Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne jj^s Regierungsrates
Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif
.11. Januar 2012 GEF C
0 0 3 0 Krebsregister für den Kanton Bern
Ausgabenbewilligung (mehrjähriger Verpflichtungskredit) für die Jahre 2012 - 2018
1. Gegenstand
In ihrer Motion vom 21. März 2006, M 105/2006, forderte Annemarie Burkhalter- Reusser den Regierungsrat auf, ein kantonales Krebsregister aufzubauen und die da- zu notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen. In einer weiteren Motion vom 09.
April 2008, M 117/2008, forderte Burkhalter-Reusser die Errichtung eines interkanto- nalen Krebsregisters (BE, A G und SO) durch den Kanton Bern. Beide Motionen wur- den als Postulate üben/viesen.
Aktuell erfassen 14 kantonale Krebsregister Daten über Tumorerkrankungen und tu- morbedingte Todesfälle aus 22 Kantonen und Halbkantonen; dies entspricht einer Abdeckung von 81 % der Schweizer Wohnbevölkerung. In den vier verbleibenden Kantonen BE, SH, SO und SZ sind Bestrebungen zum Aufbau von Krebsregistern oder zum Anschluss an bestehende Register im Gange. Mit nahezu einer Million Ein- wohnern (13% der Schweizer Bevölkerung) ist Bern hierbei der weitaus bevölkerungs- reichste Kanton ohne Krebsregister.
Als Teil der Kooperation der Kantone Bern - Jura - Neuenburg (BEJUNE) ist Bern der einzige Kanton, welcher ein Mammographie-Screening-Programm im Venwaltungs- kreis Berner Jura, jedoch kein Krebsregister aufweist. Für die Erfassung der Aus- gangswerte (Baseline) und Evaluation systematischer Früherkennungsprogramme ist ein Krebsregister erforderlich. Der Grosse Rat hat daher in der Novembersession 2011 beschlossen, die Umsetzung des bereits bewilligten Mammographie-Screening- Programms müsse zwingend mit der Schaffung und Einführung des Krebsregisters verknüpft werden. Aufgrund des gesamtschweizerischen Umfelds und politischen Drucks sowie dieser verlangten Verknüpfung besteht besondere zeitliche Dringlichkeit für den Aufbau des Krebsregisters.
Zwischenzeitlich fanden intensive Koordinationsbemühungen mit anderen Kantonen, der Gesundheitsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (GDK NWCH), dem Bundes- amt für Gesundheit (BAG) sowie NICER (National Institute for Cancer Epidemiology and Registration) statt. Ein „Grobkonzept für den Aufbau eines Krebsregisters Nord- westschweiz der Kantone A G , BE, BL, BS und SO" wurde an der Sitzung der GDK NWCH vom 1. März 2010 diskutiert. Da das Konzept jedoch nicht zeitgerecht weiter- verfolgt wurde, haben die Kantone A G , BE und SO konkrete Schritte für den Aufbau eigener Krebsregister in die Wege geleitet. Die Kantone BS und BL verfügen bereits über eigene Krebsregister. Der zu veranschlagende Betrag für den Aufbau eines Krebsregisters Nordwestschweiz - verglichen mit dem kantonalen Krebsregister - ba- siert auf identischen Grundlagen, die interkantonale Lösung bietet kein Sparpotenzial.
Umgekehrt bietet ein kantonales Register, wie in Bern geplant, die Möglichkeit zur engen Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) muss bis Ende 2011 dem Grossen Rat gegenüber Stellung nehmen und wird zu diesem Zweck eine konkrete Planung vorlegen. Sie beabsichtigt, parallel zur Ausweitung des Mammo- graphie-Screening-Programms ein epidemiologisches Krebsregister, welches sämtli- che Tumorarten gemäss NICER (National Institute for Cancer Epidemiology and Re- gistration)-Kntener\ erfasst, aufzubauen und zu betreiben. Diese Kriterien sehen die Erfassung sämtlicher Tumorneuerkrankungen wie auch deren Verlauf und Sterblich- keit vor.
2. Rechtsgrundlagen
• Im Kanton Bern existiert im jetzigen Zeitpunkt weder eine explizite rechtliche Grund- lage für die Führung eines Krebsregisters noch für die damit zusammenhängende und erforderliche Personendatenbearbeitung. In der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung ermöglicht das Gesundheitsgesetz (GesG^ Art. 4 Abs. 1 Bst. e) lediglich in genereller Form die Finanzierung von Erhebungen und Auswertungen von Grundla- gen betreffend den Gesundheitszustand und die Versorgung der Bevölkerung, stellt aber nicht eine spezifische Grundlage für die Führung eines Krebsregisters dar.
• Die meisten Kantone, die heute bereits ein Krebsregister führen, tragen dem Daten- schutz dadurch Rechnung, dass sie über eine Registerbewilligung der Experten- kommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung^ verfügen.
Grundsätzlich ist aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Gründen des Per- sönlichkeitsschutzes die Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Führung des Krebsregisters notwendig. Angesichts der Tatsache, dass die rasche Realisierung des Krebsregisters angestrebt wird, erscheint es vertretbar und politisch wünschbar, im Kanton Bern während der Aufbauphase ebenfalls mit einer Registerbewilligung zu arbeiten. Das Krebsregister wird wegen der fehlenden Gesetzesgrundlagen als Forschungsprojekt gestartet und es ist vorgesehen, die Universität Bern mit der Füh- rung des Krebsregisters zu beauftragen, welche über eine Forschungsbewilligung verfügt. Sobald absehbar ist, welche rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene ge- schaffen werden sollen, wird wenn nötig eine Anpassung der kantonalen Gesetzge- bung angestrebt.
• Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG), Artikel 46, 47, 48 Absatz 2 und 50 Absatz 3.
• Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistun- gen (FLV), Artikel 146 und 148.
Konto/Produktgruppe
Kreis SPA/KAZA (Funktionsbereich KAZA); Konto 365000 (Betriebsbeiträge an priva- te Institutionen); Kostenkonto 913001; Produktgruppe Gesundheitsschutz und Sani- tätsdienst, Produkt Übertragbare Krankheiten und Präventivmedizin.
Der Kredit ist im Voranschlag und im Finanzplan enthalten (haushaltsneutrale Umset- zung).
4. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation
Neue einmalige Ausgabe (Realisierungskosten) und neue wiederkehrende Ausgabe (Betriebskosten)
1 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 2 http://www.baa.admin.ch/ora/02329/index.html?lana=de
•Massgebende Kreditsumme/Kreditart/ Rechnungsjahr
Kreditsumme/Kreditart/Konto/Produkt/Rechnungsjahr:
Realisierungskosten (mehrjähriger einmaliger, neuer Verpflichtungskredit):
CHF r322'000.~
Voraussichtliche Ablösung durch folgende Zahlungstranchen:
Rechnungsjahr 2012: CHF 600'000.~
Rechnungsjahr2013: CHF 722'000.~
Betriebskosten (mehrjähriger wiederkehrender, neuer Verpflichtungskredit):
Rechnungsjahr 2014: CHF 956'000.~
Rechnungsjahr2015: CHF 1'095'000.~
Rechnungsjahr2016: CHF ri05'000.~
Rechnungsjahr2017: CHF ri15'000.~
Rechnungsjahr2018: CHF 1'125'000.~
Die Betriebskosten müssten gemäss Art. 145 Abs. 3 FLV separat bewilligt werden.
Aus ven/valtungsökonomischen Gründen werden diese mit vorliegendem Beschluss jedoch gemeinsam mit den Realisierungskosten bewilligt, da für beide Ausgaben der
Grosse Rat zuständig ist.
Fakultatives Referendum
Dieser Beschluss unterliegt gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsver- fassung vom 6. Juni 1993 dem fakultativen Referendum.
An den Grossen Rat
Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: