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Wahl einer neuen Kreisjägermeisterin / eines neuen Kreisjägermeisters

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum:

10 / 2009 11.02.2009

Wahl einer neuen Kreisjägermeisterin / eines neuen Kreisjägermeisters

Zum 01.04.2009 ist im Kreis Plön eine neue Kreisjägermeisterin bzw. ein neuer Kreisjägermeister zu wählen.

Die Wahl der Kreisjägermeisterin / des Kreisjägermeisters findet nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) in der derzeit gültigen Fassung und des Erlasses zum Verfahren zur Wahl des Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2009 am Dienstag, dem 24.03.2009, von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Gebäude der Kreisverwaltung, Hamburger Str. 17/18 in Plön, Zimmer B307, statt.

Zur Teilnahme an der Wahl ist gemäß § 34 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes berechtigt, wer 1. Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist und

2. im Kreis Plön ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist oder eine Jagd gepachtet hat.

Zur Wahl ist der gültige Jagdschein sowie ggf. ein Pachtvertrag über ein Jagdrevier und ein Personalausweis mitzubringen.

Wahlvorschläge sind bis Mittwoch, den 25.02.2009, 12.00 Uhr, bei mir einzureichen.

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter zu benennen.

In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer 1. jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), 2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Plön hat.

Die Bewerber und ihre Stellvertreter sind mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Anschrift und Nummer des Jahresjagdscheines so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Persönlichkeit keine Zweifel bestehen. Sie müssen der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünfundzwanzig im Kreis Plön Wahlberechtigten unterschrieben sein.

Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten der vorgeschlagene Bewerber und der vorgeschlagene Stellvertreter als gewählt.

Plön, den 10.02.2009 K r e i s P l ö n

Az.:1402-122.2 Der Landrat

untere Jagdbehörde

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