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Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zurRegelung offener Vermögensfragen und über staatlicheAusgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicheroder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- undAusgleichsleistungsgesetz - EALG)

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Academic year: 2022

Aktie "Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zurRegelung offener Vermögensfragen und über staatlicheAusgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicheroder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- undAusgleichsleistungsgesetz - EALG)"

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Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche

Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)

EALG

Ausfertigungsdatum: 27.09.1994 Vollzitat:

"Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624; 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 38 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 G v. 22.9.2005 I 2809 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++) Art. 1: EntschG III-19-6-2

Art. 2: AusglLeistG III-19-6-3 Art. 3: NS-VEntschG III-19-6-4 Art. 4 bis 7: Änderungsvorschriften Art. 8: SchuldBBerG III-19-6-5 Art. 9: VertrZuwG III-19-6-6 Art. 10: Änderungsvorschrift Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG)

-

Art 2 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG)

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Art 3 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) -

Art 4 bis 7 ----

Art 8 Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG)

-

Art 9 Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)

- Art 10  

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Art 11 Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren

(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für kraftlos erklärt.

(2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen.

(3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geltend gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Art 12 Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 13 Inkrafttreten

Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

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