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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates P

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 14.01.2015 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 174-2014 Vorstossart: Postulat Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.899 Eingereicht am: 02.09.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Gabi Schönenberger (Schwarzenburg, SP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschrif- ten:

25 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 81/2015

Direktion: Justiz-, Gemeinde Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Unbürokratische rasche Hilfen für Missbrauchsopfer

Der Regierungsrat wird beauftragt

richtet werden kann, die Opfern sexuellen Missbrauchs schnelle und unbürokratische Hilfe z kommen lässt.

Begründung:

Die sexuelle körperliche und psychische Integrität sowie das dazugehörige Selbstbestimmung recht sollen gewahrt werden.

Prävention von sexueller Gewalt ist eine Notwendigkeit. Das Respektieren eigener und fremde Grenzen ist wichtig.

Bei bereits erfolgten sexuellen Übergriffen kann eine rasche unbürokratische Beratung und U terstützung den Opfern am besten helfen und sie dadurch etwas entlasten.

anton de Berne

Version: 5 / Dok.-Nr.: 99692 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.899

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2014.RRGR.899 02.09.2014

Gabi Schönenberger (Schwarzenburg, SP) (Sprecher/in)

vom 28. Januar 2015 , Gemeinde- und Kirchendirektion

Nicht klassifiziert

Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Unbürokratische rasche Hilfen für Missbrauchsopfer

Der Regierungsrat wird beauftragt, abzuklären, ob kantonsweit eine einheitliche Hotline eing werden kann, die Opfern sexuellen Missbrauchs schnelle und unbürokratische Hilfe z

Die sexuelle körperliche und psychische Integrität sowie das dazugehörige Selbstbestimmung sollen gewahrt werden.

Gewalt ist eine Notwendigkeit. Das Respektieren eigener und fremde

Bei bereits erfolgten sexuellen Übergriffen kann eine rasche unbürokratische Beratung und U terstützung den Opfern am besten helfen und sie dadurch etwas entlasten.

P

2014.RRGR.899 Seite 1 von 2

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

, abzuklären, ob kantonsweit eine einheitliche Hotline einge- werden kann, die Opfern sexuellen Missbrauchs schnelle und unbürokratische Hilfe zu-

Die sexuelle körperliche und psychische Integrität sowie das dazugehörige Selbstbestimmungs-

Gewalt ist eine Notwendigkeit. Das Respektieren eigener und fremder

Bei bereits erfolgten sexuellen Übergriffen kann eine rasche unbürokratische Beratung und Un- terstützung den Opfern am besten helfen und sie dadurch etwas entlasten.

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 14.01.2015 / Version: 5 / Dok.-Nr.: 99692 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.899 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

Antwort des Regierungsrates

Erfahrungen von sexueller Gewalt sind für die Opfer einschneidende und häufig traumatische Ereignisse. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opfer- hilfegesetz, OHG, SR 312.5) bezweckt deshalb unter anderem einen ausgedehnten Schutz von Opfer von Sexualdelikten. Gemäss Art. 1 OHG haben Personen Anspruch auf Opferhilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden sind. Nicht massgebend ist, ob die Täterschaft schuldhaft gehandelt hat oder ob eine Strafanzeige eingereicht wurde. Leistungen der Opferhilfe sind Beratung und Begleitung, sofortige oder längerfristige finanzielle Hilfestellung, Entschädigung sowie Genugtuung (Art. 2 OHG).

Opfer von sexueller Gewalt können sich telefonisch oder schriftlich an eine anerkannte speziali- sierte Opferhilfe-Beratungsstelle im Kanton wenden und ihre Situation vertraulich und unentgelt- lich mit einer Fachperson besprechen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen informieren und unterstützen hinsichtlich rechtlicher, psychologischer, sozialer, medizinischer und alltäglicher Fragestellungen. Weiter leisten sie Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse wie zum Beispiel Krisenintervention durch eine Psychotherapie, juristische Erstberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, Vermittlung einer Notunterkunft oder Sicherheitsvorkehrungen.

Die anfallenden Kosten werden von der Opferhilfe übernommen, unabhängig von der finanziellen Situation des Opfers.

Die Leistungen gemäss OHG sollen ermöglichen, dass Opfer von sexueller Gewalt rasche, un- komplizierte und unentgeltliche Unterstützung erhalten – dies ist ein Kernelement der Opferhilfe.

Im Kanton sind fünf anerkannt Beratungsstellen für die Opferhilfe von sexueller Gewalt zustän- dig, welche die im Postulat geforderten Hilfen mit Professionalität und in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und weiteren Akteuren leisten. Weiter beauftragt der Kanton die Dargebotene Hand – Telefon 143 – gemäss Art. 1 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG; BSG 326.1) Opfer von Straftaten rund um die Uhr telefonisch zu unterstützen. Schliesslich weisen wir auf das Berner Modell hin, welches im Rah- men einer interdisziplinären Zusammenarbeit Opfern von Sexualdelikten schnelle Hilfe ermög- licht. Vor diesem Hintergrund führt die Einrichtung einer kantonsweiten Hotline für die Opfer von sexueller Gewalt zu keinem zusätzlichen Nutzen. Der Regierungsrat beantragt daher die An- nahme des Postulats bei gleichzeitiger Abschreibung.

An den Grossen Rat

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