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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates . Antwort des Regierungsrates P

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 30.03.2015 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 090-2015

Vorstossart: Postulat

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2015.RRGR.309 Eingereicht am: 16.03.2015 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gasser

Schnegg Gsteiger

Grivel (Biel/Bienne, Weitere Unterschriften: 8

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 617/2015

Direktion: Polizei-

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Unterstützung kleiner Skiliftanlagen

Der Regierungsrat wird beauf

und des Sportfonds subventioniert werden könnten.

Begründung:

Der Berner Jura verfügt, wie andere Regionen auch, über mehrere kleine Skiliftanlagen. Die b kanntesten befinden sich in Gr

ben nur dank vieler Freiwilligen, die zur Freude von Gross und Klein arbeiten. Die soziale Funkt on dieser Anlagen ist offensichtlich. Viele Familien erhalten dadurch die Möglichkeit, ihren Ki dern das Skifahren beizubringen, und dies bei niedrigen Kosten. Da es sich bei den Betreibern oft um eine AG, GmbH oder einfache Gesellschaft handelt, können sie nicht in den Genuss einer Unterstützung kommen.

Das Überleben dieser Anlagen ist nicht nur durch

mehr durch die immer strengeren Auflagen und Vorschriften, was sie zwingt, viel in die Sicherheit oder in die zwingende Erneuerung bestimmter Elemente investieren zu müssen.

anton de Berne

Version: 3 / Dok.-Nr.: 106911 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.309

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2015 Postulat

2015.RRGR.309 16.03.2015

(Bévilard, PSA) (Sprecher/in) Schnegg (Champoz, SVP)

Gsteiger (Eschert, EVP) (Biel/Bienne, FDP)

617/2015 vom 20. Mai 2015 - und Militärdirektion Nicht klassifiziert

Ablehnung

Unterstützung kleiner Skiliftanlagen

Der Regierungsrat wird beauftragt zu prüfen, wie kleine Skiliftanlagen mit Hilfe des Lotteriefonds und des Sportfonds subventioniert werden könnten.

Der Berner Jura verfügt, wie andere Regionen auch, über mehrere kleine Skiliftanlagen. Die b kanntesten befinden sich in Grandval, La Golatte, Tramelan oder Orvin. Diese Anlagen überl ben nur dank vieler Freiwilligen, die zur Freude von Gross und Klein arbeiten. Die soziale Funkt on dieser Anlagen ist offensichtlich. Viele Familien erhalten dadurch die Möglichkeit, ihren Ki

rn das Skifahren beizubringen, und dies bei niedrigen Kosten. Da es sich bei den Betreibern oft um eine AG, GmbH oder einfache Gesellschaft handelt, können sie nicht in den Genuss einer

Das Überleben dieser Anlagen ist nicht nur durch die Klimaerwärmung gefährdet, sondern vie mehr durch die immer strengeren Auflagen und Vorschriften, was sie zwingt, viel in die Sicherheit oder in die zwingende Erneuerung bestimmter Elemente investieren zu müssen.

P

2015.RRGR.309 Seite 1 von 3

. Antwort des Regierungsrates

tragt zu prüfen, wie kleine Skiliftanlagen mit Hilfe des Lotteriefonds

Der Berner Jura verfügt, wie andere Regionen auch, über mehrere kleine Skiliftanlagen. Die be- andval, La Golatte, Tramelan oder Orvin. Diese Anlagen überle- ben nur dank vieler Freiwilligen, die zur Freude von Gross und Klein arbeiten. Die soziale Funkti- on dieser Anlagen ist offensichtlich. Viele Familien erhalten dadurch die Möglichkeit, ihren Kin-

rn das Skifahren beizubringen, und dies bei niedrigen Kosten. Da es sich bei den Betreibern oft um eine AG, GmbH oder einfache Gesellschaft handelt, können sie nicht in den Genuss einer

die Klimaerwärmung gefährdet, sondern viel- mehr durch die immer strengeren Auflagen und Vorschriften, was sie zwingt, viel in die Sicherheit oder in die zwingende Erneuerung bestimmter Elemente investieren zu müssen.

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 30.03.2015 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 106911 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.309 Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

Es ist paradox: Da es sich dabei um gewinnorientierte Unternehmen handelt, erhalten sie keine Staatsbeiträge. Ohne diese Hilfen ist der Zugang zu Krediten aber viel schwieriger.

Es darf gesagt werden, dass diese Anlagen der Allgemeinheit sehr grosse Dienste leisten und es den Skifahrerinnen und Skifahrern erlauben, ihren Sport auszuüben, ohne viel dafür bezahlen zu müssen. Auch die Schulen profitieren davon und organisieren dank vorteilhafter Vergünstigun- gen regelmässig Skitage.

Langlaufpisten können von solchen Hilfen profitieren, um beispielsweise Pistenfahrzeuge zu kau- fen.

Der Verlust dieser Skilifte wäre für die touristische Attraktivität der Region fatal, aber auch für den Breiten- und Bewegungssport, der für das körperliche Wohlbefinden der Bevölkerung wichtig ist.

Ich bitte die Regierung daher, die nötigen Änderungen für eine Skiliftsubventionierung zu prüfen.

Es sollte möglich sein, Kriterien festzulegen, die eine Hilfe möglich machen (z. B. Zahl der Frei- willigen, Umsatz, subsidiäre Beiträge anderer Körperschaften).

Antwort des Regierungsrates

Das Postulat verlangt vom Regierungsrat zu prüfen, wie kleine Skiliftanlagen mit Hilfe des Lotte- riefonds und des Sportfonds subventioniert werden könnten.

Das Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LotG; BSG 935.52) legt in Artikel 48 Absatz 4 abschlies- send fest, dass keine Beiträge an den Betrieb von Einrichtungen gewährt werden und keine wie- derkehrenden Beiträge ausgerichtet werden können. Beiträge aus Lotteriemitteln können zudem nur an gemeinnützige und wohltätige Organisationen ausgerichtet werden. Die Lotterieverord- nung vom 20. Oktober 2004 (LV; BSG 935.520) sowie die Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV; BSG 437.63) verdeutlichen, was damit gemeint ist.

In der entsprechenden Praxis der Beitragsgewährung wurden daher Skilifte in der Vergangenheit richtigerweise nicht unterstützt, zumal ein Skilift ein Transportmittel ist und als solches im enge- ren Sinn für die Ausübung der Kernsportart nicht zwingend erforderlich ist. Durch den Sportfonds werden für beitragsberechtigte, gemeinnützige Organisationen Beiträge an berechtigte Mass- nahmen im Pistenbau und für weitere gesetzlich zulässige Massnahmen gewährt. Betriebsmittel hingegen – darunter fallen auch die erwähnten Pistenfahrzeuge – sind nicht subventionsberech- tigt.

Der Breitensport und dessen beitragsberechtigte Organisationen werden über verschiedene Zu- wendungsbereiche aus dem Sportfonds unterstützt. Es handelt sich dabei stets um subsidiäre, einmalige Unterstützungen und die Betreiber von Angeboten müssen letztlich insbesondere Be- trieb und Unterhalt derselben über kostendeckende Preisgestaltungen oder die Erschliessung weiterer Finanzierungsträger gewährleisten.

Eine Subventionierung von Skiliften im Berner Jura ist weder mit den gesetzlichen Grundlagen noch der langjährigen Praxis des Sportfonds in Übereinstimmung zu bringen. Nebst den bereits erwähnten gesetzlichen Rahmenbedingungen sind ausserdem im Bereich kommerzieller Skian- lagen die Grundsätze der Wirtschaftsordnung (Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) sowie der rechtlichen Gleichbehandlung in Bezug auf die Transportanlagen in allen bernischen Skigebieten sowie in Bezug auf alle anderen

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 30.03.2015 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 106911 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.309 Seite 3 von 3 Nicht klassifiziert

Sportarten zu bedenken. So werden beispielsweise die Unterhaltsgeräte für Eishockey, Fussball, Schwimmen etc. ebenfalls nicht unterstützt. Es kann selbstredend davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Mittel des Sportfonds für solche Auslagen nicht ausreichen würden. Auf- grund der dargelegten Gründe lehnt der Regierungsrat das Postulat ab.

An den Grossen Rat

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