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Parlamentarischer Vorstoss. Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Antwort des Regierungsrates P

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 23.05.2017 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|12

Parlamentarischer Vorstoss.

Vorstoss-Nr.: 051-2017 Vorstossart: Postulat Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2017.RRGR.167 Eingereicht am: 20.03.2017 Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: FDP (Haas, Bern) (Sprecher/in) FDP (Reinhard, Thun)

Weitere Unterschriften: 8 Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein

RRB-Nr.: 737/2017

Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Einführung einer Mindeststeuer mit sozialer Abfede

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Hinblick auf die nächste Steuergesetzrevision abzuklären 1. ob und mit welchem Inhalt im Kanton Bern eine Mindeststeuer eingeführt werden könnte und 2. wie eine solche Steuer sozial abgefedert (kompensiert) werden k

Begründung:

Rund 18 Prozent aller Steuerpflichtigen (d.

ton Bern keine Steuern. Insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass sie dann als Stimmb rechtigte über Staatsausgaben und Leistungsangebo

nichts beitragen, erscheint die Nulltaxation als stossend.

Den Postulanten ist bewusst, dass die Erhebung einer nistrativen Aufwand verursachen würde und dass nach de

möglicherweise vereinzelt Steuererlassgesuche behandelt werden müss

der psychologische Effekt einer Mindeststeuer positiv in die Waagschale zu werfen.

Da es den Postulanten nicht um eine (im Rahmen einer

niedrigen Einkommen geht, soll je nach Höhe der Mindeststeuer eine Kompensation andernorts erfolgen (z. B. über eine entsprechende Erhöhung der Prämienverbilligung).

Begründung der Dringlichkeit: Bevorstehende Steuerges anton de Berne

Version: 2 / Dok.-Nr.: 152818 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.167

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2017 Postulat

2017.RRGR.167 20.03.2017

FDP (Haas, Bern) (Sprecher/in) FDP (Reinhard, Thun)

23.03.2017 737/2017 vom 5. Juli 2017 Finanzdirektion

Nicht klassifiziert Annahme

Einführung einer Mindeststeuer mit sozialer Abfederung

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Hinblick auf die nächste Steuergesetzrevision abzuklären ob und mit welchem Inhalt im Kanton Bern eine Mindeststeuer eingeführt werden könnte und wie eine solche Steuer sozial abgefedert (kompensiert) werden könnte.

aller Steuerpflichtigen (d. h. knapp jede/r fünfte Steuerpflichtige

ton Bern keine Steuern. Insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass sie dann als Stimmb über Staatsausgaben und Leistungsangebote befinden, zu deren Finanzierung sie

, erscheint die Nulltaxation als stossend.

ten ist bewusst, dass die Erhebung einer Mindeststeuer etwas zusätzlichen adm nistrativen Aufwand verursachen würde und dass nach den entsprechen

möglicherweise vereinzelt Steuererlassgesuche behandelt werden müss

der psychologische Effekt einer Mindeststeuer positiv in die Waagschale zu werfen.

Da es den Postulanten nicht um eine (im Rahmen einer Gesamtbetrachtung) Mehrbelastung von niedrigen Einkommen geht, soll je nach Höhe der Mindeststeuer eine Kompensation andernorts

entsprechende Erhöhung der Prämienverbilligung).

Bevorstehende Steuergesetzrevision 2019.

P

2017.RRGR.167 Seite 1 von 2

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Hinblick auf die nächste Steuergesetzrevision abzuklären, ob und mit welchem Inhalt im Kanton Bern eine Mindeststeuer eingeführt werden könnte und

önnte.

knapp jede/r fünfte Steuerpflichtige) zahlen im Kan- ton Bern keine Steuern. Insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass sie dann als Stimmbe-

, zu deren Finanzierung sie Mindeststeuer etwas zusätzlichen admi-

n entsprechenden Veranlagungen möglicherweise vereinzelt Steuererlassgesuche behandelt werden müssten. Nichtsdestotrotz ist der psychologische Effekt einer Mindeststeuer positiv in die Waagschale zu werfen.

Gesamtbetrachtung) Mehrbelastung von niedrigen Einkommen geht, soll je nach Höhe der Mindeststeuer eine Kompensation andernorts

entsprechende Erhöhung der Prämienverbilligung).

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 23.05.2017 / Version: 2 / Dok.-Nr.: 152818 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.167 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

Antwort des Regierungsrates

Die Grundsätze der Besteuerung sind durch die bernische Verfassung vorgegeben. Bei der Aus- gestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird (Art. 104 Abs. 1 und 2 KV, BSG 101.1).

Verschiedene Kantone kennen eine Mindeststeuer (Personalsteuer, Kopfsteuer, Haushaltssteu- er). Es sind dies namentlich die Kantone ZH, TI, GE, LU, NW, SO, SH, UR, VS und VD. Die Ausgestaltung ist sehr unterschiedlich: Die geschuldete Steuer beträgt zwischen 10 und 70 Franken pro Person, wobei Ehegatten die Steuer nur einmal schulden. Für bedürftige oder in Ausbildung stehende Personen sind meistens Ausnahmen vorgesehen. Eine Personalsteuer kannte auch der Kanton Aargau. Sie wurde im Jahr 2001 wieder abgeschafft, weil die Personal- steuer als unsozial beurteilt wurde und weil der Aufwand zum Eintreiben der geringen Beträge unverhältnismässig war1.

Die Personalsteuer findet ihre Rechtfertigung einzig darin, dass mit ihr das Prinzip der Allge- meinheit der Besteuerung verwirklicht werden soll. Da fast alle Kantone, welche eine Kopfsteu- erpflicht kennen, die bedürftigen Personen und oftmals auch die in Ausbildung stehenden Perso- nen von der Kopfsteuer befreien, wird diese einzige Berechtigung der Personalsteuer sogleich wieder aufgehoben. Aus diesem Grund und wegen dem damit verbundenen administrativen Zu- satzaufwand steht der Regierungsrat einer Personalsteuer eher kritisch gegenüber.

Im Bericht zur Steuerstrategie 2019 bis 2022 vom 24. August 20162 hat der Regierungsrat in Aussicht gestellt, dass im Rahmen der nächsten Aktualisierung der Steuerstrategie der Fokus auf die Steuern der natürlichen Personen gelegt werden soll. Die Aktualisierung der Steuerstra- tegie, die für die Jahre 2022/23 geplant ist, wird die möglichen Handlungsfelder bei der Besteue- rung natürlicher Personen darstellen und wird aufzeigen, wie allfällige Entlastungen sinnvoller- weise zu priorisieren sind. Die Frage einer Minimalsteuer für tiefe Einkommen kann bei dieser Gelegenheit - trotz der aufgeführten Bedenken - ebenfalls geprüft werden.

Eine frühere Prüfung bereits im Rahmen der geplanten Steuergesetzrevision 2021 erscheint indessen nicht als sinnvoll. Mit der Steuergesetzrevision 2021 soll die zweite Etappe der Steuer- strategie (gestaffelte Reduktion der Gewinnsteuersätze in den Jahren 2021 und 2022) zusam- men mit der «Steuervorlage 17» (in Aussicht gestellte neue Bundesvorlage zur an der Urne ge- scheiterten Unternehmenssteuerreform III) umgesetzt werden. Die Besteuerung der natürlichen Personen soll deshalb in einer der Steuergesetzrevision 2021 nachfolgenden Gesetzesrevision geprüft werden.

Aus den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat Annahme des Postulats.

Verteiler

• Grosser Rat

1 http://www.srf.ch/news/regional/aargau-solothurn/ueber-sinn-und-unsinn-der-personalsteuer

2 Medienmitteilung vom 25. August 2016: www.be.ch/medienmitteilungen

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