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Begründung Im Rahmen des Niedergangs der Swissair und der Schaffung einer neuen nationalen Fluggesellschaft steht eine Beteiligung des Kantons Bern in Grössenordnung von 11 Millionen Franken im Raum

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M 204/2001 M 207/2001 M 208/2001

FIN FIN FIN

10. Januar 2002 47C

Motion

0056 GFL (Pulver, Bern)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 19.11.2001

Keine öffentlichen Gelder in Flug-Sand setzen

Der Regierungsrat wird beauftragt, keine kantonalen Gelder zur Schaffung einer nationalen Fluggesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Im Rahmen des Niedergangs der Swissair und der Schaffung einer neuen nationalen Fluggesellschaft steht eine Beteiligung des Kantons Bern in Grössenordnung von 11 Millionen Franken im Raum.

Eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an einer neuen nationalen Luftfahrtgesellschaft ist unserer Ansicht nach aus wirtschaftspolitischen wie aus ökologischen Gründen abzulehnen:

• Aus ökologischen Gründen ist eine Unterstützung des Flugverkehrs mit öffentlichen Mitteln widersinnig. Der überbordende Flugverkehr ist einer der grössten Verursacher der globalen Klimaprobleme und bringt Lärm, Energieversschleuderung und belastende Infrastrukturen mit sich. Knappe öffentliche Mittel sind in den Ausbau des öffentlichen Verkehrs – der auch im innereuropäischen Bereich gegenüber dem Fliegen konkurrenzfähig ist bzw. in diese Richtung zu verbessern ist – und in die Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr zu investieren. Eine Förderung des Flugverkehrs widerspricht hingegen dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung (vgl. z.B. Art. 31 Kantonsverfassung).

• Wenn durch eine grössere Intervention der öffentlichen Hand Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden sollen, so ist nicht einzusehen, wieso dies in der Branche Luftverkehr geschehen soll. Für die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz ist die Existenz einer eigenen nationalen Interkontinental-Fluggesellschaft kein ausschlaggebendes Kriterium. Ihr ökonomischer Bestand ist im innereuropäischen Kontext ohnehin keinesfalls gesichert. Öffentliche Investitionen sind in nachhaltigen Infrastrukturprojekten – etwa in der Anbindung ans Hochgeschwindigkeitsnetz der Bahnen – zu tätigen. Hier können sinnvolle und langfristig gesicherte Arbeitsplätze geschaffen werden.

• Angesichts der Überkapazitäten im Luftverkehr ist der Einsatz öffentlicher Gelder auch wirtschaftspolitisch falsch. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, das

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Überangebot im Luftverkehr zu vergrössern oder auch nur zu erhalten. Damit wird schädliche Strukturerhaltung betrieben. Die Aufgabe des Staates ist nicht Strukturerhaltung, sondern die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für neue, zukunftsgerichtete Unternehmen.

• Langfristig lassen sich durch Strukturerhaltung keine Arbeitsplätze sichern. Besteht keine ausreichende Nachfrage – und im Luftverkehr herrschen wie gesagt Überkapazitäten und enormer Preisdruck – ist eine Strukturbereinigung früher oder später unvermeidlich. Die Investition in eine nationale Luftfahrtgesellschaft ist damit in Sand gebaut: Ähnlich wie bei den jahrelangen Investitionen europäischer Staaten in die serbelnde Stahlindustrie gehen die Arbeitsplätze dann am Ende trotz öffentlicher Hilfe verloren. Aus sozialpolitischen Gründen ist den ArbeitnehmerInnen deshalb mit Strukturerhaltung nicht gedient, da der Stellenabbau nur verzögert wird. Die knappen öffentlichen Mittel sind sinnvollerweise in Sozialpläne, Umschulung und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu investieren.

• Der Kanton Bern ist aus finanziellen Gründen dazu gezwungen, Prioritäten zu setzen. Die Beteiligung am Aktienkapital einer nationalen Fluggesellschaft ist keine solche Priorität, umso weniger, als der Kanton erst vor kurzem ganz bewusst im Rahmen der Überprüfung seiner Beteiligungen seine Swissair-Aktien verkauft hat.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2001

M 207/2001 FIN

Motion

Kiener Nellen, Bolligen (SP)

Weitere Unterschriften: 44 Eingereicht am: 19.11. 2001

Keine Bernische Beteiligung an der Swissair/Crossair-Sanierung

Der Regierungsrat wird beauftragt, Gesuche um Mitfinanzierung bzw. Mitbeteiligung an der neuen Fluggesellschaft "New Crossair" vollumfänglich abzulehnen.

Begründung:

Das Führen von Fluggesellschaften bzw. die Beteiligung an solchen stellt im Kanton Bern keine öffentliche Aufgabe dar.

Der Kanton Bern hat per 1.1.1993 6,6 Milliarden schlechte Kredite aus der früheren Hypothekarkasse des Kantons Bern und der früheren Kantonalbank von Bern in die Dezennium-Finanz AG (DFAG) zur Liquidation ausgelagert. Per Ende 2002 wird ein Verlust von knapp 3 Milliarden erwartet.

Unter Einbezug sämtlicher Folgekosten wie Ertragseinbussen, Gesetzesänderungen usw.

trägt der Kanton Bern allein einen Schaden von weit über 3 Milliarden Franken aus dieser Sanierung.

Diese Situation hat den Kanton Bern in die schwierigste Sanierungssituation seiner Geschichte getrieben und den höchsten Bilanzfehlbetrag aller Kantone mit über 5 Milliarden Franken massgeblich verursacht. Öffentliche Aufgaben gemäss Kantonsverfassung wurden durch acht Sparmassnahmenpakete reduziert oder gar aufgegeben (z.B. Ausstieg aus der Wohnbauförderung; drastische Massnahmen im Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie beim öffentlichen Personal).

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Allein 2001 zahlt der Kanton Bern 365 Millionen Franken, das heisst 1 Million pro Tag, an die Verluste der DFAG. 2002 und 2003 sind es 660 Millionen Franken Verlustdeckung durch Fremdkapitalaufnahme (Auflösung von Rückstellungen), dazu pro Jahr jeweils rund 100 Millionen Franken Passivzinsen (siehe Finanzplan 2003 - 2005, S. 60, 68, 69).

Der Kanton Bern trägt diesen Schaden allein, obschon ein erheblicher Teil der faulen, nicht wieder einbringlichen Kredite in andere Kantone floss.

In dieser Situation kann sich der Kanton Bern nicht an einer - im übrigen volkswirtschaftlich und ökologisch fragwürdigen - Sanierungsaktion beteiligen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2001

M 208/2001 FIN

Motion

SVP (Lüthi, Münsingen)

Weitere Unterschriften: 79 Eingereicht am: 19.11.2001

Keine Millionen des Kantons Bern für die neue Schweizer Fluglinie

Der Regierungsrat wird aufgefordert, auf eine Beteiligung an der Kapitalaufstockung der Crossair zu verzichten.

Begründung:

Unabhängig davon, ob die neue Fluglinie Erfolg haben wird, kann sich ein so schuldenbeladener Kanton wie der Kanton Bern einen Beitrag nicht leisten.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2001

Antwort des Regierungsrates

Die vorliegende Antwort des Regierungsrates beinhaltet die gemeinsame Beantwortung der folgenden in der Novembersession 2001 eingereichten und am 22. November 2001 vom Büro des Grossen Rates für dringlich erklärten Vorstösse:

- M 204/01 GFL-Fraktion "keine öffentlichen Gelder in Flug-Sand setzen"

- M 207/01 Kiener Nellen "Keine bernische Beteiligung an der Swissair/Crossair- Sanierung"

- M 208/01 Lüthi "Keine Millionen des Kantons Bern für die neue Schweizer Fluglinie"

Alle drei Vorstösse haben dieselbe Forderung zum Inhalt: Der Kanton Bern soll sich aus wirtschafts- und finanzpolitischen sowie ökologischen Gründen finanziell nicht an der neuen schweizerischen Luftfahrtgesellschaft („Neue Crossair“) beteiligen.

1. Ausgangslage

Die Swissair befand sich 2001 in einer schweren finanziellen Krise. Höhepunkt der Krise war das „Grounding“ der gesamten Swissair-Flotte am 2. und 3. Oktober 2001. Teile der Swissair sind gegenwärtig in Nachlass-Stundung.

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Trotz der Ende September 2001 unternommenen Sanierungsbemühungen seitens der Banken konnte das „Grounding“ nicht verhindert werden. Dies veranlasste den Bundesrat, selbst federführend tätig zu werden. Die vom Bundesrat zusammen mit der Wirtschaft entworfene Lösung sieht vor, einen Teil des bisherigen Flugbetriebs der Swissair auf die Crossair zu übertragen.

Die Ausweitung der Geschäftstätigkeit der neuen Gesellschaft benötigt ein solides finanzielles Fundament. Im Businessplan wird der Eigenkapitalbedarf der neuen

Gesellschaft auf 2,1 Milliarden Franken geschätzt, was einer Eigenkapitalquote von rund 35 Prozent entspricht. Zudem wird die neue Fluggesellschaft in der Startphase mit erheblichen Betriebsverlusten (bis Ende 2002 rund 800 Millionen Franken) und

Transformationskosten (rund 140 Millionen Franken) konfrontiert sein. Die Verluste und Transformationskosten sollen von den Investoren gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der vorgesehenen Kapitalerhöhung getragen werden. Insgesamt ergibt sich der folgende Rekapitalisierungsbedarf (in Milliarden Franken):

Eigenkapitalbedarf der neuen Gesellschaft im Zeithorizont 2003-

2004 2,10

+ Transformationskosten und Anfangsverluste 0,94

Bruttokapitalbedarf 3,04

./. Eigenkapital der Crossair Ende Jahr (Schätzung) 0,30

Rekapitalisierungsbedarf (Zielvorgabe) 2,74

Die Erhöhung des Eigenkapitals der neuen Fluggesellschaft ist an der ausserordentlichen Generalversammlung der Crossair am 6. Dezember 2001 erfolgt. Die öffentliche Hand übernimmt vom neu aufzubringenden Aktienkapital rund 1 Milliarde Franken, die Privatwirtschaft 1,7 Milliarden Franken.

An der Schweizerischen Finanzdirektorenkonferenz (FDK) vom 8. November 2001 wurden die kantonalen Finanzdirektoren über die Haltung des Bundes zur Unterstützung der neuen schweizerischen Luftfahrtgesellschaft und über die vorgesehene Höhe der Beteiligung der Kantone an dieser neuen Unternehmung informiert. Auf dieser Grundlage hat die Finanzdirektorenkonferenz mit grosser Mehrheit beschlossen, den Kantonen unverbindlich eine Beteiligung am Aktienkapital der neuen schweizerischen Luftfahrtgesellschaft zu empfehlen.

Für die Kantone ist eine Beteiligung in der Höhe von 400 Millionen Franken vorgesehen.

Davon übernimmt der Kanton Zürich 300 Millionen Franken, der Kanton Basel-Stadt 26 Millionen Franken, der Kanton Basel-Landschaft 5 Millionen Franken und der Kanton Genf 10 Millionen Franken. Die restlichen Kantone hätten nach diesem Modell somit 59 Millionen Franken aufzubringen. Die Aufteilung der Restsumme auf die Kantone erfolgt nach einem von der FDK vorgeschlagenen Schlüssel, der zu 50 Prozent nach Einwohnern und zu 50 Prozent nach dem kantonalen Volkseinkommen gewichtet ist, korrigiert um einen Faktor, der die Nähe des Kantons zum Flughafen Zürich zum Ausdruck bringt. Für die übrigen 22 Kantone sind somit die folgenden Beträge vorgesehen:

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KANTON

Einwohner per 1.1.1999

Anteil in Franken

Volkseinkomme n 1998 in 1000 Fr

Anteil in Franken

Verteilung nach Ein- wohner und

Volksein-

kommen Faktor 1) Zwischentotal

Anteile der Kantone am Aktienkapital in Fr.

Bern 941'144 5'454'833 36'105'000 5'066'802 10'521'635 1 10'521'635 10'953'296

Luzern 343'254 1'989'487 13'450'000 1'887'508 3'876'995 1 3'876'995 4'036'053

Uri 35'612 206'406 1'462'000 205'170 411'576 0.5 205'788 214'231

Schwyz 126'479 733'067 6'227'000 873'867 1'606'934 1.5 2'410'402 2'509'291

Obwalden 31'989 185'407 1'048'000 147'071 332'478 0.5 166'239 173'059

Nidwalden 37'320 216'305 1'989'000 279'127 495'432 1 495'432 515'758

Glarus 38'698 224'292 1'999'000 280'530 504'822 0.5 252'411 262'766

Zug 96'517 559'409 6'679'000 937'299 1'496'707 1.5 2'245'061 2'337'167

Fribourg 232'086 1'345'161 8'456'000 1'186'674 2'531'836 0.5 1'265'918 1'317'853

Solothurn 243'450 1'411'027 9'977'000 1'400'124 2'811'151 1 2'811'151 2'926'481

Schaffhausen 73'725 427'307 3'421'000 480'087 907'394 1.5 1'361'091 1'416'931

Appenzell AR 53'816 311'915 2'118'000 297'230 609'145 1 609'145 634'136

Appenzell IR 14'873 86'203 574'000 80'552 166'756 0.5 83'378 86'799

St. Gallen 444'891 2'578'571 17'364'000 2'436'780 5'015'351 1.5 7'523'026 7'831'666 Graubünden 186'118 1'078'733 7'894'000 1'107'806 2'186'538 0.5 1'093'269 1'138'122 Aargau 536'462 3'109'312 23'667'000 3'321'313 6'430'625 1.5 9'645'938 10'041'673

Thurgau 226'479 1'312'663 8'893'000 1'248'001 2'560'664 1.5 3'840'996 3'998'577

Ticino 306'179 1'774'601 12'280'000 1'723'316 3'497'917 0.5 1'748'959 1'820'712

Vaud 611'613 3'544'885 28'315'000 3'973'591 7'518'475 0.5 3'759'238 3'913'464

Valais 274'458 1'590'748 9'515'000 1'335'289 2'926'037 0.5 1'463'018 1'523'040

Neuchâtel 165'594 959'776 6'501'000 912'319 1'872'095 0.5 936'048 974'450

Jura 68'995 399'892 2'277'000 319'543 719'435 0.5 359'718 374'476

TOTAL 5'089'752 29'500'000 210'211'000 29'500'000 59'000'000 56'674'855 59'000'000

1) Faktor: a) an den Kanton Zürich angrenzende Kantone: Faktor 1,5

b) weitere Kantone, von deren Hauptstadt aus der Flughafen mit der Bahn in 1,5 Stunden erreichbar ist:

Faktor 1

c) übrige Kantone: Faktor 0.5

Gemäss diesem Verteilschlüssel ist für den Kanton Bern eine Beteiligung in der Höhe von 10'953'296 Franken am Aktienkapital der neuen Luftfahrtgesellschaft vorgesehen. Der Bezugspreis pro Aktie beträgt 56 Franken. Der Kanton Bern könnte somit rund 195'600 Aktien der neuen Crossair erwerben.

2. Das Engagement des Bundes

Das Engagement des Bundes umfasst die Gewährung zinsfreier Darlehen in der Höhe von 1,45 Milliarden Franken zur Weiterführung eines reduzierten Flugprogramms der Swissair bis am 31. März 2002 (Ende des Winterflugplans 2001/2002) und die Zeichnung von Aktien im Umfang von 600 Millionen Franken zur Rekapitalisierung der neuen Fluggesellschaft.

Die Erhaltung einer nationalen Fluggesellschaft mit Interkontinentalverbindungen kann durch die Swissair nicht mehr wahrgenommen werden. Mit der Crossair soll eine neue nationale Fluggesellschaft mit einem massgeblichen Angebot an Interkontinentalverbindungen aufgebaut und damit ein funktionsfähiges Hub-System aufrechterhalten werden. Das Konzept basiert auf dem Businessplan „Phoenix plus“, der vorsieht, dass die Flotte der Crossair mit bisher 82 Flugzeugen um 26 Mittelstrecken- und 26 Langstreckenflugzeuge der Swissair ausgebaut wird (sogenanntes Szenario 26/26).

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Der Bund begründet sein Einschreiten nach dem „Grounding“ und sein Engagement bei der Beteiligung an der neuen Luftfahrtgesellschaft mit verkehrspolitischen, beschäftigungspolitischen und volkswirtschaftlichen Überlegungen:

a) Verkehrspolitische Aspekte

Die Luftfahrt ist als Teil des Gesamtverkehrsystems einer Volkswirtschaft zu betrachten und erfüllt eine Reihe von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben:

- Erhalt der sozialen Errungenschaften der Mobilität für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen

- Unterstützung der Standortqualität und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz

- Einbindung der Schweiz in das europäische und internationale Umfeld

- Zusammenwirken mit anderen Verkehrsträgern unter Berücksichtigung der spezifischen Stärken der einzelnen Verkehrsarten

Aus Sicht des Bundes spielen die schweizerischen Luftfahrtgesellschaften insbesondere für die Aussenwirtschaft eine wichtige Rolle. Sie stellen für die exportorientierte (aber auch tourismusintensive) Schweiz eine direkte flugverkehrsmässige Anbindung an die wichtigsten Handels- und Industriezentren der Welt sicher. Dies gilt ebenfalls für international tätige schweizerische Dienstleistungsunternehmen sowie für viele ausländische Unternehmen, die ihren Standort nicht zuletzt auch deshalb in der Schweiz gewählt haben, weil direkte Flugverbindungen angeboten werden und damit zeit- und nervenbelastende Anschlussflüge über andere europäische Hubs entfallen.

b) Beschäftigungspoitische Aspekte

Aus beschäftigungspolitischer Sicht wird das Engagement des Bundes damit gerechtfertigt, dass die Zahl der entlassenen Personen bedeutet höher ausfallen könnte, wenn die neue schweizerische Luftfahrtgesellschaft nicht entstehen würde.

Bei der Umsetzung des Szenario 26/26 wird mit einer Entlassung von 5'000 Personen gerechnet. Auf Grund indirekter Auswirkungen (Zulieferer aus der ganzen Schweiz sowie von der Luftfahrt abhängige Branchen) dürften zusätzlich 6'000 Personen ihre Stelle verlieren.

Das Szenario 0/0, bei welchem sämtliche Kurz- und Langstreckenflüge eingestellt würden, könnte jedoch zu ca. 35'000 Entlassungen (direkte und indirekte Effekte) führen. Dies entspricht gegenüber dem Szenario 26/26 etwa dem Dreifachen.

Von den Entlassungen ist in beiden Fällen nicht nur, aber vorab die Region Zürich betroffen.

Es wird auf Grund der sich abzeichnenden konjunkturellen Abschwächung in der Schweiz befürchtet, dass eine rasche Integration der Entlassenen in den Arbeitsprozess erschwert werden könnte.

c) Volkswirtschaftliche Aspekte

Nach Schätzungen der Hochschule St. Gallen aus dem Jahre 1991 über die Bedeutung des Flughafens Zürich für die Schweiz generieren dessen Aktivitäten unter Berücksichtigung direkter und indirekter Effekte 9 Prozent des zürcherischen und beinahe 2 Prozent des gesamtschweizerischen Volkseinkommens.

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Der Hub Zürich ist für die schweizerische Volkswirtschaft von zentraler Bedeutung, da eine gute Verkehrsanbindung auf nationaler und internationaler Ebene für viele Unternehmungen ein wichtiger Faktor für die Standortwahl ist. Der Bund und die in diesem Projekt federführenden Wirtschaftsvertreter gehen im Weiteren davon aus, dass die Führung eines Hub nur mit einer eigenen nationalen Fluggesellschaft möglich ist.

3. Finanzhaushaltrechtliche Behandlung einer allfälligen Beteiligung

Auf Grund der Anfrage der FDK hat der Regierungsrat die finanzhaushaltrechtliche Behandlung einer allfälligen Beteiligung des Kantons Bern an der neuen Fluggesellschaft abklären lassen. Dabei stellt sich die zentrale Frage, ob die Beteiligung als Finanz- oder als Verwaltungsvermögen zu betrachten sei.

Die Klassifikation der Beteiligung als Finanzvermögen könnte damit begründet werden, dass der Erwerb von Aktien an der neuen Fluggesellschaft nicht der unmittelbaren Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Kantons dienen würde. Diese Sichtweise wird zusätzlich durch die erklärte Absicht der öffentlichen Hand gestützt, die Aktien wiederum zu veräussern, sobald das neue Unternehmen im Markt Fuss gefasst hat. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat sich die öffentliche Hand für eine Beteiligung und nicht etwa für à fonds perdu-Beiträge ausgesprochen. Damit soll ein späterer Rückfluss der eingeschossenen öffentlichen Mittel ermöglicht werden.

Folglich könnte eine allfällige Beteiligung als Anlage im Sinne von Art. 16c des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) betrachtet werden. Die Kompetenz zum Erwerb der Beteiligung würde bei der zuständigen Stelle der Finanzdirektion liegen.

Aus folgenden Gründen ist der Regierungsrat jedoch der Ansicht, dass eine allfällige Beteiligung als Verwaltungsvermögen zu betrachten wäre:

Nach Art. 16c Abs. 2b FHG gilt als Anlage namentlich der Erwerb von Beteiligungen, wenn sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in bezug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen. Diese Bedingung trifft aus Sicht des Regierungsrates bei einer allfälligen Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft nicht zu. Die Deutsche Bank, die im Auftrag des Bundes eine second opinion zum Businessplan „Phoenix plus“ der Crossair erstellt hat, kommt zum Schluss, dass eine ganze Reihe grosser operativer und finanzieller Risiken bei der Umsetzung des Businessplans bestehen. Die Deutsche Bank erachtet deshalb die Beteiligung an der neuen Crossair als „high risk investment“.

Folglich wäre eine Beteiligung des Kantons als Ausgabe im Sinne von Art. 16b Abs.1 FHG zu betrachten. Im Voranschlag 2002 sind verständlicherweise keine Mittel für eine allfällige Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft eingestellt worden. Eine Beteiligung in der Höhe von 10,9 Millionen Franken müsste als Nachkredit dem Grossen Rat unterbreitet werden, der vorbehältlich einer fakultativen Volksabstimmung über diese neue einmalige Ausgabe befinden müsste.

4. Bisherige Politik des Regierungsrates

Die Frage nach einer Beteiligung des Kantons Bern an ausgewählten Fluggesellschaften stand in den letzten Jahren bereits mehrmals zur Diskussion:

- Als Folge des teilweisen Rückzugs der Swissair aus dem interkontinentalen Geschäft im Flughafen Genf-Cointrin wurde als Reaktion der Westschweiz die Swiss World Airways (SWA) gegründet. Der Kanton Bern wurde um eine Beteiligung angefragt. Der Regierungsrat stellte sich damals auf den Standpunkt, dass von einer namhaften Beteiligung abzusehen sei, da einerseits die Luftverkehrspolitik grundsätzlich als

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Bundessache eingestuft wurde und andererseits die Wettbewerbschancen der SWA als sehr fraglich zu beurteilen waren.

- Auch eine Beteiligung des Kantons Bern an der Regionalflugverkehrsgesellschaft Air Engadina wurde nicht weiterverfolgt. Der Regierungsrat begründete diesen Schritt damit, dass der für den Wirtschaftsstandort Bern wichtige regionale Flugverkehr durch Massnahmen zur Sicherstellung einer guten Erschliessungsinfrastruktur für den öffentlichen und privaten Verkehr zum Regionalflughafen Bern-Belpmoos unterstützt werden soll, jedoch auf eine Beteiligung an einzelnen Fluggesellschaften zu verzichten sei.

- Auf Grund dieser Überlegungen wurden denn auch die Beteiligungen des Kantons Bern an der Swissair und an der Crossair 1998 mit Realisierung eines Buchgewinns verkauft.

Die bisherige Politik des Regierungsrates ist demnach auf folgende Arbeitsteilung ausgerichtet: Der Regierungsrat kann sich vorstellen, den Infrastrukturausbau durch die öffentliche Hand zu fördern (Flughafen, Sicherstellung der Erschliessung durch privaten und öffentlichen Verkehr). Der Flugverkehrsbetrieb sollte jedoch durch private Unternehmungen bewältigt werden.

5. Gründe für eine Beteiligung

Für den Regierungsrat sprechen die folgenden Gründe für eine Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft:

Der Niedergang der Swissair hat vorab in der Grossregion Zürich, in gewissem Masse auch in den Regionen Basel und Genf, bedeutende volkwirtschaftlich und beschäftigungspolitisch negative Auswirkungen. Es sind denn auch die Regierungen dieser Kantone, die einer Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft ihre Unterstützung bereits zugesagt haben. Ein Scheitern des Szenarios 26/26 hätte massive wirtschaftliche Konsequenzen für diese Regionen, wobei die Hauptlast durch die Region Zürich zu tragen wäre.

Von der vorgesehenen Beteiligung der Kantone in der Höhe von 400 Millionen Franken tragen die unmittelbar betroffenen Standortkantone der drei Landesflughäfen selbst 341 Millionen Franken. Die verbleibenden 59 Millionen Franken verteilen sich auf die übrigen 22 Kantone, die damit eine ungleich geringere Belastung ihrer Haushalte in Kauf nehmen müssten.

In einzelnen Kantonen ist die definitive Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft Gegenstand einer Volksabstimmung. Die ablehnende Haltung von Kantonen, die nicht unmittelbar von der Krise betroffen sind, könnte das Projekt in den Volksabstimmungen in den betroffenen Kantonen gefährden.

6. Gründe gegen eine Beteiligung

Für den Regierungsrat sprechen die folgenden Gründe gegen eine Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft:

a) Abkehr von der bisherigen Politik des Regierungsrates

Wie unter Ziffer 4 ausgeführt wurde, hat sich der Regierungsrat bereits bei früherer Gelegenheit grundsätzlich gegen die Beteiligung des Kantons an Fluggesellschaften ausgesprochen. Die Förderung des Luftverkehrs durch den Kanton soll über die Sicherstellung der entsprechenden Infrastruktur erfolgen. Für die Standortattraktivität des Kantons Bern spielt dabei der Flughafen Bern-Belp eine besondere Rolle. Der Kanton

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Bern ist entsprechend daran interessiert, dass die neue Crossair den Flughafen Bern-Belp weiterhin anfliegt. Eine Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft wäre aber eine Abkehr von der bisherigen vom Regierungsrat vertretenen Haltung, wonach nicht in Betriebsgesellschaften des Luftverkehrs (vgl. Entscheid betreffend Swisswings) investiert werden soll, hingegen für Infrastrukturen möglichst gute Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen. Zudem würde eine Beteiligung des Kantons ein Präjudiz für weitere Beitragsgesuche bedeuten.

Im Weiteren widerspricht eine Beteiligung den am 12. April 1995 verabschiedeten Grundsätzen zum Verhältnis des Kantons zu seinen öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen (sogenannte VKU-Grundsätze). Danach soll sich der Kanton an gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach strategischen Vorgaben gesteuert werden soll. Diese Konstellation liegt im vorliegenden Fall kaum vor, geht es doch um den Erwerb einer Beteiligung, ohne dass der Kanton über Möglichkeiten der strategischen Einflussnahme auf das neue Unternehmen verfügen würde.

b) Finanzpolitisch negative Signalwirkung

Nach Ansicht des Regierungsrates hätte eine Beteiligung des Kantons Bern an der neuen Fluggesellschaft eine finanzpolitisch äusserst negative Signalwirkung. Um die Vorgaben der vom Grossen Rat in der Novembersession 2001 überwiesenen Motion der Finanzkommission betreffend „Schuldenabbau in den Finanzplanjahren 2003-2005“

erfüllen zu können, ist davon auszugehen, dass in Zukunft Aufgabenverzichte in der staatlichen Leistungserbringung notwendig sein werden.

Eine künftig erfolgreiche Haushaltspolitik setzt voraus, dass der Wille des Regierungsrates und des Grossen Rates zur Sanierung des Haushalts, der auch den Abbau der Verschuldung des Kantons ermöglicht, glaubwürdig erhalten bleibt. Die Beteiligung an einer Fluggesellschaft mit hohen unternehmerischen Risiken wäre geradezu widersprüchlich und würde die finanzpolitische Glaubwürdigkeit des Regierungsrates und des Grossen Rates grundsätzlich in Frage stellen. Zurecht könnte kritisiert werden, weshalb der Kanton namhafte Mittel in eine neue Fluggesellschaft investiert, für unmittelbare Bedürfnisse im Kanton jedoch künftig weniger Geld einsetzen will.

Insbesondere würde eine Beteiligung in der zur Diskussion stehenden Grössenordnung auch von all jenen nicht verstanden, die durch die bisherige Sanierungspolitik des Kantons hart betroffen sind (z.B. im Bildungs- und Gesundheitswesen). Die Erhaltung der finanzpolitischen Glaubwürdigkeit bedingt somit ein kohärentes Auftreten des Kantons gegenüber allen Anspruchsgruppen.

c) Negative Auswirkungen einer finanzpolitischen Schwächung des Kantons Bern auf die übrigen Kantone

Kantone, die sich an der neuen Fluggesellschaft beteiligen, könnten das Abseitsstehen einzelner Kantone als „Trittbrettfahrerverhalten“ qualifizieren. Für den Kanton Bern ist dies insofern von Bedeutung, als dass er von der interkantonalen Umverteilung im Rahmen des Bundesfinanzausgleichs substanziell profitiert. Dies trifft in Zukunft um so mehr zu, weil der Kanton Bern in die Gruppe der finanzschwachen Kantone abgestiegen ist.

Es ist jedoch im zentralen langfristigen Interesse der finanzstarken und mittelstarken Kantone, dass die finanzschwachen Kantone, wie der Kanton Bern, durch Wirtschaftswachstum den Unterschied zu den übrigen Kantonen verringern können. Damit kann der Bedarf an interkantonaler Umverteilung reduziert werden, was eine Entlastung der Nettozahler-Kantone ermöglichen würde.

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Es besteht ein Zusammenhang zwischen der finanzpolitischen Lage des Kantons und dessen Standortattraktivität, was jüngst durch die Arbeiten des Wirtschaftsrates bestätigt worden ist. Die Finanzpolitik des Kantons kann einen signifikanten Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Bern ausüben. Die konsequente Weiterführung der bisherigen Sanierungspolitik mit der Möglichkeit zum Schuldenabbau wird für die Verbesserung der Standortattraktivitat und damit zur Generierung von Wirtschaftswachstum als zentral angesehen.

Eine (einmalige) Beteiligung des Kantons Bern an der neuen Fluggesellschaft in der Höhe von 10,9 Millionen Franken würde zwar weniger als 1 Promille der gegenwärtigen Gesamtverschuldung des Kantons in der Höhe von 10,488 Milliarden Franken ausmachen.

Die Gefahr des Verlustes der finanzpolitischen Glaubwürdigkeit könnte jedoch die Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum im Kanton Bern nachhaltig beeinträchtigen.

Dies hätte nicht nur für den Kanton Bern, sondern auch für die meisten übrigen Kantone negative Auswirkungen, denn eine Entlastung der finanzstarken und mittelstarken Kantone im Rahmen des Bundesfinanzausgleichs setzt eben voraus, dass die finanzschwachen Kantone durch Wirtschaftswachstum zum Disparitätenabbau selbst beitragen.

d) Gefahr einer permanenten staatlichen Unterstützung des neuen Unternehmens Der Regierungsrat befürchtet, dass die neue Fluggesellschaft auf dauernde staatliche Unterstützung angewiesen sein könnte. Diese Befürchtung ist damit begründet, dass das neue Projekt offensichtlich nicht vollumfänglich durch die private Wirtschaft finanziert werden kann und die öffentliche Hand über 1'000 Millionen Franken aufbringen soll. Damit ist die öffentliche Hand mit einem substanziellen Kapitaleinsatz in die neue Gesellschaft eingebunden. Sollte es sich nämlich zeigen, dass diese neue Fluggesellschaft am Markt nicht bestehen kann, droht der öffentlichen Hand ein immenser Kapitalverlust, der in der Regel nur durch erneute Subventionen an das Unternehmen abgewendet werden könnte.

7. Würdigung der Vor- und Nachteile einer Beteiligung des Kantons Bern

Für den Regierungsrat spricht zusammenfassend einzig das Argument der Solidarität mit den hauptbetroffenen Kantonen für eine Beteiligung an der neuen Fluggesellschaft. Es gibt jedoch eine Reihe gewichtiger Gründe gegen eine Beteiligung. Ein Engagement an der neuen schweizerischen Fluggesellschaft widerspricht der bisherigen sachgerechten Politik des Regierungsrates und birgt kaum abschätzbare Risiken im Hinblick auf die künftige Haushaltspolitik. Der Kanton Bern würde die in den vergangenen Jahren mühevoll aufgebaute, auf die Sanierung des Haushalts ausgerichtete Finanzpolitik selbst untergraben. Der Regierungsrat hält deshalb die Beteiligung an der neuen schweizerischen Fluggesellschaft für finanz- und wirtschaftspolitisch nicht vertretbar.

Auch aus längerfristiger föderalismuspolitischer Sicht ist von einer Beteiligung abzuraten, denn es ist den finanzstarken und mittelstarken Kantonen kaum gedient, wenn es dem Kanton Bern in den kommenden Jahren nicht gelingen sollte, seine finanzpolitische Situation derart zu verbessern, dass sich dies auch in höherem Wirtschaftswachstum niederschlägt. Dazu braucht es jedoch unbedingt eine glaubwürdige Finanzpolitik des Kantons.

Der Regierungsrat ist deshalb gegen eine Beteiligung des Kantons Bern an der neuen Fluggesellschaft. Diese Haltung richtet sich jedoch nicht gegen die „neue Crossair“. Sie ist vielmehr Ausdruck der Überzeugung, dass der wichtigste Beitrag des Kantons Bern zur eidgenössischen Solidarität in seiner finanzpolitischen Gesundung liegt.

8. Fazit

Der Regierungsrat hat aus den oben genannten Überlegungen formell beschlossen, dass sich der Kanton Bern an der neuen schweizerischen Fluggesellschaft nicht beteiligen wird.

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Er empfielt dem Grossen Rat, alle drei Vorstösse als Motionen anzunehmen und gleichzeitig abzuschreiben.

Antrag: Annahme und gleichzeitige Abschreibung der Motionen An den Grossen Rat

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