Sichere Arbeitsplätze
Alternativen zur Verwendung von Leitern
Gliederung:
1. Rechtsvorschriften Hochgelegene Arbeitsplätze 2. Arbeiten auf Leitern - Gefährdungsbeurteilung 3. Arbeiten auf Leitern - Unfälle
4. Mögliche Alternativen
4.1. Fahrbare Arbeitsbühnen / Fahrgerüste 4.2. Hubarbeitsbühnen
4.3. Arbeitskörbe an Flurförderzeugen
4.4. Arbeitskörbe an Kranen
1. Rechtsgrundlagen
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Anhang 1 Nr. 3 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von
Arbeitsmitteln bei zeitweiligen Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen“
Anhang 1 Nr. 1 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln“
1. Rechtsgrundlagen
• TRBS 2121 Allgemeine Anforderungen (05.10.2018)
• TRBS 2121 Teil 1 „Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten“ (11.02.2019)
• TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung…bei der Verwendung von Leitern“ (21.12.2018)
• TRBS 2121 Teil 3 „… unter Zuhilfenahme von Seilen“ (11.02.2019)
• TRBS 2121 Teil 4 „Heben von Personen …“ (11.02.2019)
• TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen …“
ferner
• ASR A 1.6 „Fenster, Oberlichter …“
• ASR A 1.8 „Verkehrswege“
• ASR A 2.1 „Absturz“
2. Arbeiten auf Leitern - Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsfaktoren:
• mechanische Faktoren: Umsturz, Absturz, (Untergrund, Umgebungsgefahren, Anlegepunkte unsicher)
Risiko: groß
• physische Faktoren: Zwangshaltung, Belastung der Füße
Risiko: mittel
• psychische Faktoren: Arbeitsplatz erzeugt Unsicherheitsgefühl
Risiko: klein
3. Arbeiten auf Leitern - Unfallbeispiele
• Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland über 40.000 Arbeitsunfälle mit Leitern.
• Dadurch entstehen ca. 3.300 neue Unfallrenten mit sehr hohen
Unfallkosten.
3. Arbeiten auf Leitern - Unfallursachen
• mangelhafter Untergrund (Wegdrehen, Einsinken, Wegrutschen)
• Umsturz bei Überstieg, Aus- oder Einstieg
• missbräuchlicher Einsatz
• Umsturz der Leiter aufgrund eines nicht befestigten Leiterkopfes
• Leiterdefekte
• Anwenderfehler
• …
4. Alternativen zur Verwendung von Leitern
• Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste)
• Hubarbeitsbühnen
• Arbeitskorb am Flurförderzeug
• Arbeitskorb am Kran
4.1. Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahr-/Rollgerüste)
• Leitergerüste
DIN 4420-2
• Rahmengerüste
• Modulgerüste
System- gerüste
• Gerüste aus-
Stahlrohren und Kupplungen
längsorientiert
Raumgerüste
fahrbare Gerüste
fahrbare Arbeitsbühnen
• Hängegerüste
ausgewählte Gerüstbauarten
DIN EN 12810 DIN 4420-3 DIN EN 1004
Schutz- gerüste
DIN 4420-1
• Fanggerüste
• Dachfanggerüste
• Arbeitsgerüste mit Bekleidung
• Schutzdächer
Klassifizierung der Gerüstbauarten - Normen
Normen für fahrbare Arbeitsbühnen
• DIN EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen
• DIN EN 74 Kupplungen, Stoßbolzen und Fußplatten
• DIN 4074-1 Sortierung von Holz nach Tragfähigkeit; Teil 1 Nadelschnittholz
• DIN EN 1298 Fahrbare Arbeitsbühnen - Regeln und Festlegungen für die
Aufstellung einer Aufbau- und Verwendungsanleitung
Fahrbare Arbeitsbühnen (fAB) - Errichtung
• Eignung der ausgewählten fAB für die auszuführenden Arbeiten prüfen
• Errichtung nur nach der zugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitung (absturzsichernde Maßnahmen beachten)
• die fAB durch die Ausgleichsspindeln lotrecht stellen
• nur unbeschädigte Originalteile des Herstellers verwenden
• die Standleiterstöße sind immer mit Federsteckern zu sichern
• die Standsicherheit muss in jeder Phase der Montage sichergestellt werden (Ballastgewichte bzw. Schrägabstützungen rechtzeitig montieren)
• Einzelteile von Ebene zu Ebene hochgeben, Werkzeuge und Materialien geringen Umfangs sind am Körper mitzuführen, ansonsten mit Transportseilen auf die
Arbeitsebene hochzuziehen
Fahrbare Arbeitsbühnen - Benutzung
• Fahrbare Arbeitsbühnen nur nach der zugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitung und nach der Übergabeprüfung benutzen.
• Laufräder feststellen, oder, wenn vorhanden, Spindeln absenken.
• Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist nur auf der Gerüstinnenseite gestattet.
• Hebezeuge dürfen an fahrbaren Arbeitsbühnen nicht angebracht und verwendet werden.
• Nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Arbeitsebenen arbeiten.
• Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht untereinander überbrückt werden (nur mit Sonderstatik!).
• Das Übersteigen von fahrbaren Arbeitsbühnen ist verboten!
Fahrbare Arbeitsbühnen - Benutzung
• beim Arbeiten nicht gegen den Seitenschutz stemmen
• Durchstiegsklappen schließen
• das Springen auf Belagflächen ist verboten
• bei starkem Wind und bei Schichtende Gerüst gegen Umstürzen sichern
• Fahrbare Arbeitsbühnen sind nicht dafür konstruiert, angehoben oder angehängt zu werden
Fahrbare Arbeitsbühnen (fAB) - Verfahren
• fAB nur langsam verfahren
• zum Verfahren die Spindelteller, falls vorhanden, so knapp wie möglich lüften
• jeglichen Anprall vermeiden
• nur in Längsrichtung oder über Eck verfahren
• vor dem Verfahren lose Teile gegen Herabfallen sichern
• beim Verfahren darf sich niemand auf dem Gerüst aufhalten; Ausnahme: Kontroll- oder Steuerungsarbeiten erforderliche Schutzmaßnahmen in
GB festlegen
4.2. Einsatz von Hubarbeitsbühnen (HAB)
Technik und Betrieb Gesetzliche Grundlagen
Organisation und Voraussetzungen zum Bedienen
ID 019713
Allgemeines
• Arbeitsmittel mit hoher technischer Reife
• Hohes sicherheitstechnisches Niveau
• Technische Stabilität und Zuverlässigkeit
• Hubhöhe über 100 m
• seitliche Reichweite über 40 m
• Vielseitige Einsatzmöglichkeiten
Kennzeichnung von Hubarbeitsbühnen
Gut sichtbar und dauerhaft Fabrikschild:
• Hersteller
• Typ
• Baujahr
• Fabriknummer
• Zulässiger Betriebsdruck
• Tragfähigkeit
• Höchstzulässige Handkraft
• Höchstzulässige Windgeschwindigkeit
• Angaben über elektr. Anschluss
• Angaben über hydr. Anschluss
Bedienungsanleitung
Sie muss sich an der Verwendungsstelle befinden und mind. folgende Angaben über den sicheren Betrieb enthalten: (BAL = Auszug aus Betriebshandbuch)
• Verwendungsbereich
• Inbetriebnahme
• Handhabung und Verhalten während des Betriebes
• Wechsel des Aufstellungsortes
• Überwachung der Sicherheitseinrichtung
• Wartung und Prüfung
• Verhalten im Störfall
• Ersatzteilbeschaffung
Notfallsteuerung
b) Notsteuereinrichtungen
allgemein unten am Fahrzeug, bei Ausfall der Hauptantriebsenergie kann die Arbeitsbühne in eine Stellung gebracht werden, von der aus sie sicher verlassen werden kann.
a) Not – Aus - Einrichtungen
an jeder Steuerstelle, bei elektrischer Steuerung durch gekennzeichnete Not-Aus-Taster, bei
hydraulischer Steuerung entfallen diese, wenn Ventile direkt durch Handhebel bewegt werden
Besondere Sicherheitseinrichtungen
• Momentmesseinrichtung
Überwacht und misst Lastmoment aus Belastung und Stellung der HAB, welches die Bühne zum Kippen bringen will
(Kippmoment erreicht, keine weiteren Bewegungen möglich)
• Lastmesseinrichtung (Überlastsicherung)
Misst die senkrechte Belastung des Arbeitskorbes
(Unterbrechung aller Bewegungen, wenn Nennlast überschritten, bei Bühnen > 1 m² Korbgröße)
• Stellungsüberwachung (Stützdrucküberwachung)
Arbeitskorb kann nicht in Bereiche gehen, wo Standsicherheit nicht gewährleistet ist (Bewegungen nur im zugelassenen Arbeitsbereich möglich)
Messung des Lastmomentes
• Lastdiagramm
• (lt. Betriebsanleitung)
Nennlast nicht überschreiten
• Bei der Übernahme schwerer Teile
darf die Nennlast (abhängig vom Lastmoment)
der HAB nicht überschritten werden!
Nivelliereinrichtungen
• Dosenlibelle, Nivellierwaage, Neigungssensor
• Anzeige, ob Neigung des Untergestells im zugelassenen Grenzwert liegt.
• Mögliche Reaktionen bei Erreichen des Grenzwertes:
• Abschalten, keine weiteren Bewegungen
• Akustisches Signal, aber Weiterfahrt
Hinweis:
• es gibt ca. 450 unterschiedliche Bühnen
• jede Bühne ist mit verschiedenen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet
• die gleiche Sicherheitseinrichtung kann bei einer anderen Bühne unterschiedlich reagieren
(z.B. nur akustisches Signal – Weiterfahrt möglich oder komplettes Abschalten)
Eine umfassende Einweisung, Durchsicht der BAL und verantwortungsbewusstes Handeln können
Gefahrensituationen verhindern!
Abstützung
• Abstützungen müssen vollständig ausgefahren werden (Teilausschub möglich siehe BAL)
• Freiheben der Reifen und Achsen (s. BAL)
• Verwendung von Unterlagen (mind. 40*40*2,8, entsprechende Festigkeitsklasse)
Abstützungsarten - Mechanische Spindeln
• Hydraulische Stempel
• Achsfederverriegelungseinrichtung
• Ausziehbare Radachsen
Standsichere Aufstellung
• Bodenfestigkeit beachten
(Achtung bei Waldboden, Sand, gefrorener Boden, starker Regen, kein gewachsener Boden z.B. auf Baustellen)
• Unterlagen verwenden
• Hanglage berücksichtigen (Vorlegeklötze)
• Gully- oder Kanaldeckel, Schächte, Rinnen und Pfützen beachten
Stützkräfte und Flächenlasten
• Beispiel aus DGUV Information 213-009 (ehem. BGI 713)
• Zusammenhang
• Stützkraft,
• Stützfläche und
• Stützdruck
• Bodendruck sinkt auf ¼ wenn die Kanten- länge der Unterlegplatte verdoppelt wird
Achtung: Bei seitlicher Lage des Auslegers fällt auf die entsprechende Stütze 80% der Gesamtlast!
Stützkräfte und Flächenlasten
(nach DGUV Information 213-009)Bodenpressung der Böden Zul. Bodendruck N/cm²
Aufgeschütteter, nicht künstl. verdichteter Boden 0 - 10
Schlamm, Moor, Torf, Treibsand 0
Naturboden (z.B. Wiese) 10
Asphalt (z.B. Gehwege) 20
Unbefestigter Boden 25 - 35
Schotter verdichtet 25
Stützkräfte und Flächenlasten
(nach DGUV Information 213-009)Bodenpressung der Böden Zul. Bodendruck N/cm²
Toniger Boden, fest 30
Korngemisch, fest 35
Befestigte Oberfläche 40 - 60
Kies, fest 40
Fels, verwittert 100
Straßenbelag 75 - 100
Stützkräfte und Flächenlasten
(Beispiel)d ~ 130 mm ~133 cm²
Pressung = 27,4 N/cm²
465 kg x 80% = 372 kg = 3650 N
Stützkräfte und Flächenlasten
(27,4 N/cm²)Bodenpressung der Böden Zul. Bodendruck N/cm²
Aufgeschütteter, nicht künstl. verdichteter Boden 0 - 10
Schlamm, Moor, Torf, Treibsand 0
Naturboden (z.B. Wiese) 10
Asphalt (z.B. Gehwege) 20
Unbefestigter Boden 25 - 35
Schotter verdichtet 25
Abstand zu Baugruben
• Arbeiten an Böschungen, Sicherheitsabstände:
• bis 12 t Gesamtgewicht 1 m zur Böschungskante
• über 12 t Gesamtgewicht 2 m zur Böschungskante
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit
dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden: ß = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden: ß = 60°
c) bei Fels: ß = 80°
Sicherheitsabstände bei Normverbau
• Arbeiten am Graben:
• bis 12 t Gesamtgewicht 0,60 m Abstand zur Grabenkante
• über 12 t Gesamtgewicht 1 m Abstand zur Grabenkante
• Die Abstände können verringert werden bei:
• festem Straßenbau
• Verwendung dickerer oder doppelt angeordneter Bohlen
• Verringerung Stützweiten von Bohlen und Brusthölzern
Belastung einer Decke durch fahrbare Hubarbeitsbühne
• Oberböden nur befahren, wenn Tragfähigkeit bekannt ist
• Auskunft über Deckenaufbau beim Auftraggeber, Bauherr oder Architekt nachfragen
• Tragfähigkeit von Fliesen oder Steinzeug beim Hersteller erfragen
• Auswahl des richtigen Fahrwerks
Auswahl der geeigneten Hubarbeitsbühne
• Welche Arbeiten sollen ausgeführt werden?
• Wie weit ist die Stelle, an der gearbeitet wird, von der Aufstellmitte entfernt?
(seitl. Reichweite)
• In welcher Höhe soll gearbeitet werden?
• Welche Tragfähigkeit ist notwendig?
• Wie ist die Untergrundbeschaffenheit?
• Welches Gewicht bzw. Maße darf die Bühne haben?
• Finden Arbeiten auf öffentlichen Straßen statt?
• Stehen Hindernisse im Arbeitsbereich?
• Welcher Bühnentyp kann eingesetzt werden?
• Wie sind die Wetter- und Windverhältnisse?
Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung (1)
Kontrolle
Antriebseinheit:
• Treibstoff
• Motoröl
• Kühlmittelstand
• Bremsflüssig- keitsstand
• Leckagen
Kontrolle Elektronik:
• Leitungen
• Durchführungen
• Steckverbindungen
• Beleuchtung
• Warneinrichtungen
• NOT- AUS
• Lastmoment- begrenzer
• Steuerpult
Kontrolle Ausleger:
• Nivelliersystem
• Schwenklager
• Schwenkantrieb
• Teleskopsystem
• Energiekette
• Notablass
Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung (2)
Kontrolle Hydraulik:
• Ölstand
• Schläuche
• Zylinder
• Ventile
Kontrolle Abstützsystem:
• Stützen
• Auflageteller
• Bedienelemente
• Beschriftung Kontrolle
Korb:
• Geländer
• Boden
• Türen
• Aufhängung
• Anschlagpunkte
Katapulteffekt / Peitscheneffekt
• hervorgerufen durch:
• Schlaglöcher
• Absacken des Fahrwerkes / der Abstützung
• Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen
• Festklemmen in Stahlkonstruktionen
• …
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Grundlagen für Hubarbeitsbühnen
• Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
• DIN EN 280 (02/2014),
Ersatz für DIN EN 280 (12/2001)
• Arbeitsschutzgesetz
• Betriebssicherheitsverordnung
• Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
• ISO 18878 „Mobile Arbeitshebebühnen – Bedienerschulung“ (2004)
Hersteller
Betreiber
BGliche Grundlagen zum Betreiben von HAB
• DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
• DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
• DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
• DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“
• DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
• DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“
• DGUV Grundsatz 308-003 „Prüfbuch für Hebebühnen“
• DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung
der Bediener von Hubarbeitsbühnen“
Organisation und
Voraussetzungen zum Bedienen
Organisationspflichten des Betreibers von HAB
• Gefährdungsbeurteilung
• Betriebsanweisung
• Unterweisung
auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung
• Auswahl geeigneter Personen
• Schriftliche Beauftragung
Voraussetzungen für das Bedienen von HAB
• Mindestalter 18 Jahre
• Allgemeine Unterweisung im Umgang mit HAB
• Spezielle Einweisung in die Bedienung der eingesetzten HAB
• Nachweis der Befähigung (Ausbildung)
• Schriftliche Beauftragung
(Erlaubnis zur Bedienung der HAB)
• Bei Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr, ggf. Kfz-Führerschein der entsprechenden Klasse
Qualifikation des Bedieners von HAB
• Qualifizierung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung
• Dauer der Qualifizierung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes
•
• Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag!
4.3. Arbeitskorb am Flurförderzeug
Rechtsgrundlagen
Speziell für FFZ mit Arbeitsbühne
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
• TRBS 2111 - Teil 1
• TRBS 2121 - Teil 4
• DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
• DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“
• DGUV Information 208-031 „Einsatz von Arbeitsbühnen an FFZ mit Hubmast“
• DGUV Information 308-001 „Ausbildung von Flurförderzeugführern“
• …
ID 042011
Organisation
Überlegungen vor der Auswahl
nur „ausnahmsweise Bereitstellung“
(d.h. GB nach BetrSichV)
Für FFZ mit Fahrersitz oder -stand:
• mindestens 18 Jahre alt
• charakterlich, körperlich und geistig geeignet (Grundsatz G 25)
• in einem theoretischen und einem praktischen Teil ausgebildet
• bestandene Prüfung in Theorie und Praxis
• vom Unternehmer mit der Führung des Gerätes schriftlich beauftragt
• am jeweiligen Fahrzeug eingewiesen und unterwiesen
ID 042013
Führerscheinklassen (gemäß Fahrerlaubnisverordnung)
Führerscheinklasse Zulässiges Gesamt- gewicht des Staplers
Zulässige Höchst- geschwindigkeit
Zulässige Anhängerlast
Alt Neu
Frei Frei Keine Begrenzung 6 km/h Keine Begrenzung
5*) L Keine Begrenzung 25 km/h Keine Begrenzung
3 B 3500 kg Keine Begrenzung 750 kg
3 BE 3500 kg Keine Begrenzung Über 750 kg
3 C1 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg
2 C Über 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg
- D Über 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg
- T Keine Begrenzung 40 km/h Keine Begrenzung
*) Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt wurde
Einsatz einer Arbeitsbühne am FFZ mit Hubmast
Stapler für Arbeitsbühne
Tragfähigkeit ist ausreichend, wenn:
- Grundfläche des Arbeitskorbes ≤ Grundfläche einer Euro-Palette - Tragfähigkeit des Staplers in der angehobenen Höhe
≥
dem Fünffachen der zulässigen Gesamtmasse der Bühne entspricht.
(Ansonsten Nachweis mittels Gefährdungsbeurteilung (neu))
Absenkgeschwindigkeit ≤ 0,6 m/s (neu)
Lastschwerpunktdiagramm nach Hubhöhen
450 kg x 5 = 2250 kg
Stapler für betrachtete Bühne nicht geeignet
Lastschwerpunktdiagramm nach Hubhöhen
265 kg x 5 = 1325 kg
Stapler für betrachtete Bühne geeignet
c = 400 mm
Arbeitsbühnen für Gabelstapler
• Müssen formschlüssig mit dem Stapler verbunden sein.
• Haben Taschen zur Aufnahme der Staplergabeln.
• Sind mit einem 1,80 m hohen Schutzgitter versehen, um ein Eingreifen in den Hubmast zu verhindern.
• Haben einen mindestens 1 m hohen dreiteiligen Seitenschutz.
• Der Fahrer darf bei hochgefahrenem Arbeitskorb den Stapler nicht verfahren oder verlassen!
ID 030507
Besonderheiten
4.4. Arbeitskorb am Kran
Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Satz 2.4
• …beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu treffen
• Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern
• Das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern
• Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden
• Bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können …
ID 042026
Rechtsgrundlagen Hochziehbare PAM (1)
• TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdungen von Personen durch Absturz -
Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“
• …Maßnahmen zum Heben von Personen mittels Hebezeug…
• Hebezeuge müssen so bemessen sein, das mindestens das 1,5 -fache des zulässigen Gesamtgewichtes des Personenaufnahmemittels (an jeder möglichen Position des Lasthakens) als Belastung aufgebracht werden kann
• Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung höchstzulässiger Hubgeschwindigkeiten bei Arbeitskörben 0,5 m/s, bei Personenförderkörben allgemein 1,5 m/s und bei
Personenförderkörben in Bohrungen 0,5 m/s ermöglichen
• Bei kraftbetriebenen Hebezeugen müssen die Aufwärtsbewegungen durch Not-End- Halteinrichtungen begrenzt sein …
ID 042027
Rechtsgrundlagen Hochziehbare PAM (2)
Rechtsgrundlagen Hochziehbare PAM (3)
DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“
• Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen nach dieser Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein,
betrieben und geprüft werden
• An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen -
ausgenommen Personenaufnahmemittel - müssen die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein
• Für hochziehbare Personenaufnahmemittel muss eine statische Berechnung
aufgestellt sein, in die auch die Aufhängungen für Tragmittel und Umlenkrollen sowie die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile einbezogen sind
• Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen …
ID 042028
Personenförderkörbe (1)
• Konstruktion (Förderkorb/ Traversen/ Ausleger) statisch nachweisen inkl. Ableitung der Kräfte in bestehende Bauteile
• Nur Hebezeuge verwenden, die für den Personentransport zugelassen sind
• Einsatz ist der Berufsgenossenschaft im Vorfeld anzeigen
• Nur Förderkörbe nutzen, die mind. 2,00 m hoch
und geschlossen sind. Zusätzlich muss die Zugangstür mit einem Verschluss versehen sein, der ein
unbeabsichtigtes Öffnen verhindert.
ID 042029
Personenförderkörbe (2)
• Personenförderkorb nicht direkt in den Lasthaken des Hebezeuges einhängen
• Anschlagmittel nicht wechselseitig zum Anschlagen von Lasten benutzen
• Seile, Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen
• Keine Seilklemmen verwenden!
ID 042030
Arbeitskörbe (1)
• Einsatz ist der Berufsgenossenschaft im Vorfeld anzuzeigen
• Nur Arbeitskörbe verwenden, die allseits mit einem mind. 1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind
• Nur Hebezeuge verwenden, die für den Personentransport zugelassen sind
• Kräfte nur in sicher bestehende Konstruktions- und Bauteile einleiten (statischer Nachweis erforderlich)
ID 042031
Arbeitskörbe (1)
ID 042031
Arbeitskörbe (1)
ID 042031
Kran hat maximale Nutzlast von 1200 kg Korb benötigt Hebezeug-TF von 570 kg
Auslagebegrenzung!
Arbeitskörbe (2)
• Seile, Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen
• Keine Seilklemmen benutzen!
• Anschlagmittel nicht wechselseitig zum Anschlagen von Lasten benutzen
• Elektroschweißarbeiten von isoliert aufgehängten Arbeitskörben aus durchführen
• Besteht Kippgefahr des Arbeitskorbs, PSA gegen Absturz verwenden
ID 042032
5. Zusammenfassung
1. Leitern sind unzureichende Arbeitsplätze 2. Alternativen suchen, planen und einsetzen
3. Wenn Alternativen aus technischen Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig sind, dann…
4. Leitern einsetzen, die mit Zusatzteilen sicherer gemacht
werden (Fußtraversen, Standplattform, breite Sprossen)
5. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung in allen Fällen
Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Kontakt: dietrich.altenburger@gmx.de