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der Einbezug der OLK bei Bauvorhaben in rechtskräftig festgelegten Industrie- und Gewerbezonen sowie Intensivlandwirtschaftszonen explizit ausgeschlossen wird

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Sitzungstitel7 2013.0083 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 2. September 2013

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

26 2013.0083 Motion 037-2013 Sommer (Wynigen, FDP)

Neuregelung über den Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK)

Vorstoss-Nr: 037-2013

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 21.01.2013

Eingereicht von: Sommer (Wynigen, FDP) (Sprecher/ -in)

Tanner (Ranflüh, EDU)

Schwarz-Sommer (Steffisburg, SVP) Studer (Utzenstorf, BDP)

Weitere Unterschriften: 3

Dringlichkeit: Nein 24.01.2013

Datum Beantwortung: 05.06.2013

RRB-Nr: 739/2013

Direktion: JGK

Neuregelung über den Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Land- schaftsbilder (OLK)

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen (Baugesetz und Baube- willigungsdekret) so anzupassen, dass

1. der Einbezug der OLK auf die für das Orts- und Landschaftsbild prägenden Bauvorha- ben an exponierter oder gut einsehbarer Lage beschränkt wird,

2. der Einbezug der OLK bei Bauvorhaben in rechtskräftig festgelegten Industrie- und Gewerbezonen sowie Intensivlandwirtschaftszonen explizit ausgeschlossen wird.

Begründung:

In der Verordnung (OLKV) vom 27. Oktober 2010 sind die Aufgaben der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder geregelt. Verschiedene Beispiele zeigen, dass die OLK als Fachstelle die Baubewilligungsprozesse unnötig verzögert und in unterschiedli- cher Art und Weise beeinflusst. Daher sollen die Aufgaben und Kompetenzen der OLK weniger umfassend und auf höherer Stufe geregelt werden. Im Baugesetz ist beispielswei- se konkret geregelt, in welchen Fällen die für Baudenkmäler zuständige kantonale Fach- stelle, d. h. die Denkmalpflege, beizuziehen ist (Art. 10c BauG). Analog dazu sollte eben- falls im Baugesetz und nicht bloss in der regierungsrätlichen Verordnung geregelt werden, in welchen Fällen die für Ortsbild- und Landschaftsschutzfragen zuständige Fachstelle, d. h. die OLK, beizuziehen ist.

Der Einbezug bei Bauvorhaben in rechtskräftig festgelegten Industrie- und Gewerbezonen sowie Intensivlandwirtschaftszonen soll explizit ausgeschlossen werden. Der Ausschei- dung einer solchen Zone geht eine umfassende Interessensabwägung voraus, bei der auch die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes berücksichtigt werden. Aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an diesen Planungsprozess ist gewährleistet, dass keine Industrie- und Gewerbezonen oder Intensivlandwirtschaftszonen an landschaftlich besonders sensiblen oder für das Ortsbild besonders bedeutsamen Standorten ausge- schieden werden.

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Vorstoss-Nr: 034-2013

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 21.01.2013

Eingereicht von: Tanner (Ranflüh, EDU) (Sprecher/ -in)

Leuenberger (Trubschachen, BDP) Sommer (Wynigen, FDP)

Luginbühl-Bachmann (Krattigen, BDP) Studer (Utzenstorf, BDP)

Fischer (Meiringen, SVP)

Schneider (Diessbach b. Büren, SVP) Hadorn (Ochlenberg, SVP)

Wälchli (Obersteckholz, SVP) Ammann (Meiringen, SP) Wüthrich (Huttwil, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit: Nein 24.01.2013

Datum Beantwortung: 05.06.2013

RRB-Nr: 739/2013

Direktion: JGK

Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK): Optimierung der Beurteilung von Baugesuchen und Planungsgeschäften

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Baugesetzgebung, insbesondere die Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom 27. Oktober 2010, anzupassen und die Arbeit der OLK umfassender zu regeln:

1. Die OLK berät die Baugesuchsteller, die Projektverfasser und die Baubewilligungsbehörden und zeigt Vorschläge und Möglichkeiten zur Realisierung der Projekte auf.

2. Betreffend Organisation der OLK ist die Disziplin der Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufe mittels einer Vertretung in den vier Gruppen der Verwaltungsregionen zu gewährleisten.

3. Es ist zu prüfen, ob die heutige Regelung für die Überprüfung der erstinstanzlichen Beurteilungen der OLK (Art. 10 Abs. 3 OLKV) die in solchen Fragen verlangte Unabhängigkeit gegenüber der ersten Instanz gewährleistet.

4. Die Kosten der OLK sind für die Baugesuchsteller in einem angemessenen Rahmen und mit einer Obergrenze festzulegen.

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Geschäfts-Nr.: 2013.0079 Seite 3/10

Begründung:

Zu Punkt 1 und 2:

Auf den 1. Januar 2011 ist die Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder vom 27. Oktober 2010 (OLKV; BSG 426.221) in Kraft getreten. Die OLK beurteilt Baugesuche gestützt auf Art. 2 OLKV.

Es werden weder Gespräche mit den Baugesuchstellern noch eine Beratung mit mögli- chen Vorschlägen zur orts- und landschaftsverträglichen Realisierung der Bauvorhaben angeboten.

Begehungen und Gespräche vor Ort werden nur auf Verlangen der Leitbehörde im Bau- bewilligungsverfahren wahrgenommen, jedoch nur zur Erläuterung des abgegebenen Be- richts der OLK. Dies führt dazu, dass im gleichen Baubewilligungsverfahren die Bauge- suchsunterlagen mehrmals zur Stellungnahme an die OLK eingereicht werden müssen, was zu ausserordentlich langen und unverantwortbaren Zeitverzögerungen im Baubewilli- gungsverfahren führt. Zudem wird Kritik geübt, die OLK nehme bei landwirtschaftlichen Bauten keine Rücksicht auf die Betriebsabläufe, das Verständnis dafür fehle. Vorschläge zur Unterstützung und Lösungsfindung würden keine gemacht. Die Initiative der Bauherr- schaft sei oftmals wertlos, da trotz Projektverbesserungen Negativbeurteilungen abgege- ben würden. Rücksprachen und Einladungen seitens der Bauherrschaft und Projektverfas- ser würden nicht wahrgenommen und auch nicht beantwortet. Darunter leidet der Ruf der OLK bei Baugesuchstellern und Architekten erheblich. Die Arbeit der OLK ist, wie dies bei der kantonalen Denkmalpflege bereits erfolgreich praktiziert wird, auf die Beratung der Baugesuchsteller, Projektverfasser und Baubewilligungsbehörden auszuweiten.

In den vier Gruppen sind heute die Disziplinen gemäss Art. 5 Abs. 3 OLKV «Architektur, Landschaftsarchitektur, Kunst- und Architekturhistorik sowie Raumplanung und Städte- bau» vertreten. Es fehlen die Disziplinen «Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufe».

Zu Punkt 3:

Art. 10 Abs. 3 OLKV bestimmt: «Bilden Geschäfte, zu denen eine Gruppe im erstinstanzli- chen Verfahren Stellung genommen hat, Gegenstand eines oberinstanzlichen Verfahrens, so wird für eine allfällige Überprüfung der ersten Stellungnahme ein aus allen Präsidentin- nen und Präsidenten bestehender Ausschuss gebildet. Die Präsidentin oder der Präsident der erstinstanzlich beteiligten Gruppe tritt dabei in den Ausstand.»

Die Mitglieder des Ausschusses im oberinstanzlichen Verfahren gehören gleichzeitig der OLK an und sind befangen. Für die oberinstanzliche Beurteilung ist die nötige Unabhän- gigkeit sicherzustellen.

Zu Punkt 4:

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung stellt für die Beurteilung von Baugesuchen Rechnung im Sinne von Art. 8 OLKV. Verrechnet werden Vorbesprechungen, Vorberei- tung und Koordination von Terminen, Augenscheine vor Ort und Reisezeit zuzüglich Fahr- kosten. Muss ein Baugesuch nach dessen Überarbeitung (teilweise mehrmals) zur Beur- teilung an die OLK eingereicht werden und findet noch auf Verlangen der Leitbehörde eine Besprechung vor Ort statt, entstehen für die Baugesuchsteller rasch Kosten von mehreren Tausend Franken. Die Mitwirkung der OLK erfolgt im öffentlichen Interesse und muss eine Dienstleistung für die Bauherrschaft sein. Die Kosten für die Baugesuchsteller sind in ei- nem vernünftigen Rahmen, mit einer Obergrenze, festzulegen.

Vorstoss-Nr: 015-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 18.01.2013

Eingereicht von: Leuenberger (Trubschachen, BDP) (Sprecher/ -in) Tanner (Ranflüh, EDU)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit: Nein 24.01.2013

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Datum Beantwortung: 05.06.2013

RRB-Nr: 739/2013

Direktion: BVE

Zu viel Macht der OLK?

Gemäss Artikel 22 des Baubewilligungsdekrets konsultiert die zuständige Baubewilli- gungsbehörde die kantonalen Fachstellen bei der Beurteilung eines Baubewilligungsge- suchs. Sowohl das BauG als auch das Baubewilligungsdekret gehen dabei von der hierar- chischen Gleichstellung der verschiedenen kantonalen Fachstellen bzw. deren Berichte aus.

Dem Vernehmen nach wird jedoch diese Gleichstellung, insbesondere bei Bauvorhaben, die durch eine kantonale Stelle beurteilt werden, nicht immer eingehalten. So sind Fälle bekannt, wonach Berichte der OLK bedeutend höher gewichtet werden als Berichte ande- rer Fachstellen.

In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat ersucht, folgende Fragen zu beantwor- ten:

1. Gibt es verwaltungsinterne Richtlinien über die unterschiedliche Gewichtung der ver- schiedenen Berichte der kantonalen Fachstellen im Rahmen des Baubewilligungsver- fahrens?

2. Ist dem Regierungsrat die Problematik bekannt, dass kantonale Stellen die Berichte der Fachstellen unterschiedlich gewichten und somit einzelnen Fachstellen bzw. deren An- sichten eine übermässige Bedeutung zukommen lassen?

3. Welche gesetzliche Grundlage besteht, um Berichte der kantonalen Fachstellen in ei- nem Baubewilligungsverfahren unterschiedlich stark zu gewichten?

4. Wer überprüft die Berichte der OLK auf ihren Wahrheitsgehalt und auf ihre Objektivität?

5. Wie gedenkt der Regierungsrat die unterschiedliche Gewichtung der verschiedenen Berichte der Fachstellen zukünftig zu eliminieren?

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Geschäfts-Nr.: 2013.0079 Seite 5/10

Gemeinsame Antwort des Regierungsrates

Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) berät den Regierungs- rat, die Direktionen und ihre Ämter sowie die Baubewilligungs- und Justizbehörden in Fra- gen der Ästhetik. Sie nimmt in Baubewilligungs-, Planungs- und Konzessionsverfahren zu den Geschäften Stellung, die ihr von den Leitbehörden unterbreitet werden.

Die OLK ist in vier Gruppen gegliedert, welche je die in ihrer Verwaltungsregion anfallen- den Geschäfte behandeln. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Präsidentinnen oder Präsidenten der vier Gruppen sowie weiteren fünfzehn bis fünfund- zwanzig Mitgliedern. Die Disziplinen Architektur, Landschaftsarchitektur, Kunst- und Archi- tekturhistorik sowie Raumplanung und Städtebau müssen in allen Gruppen vertreten sein.

Die Mitglieder der OLK werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Sekretariats- und Rechnungsführung der OLK obliegt dem Amt für Gemein- den und Raumordnung.

Zur Beschlussfassung in einem erstinstanzlichen Verfahren müssen mindestens zwei Gruppenmitglieder anwesend sein. Hat ein Geschäft auf das Orts- und Landschaftsbild nur geringe Auswirkungen, kann die Präsidentin oder der Präsident den Beschluss ohne Bei- zug von Gruppenmitgliedern fassen. Bilden Geschäfte, zu denen eine Gruppe im erstin- stanzlichen Verfahren Stellung genommen hat, Gegenstand eines oberinstanzlichen Ver- fahrens, so wird für eine allfällige Überprüfung der ersten Stellungnahme ein aus allen Präsidentinnen und Präsidenten bestehender Ausschuss gebildet. Die Präsidentin oder der Präsident der erstinstanzlichen beteiligten Gruppe tritt dabei in den Ausstand.

Die Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (JGK) hatte die beiden Motionen zum Anlass genommen, die Arbeitsweise der OLK zu überprüfen. Sie hatte dazu eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der je ein Vertreter der Regierungsstatthalter, des Amtes für Gemeinden und Raumordnung, des Rechtsamts der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie des Am- tes für Landwirtschaft und Natur angehörten. Geleitet wurde die Arbeitsgruppe vom stell- vertretenden Generalsekretär der JGK. Die OLK und die Kantonale Denkmalpflege wurden von ihr angehört.

Die Arbeitsgruppe hat zunächst zur Kenntnis genommen, dass die Motionäre die OLK nicht in Frage stellen. Ausserdem ist sie zur Ansicht gelangt, dass die OLK grundsätzlich gute Arbeit leistet. Dennoch besteht Handlungsbedarf. Im Gegensatz zur Kantonalen Denkmalpflege ist die OLK nach dem Milizprinzip organisiert. Sie besteht aus Fachperso- nen der Privatwirtschaft, deren zeitliche Verfügbarkeit begrenzt ist. Wie die Motionäre zu Recht bemängeln, sind die Mitglieder der OLK nebst der Begutachtung von Baugesuchen und Planungs- und Konzessionsgeschäften nicht auch noch in der Lage, Bauherren zu beraten. Diese Situation ist für alle Beteiligten unbefriedigend. Sie führt unter anderem dazu, dass Bauherren ihre Projekte unter Umständen mehrmals einreichen müssen, bis sie die Zustimmung der OLK erhalten. Gründe für diese Situation sind allerdings nicht nur bei der OLK zu suchen. Nicht selten werden ihr mangelhafte Baugesuchunterlagen unter- breitet. Oft fehlt es auch an der Bereitschaft der Projektverfassenden, sich mit der ästheti- schen Situation vor Ort auseinanderzusetzen.

Die Arbeitsgruppe hat vor diesem Hintergrund nach Wegen gesucht, wie die OLK entlastet werden kann, ohne dass deswegen der Ortsbild- und der Landschaftsschutz in Mitleiden- schaft gezogen werden. So könnten zum Beispiel das Instrument der Voranfrage forciert und die Anzahl der Baugesuche, welche der OLK unterbreitet werden müssen, reduziert werden. Letzteres ist naheliegend, zumal die Totalrevision der Verordnung vom 27. Okto- ber 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV; BSG 426.221) zu einem unerwartet starken Anstieg der von der OLK zu begutachtenden Bau- gesuche geführt hat. Trotzdem muss die Opportunität dieser und weiterer Massnahmen näher geprüft und noch mit der OLK diskutiert werden.

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Vor diesem Hintergrund nimmt der Regierungsrat zu den drei Vorstössen wie folgt Stel- lung:

Motion 037-2013 Ziffer 1:

Die Motionäre weisen zu Recht darauf hin, dass Aufgaben und Kompetenzen der OLK im Baugesetz (BauG; BSG 721.0) und im Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) nur sehr rudimentär geregelt sind (vgl. Art. 144 Abs. 3 lit. c BauG und Art. 22 BewD). Im Lichte von Art. 69 Abs. 4 lit. d der Verfassung des Kantons Bern (BSG 101.1), wonach die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden in der Form des Gesetzes zu erlassen sind, ist der Wunsch nach einer bes- seren Verankerung der OLK nachvollziehbar. Art. 22 BewD muss ohnehin überarbeitet werden, soll die Geschäftslast der OLK gesenkt und eine Beratungstätigkeit aufgebaut werden.

Welche Baugesuche der OLK unterbreitet werden sollen, muss allerdings noch vertieft diskutiert werden. Die von den Motionären vorgeschlagenen Kriterien würden es zulassen, dass selbst Bauvorhaben in Schutzgebieten von nationaler Bedeutung nicht mehr von der OLK begutachtet werden könnten. Unter diesem Vorbehalt ist der Regierungsrat bereit, die Ziffer 1 als Motion anzunehmen.

Ziffer 2:

Das Anliegen ist auf den ersten Blick bestechend. Können Fragen der Ästhetik schon im Nutzungsplanverfahren geregelt werden, brauchen sie im Baubewilligungsverfahren nicht nochmals beurteilt zu werden. Es besteht allerdings die Befürchtung, dass bei diesem Vorgehen die Detaildichte der Nutzungspläne erhöht werden muss, so dass die Zeiter- sparnis im Baubewilligungsverfahren durch den Mehraufwand im Nutzungsplanungsver- fahren kompensiert wird. Eine vertiefte Prüfung des Anliegens macht trotzdem Sinn.

Antrag:

Ziffer 1: Annahme

Ziffer 2: Annahme als Postulat Motion 034-2013

Ziffer 1:

Die OLK leistet gute Arbeit. Als Milizbehörde ist sie allerdings nicht in der Lage, eine um- fassende Beratungstätigkeit zu entfalten. Vielmehr muss sie sich auf die Begutachtung der ihr vorgelegten Projekte beschränken. Dieser Umstand kann im Einzelfall zu den von den Motionären geschilderten Verzögerungen führen. Diese machen zu Recht geltend, dass die OLK auch Bauherren und Projektverfasser beraten sollte. Dadurch könnten Verständ- nis geweckt und das Verfahren gestrafft werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Mitglieder der OLK anderweitig entlastet und die personellen und finanziellen Ressourcen für die Beratung zur Verfügung gestellt werden können. Ausserdem darf die Beratungstä- tigkeit nicht so weit gehen, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder der OLK in Frage ge- stellt ist. Der Regierungsrat ist bereit, gemeinsam mit der OLK nach entsprechenden Lö- sungen zu suchen.

Ziffer 2:

Der Auftrag der OLK besteht darin, Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den Anlie- gen der Ästhetik zu prüfen. Kollidiert einer ihrer Fachberichte im Einzelfall mit dem Anlie- gen des Bauherrn, sein Bauvorhaben wie geplant ausführen zu können, ist es Sache der Baubewilligungsbehörde, die entgegenstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

Ist diese auf landwirtschaftliches Fachwissen angewiesen, kann sie vom Bauherrn weitere Unterlagen einfordern, Gutachten einholen oder unter Umständen beim Amt für Landwirt- schaft und Natur einen Fachbericht einholen. Eine Ergänzung der OLK mit Personen aus den Fachbereichen Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufe ist deshalb nicht adäquat.

Ziffer 3:

Wird ein Geschäft, zu dem eine OLK-Gruppe Stellung genommen hat, Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so wird gemäss Art. 10 Abs. 3 OLKV für eine Überprüfung der ersten Stellungnahme ein aus dem Präsidium der OLK und allen Präsidien der OLK-

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Geschäfts-Nr.: 2013.0079 Seite 7/10

Gruppen bestehender Ausschuss gebildet. Das Präsidium der beteiligten Gruppe muss dabei in den Ausstand treten (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 OLKV). Diese Vorschrift trägt Art. 9 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit konkretisiert, Rech- nung. Zwar gehören auch die Mitglieder des Ausschusses organisatorisch der OLK an.

Alleine diese organisatorische Gegebenheit kann aber nicht schon zur Befangenheit aller Mitglieder des OLK-Ausschusses führen. Der Ausschuss ist ein OLK-internes Prüfungsor- gan. Art. 10 Abs. 3 OLKV stellt sicher, dass der Ausschuss ausschliesslich aus Mitgliedern besteht, die am Bericht oder der Stellungnahme der erstinstanzlichen OLK-Gruppe nicht mitgewirkt haben. Die Mitglieder des Ausschusses sind weder an die Stellungnahme der erstinstanzlichen Gruppe gebunden noch ist ihr Beurteilungsspielraum eingeschränkt. Ob- jektive Umstände, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängig- keit der Mitglieder des Ausschusses zu erwecken, liegen damit keine vor. Das Verwal- tungsgericht sah schon in der früheren Regelung, welche dem Obmann der erstinstanzli- chen Gruppe eine beratende Stimme eingeräumt hatte, keinen Verstoss gegen das Gebot der Unabhängigkeit (Urteil vom 5. Dezember 1988).

Ziffer 4:

Eine Begutachtung der OLK kostet im erstinstanzlichen Verfahren zwischen 250 und 2500 Franken, im Beschwerdeverfahren zwischen 500 und 2000 Franken. Diese Gebüh- ren sind angemessen und an und für sich nach oben begrenzt. Die Motionäre weisen al- lerdings zu Recht auf die unbefriedigende Kumulation von Gebühren bei mehrfachen Be- gutachtungen der OLK hin. Die Situation dürfte sich entschärfen, wenn die OLK inskünftig eine Beratungstätigkeit entfalten würde. Eine absolute Obergrenze der Gebühr wäre in diesem Falle obsolet. Der Regierungsrat möchte das allerdings noch näher prüfen.

Antrag:

Ziffer 1 und 3: Annahme Ziffer 2: Ablehnung Ziffer 3: Ablehnung

Ziffer 4: Annahme als Postulat Interpellation 015-2013

Bauvorhaben werden bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen (Art. 2 Abs. 1 des Baugesetzes, BSG 721.0). Die Baubewilligungsbehörde holt bei den beteiligten Fachstellen Berichte dazu ein. Sie würdigt die Berichte frei und kann von ihnen abweichen, wenn sie die Beurteilung der Fachstellen aufgrund einer Inte- ressenabwägung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht teilt oder Widersprüche un- ter den Berichten feststellt (vgl. Art. 35 des Baubewilligungsdekrets, BSG 725.1, und Art. 8 des Koordinationsgesetzes, BSG 724.1). Dabei werden die Berichte der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) – wie alle anderen Berichte auch – manch- mal höher und manchmal geringer gewichtet. Dem Regierungsrat sind denn auch Fälle bekannt, wo Bauvorhaben entgegen dem Bericht der OLK bewilligt wurden.

1. Nein. Massgebend sind Art. 35 des Baubewilligungsdekrets und Art. 8 des Koordinati- onsgesetzes.

2. Nein. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Baubewilligungsbehörden die Bau- vorschriften korrekt anwenden.

3. Massgebend sind Art. 35 des Baubewilligungsdekrets und Art. 8 des Koordinationsge- setzes.

4. Die Berichte der OLK werden durch die Baubewilligungsbehörden und bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zusätzlich durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung geprüft. In Baubeschwerdeverfahren werden sie durch die Beschwerdeinstanzen (Bau-, Verkehrs und Energiedirektion sowie Verwaltungsgericht) überprüft.

5. Der Regierungsrat sieht in dieser Hinsicht keinen Handlungsbedarf.

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Septembersession 2013 2013.0083 8

Gemeinsame Beratung

Präsident. Die drei Geschäfte werden gemeinsam beraten. Der Interpellant, Herr Leuenberger, ist von der Antwort der Regierung nicht befriedigt und gibt keine Erklärung ab. Zunächst hat der Motio- när das Wort, anschliessend die Mitmotionäre. Angesichts deren Anzahl bitte ich allerdings um eine gewisse Zurückhaltung.

Ernst Tanner, Ranflüh (EDU). Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder OLK besteht aus 28 Personen aus dem Kanton Bern und ist in vier Gruppen aufgeteilt. Die OLK beurteilt Baugesuche für grössere Objekte. Seit drei Jahren bekämpft die OLK hartnäckig Bauvorhaben von grösseren landwirtschaftlichen Gebäuden. Eine Voranfrage in der Planungsphase beantwortet die OLK nicht, wie es alle anderen kantonalen Ämter praktizieren. Mitglieder der OLK betreten unangemeldet Bauparzellen. Werden sie nach dem Grund ihrer Anwesenheit gefragt, so haben einzelne bereits mehrmals freche und arrogante Antworten erteilt. In den Fachberichten der OLK war mehrmals zu lesen: «Das Gebäude wird nicht als landwirtschaftsverträglich beurteilt. Dem geplanten Bauvorhaben stehen überwiegende Interessen entgegen».

Ich habe verschiedene Projektdossiers studiert. Dort wird die OLK wie folgt beschrieben: «Die OLK wirkt stur und uninteressiert»; « O gibt keine konstruktive Kritik»; «O gibt keine Vorschläge zur Unterstützung»; « O hat kein Verständnis für landwirtschaftliche Betriebsabläufe»; «O trotz Projektverbesserungen Negativentscheide»; « O Einladungen für Besichtigungen vor Ort bleiben unbeantwortet»; «OTrotz eingereichter Berichte, die die OLK gefordert hat, bleiben Antworten aus».

In der Interpellation lautet Frage zwei, ob dem Regierungsrat die Problematik bekannt sei, dass kantonale Stellen die Berichte der Fachstellen unterschiedlich gewichten und somit einzelnen Fachstellen, bzw. deren Ansichten eine übermässige Bedeutung zukommen lassen. Die Antwort lautet: «Nein. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Baubewilligungsbehörden die Bauvorschriften korrekt anwenden». Tatsache ist, im AGR werden Berichte der OLK höher gewichtet, als die des Beco über Geruchsimmissionen. Deshalb fordern wir den Regierungsrat auf, die Baugesetzgebung, insbesondere die Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder vom 27. Oktober 2010, anzupassen und die Arbeit der OLK umfassender zu regeln.

Deshalb lautet Punkt eins der Motion: «Die OLK berät die Baugesuchsteller, die Projektverfasser und die Baubewilligungsbehörden und zeigt Vorschläge und Möglichkeiten zur Realisierung der Projekte auf.» Bei der kantonalen Denkmalpflege ist die Beratung bei Voranfragen hilfreich.

Dadurch können von Anfang an Lösungen gefunden werden. Dies fehlt bei der OLK. Wir wollen hier nicht mehr als das, was die Denkmalpflege anbietet. Das verlangen wir von der OLK. Zu Punkt zwei: «Betreffend Organisation der OLK ist die Disziplin der Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufe mittels einer Vertretung in den vier Gruppen der Verwaltungsregionen zu gewährleisten.» Durch die Umstrukturierung in der Landwirtschaft werden die Betriebe immer grösser. Der Raumbedarf ent- steht aus der Betriebsgrösse. Die Auflagen erfolgen zunehmend für Ökologie, Tierschutz, Gewässerschutz usw. Der Tierschutz und die OLK «beissen sich»: Der Tierschutz verlangt immer mehr Platz für die Tiere, und die OLK will die grösseren Gebäude bekämpfen. Sie hat sich in vielen Fällen als Bauverhinderer und Bauverzögerer stark gemacht.

Zu Punkt drei: «Es ist zu prüfen, ob die heutige Regelung für die Überprüfung der erstinstanzlichen Beurteilungen der OLK die in solchen Fragen verlangte Unabhängigkeit gegenüber der ersten In- stanz gewährleistet.» Die Mitglieder des Ausschusses im oberinstanzlichen Verfahren gehören gleichzeitig der OLK an und sind befangen. Dadurch wird kaum ein anderes Urteil gefällt und der Bauwillige unterliegt somit ein weiteres Mal. Zu Punkt vier: «Die Kosten der OLK sind für die Bau- gesuchsteller in einem angemessenen Rahmen und mit einer Obergrenze festzulegen.» Dazu habe ich ein Beispiel. Die OLK hat im Oberaargau bei einem Gebäude einen neuen Standort mit Stand- ortevaluationen verlangt. Daraus sind vier OLK-Rechnungen entstanden in der Höhe von 3450 Franken. Die Beurteilung und Gegenüberstellung von mehreren Standorten kosteten weitere 4617 Franken und die Architekturkosten betrugen weitere 9000 Franken. In diesem Fall sind bei den Pla- nungskosten 38 Prozent Mehrkosten hinzugekommen. Die Bauverzögerung dauerte eineinhalb Jah-

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Septembersession 2013 2013.0083 9

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re. Aber der Standort der OLK war unbrauchbar wegen der Geruchsimmissionen. Der Ort, an dem die OLK bauen lassen wollte, lag zu nahe an den Wohnhäusern. Gebaut wird jetzt am ersten Standort, der von Anfang an vorgesehen gewesen war. Es gibt Beispiele von anderen Objekten mit zusätzlichen Planungskosten von 40 oder 50 Prozent. Das sind zusätzliche Planungskosten in der Höhe von 20 000 Franken; ausgelöst durch die uneinsichtigen Forderungen der OLK. Deshalb wol- len wir Punkt vier nicht nur als Postulat überweisen lassen, sondern als Motion.

Präsident. Herr Fischer hat als Mitmotionär das Wort.

Gerhard Fischer, Meiringen (SVP). Die Motionäre Tanner und Sommer und Mitmotionäre haben ein Anliegen aufgenommen, das vor allem im ländlichen Raum immer wieder zu recht grossen Dis- kussionen führt. Ich selber habe ein kleines Dossier mit verschiedenen Fällen angelegt, die mir von verschiedenen Seiten, Gemeinden, Privaten und Architekten, zugestellt worden sind. Daran sehe ich einfach, dass Handlungsbedarf besteht. Vor allem geht es hier um sehr viel Zeit und Geld, Herr Tanner hat dies bereits gesagt. Im Weitern habe ich mit zwei Regierungsstatthaltern Kontakt aufge- nommen. Einer von ihnen hat mir eine recht lange E-Mail geschrieben. Ich erwähne nur zwei Punk- te daraus. Er schreibt, die OLK mische sich häufig viel zu stark in die Architektur ein und befasse sich vor allem mit zum Teil unbedeutenden Details. Noch mehr ins Gewicht fällt jedoch Folgendes:

Was ihn störe, sei, wenn so absolut festgehalten werde, dass ein Projekt überdimensioniert sei, selbst wenn es dem Baureglement entspreche. Ich glaube, es ist nicht Aufgabe der OLK, dies fest- zulegen. Die OLK soll ja den Regierungsrat vor allem in ästhetischen Fragen beraten. Aber ich fra- ge Sie: Was ist Ästhetik? Wie definiert man Ästhetik und wer bestimmt, was ästhetisch ist? Wenn man in einem Lexikon nachsieht, zum Beispiel auf Wikipedia, dann steht dort: schön, geschmack- voll, entsprechend. Aber noch schöner hat es der Philosoph Kant umschrieben. Er sagt: «Schön ist dasjenige, was ohne Interesse gefällt.» Mir gefällt diese Aussage. Aber eben, man sieht, wie schwierig dies zu definieren ist, und dann kommt eine OLK und versucht zu sagen, was Ästhetik ist.

Ich bin überzeugt, die beiden Motionäre haben versucht, diese Anliegen vorzubringen. Sie haben sie aufgelistet, und es geht darum, vor allem den Bauherren zu dienen. Wir sind den Bauherren verpflichtet. In diesem Sinn unterstütze ich die Anliegen der Motionäre.

Präsident. Es liegen keine Wortmeldungen von weiteren Mitmotionären des Vorstosses Tanner vor.

Damit hat Herr Sommer zur Begründung seines Vorstosses das Wort.

Peter Sommer, Wynigen (FDP). Zunächst möchte ich auch ein paar allgemeine Eindrücke über die OLK vorbringen. Nach meiner Erfahrung hat sich gezeigt und das ist auch bereits erwähnt worden

–, dass diese Kommission mit einer gewissen Selbstherrlichkeit agiert. Praktische bauliche Aspekte werden nicht in Betracht gezogen. Vor allem die Ästhetik spielt eine Rolle, und diese wird sehr stark gewichtet. Man hat auch den Eindruck, dass es eine grosse Rolle spielt, wer der Absender der Plä- ne ist, dies insbesondere in Bezug auf die Planer. Ganz allgemein kann man sagen, dass diese Kommission eher zu einem Selbstläufer geworden ist. Sie nimmt nicht mehr ihren ursprünglichen Auftrag wahr, nämlich den Regierungsrat zu beraten. Deshalb haben wir in dieser Sache auch die regierungsrätliche Verordnung. Heute erteilt kein Statthalter mehr eine Baubewilligung, wenn die OLK einen negativen Mitbericht abgibt. Sie sehen, diese Kommission hat also sehr viel Macht, und diese Macht wird auch entsprechend ausgeübt. Wir haben es schon gehört: Durch die Macht der OLK werden sehr viele Objekte im Baubewilligungsprozess unnötig verzögert und auch verteuert.

Wir wissen von Planungen, die bis 50 Prozent teurer wurden und von Baubewilligungsprozessen, die sich um bis zu zwei Jahre verzögert haben.

Was will ich mit meiner Motion? In Punkt eins möchte ich die Kompetenzen dieser Kommission stärker regeln; nämlich auf Stufe Baugesetz und nicht nur über die regierungsrätliche Verordnung.

Es sind heute ansatzweise bereits Bestimmungen im Baugesetz, aber diese kann man selbstver- ständlich verstärken. Angedacht ist etwas Ähnliches wie bei der Denkmalpflege. Die Denkmalpflege hat ja daneben sogar noch ein eigenes Gesetz. Auf der Stufe Baubewilligungsdekret kann man durchaus Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission schärfer und verbindlicher regeln. Die Antwort der Regierung, wonach damit selbst Bauvorhaben in Schutzgebieten von nationaler Bedeu- tung nicht mehr der OLK vorgelegt würden, entspricht natürlich nicht der Absicht meiner Motion.

Dieser Rückschluss aus der Formulierung, die ich gewählt habe, trifft nicht zu.

In Punkt zwei möchte ich, dass die OLK bei Bauvorhaben in einer rechtskräftig festgelegten Zone, sei dies eine Industrie-, Gewerbe- oder Intensivlandwirtschaftszone, nicht mehr mitreden kann. Das

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Septembersession 2013 2013.0083 10

heisst, sie kann nur noch dann mitreden, wenn es um die Ausscheidung dieser Zone geht. Dieser Ausscheidung geht ja bereits eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der die OLK ihre Anliegen einbringen kann, und diese werden auch berücksichtigt. Ich habe selber ein Beispiel er- lebt, wo die Ausscheidung auf diese Weise stattfand. Die OLK konnte ihre Anliegen einbringen, und sie wurden berücksichtigt. Aber beim konkreten Baubewilligungsverfahren kam dann ein komplett anderer Entscheid vonseiten der OLK, also ein negativer Mitbericht. Ich glaube, das kann es nicht sein. Wer in einer ausgeschiedenen Bauzone bauen will, sollte sich darauf verlassen können, dass er im Rahmen der Auflagen, die dort vereinbart wurden, auch wirklich bauen kann und nicht nochmals zurückgepfiffen wird.

Fazit: Wir wollen mit dieser Motion – um es Berndeutsch zu sagen «derä Kommission d‘Fädere stutze». Wir möchten ihre Kompetenzen einschränken und ihren Auftrag schärfen, damit die Eigen- dynamik dieses Gremiums zurückgebunden wird und wir künftig wieder ein sauberes Verfahren haben, das nicht unnötig in die Länge gezogen wird. Ich bitte Sie, die Motion in allen Punkten zu unterstützen.

Präsident. Wir werden morgen mit der gemeinsamen Beratung der beiden Motionen fortfahren. Um neun Uhr geht es direkt mit den Fraktionssprechenden weiter. Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend.

Hier werden die Beratungen des Geschäfts unterbrochen.

Schluss der Sitzung um 16.29 Uhr.

Die Redaktorinnen:

Claudine Blum (d) Catherine Graf Lutz (f)

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