühnen für Gabelstapler

• Müssen formschlüssig mit dem Stapler verbunden sein.

• Haben Taschen zur Aufnahme der Staplergabeln.

• Sind mit einem 1,80 m hohen Schutzgitter versehen, um ein Eingreifen in den Hubmast zu verhindern.

• Haben einen mindestens 1 m hohen dreiteiligen Seitenschutz.

• Der Fahrer darf bei hochgefahrenem Arbeitskorb den Stapler nicht verfahren oder verlassen!

ID 030507

(58)

Besonderheiten

(59)

4.4. Arbeitskorb am Kran

(60)

Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Satz 2.4

• …beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu treffen

• Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern

• Das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern

• Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden

• Bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können …

ID 042026

Rechtsgrundlagen Hochziehbare PAM (1)

(61)

TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdungen von Personen durch Absturz -

Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“

…Maßnahmen zum Heben von Personen mittels Hebezeug…

Hebezeuge müssen so bemessen sein, das mindestens das 1,5 -fache des zulässigen Gesamtgewichtes des Personenaufnahmemittels (an jeder möglichen Position des Lasthakens) als Belastung aufgebracht werden kann

Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung höchstzulässiger Hubgeschwindigkeiten bei Arbeitskörben 0,5 m/s, bei Personenförderkörben allgemein 1,5 m/s und bei

Personenförderkörben in Bohrungen 0,5 m/s ermöglichen

Bei kraftbetriebenen Hebezeugen müssen die Aufwärtsbewegungen durch Not-End- Halteinrichtungen begrenzt sein …

ID 042027

Rechtsgrundlagen Hochziehbare PAM (2)

(62)

Rechtsgrundlagen Hochziehbare PAM (3)

DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“

• Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen nach dieser Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein,

betrieben und geprüft werden

• An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen -

ausgenommen Personenaufnahmemittel - müssen die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein

• Für hochziehbare Personenaufnahmemittel muss eine statische Berechnung

aufgestellt sein, in die auch die Aufhängungen für Tragmittel und Umlenkrollen sowie die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile einbezogen sind

• Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen …

ID 042028

(63)

Personenförderkörbe (1)

• Konstruktion (Förderkorb/ Traversen/ Ausleger) statisch nachweisen inkl. Ableitung der Kräfte in bestehende Bauteile

• Nur Hebezeuge verwenden, die für den Personentransport zugelassen sind

• Einsatz ist der Berufsgenossenschaft im Vorfeld anzeigen

• Nur Förderkörbe nutzen, die mind. 2,00 m hoch

und geschlossen sind. Zusätzlich muss die Zugangstür mit einem Verschluss versehen sein, der ein

unbeabsichtigtes Öffnen verhindert.

ID 042029

(64)

Personenförderkörbe (2)

• Personenförderkorb nicht direkt in den Lasthaken des Hebezeuges einhängen

• Anschlagmittel nicht wechselseitig zum Anschlagen von Lasten benutzen

• Seile, Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen

• Keine Seilklemmen verwenden!

ID 042030

(65)

Arbeitskörbe (1)

• Einsatz ist der Berufsgenossenschaft im Vorfeld anzuzeigen

• Nur Arbeitskörbe verwenden, die allseits mit einem mind. 1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind

• Nur Hebezeuge verwenden, die für den Personentransport zugelassen sind

• Kräfte nur in sicher bestehende Konstruktions- und Bauteile einleiten (statischer Nachweis erforderlich)

ID 042031

(66)

Arbeitskörbe (1)

ID 042031

(67)

Arbeitskörbe (1)

ID 042031

Kran hat maximale Nutzlast von 1200 kg Korb benötigt Hebezeug-TF von 570 kg

Auslagebegrenzung!

(68)

Arbeitskörbe (2)

• Seile, Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen

Keine Seilklemmen benutzen!

• Anschlagmittel nicht wechselseitig zum Anschlagen von Lasten benutzen

• Elektroschweißarbeiten von isoliert aufgehängten Arbeitskörben aus durchführen

• Besteht Kippgefahr des Arbeitskorbs, PSA gegen Absturz verwenden

ID 042032

(69)

5. Zusammenfassung

1. Leitern sind unzureichende Arbeitsplätze 2. Alternativen suchen, planen und einsetzen

3. Wenn Alternativen aus technischen Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig sind, dann…

4. Leitern einsetzen, die mit Zusatzteilen sicherer gemacht

werden (Fußtraversen, Standplattform, breite Sprossen)

5. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung in allen Fällen

(70)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit !

Kontakt: dietrich.altenburger@gmx.de

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