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10. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.3/1 - neu der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 21. bis 24. November 2012 in Erfurt

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10. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.3/1 - neu der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 21. bis 24. November 2012 in Erfurt

Die Landessynode möge beschließen:

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2013 Vom ... November 2012

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 317), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010 vom 24. Januar 2009 (ABl. S. 308) gilt für das Kalenderjahr 2013 fort.

Erfurt, den ... November 2012 (7511-03)

Die Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Ilse Junkermann Wolf von Marschall

Landesbischöfin Präses

(2)

10. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.3/2 - neu der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 21. bis 24. November 2012 in Erfurt

Begründung:

Auf der Grundlage des Kirchensteuergesetzes der EKM, welches den rechtlichen Rahmen bildet, fasst die Landessynode für die jeweiligen Veranlagungszeiträume einen konkretisierenden Beschluss, welcher insbesondere die Bemessungsgrundlagen, Hebesätze, ggf. Kappungsgrenzen sowie die Tabelle zur Festsetzung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe festlegt. Zu prüfen sind dabei jeweils auch etwaige Änderungen der landesrechtlichen Regelungen oder des Einkommensteuerrechts.

Die Landessynode hatte am 19. November 2011 beschlossen, dass der für die Jahre 2009 und 2010 am 24. Januar 2009 gefasste Beschluss für das Kalenderjahr 2012 fortgilt.

Mit Blick auf das Kalenderjahr 2013 gibt es gegenüber dem derzeit geltenden Beschluss keinen Änderungsbedarf. Die Formulierungen waren mit den zuständigen Ministerien abgestimmt worden, so dass daran ohne zwingenden Grund nichts geändert werden sollte (Kirchensteuerrecht sog. gemeinsame Angelegenheit).

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Geltung des Landeskirchensteuerbeschlusses vom 24.

Januar 2009 noch einmal um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Auf Grund der Ergebnisse von Besprechungen der Kirchensteuerreferatsleiter der Länder und der Kirchen, zuletzt am 23. Oktober 2012, zeichnet sich ab, dass in 2013 Änderungen der Kirchensteuergesetze der Länder und entsprechend auch der Kirchen erfolgen müssen.

Aus diesem und weiteren Gründen (insbesondere Anpassungen der Regelungen zur Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und zur Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer) wird für das Kalenderjahr 2014 dann auch der Kirchensteuerbeschluss neu zu fassen sein.

Anlage:

Landeskirchensteuerbeschluss 2009 und 2010

Referenzen

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