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Archiv "Die neuen Finanzinstrumente: Steuerpflichtig" (22.10.1993)

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ZUM THEMA: SW ISS PR1vAT l; BANKING

AM PULS DER ZEIT

Die Finter Bank Zürich ist eine exklusive Schweizer Privatbank. Die ideale Grösse der Bank ermöglicht es uns, rasch auf die Entwicklungen am Markt zu rea- gieren und diese, Ihren Bedürfnissen entsprechend erfolgreich umzusetzen.

Durch die beachtliche Eigenkapitalbasis von 20% der Bilanzsumme gehört die Finter Bank Zürich zu den solidesten ihrer Branche. Wie für Sie als Arzt die Gesundheit Ihres Patienten, so stellt für uns die Sicherheit Ihres Vermögens die höchste Priorität dar.

Für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit Frau N. Grandjean oder Herrn G. Koch an unserem Haupt- sitz in Zürich Kontakt auf. Telefon 0041-1-202 37 50.

FINTER BANK ZÜRICH

Individuelle Beratung für höchste Ansprüche CLARIDENSTRASSE 35 CH - 8002 ZÜRICH

ZÜRICH GENF LUGANO CHIASSO MONTE CARLO SAO PAULO

Die neuen

Finanzinstrumente:

Steuerpflichtig

Die Rechnung ohne den Finanzminister haben Anle- ger gemacht, die zu neuen Fi- nanzinstrumenten gegriffen haben, um dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen. Be- kannt geworden sind diese als Kombizinsanleihen, Capped Warrants, Grois und Megas- Zertifikate. Durch einen Er- laß vom 30. April 1993 (IV B4

— S 2252-480/93) hat der Fi- nanzminister bestimmt, daß alle diese Instrumente der Besteuerung unterliegen.

Dies gilt ab sofort und auch rückwirkend für das Jahr 1992.

Bei den Kombizinsanlei- hen handelt es sich um Anlei- hen, die in den ersten Lauf- zeitjahren keinen Zins erbrin- gen, aber in den folgenden Jahren dafür um so höhere.

Die Idee der Finanztüftler: In den zinsfreien Jahren fallen keine Erträge an, folglich geht der Fiskus leer aus. Die Erwartung hoher Zinszahlun- gen in den letzten Laufzeit- jahren schlägt sich in Kurs- steigerungen nieder, und die- se waren nach bisherigem Verständnis des Steuerrechts steuerfrei, sofern die Speku- lationssteuerfrist von einem halben Jahr beachtet wurde.

Wenn ein Anleger Kombi- oder Gleitzinsanleihen bis zum Ende der Laufzeit be- hält, besteht kein Unterschied zu anderen Anleihen. Die Kapitalerträge werden nach dem Zuflußprinzip versteu- ert. Dann ergeben sich mögli- cherweise sogar Nachteile, weil die Erträge gebündelt in den letzten Laufzeitjahren anfallen und einem höheren Grenzsteuersatz unterliegen.

Bei Capped Warrants handelt es sich um Options- scheine, die auf steigende (Calls) und fallende Notie- rungen (Puts) von Aktien, In- dices oder Währungen set- zen. Der höchste erzielbare

Gewinn wurde auf einen be- stimmten Betrag begrenzt, den sogenannten cap, des- halb die Bezeichnung „cap- ped warrants". Ein Anleger, der gleichzeitig den Call- und den Put-Schein erwirbt, er- hält einen sicheren Betrag zum Verfalltermin zurückge-

zahlt, der höher ist als der Betrag, den er anfangs einge- setzt hat. Dieser Mehrbetrag muß in Zukunft versteuert werden.

Das Finanzministerium weitet in dem neuen Erlaß zudem den Begriff der Ein- künfte aus Kapitalvermögen aus. Nicht nur Zinsen, son- dern auch „Entgelte und Vor- teile, die unabhängig von ih- rer Bezeichnung und der zi- vilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapi- talvermögen zur Nutzung er- zielt werden", sind danach

steuerpflichtig. Allerdings wird von Steuerrechtlern an- gezweifelt, daß eine solche Ausweitung des Begriffs Ka- pitaleinkünfte durch einen bloßen Erlaß möglich ist. Der Düsseldorfer „steuertip"

meint übrigens, einen Dreh für die Capped Warrants ge- funden zu haben: Im Paar kaufen. Wenn die Ehefrau den Call- und der Ehemann den Put-Schein erwirbt, geht der Fiskus leer aus. Andere schlagen vor, Puts und Calls von verschiedenen Banken zu kaufen und die Steuerpflicht so zu umgehen. Armin Löwe

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 42, 22. Oktober 1993 (79) /1,2799

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