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Archiv "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion" (01.02.1979)

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

Vorwort

Die seit 1968 gültigen „Richtli- nien mit Informationen zur Blut- gruppenbestimmung und Blut- transfusion", die vom Wissen- schaftlichen Beirat der Bundes- ärztekammer (Arbeitsgemein- schaft der Westdeutschen Ärzte- kammern) aufgestellt worden wa- ren, wurden von der Bundesärz- tekammer in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit und dem Bundesgesundheitsamt sowie unter Mitwirkung einer großen Zahl von wissenschaftli- chen Gesellschaften, Berufsver- bänden und anderen Gremien herausgegeben und im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT 65 (1968) 1987-1997 veröffentlicht. Bereits damals war in Aussicht genom- men worden, sie unter Beteili- gung der Mitherausgeber einer Ergänzung beziehungsweise Überarbeitung zu unterziehen, sobald sich dies aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus praktischen Gründen als notwendig erweisen sollte.

Dem vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Bundesgesundheitsamt zur Revision der Richtlinien beru- fenen Ausschuß sind in den letz- ten Jahren seitens der zuständi- gen und interessierten Kreise An- regungen und Vorschläge in überaus großer Zahl zugeleitet worden, die zu einer Verbesse- rung und Modernisierung des In- haltes, aber auch zu einer Straf-

fung des Textes unter Verzicht auf belehrende Informationen führen sollten. Aus dem gesam- melten Material hat die Deutsche Gesellschaft für Bluttransfusion und Immunhämatologie einen er- sten Arbeitsentwurf aufgestellt, der in der Folge in mehreren Sit- zungen mit den auch früher be- teiligten Gremien im ganzen fünf- zehnmal überarbeitet wurde, wo- bei jeweils begründete Anregun- gen, Ergänzungen und Ände- rungsvorschläge soweit wie möglich Berücksichtigung fan- den.

Zugrunde gelegt wurden der Neufassung der Richtlinien au- ßerdem

1. das „Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (Arznei- mittelgesetz)", gültig ab 1. Janu- ar 1978;

2. das „Gesetz zu dem Europä- ischen Übereinkommen vom 15.

Dezember 1958 über den Aus- tausch therapeutischer Substan- zen menschlichen Ursprungs"

vom 3. Oktober 1962 (BGBl. II 1962, S. 1442 ff.);

3. die bisherigen „Richtlinien mit Informationen zur Blutgruppen- bestimmung und Bluttransfu- sion", aufgestellt vom Wissen- schaftlichen Beirat der Bundes- ärztekammer, veröffentlicht im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT 65 (1968) 1987-1998; •

4. das Deutsche Arzneibuch, 8.

Auflage

5. die Europäische Pharma- kopöe;

6. die „Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen über die ärztliche Be- treuung während der Schwan- gerschaft und nach der Entbin- dung (Mutterschaftsrichtlinien)"

in der Neufassung vom 16. De- zember 1974, veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr.

59 vom 26. März 1975, Lfd. Nr. 12/

75, Seite 7 ff.

Ferner wurden berücksichtigt:

> die „Standards for Blood Banks and Transfusion Ser- vices", Eighth Edition 1976, AABB, der USA;

C> die gesetzlichen Regelungen der Französischen Republik;

die „Criteria for the Selection of Blood Donors and Hazard of Blood Transfusion" der Interna- tionalen Gesellschaft für Blut- transfusion.

Nach Abschluß aller Beratungen wurden die fertiggestellten

„Richtlinien zur Blutgruppenbe- stimmung und Bluttransfusion"

von der Vollversammlung des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer unter dem Vorsitz von Herrn Professor Dr.

Loew am 15. Oktober 1977 in Köln sowie durch den Herrn Prä- sidenten des Bundesgesund- heitsamtes in Berlin und ab- schließend durch den Vorstand der Bundesärztekammer am 3.

November 1978 verabschiedet.

Die neugefaßten „Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion" werden vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Bundesgesundheitsamt gemein- sam sowie unter Mitwirkung zahlreicher Institutionen und Or- ganisationen herausgegeben.

Es ist vorgesehen, in Merkblät- tern Erläuterungen und techni- sche Empfehlungen zu den Richtlinien zusammenzustellen und diese mit den Richtlinien in einer Broschüre zusammenzu- fassen, die auch die in das glei- che Themengebiet fallenden, vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer veröf- fentlichten „Richtlinien für Plas-

DIE BUNDESÄRZTEKAMMER GIBT BEKANNT:

Richtlinien

zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion

Herausgegeben

vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Bundesgesundheitsamt

unter Mitwirkung zahlreicher Fachgesellschaften, Berufsverbände, Behörden und Organisationen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 5 vom 1. Februar 1979 277

(2)

Aktuelle Medizin

mapheresen" (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, 74 [1977] 305-314) und „Empfehlungen zur Ver- meidung und Behandlung von

Transfusionszwischenfällen"

enthalten soll. Der Vorstand der Bundesärztekammer und der Präsident des Bundesgesund- heitsamtes sind überzeugt, daß damit ein auf den neuesten Stand gebrachtes Richtlinienwerk vor- liegt, durch welches mit unver- bindlichen, als interne Empfeh- lungen gedachten Merkblättern Anleitungen für das gesamte Ge- biet gegeben werden. Die Her- ausgeber hoffen, allen auf die- sem Gebiet Tätigen nützliche Hinweise zu geben, deren Beach- tung für zuverlässige Untersu- chungen, für den Schutz des Blutspenders und für das ge- sundheitliche Interesse des Pa- tienten erforderlich ist, so daß Irr- tümer und folgenschwere Schä- den vermieden werden.

Wie vor zehn Jahren besteht wie- der die Absicht, die erarbeiteten Texte zu gegebener Zeit zu revi- dieren und zu ergänzen. Daher sei empfohlen, entsprechende Vorschläge der Geschäftsfüh-

rung des Wissenschaftlichen Bei- rates der Bundesärztekammer in Hamburg zuzuleiten. Dabei wolle die behandelte Frage unter Hin- weis auf die Bezifferung präzi- siert und der Vorschlag begrün- det werden.

Die Herausgeber danken allen, die durch ihren sachverständigen Rat und durch ihre Teilnahme an den regen Sitzungsdiskussionen zum Gelingen des Unternehmens beigetragen haben, besonders dem vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Bundesgesundheitsamt berufenen Ausschuß, der in ver- hältnismäßig kurzer Zeit die Hauptarbeit geleistet hat.

Dr. med. K. Vilmar, Präsident der Bundesärztekammer

Professor Dr. med. G. Fülgraff Präsident des

Bundesgesundheitsamtes Professor Dr. med. H. P. Wolff Vorsitzender des

Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer

Richtlinien zur Blutgruppen- bestimmung

und Bluttransfusion')

1. Allgemeine Grundlagen 1.1. Bedeutung der Blutgrup-

pen-Untersuchungen 1.2. Aufgabe der Richtlinien 1.3. Geltungsbereich der

Richtlinien

2. Blutgruppenbestimmung 2.1. Allgemeines

2.1.1. Verantwortung

2.1.2. Untersuchungsmaterial 2.1.3. Untersuchungsverfahren 2.1.4. Protokollierung

2.1.5. Sicherung der Befunde 2.2. Untersuchungen 2.2.1. Bestimmung der ABO-Blutgruppen 2.2.2. Bestimmung des

Rh-Merkmals D 2.2.3. Bestimmung der

Erythrozyten-Antikörper 2.2.4. Antiglobulin-Test

2.2.5. Serologische Verträglich- keits-Untersuchung 2.2.6. Schreibweise der Befunde 3. Bluttransfusion

3.1. Vorbemerkungen 3.2. Nativblut

3.3. Blutkonserven und Blut- bestandteil-Konserven 3.3.1. Hämotherapie nach Maß 3.3.2. Herstellung von Blut- und

Blutbestandteil-Konserven 3.3.3. Gewinnung von

Blutbestandteilen durch Zytopherese 3.4. Blutspender 3.4.1. Eignung und

Blutentnahme 3.4.2. Einschränkung der

Spendetauglichkeit 3.4.3. Gesundheitliche

Untersuchungen

3.4.4. Blutgruppen-Bestimmung 3.5. Organisation und

Durchführung der Bluttransfusion

1) Bei der Herstellung der Blutkonserven, Blutbestandteilkonserven und Blutkon- servierungssysteme muß das Arzneimit- telgesetz vorn 24. August 1976 — AMG 1976 — (BGBl. I, S. 2448), § 11, gültig ab 1. Jan. 1978, beachtet werden.

3.5.1. Organisation im Kranken- haus

3.5.2. Aufgabe des Arztes 3.5.3. Anwendung der

Konserven

3.5.4. Serologische Verträglich- keits-Untersuchung 3.5.5. Transfusions-Reaktionen 3.5.6. Anti-D-Immunglobulin-

Therapie nach Fehltransfusionen 4. Allgemein-vorsorgende

Blutgruppen- Untersuchung 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Zweck

4.2. Ausführung der Untersuchungen 4.2.1. Mindestforderungen 4.2.2. Identitäts-Sicherung 4.2.3. Anforderungen an den

verantwortlichen Arzt 4.2.4. Umfang der

Untersuchungen 4.2.5. Zweituntersuchung 4.3. Reihen-Untersuchungen 5. Serologische

M utterschaftsvorsorge, Früherkennung des Morbus haemolyticus neonatorum und Anti-D-Prophylaxe 5.1. Vorbemerkungen 5.2. Pathogenese 5.2.1. Blutgruppen-

Unverträglichkeit (außer ABO-System)

5.2.2. ABO-Unverträglichkeit 5.3. Untersuchungen zur

Früherkennung des Morbus haemolyticus neonatorum (Mhn) 5.3.1. Umfang und Zeitpunkt der

Untersuchungen 5.3.2. Risikofälle aufgrund von

Blutgruppen-Befunden 5.3.3. Diagnostische und

therapeutische

Maßnahmen bei positivem Antikörper-Befund 5.4. Blutgruppenserologische

Untersuchung beim Neugeborenen und Immunglobulin-

Prophylaxe bei der Mutter 5.4.1. Blutgruppenserologische

Untersuchungen beim Neugeborenen

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278 Heft 5 vom 1. Februar 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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2. Blutgruppen- Bestimmung

2.1. Allgemeines

2.1.1. Verantwortung

Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

ßsr

5.4.2. Anti-D-Immunglobulin- Prophylaxe

5.4.3. Besonderheiten bezüglich des Rh-Merkmals D 5.5. Befundmitteilungen und

Niederschriften 5.5.1. Befundmitteilung und

Protokollierung

5.5.2. Umfang und Eintragungen 5.5.3. Sonstige Befundangaben

Richtlinien zur

Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion 2)

Herausgegeben vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom

Bundesgesundheitsamt

1. Allgemeine Grundlagen

1.1. Bedeutung der Blut- gruppen-Untersuchungen

Die Blutgruppen-Antigene sind genetisch bedingte Eigenschaf- ten der Erythrozyten und bleiben während des ganzen Lebens un- verändert. Die Bestimmung der Blutgruppen-Antigene erfordert besondere Sorgfalt und Zuverläs- sigkeit. Fehlbestimmungen kön- nen beispielsweise bei Transfu- sionen schwere Gesundheits- schäden und selbst den Tod zur Folge haben.

Die sachgemäße und verläßliche Blutgruppen-Untersuchung ist daher mit besonders großer Ver- antwortung verbunden und setzt bei dem Untersucher besondere Fachkenntnisse voraus.

1.2. Aufgabe der Richtlinien

Aufgabe dieser Richtlinien ist es, der Blutgruppen-Bestimmung, der Bluttransfusion, der vorsor- genden Blutgruppen-Untersu- chung und der serologischen

2) Bei der Herstellung der Blutkonserven, Blutbestandteilkonserven und Blutkon- servierungssysteme muß das Arzneimit- telgesetz vom 24. August 1976 — AMG 1976 — (BGBl. I, S. 2448), § 11, gültig ab 1. Jan. 1978, beachtet werden.

M utterschafts-Vorsorge-U nter- suchung eine sichere Grundlage zu geben und eine hohe Zuver- lässigkeit zu verschaffen.

1.3. Geltungsbereich der Richtlinien

Diese Richtlinien gelten für blut- gruppenserologische Untersu- chungen bei Blutspendern und Blutempfängern, bei Schwange- ren und Neugeborenen sowie bei den allgemeinen Vorsorge-Un- tersuchungen. Sie stellen Min- destforderungen dar.

Diese Richtlinien gelten nicht für forensische Blutgruppen-Unter- suchungen.

Die Festlegung des Untersu- chungsganges, die Durchfüh- rung der Blutgruppen-Bestim- mung sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse fallen in den Verantwortungsbereich des zuständigen Arztes.

2.1.2. Untersuchungsmaterial 2.1.2.1. Blutproben

Für blutgruppenserologische Un- tersuchungen sollte Venenblut ohne Zusatz (Nativblut) verwen- det werden. Die benötigte Blut- menge beträgt etwa 8,0 ml. Be- stimmte Techniken (z. B. mecha- nisierte Untersuchungsverfah- ren) setzen die Verwendung un- gerinnbar gemachten Blutes vor- aus (z. B. EDTA-Blut).

2.1.2.2. Verdorbene Blutproben

Hämolysierte oder zersetzte Blut- proben sind zur Untersuchung ungeeignet.

2.1.2.3. Gerinnselbildungen

Verbleiben in der zur Untersu- chung bestimmten Erythrozyten- Suspension Gerinnsel, so sind Fehlinterpretationen möglich.

2.1.3. Untersuchungsverfahren 2.1.3.1. Staatlich geprüfte Testseren

Für Blutgruppen-Untersuchun- gen sind staatlich geprüfte Test- seren oder in der Wirksamkeit gleichwertige Seren bzw. Rea- genzien zu verwenden. Die den Seren beigefügten Gebrauchsan- leitungen sind genau zu beach- ten. Das Testmaterial darf über seine Laufzeit hinaus nicht be- nutzt werden. Es ist bei Tempera- turen zwischen + 2 Grad und + 8 Grad Celsius (nach DIN 89 50, Teil 2) aufzubewahren.

2.1.3.2. Wahl der Untersuchungsmethoden

Die Wahl der Untersuchungsme- thoden ist dem Untersucher frei- gestellt. Die Methoden müssen dem jeweiligen Untersuchungs- ziel angepaßt sein. Bei jeder Un- tersuchung bzw. Untersuchungs- serie ist die Qualität der Testrea- genzien mit bekannten Blutpro- ben zu überprüfen.

Karten mit angetrockneten Test- seren dürfen nur als zusätzliche Verfahren verwendet werden.

2.1.4. Protokollierung

2.1.4.1. Notwendigkeit und Umfang

Über jede blutgruppenserologi- sche Untersuchung ist ein Proto- koll anzufertigen. Aus den Proto- kollen müssen alle wichtigen Tat- sachen (z. B. Datum der Untersu- chung, Einsender, Name, Vorna- me und Geburtsdatum oder Code-Nummer des Probanden, soweit bekannt das Datum der Blutentnahme, besondere Un- tersuchungsbedingungen, Art, Nummer und Herkunft der Test- reagenzien, Reaktionsausfall, auch der Kontrollen usw.) zu er- kennen sein, so daß der ganze Untersuchungsvorgang ggf. re- konstruiert werden kann.

2.1.4.2. EDV-Anlage

Als Protokolle gelten auch in EDV-Anlagen gespeicherte Daten in Verbindung mit den jeweiligen Programmen und/oder deren Ausdrucke.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 5 vom 1. Februar 1979

279

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2111913,2«

Aktuelle Medizin

2.1.4.3. Aufbewahrungsdauer Die Protokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren, sofern sich aus anderen Vorschriften keine längere Aufbewahrungs- pflicht ergibt.

2.1.5. Sicherung der Befunde 2.1.5.1. Identitäts-Sicherung

2.1.5.1.1. Verwechslungsgefahr

Verwechslungen kommen häufi- ger vor als Fehlbestimmungen.

Solche Verwechslungen sind bei der Blutentnahme, der Untersu- chung, der Erstellung des Be- fundberichtes, der Ausfertigung des Ausweises, dem Transport der Blutkonserve und/oder der Einleitung der Transfusion an vielen Stellen möglich. Es ist des- halb unerläßlich, die Identität von Spendern und Empfängern mehrfach zu sichern, um Ver- wechslungen von Blutproben und Befunden praktisch auszu- schließen.

2.1.5.1.2. Verantwortlichkeiten

Bei der Entnahme von Blutpro- ben ist der entnehmende Arzt, bei der Untersuchung und Befund- mitteilung der untersuchende Arzt für die Sicherung der Identi- tät verantwortlich.

2.1.5.1.3. Kennzeichnung des Probengefäßes

Vor jeder Blutentnahme ist das Probengefäß eindeutig zu kenn- zeichnen (festklebendes Etikett, z. B. mit Vornamen, Namen, Ge- burtsdatum oder Code-Nummer).

Die Identität des zu Untersuchen- den ist in geeigneter Weise zu sichern.

2.1.5.1.4. Verantwortung des transfundierenden Arztes

Die Verantwortung für die Maß- nahmen, welche vor der Blut- übertragung zur Identitätssiche- rung bei der Anwendung der für den Patienten bereitgestellten Blutkonserve notwendig sind, trägt der transfundierende Arzt,

unbeschadet der Verantwortung des Herstellers der Blutkonserve für deren Inhalt 3).

2.1.5.1.5. Notfall

In Notfällen kann in dem Umfang von den Richtlinien abgewichen werden, wie dies in der gegebe- nen Situation zur Abwendung ei- ner Lebensgefahr oder eines ern- sten Schadens für den Patienten notwendig ist (s. Zf. 2.1.5.2.3.;

2.2.5.6.; 2.2.5.9.).

2.1.5.2. Begleitpapiere 2.1.5.2.1. Inhalt

Der zur blutgruppenserologi- schen Untersuchung einge- schickten Blutprobe soll ggf.

auch der Blutgruppenausweis, der Mutterpaß, das Impfbuch, der Notfallausweis o. ä. beigefügt sein. Der Zweck der Untersu- chung, die jeweils wichtigen anamnestischen Daten (früherer Blutgruppen- oder Antikörperbe- fund, Schwangerenanamnese, Bluttransfusion usw.) und die Diagnose oder die Verdachtsdia- gnose sind mitzuteilen.

Notwendige Korrekturen sind kenntlich zu machen.

2.1.5.2.2. Ausfertigung

Die Begleitscheine müssen unter Verantwortung des zuständigen Arztes ausgefertigt werden.

2.1.5.2.3. Unterzeichnung

Im Normalfall, aber auch in Not- fällen, sollen die Begleitpapiere vom Arzt selbst oder von einer im speziellen Fall von ihm beauf- tragten Person unterschrieben werden.

2.1.5.3. Befund-Niederschrift

2.1.5.3.1. Bestätigung

In Befundmitteilungen, Blutgrup- penausweisen, Impfbüchern, Mutterpässen o. ä. sind Eintra- gungen von einem verantwortli-

chen Arzt auf Richtigkeit zu über- prüfen und zu unterzeichnen.

Dies gilt nicht für EDV-Aus- drucke.

2.1.5.3.2. Zweitbefunde und Abschriften

Zweitbefunde und Abschriften von Blutgruppen-Ergebnissen müssen den Namen des untersu- chenden Arztes (ggf. auch des In- stitutes) erkennen lassen und die Unterschrift und den Stempel des Arztes tragen, der für die Eintra- gung bzw. Übertragung verant- wortlich ist.

2.1.5.4. Zweifel an der Identität

Erwecken die Beschriftung der Blutprobe, des Begleitscheines bzw. andere Gründe Zweifel an der Identität, so ist dies im Proto- koll und in der Benachrichtigung zu vermerken. Eine evtl. notwen- dige Richtigstellung ist vorzu- nehmen.

2.1.5.5. Zweituntersuchung;

Befund-Eintragung

Die Sicherung der Blutgruppen- befunde soll durch die Untersu- chung einer erneut abgenomme- nen Blutprobe angestrebt wer- den. Stimmt bei einer Zweitunter- suchung das Ergebnis mit dem zuerst eingetragenen Befund überein, so sollte dieser Zweitbe- fund in das vorliegende Doku- ment (Unfallpaß, Mutterpaß usw.) eingetragen, mit dem Arztstem- pel versehen und unterschrieben bzw. anderweitig unverwechsel- bar gekennzeichnet werden. Bei abweichenden Befunden hat der Untersucher in geeigneter Weise für die Aufklärung der Diskre- panz zu sorgen und erforderli- chenfalls geeignete Schritte zur Korrektur der Dokumentation zu unternehmen.

2.2. Untersuchungen

2.2.1. Bestimmung der ABO-Blutgruppen 2.2.1.1. Umfang

3) Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 Die ABO-Bestimmung ist nur voll- - AMG 1976 - (BGBl. 1, S. 2448) gültig ab

1. Januar 1978 ständig, wenn außer den Blutkör-

280 Heft 5 vom 1. Februar 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

perchen-Merkmalen auch die Serumeigenschaften (Isoantikör- per Anti-A bzw. Anti-B) unter- sucht worden sind. Benötigt wer- den daher Testseren Anti-A, Anti- B und Anti-A/B sowie Testblut- körperchen A 1 , A2 (zum Aus- schluß eines irregulären Anti-A 1 ), B und 0.

Die Serumeigenschaften müs- sen den Erythrozyten-Merkmalen entsprechen.

2.2.1.2. Fehlen der Serumeigenschaften

Die Serumeigenschaften können bei Neugeborenen sowie bei Per- sonen mit Antikörper-Mangel- Syndrom fehlen. Sie können bei Greisen und bei kachektischen Patienten schwächer ausgeprägt sein.

An allen Blutproben, in deren Serum die nach den Blutkörper- chen-Merkmalen zu erwartenden Serumeigenschaften nicht vor- handen sind, muß die Blutgrup- pen-Bestimmung mit anderen Testseren und ggf. anderen Me- thoden wiederholt und gesichert werden.

2.2.1.3. Bestimmung der Blutgruppen-Merkmale A l und A2

Werden die Merkmale A l und A2 bestimmt, so sind die Testrea- genzien Anti-A 1 und Anti-H zu verwenden. Die A-Untergruppen haben nur in Ausnahmefällen kli- nische Bedeutung.

2.2.2. Bestimmung des Rh-Merkmals D 2.2.2.1. Umfang

Die Untersuchung des Rh-Merk- mals D erfolgt bei manuellen Me- thoden bei 37 Grad Celsius mit mindestens 2 verschiedenen Testseren (z. B. Anti-D und Anti- CDE), von denen eines ein in- komplettes Anti-D enthalten muß.

Bei dieser Untersuchung ist eine Albumin- oder Supplement-Kon- trolle notwendig.

2.2.2.2. Du-Bestimmung

Das Rh-Merkmal D kann auch in unterschiedlich abgeschwächter Form als DU vorkommen. Alle D- negativen Blutproben müssen auf das Vorhandensein der Merk- male C und E und — soweit eines dieser Merkmale vorhanden ist — auch auf DU untersucht werden.

2.2.2.3. Bestimmung weiterer Rh-Merkmale und sonstiger Blutgruppen-Merkmale

Bestimmungen weiterer Rh- Merkmale und/oder anderer Blutgruppen-Merkmale (z. B.

Kell, Duffy usw.) erfolgen nach den in der Gebrauchsanleitung der Testserum-Hersteller ange- gebenen Methoden.

Auch diese Merkmale sind mit je zwei Testseren unter Mitführung von Kontroll-Blutproben zu un- tersuchen. Die den Testseren bei- gefügten Gebrauchsinformatio- nen sollen gemäß dem Arzneimit- telgesetz abgefaßt sein 4).

2.2.3. Bestimmung der Erythrozyten-Antikörper 2.2.3.1. Irreguläre Antikörper

Neben den regulären 'soantikör- pern Anti-A und Anti-B können im Serum irreguläre Antikörper auftreten.

Autoantikörper sind ebenfalls ir- reguläre Antikörper.

2.2.3.2. Suchtest auf irreguläre Antikörper

Der Auffindung irregulärer Anti- körper dient der Antikörpersuch- test. Diese Untersuchüngen sind mit mindestens zwei sich ergän- zenden, klinisch wichtigen Anti- gen-Mustern mit ausreichender Aktivität im indirekten Antiglobu- lin-Test oder einer vergleichba- ren Methode durchzuführen.

2.2.3.3. Spezifizierung irregulärer Antikörper

Werden im Serum eines Proban- den irreguläre Blutgruppen-Anti-

körper oder Autoantikörper fest gestellt, so sollten sie soweit wie möglich spezifiziert werden. Das Ergebnis muß im Ausweis bzw.

im Befund dem Einsender mitge- teilt werden. Die ergänzenden Untersuchungen sollen nur von einem Arzt mit speziellen Erfah- rungen durchgeführt werden.

2.2.3.4. Nachweis von

Isohämolysinen Anti-A und Anti-B

Der Nachweis von Isohämolysi- nen soll nur an frischen, nicht inaktivierten Seren erfolgen. Die Seren dürfen auch bei Aufbewah- rung im Kühlschrank nicht älter als 72 Stunden sein. Die Prüfung erfolgt mit je einer frisch herge- stellten ca. 5%igen Suspension von Test-Erythrozyten A und B in 0,9%iger NaCI-Lösung. Die Re- aktion muß bei 37 Grad Celsius -(_± 2 Grad Celsius) stattfinden.

Die Ablesung erfolgt nach 30 Mi- nuten im Wasserbad oder nach 60 Minuten im Brutschrank. Ist bei dieser Untersuchung die Hä- molyse mit unverdünntem Serum praktisch vollständig, muß sie be- achtet, protokolliert und dem Einsender mitgeteilt werden.

2.2.4. Antiglobulin-Test 2.2.4.1. Vorbemerkungen

2.2.4.1.1. Zweck des Testes

Der Antiglobulin-Test (Coombs- Test) dient dem Nachweis von Antikörpern, die an Erythrozyten- Antigene gebunden sind, wobei auch Komplementfaktoren betei- ligt sein können. Der Test wird auch zum Nachweis von Blut- gruppen-Merkmalen herangezo- gen. Das Antiglobulin-Testserum wird im „direkten" und „indirek- ten" Verfahren eingesetzt.

2.2.4.1.2. Vorgehen

Die Erythrozyten-Suspension, deren Antikörper-Beladung im Antiglobulin-Test nachgewiesen werden soll, muß ausreichend gewaschen werden. Kontroll-Ery- throzyten mit und ohne Antikör- perbeladung sind mitzuführen.

4) Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976

— AMG 1976 — BGBl. I, S. 2448, gültig ab 1. Januar 1978

DEUTSCHES ARZ'I'EBLATT Heft 5 vom 1. Februar 1979

281

(6)

Aktuelle Medizin

2.2.4.2. Direkter Antiglobulin-Test

2.2.4.2.1. Zweck des direkten Antiglobulin-Testes

Der direkte Antiglobulin-Test dient dem Nachweis von Immun- globulinen und Komplementfak- toren, die sich in vivo an die Anti- genrezeptoren der Probanden- Erythrozyten gebunden haben.

2.2.4.2.2. Nachweis von Antikörpern an Erythrozyten

Die Probanden-Erythrozyten werden gewaschen und mit min- destens zwei geeigneten Antiglo- bulin-Testseren verschiedener Herkunft inkubiert, von denen zum Ausschluß eines Prozonen- Phänomens Verdünnungsreihen angesetzt werden sollten. Ein po- sitiver Ausfall des Antiglobulin- Testes besagt, daß die Erythrozy- ten mit Immunglobulin oder Komplementfaktoren beladen sind. Die Spezifität der assoziier- ten Globuline muß durch weitere Untersuchungen abgeklärt wer- den, wozu besondere Erfahrun- gen des Untersuchers notwendig sind.

2.2.4.3. Indirekter Antiglobulin-Test

2.2.4.3.1. Zweck des indirekten Antiglobulin-Tests

Mit dem indirekten Antiglobulin- Test werden Antikörper im Serum oder Blutgruppen-Merkmale der Probanden-Erythrozyten nach- gewiesen.

2.2.4.3.2. Nachweis von Antikörpern

Merkmale lassen sich nur mit die- ser Technik erfassen. Hierzu wer- den Probanden-Erythrozyten mit Blutgruppen-Testserum inku- biert. Danach ist wie unter Zf.

2.2.4.2.2. zu verfahren.

2.2.5. Serologische

Verträglichkeits-Untersuchung 2.2.5.1. Aufgabe

Die serologische Verträglich- keits-Untersuchung ist die uner- läßlich notwendige Sicherung vor jeder Bluttransfusion. Sie dient der Erkennung blutgrup- penserologischer Unverträglich- keiten (z. B. irregulärer Antikör- per) sowie der Aufdeckung etwa- iger Verwechslungen und Fehl- bestimmungen.

2.2.5.2. Major- und Minor-Test

Die vollständige Untersuchung besteht aus dem Major-Test, d. h.

der Prüfung des Empfänger-Se- rums mit den Spender-Erythrozy- ten, und dem Minor-Test, d. h.

der Prüfung des Spender-Se- rums bzw. Spender-Plasmas mit den Empfänger-Erythrozyten.

Der Major-Test muß vor jeder Transfusion durchgeführt wer- den.

Werden Antikörper-Suchteste im Zusammenhang mit jeder Blut- spende vorgenommen, so kann die Ausführung des Minor-Testes unterbleiben (s. a. Zf. 3.4.4.2.2.).

2.2.5.3. Umfang der Untersuchungen

den Empfänger verträglich gewe- sen ist.

2.2.5.5. Voraussetzung

Das bei der serologischen Ver- träglichkeits-Untersuchung zu prüfende Serum soll in jedem Fall frisch und darf nicht inaktiviert sein.

2.2.5.6. Serologische Verträglich- keits-Untersuchung bei Notfällen

Bei dringenden Transfusionen muß die serologische Verträg- lichkeits-Untersuchung auch dann angesetzt werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß das Ergebnis bei Transfusionsbe- ginn vorliegt (s. Zf. 3.4.4.3.3. und 3.4.4.3.4.).

2.2.5.7. Ablesefehler durch Hämolyse

Bei der Ablesung besteht die Ge- fahr einer Mißdeutung, wenn sich eine positive Reaktion als Hämo- lyse äußert. Die Probe kann da- durch irrtümlich negativ beurteilt werden.

2.2.5.8. Protokollierung der serologischen Verträglichkeits- Untersuchung

Jede serologische Verträglich- keits-Untersuchung muß vom Untersucher protokolliert wer- den. Als Protokolle gelten auch in EDV-Anlagen gespeicherte Daten in Verbindung mit den jeweiligen Programmen und/oder deren Ausdrucke.

Zum Nachweis von Antikörpern im Serum wird das Probanden- Serum mit Test-Erythrozyten in- kubiert, die das für den vermute- ten Antikörper spezifische Blut- gruppen-Antigen aufweisen. Da- nach ist wie unter Ziffer 2.2.4.2.2.

zu verfahren.

2.2.4.3.3. Nachweis von Blutgruppen- Merkmalen an Erythrozyten

Mit dem indirekten Antiglobulin- Test können schwache Erythro- zyten-Merkmale nachgewiesen werden. Manche Erythrozyten-

Die serologische Verträglich- keits-Untersuchung muß kom- plette und inkomplette Antikör- per erfassen. Die Untersuchung muß infolgedessen alle im Koch- salz-, im Albumin-Milieu und im indirekten Antiglobulin-Test rea- gierenden Antikörper nach- weisen.

2.2.5.4. Frühere Verträglichkeit

Auf die serologische Verträglich- keits-Untersuchung darf auch dann nicht verzichtet werden, wenn das gleiche Spenderblut bei früheren Transfusionen für

2.2.5.9. ABO-ldentitäts-Test am Krankenbett (bed-side-Methode)

Der unmittelbar vor der Transfu- sion beim Patienten vorzuneh- mende ABO-ldentitäts-Test (bed- side-Test) dient dem Nachweis der ABO-Übereinstimmung der Blutkonserve und des Patienten- blutes mit Anti-A- und Anti-B- Testserum. Dadurch können möglicherweise vorgekommene Verwechslungen erkannt wer- den.

Die Untersuchung kann auf Test- karten durchgeführt werden, wo-

282 Heft 5 vom 1. Februar 1979 DEUTSCHES

ÄRZ

1 hBL ATT

(7)

Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

bei durch Antrocknung der Reak- tionen

eine

Dokumentation die- ses Testes möglich ist.

2.2.6. Schreibweise der Befunde

2.2.6.1. Einheitlichkeit

Die Schreibweise der Befunde dient der Verständigung zwi- schen den untersuchenden und behandelnden Ärzten bzw. den Patienten oder Probanden. Miß- verständnisse in der Auswertung bzw. Interpretation der Befunde lassen sich nur vermeiden, wenn ausschließlich folgende einheitli- che Schreibweise für die Ergeb- nisse verwendet wird.

2.2.6.2. Blutgruppen-Merkmale

Die erythrozytären Blutgruppen- Merkmale werden nach den Er- gebnissen der Erythrozyten-Un- tersuchungen bezeichnet.

2.2.6.2.1. ABO-System

In diesem System werden die fol- genden Blutgruppen unterschie- den: A, B, 0, AB.

2.2.6.2.2. A-Untergruppen

Die A-Untergruppen werden durch eine Indexzahl bzw. durch einen Indexbuchstaben gekenn- zeichnet: A 1 , A2 , A,B, A 2 B, A 3 , A x

usw.

2.2.6.2.3. Rh-System

Im Rh-System existieren mehrere Nomenklaturen, von denen die nach Wiener von dem Buchsta- benpaar Rh und rh ausgeht, wäh- rend die nach Fisher und Race die Buchstaben D, d, C, c, E, e usw. benutzt.

Folgende Nomenklatur ist einge- führt:

Beispiele:

Rh pos (D pos) Rh neg (D neg) Cc dd ee

cc dd Ee

Cc dd Ee Als Spender Rh pos, Cc Du. ee als Empfänger Rh neg cc Du. Ee

cc Du. ee

Der Schreibweise nach Fisher und Race 5) wird außer bei der Unterscheidung in „Rh pos" und

„Rh neg" der Vorzug gegeben.

2.2.6.2.4. Sonstige Blutgruppen- Merkmale an Erythrozyten

In zahlreichen Fällen wird nur ein Merkmal eines Systems be- stimmt. Es ist infolgedessen zweckmäßig, den erhobenen Be- fund in seinem Reaktionsausfall zu beschreiben, z. B.:

K pos K neg S pos S neg Fy(a) pos Fy(b) neg usw.

2.2.6.2.5. Antikörper gegen Erythrozyten-Merkmale

Bei der Untersuchung des Se- rums auf Antikörper gegen Ery- throzyten-Antigene werden posi- tive, schwach positive, fragliche und fehlende (negative) Reaktio- nen unterschieden.

Die Schreibweise des Antikörper- Befundes richtet sich nach Art und Spezifität des Antikörpers unter Berücksichtigung des Um- fanges der Untersuchung. Zum vollständigen positiven Befund gehört die Angabe des Untersu- chungsverfahrens. Eintragungen der Befunde sind in der Art der angegebenen Beispiele vorzu- nehmen.

Beispiele:

Negative Reaktionen:

Irreguläre Antikörper z. Z. nicht nachgewiesen

5) Zur Vermeidung von Verwechslungen soll bei handschriftlichen Befundeintra- gungen bzw. e und entsprechend in weiteren Systemen geschrieben wer- den.

Positive Reaktionen:

a) Irreguläre Antikörper nachge- wiesen

Anti-D, Titer 1:32 (Albumin-Me- thode)

b) Irreguläre Antikörper nachge- wiesen

Anti-c, Titer 1:256 (Papain-Me- thode)

c) Irreguläre Antikörper nachge- wiesen

Anti-D, Titer 1:8 (indirekter Anti- globulin-Test)

d) Isohämolysine Anti-A nachge- wiesen,

im Regelfall erfolgt keine Titeran- gabe,

usf.

2.2.6.2.6. Mehrere Antikörper

Bei mehreren gleichzeitig nach- gewiesenen Antikörpern (z. B.

Anti-D und Anti-C) ist bei der Be- fundmitteilung entsprechend zu verfahren.

2.2.6.2.7. Abweichende Zweitbefunde

Bei abweichenden Zweitbefun- den sind der Einsender sowie möglichst auch der Erstuntersu- cher schriftlich zu informieren.

3. Bluttransfusion

3.1.

Vorbemerkungen

Die Übertragung von Blut und Blutbestandteilen ist eine ärztli- che Maßnahme. Sie macht eine sorgfältige Vorbereitung und ei- ne exakte Durchführung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig. Sie stellt einen so bedeutenden Ein- griff dar, daß die Indikation kri- tisch gestellt und das jeweilige Risiko berücksichtigt werden muß. Die Übertragung muß durch einen Arzt eingeleitet werden.

3.2.

Nativblut

Nativblut ist Blut ohne jeglichen Zusatz, das für Untersuchungs- zwecke verwendet wird.

DEUTSCHES ARZTFEBLATT Heft 5 vom 1. Februar 1979

283

(8)

Aktuelle Medizin

3.3.

Blutkonserven und Blutbestandteil-Konserven

3.3.1. Hämotherapie nach Maß Eine rationelle und wirkungsvolle Anwendung des Spenderblutes ist nur durch eine gezielte Hämo- therapie gewährleistet.

3.3.1.1. Blutkonserven

Blutkonserven sind im Regelfall mit einem Zusatz gerinnungs- hemmender und/oder den Stoff- wechsel der Erythrozyten erhal- tender Stoffe (Stabilisatoren) ver- sehen. Sie werden in einem ge- eigneten Behältnis bis zu mehre- ren Wochen aufbewahrt (Ver- wendungsdauer bzw. Laufzeit).

Die zugesetzten Stoffe müssen den Anforderungen des Deut- schen Arzneibuches') bzw. der Europäischen Pharmakopöe ent- sprechen.

3.3.1.2. Frischblut-Konserven

Frischblut-Konserven sind Blut- konserven, die unter Berücksich- tigung ihres besonderen Verwen- dungszweckes möglichst kurzfri- stig nach der Entnahme übertra- gen werden müssen. Konserven, die älter als 72 Stunden sind, gel- ten nicht mehr als Frischblut- Konserven.

3.3.1.3. Blutbestandteile

Blutbestandteile sind ein Teil oder Teile des Blutes zellulären Ursprungs (Erythrozyten-Kon- zentrat, tiefgefrorene Erythrozy- ten, Buffy Coat, Thrombozyten- Konzentrat, Leukozyten-Konzen- trat) und/oder plasmatischen Ur- sprungs.

Plasma-Fraktionen sind Teile des Plasmas, die mittels physikali- scher und/oder chemischer Me- thoden isoliert worden sind (Kryopräzipitat, Faktor-VIII-Kon- zentrat, Fibrinogen, Cohn-Frak- tion I, Prothrombinkomplex, Al- bumin, Gammaglobulin usw.).

3.3.1.4. Tiefgefrorene Erythrozyten

Tiefgefrorene Erythrozyten sind bei vorgeschriebener Tieftempe-

ratur zu lagern. Nach Auftauen und Rekonditionieren sind die Erythrozyten nur kurzfristig halt- bar. Neben dem Datum ist des- halb auch die Uhrzeit des Auftau- ens anzugeben, ebenso ist bei dem Verfallsdatum zu verfahren.

3.3.2. Herstellung von Blut- und Blutbestandtell-Konserven 3.3.2.1. Allgemeines

Für die Herstellung von Blut- und Blutbestandteil-Konserven muß das Arzneimittelgesetz7) beachtet werden. Das Deutsche Arznei- buch') und die Europäische Pharmakopöe sind in diesem Ge- setz ausdrücklich verankert.

3.3.2.2. Blutbehälter

Die Verwendung von Plastikbeu- teln zur Blutkonservierung (DIN 58 361, Teil 5) kann zu einer er- höhten Sicherheit, namentlich zur Vermeidung einer Luftembo- lie bei der Drucktransfusion, führen.

3.3.2.3. Lagerung der Blutkonserven

Blutkonserven haben bei sachge- mäßer Lagerung, in einem Kühl- schrank (DIN 58 371) oder einem entsprechenden Kühlraum, eine je nach Stabilisator unterschied- lich begrenzte Verwendungsdau- er, die vom Tag der Blutentnah- me an zu rechnen und auf dem Etikett anzugeben ist. Bei tiefge- frorenen Konserven ist sinnge- mäß zu verfahren.

3.3.2.4. Transport

Bei länger dauerndem Transport von Blutkonserven sind Spezial- behälter zu verwenden (DIN 58 364, DIN 58 365) oder speziell eingerichtete Kraftfahrzeuge.

3.3.2.5. Sperrfrist

Die Blutkonserve wird im Regel- fall nach einer Sperrfrist von 48 Stunden nach der Entnahme zur Transfusion ausgegeben. Wer- den die Konserven früher ausge- geben, so ist der transfundieren- de Arzt auf die entsprechenden Risiken hinzuweisen.

3.3.2.6. Aufbewahrungsdauer und Temperatur

Bei Blut- und Blutbestandteil- Konserven sind Verwendungs- dauer und Aufbewahrungstem- peratur zu beachten. Sie müssen ordnungsgemäß verschlossen sein. Geöffnete Konserven müs- sen unverzüglich verbraucht werden.

3.3.3. Gewinnung von Blutbe- standteilen durch Zytopherese 3.3.3.1. Aufklärungspflicht bei Zytopherese-Spendern

Der Spender muß vor dem Ein- griff umfassend und für ihn ver- ständlich durch den verantwortli- chen Arzt aufgeklärt werden. Der Spender soll nach erfolgter Auf- klärung seine Einwilligung in den Eingriff schriftlich bestätigen.

3.3.3.2. Richtlinien für Plasmapheresen

Die Richtlinien für Plasmaphere- sen der Bundesärztekammer vom 1. November 1976 9 ) sind bei der Zytopherese sinngemäß zu be- achten.

3.3.3.3. Durchführung der

Zytopherese und Entnahme-Menge

Bei der Durchführung von Zyto- pheresen muß der Arzt anwesend oder sofort erreichbar sein. Über sämtliche Maßnahmen im Zu- sammenhang mit der Pherese ist ein genaues Protokoll anzulegen.

Die Gesamtmenge des entnom- menen und nicht retransfundier- ten Blutes darf mit Rücksicht auf die Gesundheit des Spenders 600 ml, bezogen auf den Verlust von Erythrozyten (Hämatokrit = 45 Vol.-%), in 12 Wochen nicht überschreiten.

6) Deutsches Arzneibuch, 8. Auflage 7) Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976

- AMG 1976 - BGBl. 1, S. 2248, gültig ab 1. Januar 1978

8) Deutsches Arzneibuch, 8. Auflage 9) Veröffentlicht im DEUTSCHEN ÄRZTE-

.'

BLATT 74 (1977) 305-314

284 Heft 5 vom 1. Februar 1979

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(9)

Alle Maßnahmen haben unter aseptischen Bedingungen zu er- folgen.

3.3.3.4. Thrombopherese

Bei der Thrombopherese werden die Thrombozyten aus dem Blut durch Zentrifugalion unter steri- len Bedingungen isoliert. Die Ge- winnung erfolgt im durchlaufen- den oder intermittierenden Ver- fahren. Das plättchenarme Rest- blut ist dem Spender unter Be- achtung der Regeln der Sterilität zu reinfundieren.

3.3.3.5. Leukopherese

Bei der Leukopherese handelt es sich um die Isolierung von Leu- kozyten mit oder ohne Zentrifu- galion oder mittels reversibler Adhäsionsfiltration. Das leukozy- tenarme Restblut wird intermit- tierend bzw. kontinuierlich dem Spender unter Beachtung der Regeln der Sterilität reinfundiert.

3.3.3.6. Spender-Konditionierung Eine Konditionierung darf die Gesundheit des Spenders nicht gefährden.

3.4. Blutspender 3.4.1. Eignung und Blutentnahme

3.4.1.1. Vorbemerkungen

Der Blutspender muß sich in ei- ner gesundheitlichen Verfassung befinden, die nach ärztlichem Ur- teil eine Blutspende als zurnutbar erscheinen läßt. Bei dieser Unter- suchung und deren Beurteilung ist auf den Gesundheitsschutz des Spenders und auf die Gewin- nung unschädlichen und geeig- neten Transfusionsblutes zu ach-

ten. Der Spender muß das 18. Le-

bensjahr vollendet haben und soll nicht älter als 65 Jahre sein.

Die Identität des Spenders sollte anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft werden. Ist dem Blutspende- dienst bekannt, daß ein Spende- williger nicht geschäftsfähig ist, so ist er auszuschließen.

3.4.1.2. Aufklärung des Blutspenders Der Blutspender muß vor der Spende im Hinblick auf den Ein- griff umfassend und für ihn ver- ständlich durch den verantwortli- chen Arzt aufgeklärt werden. Der Spender soll seine Einwilligung schriftlich bestätigen.

3.4.1.3. Aufsicht bei der Blutspende Die Blutentnahme muß durch ei- nen Arzt oder im Aufsichtsbe- reich eines Arztes durch entspre- chend ausgebildetes und erfah- renes medizinisches Assistenz- personal ausgeführt werden. 3.4.1.4. Häufigkelt und Menge der Blutspende

Die mit der Blutspende verbun- dene Belastung der Spender muß in einem physiologisch vertretba- ren Rahmen bleiben. Dem Spen- der sollen im Jahr nicht mehr als 4

x

500 ml = 2000 ml Blut ent- nommen werden.

Ist in Ausnahmefällen eine Blut- entnahme von mehr als 2000 ml im Jahr vertretbar, so muß bei jeder Spende sichergestellt wer- den, daß der Spender keinen la- tenten Eisenmangel erleidet. Die jährliche Blutentnahmemenge darf keinesfalls 3000 ml über- schreiten.

Der Abstand zwischen 2 Spenden soll im Regelfall 12 Wochen be- tragen, er darf keinesfalls 8 Wo- chen unterschreiten.

Bei einem Körpergewicht unter 50 kg ist die zu entnehmende Blutmenge angemessen zu redu- zieren.

Die Mengenangaben beziehen die Stabilisatormenge nicht mit ein.

3.4.1.5. Maßnahme nach der Blutspende

Nach der Blutentnahme ist der Spender angemessen zu betreu-

en. Er ist darauf hinzuweisen, daß

er nach Abschluß der Spende nicht vor Ablauf von 30 Minuten am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen soll. Blutspender mit

Zur Fortbildllllg Aktuelle Medizin

einer Tätigkeit, die das Leben an- derer oder die eigene Person ge- fährden kann, sollten vor Ablauf von 6 Stunden nach der Blut- spende diese Tätigkeit nicht wie- der ausüben. Hierauf muß der Spender besonders hingewiesen werden.

3.4.2. Einschränkung der Spendetauglichkelt 3.4.2.1. Ungeeignete Spender Als Blutspender nicht geeignet sind Personen, bei denen die Anamnese anläßlich der Untersu- chung Hinweise auf folgende Krankheiten oder Krankheitsfol- gezustände ergibt:

~ aktive Tuberkulose,

~ Asthma bronchiale,

~ Blutkrankheiten,

~ Brucellose,

~ Dauer-Ausscheidung von Ty- phus- oder Paratyphus-Erregern oder Ausscheidung anderer Sal- monellen,

~ Diabetes mellitus unter lsulin- Therapie,

~ HBs-Antigen-Persistenz

~ Hepatitis, sofern begründeter Verdacht besteht, daß durch das Blut eines Spenders eine Hepati- tis übertragen worden ist,

~ Lues,

~ Malaria,

~ Rickettsiosen (z. B. Fleck- fieber),

~ sonstige chronische Krank- heiten, bei denen die Blutspende eine Gefährdung des Spenders oder des Empfängers nach sich ziehen kann,

~ Alkoholabusus und/oder Dro- genmißbrauch (Kontrolle auf Stigmata bezüglich Narkotika oder alkoholischen Habitus bzw.

Intoxikation),

~ Dauer-Medikation (Ausschluß erfolgt auf Entscheidung des Arz-

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 5 vom 1. Februar 1979 285

(10)

Aktuelle Medizin

tes unter Berücksichtigung der Indikation einer Behandlung).

3.4.2.2. Vorübergehend nicht geeignete Spender

Vorübergehend nicht geeignet sind Personen:

..,.. in reduziertem Allgemeinzu- stand,

..,.. mit einem Körpergewicht un- ter 50 kg, sofern nicht die

zu

ent- nehmende Blutmenge angemes- sen reduziert wird,

..,.. mit einem Hämoglobinwert unter 12,5 g/100 ml Blut bzw. ei- nem Hämatokritwert unter 38 Vol.-%,

..,.. mit akuten Krankheiten, auch während der Zeit ihrer Rekonva- leszenz,

..,.. 6 Monate nach einer erhalte- nen Bluttransfusion oder nach ei- ner Behandlung mit Blutbestand- teilen, durch die eine Hepatitis- Übertragung möglich ist, ..,.. mit einer Hepatitis, auch wäh- rend eines Zeitraumes von 5 Jah- ren nach der Genesung.

3.4.2.3. Rückstellung wegen Impfung Von der Blutspende zurückge- stellt werden Personen, die fol- gende Impfungen erhalten haben:

..,.. Passive Immunisierung mit Tierseren

für 3 Wochen

..,.. Pocken: Erstimpfung für 3 Wochen,

Wiederimpfung

für 8 Tage nach Impfung, frühe- stens jedoch nach Abklingen der Impfreaktion

..,.. Gelbfieber für 3 Wochen

..,.. Röteln-Schutzimpfung für 3 Wochen

..,.. Masern-Schutzimpfung für 3 Wochen

..,.. Mumps-Schutzimpfung für 3 Wochen

.,.. Orale Polio-Impfung für 6 Wochen

..,.. Fleckfieber für 48 Stunden ..,.. Influenza für 48 Stunden .,.. Cholera für 48 Stunden

..,.. aktive Tetanus-Impfung für 48 Stunden

.,.. präexpositioneile Tollwut-Impfung für 48 Stunden ..,.. postexpositioneile Tollwut-Impfung für 2 Jahre

3.4.2.4. Rückstellung wegen Umgebungsinfektionen

Betroffen sind Personen, in de- ren näherer Umgebung (z. B.

Wohngemeinschaft) eine über- tragbare Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes10) ge- häuft aufgetreten ist, sofern nicht die dadurch entstehende Ein- schränkung der Transfusions- Möglichkeiten eine größere Ge- fahr schafft als die potentielle In- fektion.

3.4.2.5. Rückstellung aus verschiedenen Gründen

Die Rückstellung erfolgt:

..,.. Nach Zahnextraktion oder an- deren kleinen chirurgischen Ein- griffen in der Mundhöhle für 72 Stunden,

.,.. bei Frauen während der Schwangerschaft,

..,.. bei Frauen nach einer Fehlge- burt oder nach einer Entbindung für 6 Monate,

..,.. nach Aufenthalt von mehr als 1 Woche in infektionsgefährde- ten Gebieten für 6 Monate, ..,.. nach Rückkehr von einer Rei- se in Gebiete mit hohem lnfek-

286 Heft 5 vom 1. Februar 1979

DEUTSCHES ARZTEBLATT

tionrisiko (z. B. Hepatitis) für 6 Monate,

..,.. nach Tätowierung für 6 Monate, ..,.. nach Akupunktur für 6 Monate,

..,.. nach Malaria-Prophylaxe beim Besuch von Malaria-Gebie- ten für 12 Monate .

3.4.3. Gesundheitliche Untersuchungen 3.4.3.1. Anamnese

Bei Blutspendern ist vor jeder Spende eine auf die Besonder- heiten des Blutspendans abge- stellte Anamnese zu erheben. Die Anamnese wird zweckmäßiger- weise schriftlich erhoben. Der Spender hat durch Unterschrift zu versichern, daß seine Angaben wahrheitsgemäß sind .

Bei jeder weiteren Spende ist ei- ne Zwischenanamnese

zu

erhe- ben, oder es ist seitens des Spen- ders zu versichern, daß an den Angaben der früher erhobenen Anamnese keine weiteren Verän- derungen in Form einer Erkran- kung bekannt geworden sind. Dies ist in geeigneter Weise si- cherzustellen.

3.4.3.2. Feststellung der Spendetauglichkelt 3.4.3.2.1. Ärztliches Urteil

Notwendig ist die ärztliche Ge- samtbeurteilung des Gesund- heitszustandes des Spenders un- ter Berücksichtigung folgender Kontrollen anläßlich jeder Blut- spende:

a) Gewichtskontrolle 11)

b) Pulskontrolle [>

10) § 3 BSeuchG (Bundes-Seuchengesetz) - Gesetz zur Verhütung und Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 18. Juli 1961. in der Fas- sung vom 10. August 1978 (BGBI. 1. S.

1217, 1978) oder die jeweils gültige Fassung.

11) Die Gewichtskontrolle ist im Hinblick auf den in diesen Richtlinien angegebe- nen Grenzwert oder bei erkennbaren Gewichtsänderungen erforderlich.

(11)

c) Blutdruck-Kontrolle

d) Hämoglobin-Kontrolle (oder Hämatokrit-Kontrolle).

Bei jeder Blutspende sind folgen- de Untersuchungen durchzu- führen:

3.4.3.2.2. Untersuchung auf Lues

Eine empfindliche Untersuchung (z. B. TPHA-Test).

Bei positivem Ergebnis sind wei- tere luesserologische Untersu- chungen erforderlich.

3.4.3.2.3. Untersuchung auf Hepatitis

a) Mindestens ein Test, der nach dem jeweiligen Stand der Wis- senschaft geeignet erscheint, das Risiko der Übertragung einer He- patitis einzuschränken (z. Z. z. B.

GPT -Bestimmung)

b) Mindestens ein Test, soweit dieser nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft geeignet erscheint, das Risiko einer Hepa- titis-B-Übertragung einzuschrän- ken (z. Z. z. B. eine empfindliche HBs-Antigen-Bestimmung).

3.4.3.3. Weitere empfehlenswerte Maßnahmen

3.4.3.3.1. Temperatur-Kontrolle

Die Verwendung buccaler Tem- peratur-Indikatoren ist ausrei- chend. Temperatur-Grenzwert:

37,5 Grad Celsius.

3.4.3.3.2. Blutkörperchen-Senkung

Die Feststellung der Blutkörper- chen-Senkungs-Geschwind ig- keit wird empfohlen.

3.4.3.3.3. Röntgenkontrolle

Eine Röntgenkontroll-Untersu- chung des Thorax in Abständen von zwei Jahren ist ausreichend.

Diese Empfehlung gilt auch als erfüllt, wenn der Spender schrift- lich versichert, an den regelmäßi- gen Röntgen-Reihen-Untersu- chungen teilzunehmen und evtl.

Befunde dem Blutspendedienst vorzulegen.

3.4.3.3.4. Urin-Kontrolle

Die Untersuchung soll sich be- sonders auf Eiweiß und Zucker erstrecken.

3.4.3.3.5. Auskünfte des Gesundheitsamtes

in begründeten Fällen wird die Einholung von Auskünften über evtl. Eintragungen in der Tuber- kulose-, Dauerausscheider- bzw.

HWG-Kartei sowie in den sonsti- gen Karteien des Gesundheits- amtes empfohlen, sofern das schriftliche Einverständnis des Spenders vorliegt.

3.4.4. Blutgruppen-Bestimmung

3.4.4.1. Methoden und Sicherungsmaßnahmen

Zu den bei Blutgruppen-Bestim- mungen anzuwendenden Metho- den und den dabei in Betracht kommenden Sicherungsmaßnah- men wird auf Ziffer 2 dieser Richtlinien verwiesen.

3.4.4.2. Blutgruppen-Bestimmungen beim Spender

3.4.4.2.1. ABO· und Rh-Bestimmung

Bei allen Blutspendern müssen mindestens die ABO-Blutgruppe und das Rh-Merkmal D vor- schriftsmäßig (siehe Zf. 2) be- stimmt werden. Bei D negativen Spendern muß sich die Rh-Be- stimmung auf die Merkmale C und E und, soweit diese Merkma- le vorhanden sind, auch auf D"

erstrecken. Nur das Blut von Spendern ohne die Merkmale C, D, D" und E darf als Rh negativ deklariert werden.

3.4.4.2.2. Antikörper-Suchtest

Bei jedem Blutspender müssen anläßlich jeder Spende Antikör- per-Suchteste zumindest gegen die klinisch wichtigsten Blut- gruppen-Merkmale durchgeführt werden.

Blutkonserven, die irreguläre An- tikörper enthalten, müssen als solche gekennzeichnet und dür- fen nur gezielt eingesetzt werden.

Zur Fortbildung

Aktuelle Medizin

3.4.4.2.3. Prüfung auf Hämolysine

Bei Spendern der Blutgruppe 0 ist das Serum im Zusammenhang mit jeder Blutspende auf die Hä- molysine Anti-A und Anti-B zu prüfen, sofern nicht gruppen- gleich übertragen wird.

Für blutgruppengleiche Transfu- sionen ist die Hämolysinfreiheit der Blutkonserve nicht zu dekla- rieren.

Blut der Blutgruppe 0, das bei einer ABO-Erythroblastase als Austauschblut verwendet werden soll, darf keine Hämolysine ent- halten.

3.4.4.2.4. Zusätzliche Blutgruppen-Bestimmungen

Nach dem jeweiligen Aufgaben- bereich des Blutspendedienstes können folgende zusätzliche blutgruppenserologische Unter- suchungen notwendig sein:

~ die Bestimmung der Rh- Formel,

~ die Bestimmung des Merk- mals Keil,

~ die Bestimmung der A-Unter- gruppen (z. B. für Austausch- transfusionen),

~ die Bestimmung weiterer Blutgruppenmerkmale für Trans- fusionen bei Patienten mit irregu- lären Antikörpern im Serum oder auch zur Vorbeugung von Immu- nisierungen.

Entsprechend untersuchte Kon- serven müssen bei gezielter An- forderung des transfundierenden Arztes abgegeben oder vermittelt werden können.

3.4.4.3. Blutgruppen-Bestimmung beim Empfänger (Patient) 3.4.4.3.1. Vorsorgliche Untersuchung

Die Gefahrlosigkeit der Blut- transfusion setzt die zuverlässige Blutgruppenuntersuchung beim Empfänger voraus. Bei allen Pa- tienten, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt mit der Not-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 5

vom 1.

Februar

1979 287

(12)

Aktuelle Medizin

wendigkeit einer Bluttransfusion gerechnet werden muß, sollten deshalb schon bei der Kranken- hausaufnahme vorsorglich die Blutgruppen-Bestimmung und der Antikörper-Suchtest (s. a. Zf.

2) veranlaßt werden.

3.4.4.3.2. Voraussetzung und Erweiterung der Untersuchung

Die vorsorgliche Blutgruppen- Bestimmung bei potentiellen Empfängern ist notwendig, wenn kein ordnungsgemäß dokumen- tierter Blutgruppenbefund vor- liegt. Sie muß mindestens die ABO- und Rh(D)-Bestimmung und den Antikörpersuchtest (s. a.

Zf. 2) umfassen.

Die Untersuchung auf weitere Blutgruppenmerkmale ist beson- deren Fällen vorbehalten.

3.4.4.3.3. Dringliche Transfusionen

Bei dringlichen Transfusionen müssen ABO- und Rh(D)-Bestim- mung ebenfalls durchgeführt werden. In solchen Fällen ist der Befund eines Blutgruppenaus- weises (Notfallausweis, Mutter- paß o. a.) zur Bestätigung der ge- wonnenen Ergebnisse nützlich.

Sofern der verantwortliche Arzt begründete Zweifel an den doku- mentierten Befunden hat (z. B.

der Verdacht einer Verwechslung o. ä.), müssen die blutgruppense- rologischen Befunde überprüft werden.

Bei Notfall-Transfusionen ist die Sicherheit eingeschränkt (s. a. Zf.

2.1.5.1.5.). Die genauen Umstän- de eines solchen Falles sind im Krankenblatt einzutragen und von dem für die Transfusion ver- antwortlichen Arzt zu unter- schreiben.

3.4.4.3.4. Vorgehen bei lebensbedrohlichem Zustand

Bei akut lebensbedrohlichem Zu- stand kann ausnahmsweise ohne vorherige Blutgruppen-Bestim- mung eine Rh negative hämoly- sinarme Blutkonserve der Blut- gruppe 0 oder ein Erythrozyten- Konzentrat der Blutgruppe 0 übertragen werden. Erythrozy-

ten-Konzentrate der Blutgruppe 0 sind zu bevorzugen.

3.5. Organisation und Durch- führung der Bluttransfusion

3.5.1. Organisation im

Krankenhaus

In jedem Krankenhaus sollen die Zuständigkeiten des beteiligten Personenkreises festgelegt wer- den. Blutgruppenbestimmung, serologische Verträglichkeitsun- tersuchung und Transfusions- Durchführung sind diesem Per- sonenkreis exakt zuzuteilen. Der Leitende Arzt des Krankenhauses ist für die Organisation der Vor- bereitung und Durchführung der Bluttransfusion verantwortlich.

Der Krankenhausträger ist für ei- ne angemessene personelle und sachliche Ausstattung verant- wortlich, die vom Arzt beantragt werden muß. Es ist sinnvoll, daß der Arzt im eigenen Interesse An- träge schriftlich stellt oder Proto- kollnotizen zu den Akten nimmt.

3.5.2. Aufgabe des Arztes Die Indikation zur Transfusion soll eng gestellt werden. Die Transfusion muß durch einen Arzt eingeleitet werden, der für ihre sorgfältige Vorbereitung und Durchführung verantwortlich ist.

Während der Transfusion ist eine regelmäßige Patienten-Überwa- chung unerläßlich.

Der ABO-Identitätstest am Kran- kenbett (bed-side-Test) ist vom Arzt oder unter seiner unmittel- barAn Aufsicht durchzuführen.

3.5.3. Anwendung der Konserven

3.5.3.1. Behandlung der Blutkonserve

Zur Transfusion ausgegebenes Konservenblut soll möglichst bald übertragen werden. Ist dies nicht möglich, so muß die Kon- serve in einem Kühlschrank (DIN 89 52, Teil 2) bis zum Gebrauch

aufbewahrt werden (Temperatur zwischen +2 Grad und +8 Grad Celsius). Blutkonserven sollen vor der Transfusion nur aufgrund ärztlicher Indikation erwärmt werden. Bei der Erwärmung ist eine genaue Temperaturkontrolle erforderlich, 37 Grad Celsius dür- fen nicht überschritten werden.

3.5.3.2. Hämolysierte Konserven

Sichtbar hämolysierte Blutkon- serven dürfen nicht übertragen werden.

3.5.3.3. Verfahren bei Frischblut-Konserven

Bei Beginn der Transfusion von Frischblut-Konserven liegt u. U.

das Ergebnis aller notwendigen Untersuchungen noch nicht vor.

Das dabei vorhandene Risiko trägt unter Abwägung der vitalen Indikation der transfundierende Arzt. Die fehlenden Untersuchun- gen sind nachzuholen. Ein pa- thologisches Ergebnis ist dem transfundierenden Arzt umge- hend mitzuteilen.

Bei Frischblut-Übertragungen sollte der transfundierende Arzt vorsorglich beim Empfänger vor der Transfusion und 12 Wochen nach der Transfusion eine sero- logische Lues-Untersuchung ver- anlassen.

3.5.3.4. Mischen der Blutkonserve vor der Transfusion

Der Inhalt einer Blutkonserve ist vor der Transfusion gründlich, aber vorsichtig durchzumischen.

Die Konserve muß so bald wie möglich unter Verwendung eines Einmalgerätes mit Filter übertra- gen werden. Die Teilung von Blutkonserven ist steril und nur unter aseptischen Bedingungen vorzunehmen (Blutbeutel = ge- schlossenes System).

3.5.3.5. Wahl des Transfuslonsgutes

Bei der nichtdringlichen Transfu- sion von Blut- bzw. Erythrozyten- Konzentraten ist ABO- und Rh(D)- gleiches Blut zu übertragen. In besonderen Fällen ist bei weite- ren Blutgruppen-Merkmalen die

288 Heft 5 vom 1. Februar 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(13)

Übereinstimmung zwischen Spender und Empfänger erfor- derlich.

3.5.4. Serologische

Verträgiichkeits-Untersuchung 3.5.4.1. Serologische

Verträglichkelts- Untersuchung bei

nichtdringlichen Transfusionen Vor jeder Transfusion von ery- throzytenhaltigen Konserven muß die serologische Verträg- lichkeits-Untersuchung unter Verwendung einer möglichst fri- schen Empfänger-Blutprobe durchgeführt werden. Erfolgen Blutübertragungen in Abständen von mehr als 3 Tagen, ist die se- rologische Verträglichkeits-Un- tersuchung stets mit einer frisch entnommenen Empfänger-Blut- probe zu wiederholen. Sofern möglich, soll das Empfängerblut nicht innerhalb 24 Stunden nach einer Transfusion entnommen werden.

3.5.4.2. Serologische Verträglichkelts- Untersuchung bei dringlichen Transfusionen

Liegt in Notfällen das Ergebnis der serologischen Verträglich- keits-Untersuchung noch nicht vor und wurde mit der Transfu- sion begonnen, so ist bei einer nachträglich erkennbaren Unver- träglichkeit die Transfusion so- fort abzubrechen.

3.5.4.3. Serum- und Plasma-Übertragungen

Vor der Übertragung von Serum- oder Plasmakonserven ist eine serologische Verträglichkeits- Untersuchung (Minor-Test) nur dann erforderlich, wenn die Kon- serven nicht ausdrücklich als universal verwendbar für Emp- fänger aller Blutgruppen dekla- riert sind bzw. wenn nicht grup- pengleich transfundiert wird (s. a. Zf. 2.2.5.2.).

3.5.4.4. Abgrenzung der Verantwortlichkelten

Die an der Transfusion beteilig- ten Ärzte (z. B. zuständiger Arzt

des Laboratoriums, transfundie- render Arzt) haben sich je nach Aufgabenverteilung (s. Zf. 3.5.1.) von der richtigen Ausführung und vom Ergebnis der serologi- schen Verträglichkeits-Untersu- chung - ggf. durch Kontrolle der Befundmitteilung - zu überzeu- gen. Darüber hinaus hat der transfundierende Arzt selber oder unter seiner Aufsicht unmit- telbar vor der Transfusion diese- rologische Identitäts-Sicherung am Krankenbett (bed-side-Me- thode) durchzuführen (s. Zf.

2.2.5.9.).

3.5.4.5. Aufbewahrung des benutzten Materials

Die für die serologische Verträg- lichkeits-Untersuchung benutz- ten Blutproben vom Empfänger und Spender sollten für etwa eine Woche nach der Transfusion auf- bewahrt werden. Nach allen Transfusionen sollte eine Aufbe- wahrung des benutzten Behält- nisses mit seinem restlichen ln- halt kühl für mindestens 24 Stun- den erfolgen.

3.5.4.6. Ambulante Transfusionen Transfusionen, die bei ambulan- ten Patienten vorgenommen wer- den, erfordern die gleiche Sorg- falt wie bei stationären Patienten.

Nach der Transfusion soll der Pa- tient eine Stunde beobachtet werden, bevor er entlassen wird.

Auf spezielle Veränderungen, die auf eine Transfusions-Reaktion hindeuten können, ist sorgfältig zu achten.

3.5.4.7. Verträglichkeit der Blutkonserven

Bei einwandfreier Beschaffenheit des Transfusionsblutes, bei zu- verlässiger Blutgruppen-Unter- suchung und bei Berücksichti- gung aller notwendigen Maßnah- men ist die Bluttransfusion ver- träglich. Dies gilt besonders, wenn die Bluttransfusion in Form der Tropfinfusion durchgeführt wird.

Trotz lege artis vorgenommener Voruntersuchungen und fehler- freier Befunde können in selte-

Zur Fortbildung

Aktuelle Medizin

nen Fällen bereits unmittelbar nach Transfusionsbeginn beim Empfänger Reaktionen auftreten.

3.5.5. Transfusions-Reaktionen 3.5.5.1. Empfänger-Überwachung Während und nach jeder Trans- fusion ist beim Empfänger auf Zeichen von Unverträglichkelten zu achten (Temperaturanstieg, Lendenschmerz, Hämoglobin- urie, Oligurie). Treten während der Transfusion Zeichen von Un- verträglichkeit auf, so muß die Transfusion unverzüglich abge- brochen werden. Gezielte thera- peutische Maßnahmen sind er- forderlich 12).

3.5.5.2. Vorgehen bei schwerer Reaktion

Kommt es zu einer schweren Transfusions-Reaktion, so ist so- fort eine entsprechende Therapie einzuleiten und ein Arzt des zu- ständigen Blutspendedienstes zu benachrichtigen12). Von dem ge- samten Vorgang ist ein sorgfälti- ger Bericht anzufertigen, der auch dem zuständigen Blutspen- dedienst zur Kenntnis zu bringen ist.

3.5.5.3. Immunologisch bedingte Reaktionen

..,. Hämolytischer Schock ..,. Späthämolyse

..,. Febrile Reaktionen ohne Hämolyse

..,. Schock ohne Hämolyse ..,. Allergische und anaphylakti- sche Reaktionen

..,. Treten trotz negativer serolo- gischer Verträglichkeits-Untersu- chungen febrile bis schockartige Reaktionen auf, so sind eine Un- verträglichkeit im HLA-System oder Antikörper gegen lgA beim Empfänger in Erwägung zu zie- hen. ln Zweifelsfällen sollte ein

12) s. a. "Empfehlungen zur Vermeidung und Behandlung von Transfusionszwi- schenfällen··. DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT 73: 2315-2318 (1976)

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 5 vom 1. Februar 1979 289

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