• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Im Beutel versichert" (25.04.1997)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Im Beutel versichert" (25.04.1997)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Angst vor hohen Zu- zahlungen bei erforderlichen Kinderkuren oder Rehabi- litationsmaßnahmen für Kin- der und Heranwachsende ist völlig unbegründet. Trotz der am 1. Januar 1997 wirksam gewordenen erhöhten Selbst- beteiligungen für Erwachse- ne hat der Gesetzgeber auf Zuzahlungen bei kleinen Kurpatienten völlig verzich- tet. Dies gilt für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und generell für Kinderheilbe- handlungen. Ebenfalls völlig von der Selbstbeteiligung be- freit sind auf Antrag alle al- leinstehenden Versicherten mit einem Bruttoeinkommen bis zu 1 780 DM (West) oder 1 456 DM (Ost) im Monat.

In der Rentenversicherung reicht die Befreiung sogar noch weiter, nämlich bis zu ei- nem Nettoeinkommen von 1 708 DM monatlich.

In der Gesetzlichen Kran- kenversicherung ist das Fami- lieneinkommen maßgebend.

Die Beträge erhöhen sich je- doch für jeden Angehörigen um eine feststehende Sum- me: Ein Zwei-Personen- Haushalt kann beispielsweise 2 348 DM (West) oder 2 002 DM (Ost) im Monat verdie- nen. Weitere Angehörige (Kinder) werden mit jeweils 427 DM (West) oder 364 DM (Ost) berücksichtigt.

Ohne Prüfung der Ein- kommensverhältnisse sind bei den Krankenkassen unter an- derem von der Zuzahlung be- freit: Arbeitslose, Sozialhilfe- empfänger und Bezieher von Ausbildungsförderung. Geht die Kurmaßnahme zu Lasten der Rentenversicherung, wird auch bei einem höheren Ein- kommen auf Antrag teilweise von der Zuzahlungspflicht befreit. Erst bei einem Nettoeinkommen ab 2 344 DM (West) beziehungsweise

1 875 DM (Ost) muß der Ver- sicherte die Selbstbeteiligung in voller Höhe tragen.

Bei einer unzumutbaren Belastung wird die Zuzah- lungspflicht ebenfalls verrin- gert. Belastungen werden auf Antrag in folgenden Fällen berücksichtigt: wenn Versi- cherte ein Kind haben; der Versicherte einen Ehepartner oder ein behindertes Kind zu Hause pflegt und er deshalb nicht mehr erwerbstätig sein kann; oder wenn der Versi- cherte selbst von seinem Ehe- gatten gepflegt wird.

Im übrigen gelten ab 1. Ja- nuar 1997 für Erwachsene folgende Regelungen: Für Maßnahmen der Anschlußre- habilitation müssen 12 DM (9 DM in den neuen Bundes- ländern) je Tag des statio-

nären Aufenthaltes zugezahlt werden, allerdings begrenzt auf höchstens 14 Tage.

Für die übrigen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen müs- sen 25 DM in den alten und 20 DM in den neuen Ländern je Tag des stationären Auf- enthaltes zugezahlt werden.

Nach den Befreiungsricht- linien der Rentenversiche- rungen ist die Zuzahlung auf höchstens 42 Tage begrenzt.

In der Regel soll die Kurdau- er auf drei Wochen (bis Ende 1996: vier Wochen) begrenzt werden. Allerdings kann die Kur auch länger dauern, wenn dies ärztlich begründet ist. Der Wiederholungszeit- raum für eine Kurmaßnahme beträgt in der Regel jetzt vier Jahre (vorher: drei Jahre).

Dabei gibt es aber wiederum

Ausnahmen, wenn dies bean- tragt, medizinisch begründet ist und ärztlich attestiert wird.

Für Mütter- und Mutter- Kind-Kuren gelten die alten Zuzahlungen. Begleitet eine Person ein kurbedürftiges Kind, entfällt für diese die Zuzahlung, wie in den Richt- linien der Rentenversiche- rungen festgelegt wurde. Al- lerdings muß die Begleitung der erwachsenen Person medizinisch notwendig sein.

Vor allem im Bereich der Kinderkuren besteht die Möglichkeit, Ausnahmen zu treffen: Die Krankenkasse oder die Rentenversiche- rung, bei der der Antrag ge- stellt wird, müssen die Grün- de prüfen und unter Einbe- ziehung der medizinischen Atteste entscheiden. Ge- sundheitlich erforderliche Kurmaßnahmen sollten kei- nesfalls verschoben werden.

Weitere Fragen beantwor- ten kostenfrei das „Reha- Telefon“ 01 30/21 77 oder der Arbeitskreis Gesundheit e.V., Bonn Center, 53113 Bonn. Dr. Harald Clade

[35]

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 17, 25. April 1997

V E R S I C H E R U N G E N

Gesetzliche Krankenversicherung

Kinderkuren: Unveränderter Rechtsanspruch

Tiere im Auto

Wer sich grob fahrlässig im Verkehr benimmt und ei- nen Unfall verursacht, muß damit rechnen, daß die Kas- ko-Versicherung den Scha- den nicht bezahlt. Grob fahr- lässig muß aber nicht unbe- dingt bedeuten, daß der Au- tofahrer sich grob fahrlässig in seiner Fahrweise verhält.

Es kann auch bedeuten, daß der Verkehrsteilnehmer sich äußerst leichtsinnig verhält.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Tiere ungesichert im Auto mitfahren.

Weil sein Hund aus dem Fußraum vor dem Beifah- rersitz in den des Fahrers kletterte, wurde der Fahrer abgelenkt, reagierte falsch und verursachte einen Unfall.

Die Richter des Oberlandes- gerichts beurteilten das Ver- halten des Autofahrers als leichtfertig, weil dieser nicht daran gedacht hatte, daß sein Hund ihn beim Fahren ge- fährlich stören könnte. Der

Autofahrer verteidigte sich damit, daß er seinen Hund bisher häufig ungesichert mit- genommen habe, ohne durch ihn behindert oder gar ge- fährdet worden zu sein. Die- ses Argument ließ das Ge- richt nicht gelten. Selbst wenn der Autofahrer bisher nicht belästigt worden sei, so würde dies nicht bedeuten, daß der Hund seinen zugewiesenen

Platz irgendwann nicht doch von sich aus verlassen könne.

Wer also ein Tier im Au- to mitnimmt, sollte ent- sprechend vorsorgen und es zum Beispiel auf der Rück- bank oder dahinter transpor- tieren und eventuell durch ein Gitter daran hindern, im Wa- gen herumzuspringen und den Fahrer zu stören. (OLG Nürn- berg, Az.: 8 U 1482/93) rco

Manchmal stellen sich Reiseversicherer stur, wenn sie im Urlaub entwendete Gegenstände finanziell er- setzen sollen. Grundsätzlich sind Gegenstände versichert, die auch zur privaten Mitbe- nutzung auf die Reise ge- nommen werden. Im konkre- ten Fall klagte ein Urlauber auf Schadenregulierung. Er hatte seine Fotoausrüstung in einem Jutebeutel depo- niert, den er über der Schul- ter trug. Kamera und Zu-

behör wurden ihm bei einer Besichtigungstour gestoh- len.

Anfangs weigerte sich der Reisegepäckversicherer, für den Schaden aufzukommen.

Das Gericht gab aber dem Kläger recht. Begründung:

Die Fotoausrüstung im Jute- beutel sei entsprechend den Versicherungsbedingungen im persönlichen Gewahrsam sicher aufgehoben gewesen.

(Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 U 11/96) rco

Im Beutel versichert

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(bei nicht verheirateten Elternteilen muss ein Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht vorgelegt

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind GesundheitErnährung/ 20417?. Was isst mein

Wann kann mein Kind seinen Willen haben. • Wo muss ich

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind Kind und ElternKindliche Entwicklung /10610 (2. Aufl.).. Wut-Gefühl von

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind Kind und ElternKindliche Entwicklung /10611 (2. Aufl.).. Ich

Wenn Eltern streiten: NICHT vor dem Kind streiten. Wir sind verschiedener

Ich brauche Kraft für mich und meine Familie. So viel Kraft habe ich

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind Kind und ElternPapa und Kind /10223.. Mein Kind wächst Mein