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Bußgeldkatalog, der bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes angewendet wird vom 11.12.2008

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Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und des Sena- tors für Inneres und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Vom 11. Dezember 2008

Der Bußgeldkatalog bündelt die in unterschiedlichen Fachgesetzen ausgewiesenen Ord- nungswidrigkeitstatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen, nimmt als weitere Rechtsgebiete das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bodenschutzrecht und Energierecht auf und enthält einige redaktionelle Änderungen. Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- keiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen.

Den zuständigen Bußgeldbehörden wird damit eine Entscheidungshilfe an die Hand gege- ben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können und die deshalb bei der Ahndung von Verstößen gegen Umwelt- schutzbestimmungen zu berücksichtigen ist. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltung muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Soweit Zuwiderhandlungen der unter B genannten Sachbereiche nicht vom Katalog erfasst werden, soll bei der Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren, im Katalog genannten Zuwider- handlungen ausgegangen werden.

Der Bußgeldkatalog ist in 2 Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfaßt den allgemeinen Teil;

Abschnitt B stellt sich nach der Erweiterung um zwei Sachbereiche wie folgt dar:

I. Abfallentsorgung II. Immissionsschutz III Gewässerschutz IV.

V.

VI:

Naturschutz und Landschaftspflege Bodenschutz

Energie.

Der Bußgeldkatalog wird mit dem in Kraft treten dieses Erlasses im Internet veröffentlicht unter

http://www.umwelt.bremen.de

Aktuelles und unter

http://www.bremen.de

Bremen

Staat und Politik

Recht auf Information Er ist als Broschüre kostenlos zu beziehen beim

Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Angaritorstraße 2 28195 Bremen.

und beim Senator für Inneres und Sport Contrescarpe 22/24

28203 Bremen

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 09. April 2001 (BremABl. S.407) außer Kraft.

Bremen, den 11. Dezember 2008

Der Senator für Umwelt, Bau, Der Senator für Inneres und Sport

Verkehr und Europa

(2)

A. Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt (§ 1 Gesetz über Ord- nungswidrigkeiten -OWiG).

1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand einer Rechts- vorschrift verwirklicht, die die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungs- widrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Na- turschutz und Landschaftspflege, Bodenschutz und Energie anzuwenden.

3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren 3.1 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nr. 2 vor- liegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ord- nungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, daß nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

3.2 Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Buß- geldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzurei- chend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG - Einverständnis des Betroffenen nach Beleh- rung über sein Weigerungsrecht, Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer von der Ver- waltungsbehörde bestimmten Frist - sind zu beachten. Zur Bemessung des Verwarngeldes wird auf den Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstige Ordnungswidrigkei- ten der Freien Hansestadt Bremen –Der Senator für Inneres – hingewiesen.

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefähr- dung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren „Denkzettels„ zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflicht- gemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine beson- deren mildernden Umstände vorliegen. Die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwar- nung in Betracht kommt, sind im Bußgeldkatalog besonders kenntlich gemacht.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).

(3)

4.2 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn eine Handlung gleichzei- tig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist( § 21 Abs. 1 OWiG).

4.3 Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§

21 Abs. 2 OWiG).

II. Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße

1. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwi- derhandlungen.

2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Kon- kretisierung von Rahmensätzen

2.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (s. Nr. 2.2 und 2.3) oder ermäßigt (s. 2.4) werden. Der Ver- stoß gegen Nebenbestimmungen ist - soweit nichts anderes vorgesehen - nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einem Betrag unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Buß- geldhöhe zu belegen.

2.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

(a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder/und

der Täter

(b) sich uneinsichtig zeigt,

(c) bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,

(d) die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Ge- werbes begeht,

(e) vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s.

III. Nr. 3) oder

(f) in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

2.3 Gewinnabschöpfung

Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG): Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits herzu- stellen. Hierzu soll das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöp-

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fen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

2.4 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,

b) der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,

c) der Täter Einsicht zeigt, so daß Wiederholungen nicht zu befürchten sind,

d) die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt oder e) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

3. Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 1 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.

Im übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 2 auch für fahrlässiges Handeln.

III. Besondere Hinweise 1. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 OWiG).

2. Fortgesetzte Handlung

Verletzen mehrere Handlungen denselben Tatbestand, so sind diese grundsätzlich auch dann gesondert zu bewerten und zu ahnden, wenn eine im wesentlichen gleichartige Begehungsweise vorliegt und ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

3. Dauerzuwiderhandlungen

3.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift be- gründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.

3.2 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkata- loges auszugehen (s. II. Nr. 2), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (s. II. Nr. 2.2 Buchstabe f).

4. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten be- gangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG).

(5)

5. Besondere Personengruppen

5.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Perso- nenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

5.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

5.3 Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

6. Verfahren nach Einspruch

Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1 OWiG).

Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfah- ren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).

Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbe- hörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

7. Verfall von Vermögensvorteilen

Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermö- gensvorteiles gegen den Täter bzw. den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Ver- mögensvorteiles geschätzt werden kann (§ 29 a OWiG).

(6)

B Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I. Sachbereich Abfallentsorgung

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße in Bemerkungen

Euro (Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Rege-

lungen) 1 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1

Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes-KrW-/AbfG- vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), geändert am 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619):

Verstoß gegen das Verbot, Abfälle, die nicht verwertet werden, oder Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zu- gelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzula- gern, z.B. durch Wegwerfen, Liegen- lassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen

1. Straftaten:

- Verunreinigung eines Ge- wässers, §§ 324, 330, 330a StGB

- Umweltgefährdende Abfall- beseitigung, §§ 326, 330, 330a StGB

- Bodenverunreinigung, § 324a StGB

- Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB 2. Ordnungswidrigkeiten:

- § 41 (1) Nr. 1 u. 2 WHG - § 49 (1) Nr. 27, § 32 StVO 1.1 Gegenstände des Haus-

mülls/hausmüllähnlichen Gewerbe- abfalls

1.1.1 Gegenstände unbedeutender Art 1.1.1.1 Fastfood-Verpackung, Papier, Papier-

taschentuch, Zigarettenkippe, Zigaret- tenschachtel u.ä.

20 Verwarnungsgeld möglich

1.1.2 Gegenstände von gewisser Bedeutung 1.1.2.1 Bananenschale, Essensreste, Geträn-

kedose, Plastikflasche, Plastiktüte, Zeitung u.ä.

25 Verwarnungsgeld möglich 1.1.2.2 ausgeleerter Aschenbecher, Glasfla-

sche, Kaugummi u.ä. 35 Verwarnungsgeld möglich

1.1.3 mehrere Gegenstände bis zu 2 kg bzw.

Flüssigkeit bis 2 l (schadstofffrei) 25-75 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeld- rahmens möglich

1.1.4 eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l

(schadstofffrei) 75-1000

1.1.5 scharfkantige und schneidende Ge- genstände, wie z.B. rostige Nägel, Blech- und Eisenreste, Glas

20 -250 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeld- rahmens möglich

1.1.6 Schadstoffe wie Lacke, Batterien,

Chemikalien, Abbeizmittel, Altöl 50 -2500 1.2 Sperrige Gegenstände

1.2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs wie z.

B. Koffer, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb

50-200

1.2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Um- fangs bzw. Einzelstücke größeren Um- fangs wie z. B. Fahrrad, Ofen, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Matratze

100 -400

1.2.3 mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge

darüber hinaus bis 1 m³ oder 100 kg 100-500 1.2.4 mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge

darüber hinaus über 1 m³ oder 100 kg 500-2500

(7)

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße in Bemerkungen Euro (Anwendungshilfen, Hinweise

auf andere gesetzliche Rege- lungen)

1.2.5 sperrige Gegenstände mit schadstoff-

haltigen Bestandteilen 150-2500

1.3 Elektro- und Elektronikgeräte

1.3.1 Einzelstücke von Haushaltskleingeräten wie z.B. Rasenmäher, Staubsauger, Toaster, Küchenmaschine, Bohrma- schine, Nähmaschine

50-200

1.3.2 mehrere Einzelstücke von Haushalts- kleingeräten oder Einzelstücke von Haushaltsgroßgeräten wie z.B.

Waschmaschine, Wäschetrockner, elektr. Heizgeräte, elektr. Heizkörper

100-400

1.3.3 schadstoffhaltige Elektrogeräte wie z.B.

Fernseher, Monitore, Kühlgeräte, Leuchtstoffröhren

150-2500 1.4 Altreifen

1.4.1 Mengen bis zu 5 Stück 75-250

1.4.2 größere Mengen 250-5000

1.5 Autowracks und ähnliches

1.5.1 ein Moped oder Motorrad 100-400

1.5.2 ein PKW 200-2000

1.5.3 ein LKW, Anhänger, Traktor, Wohnwa-

gen, Bus 400-4000

1.6 Bauschutt, Bodenaushub und Bau- stellenabfall

1.6.1 Menge bis 1 m³ 50-400

1.6.2 Menge bis 5 m³ 400-800

1.6.3 Menge über 5 m³ 800-5000

1.6.4 Bauschutt, Bodenaushub, Baustellen- abfall mit schädlichen Verunreinigun- gen

500-25000 1.7 Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien,

Klärschlamm und Abfälle aus der Tierhaltung)

soweit nicht ein Verstoß gegen die Klärschlammverordnung vorliegt

1.7.1 Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot, insbeson- dere auf Gehwegen und Kinderspiel- plätzen)

35-70 Verwarnungsgeld in der Höhe der Untergrenze des Bußgeld- rahmens möglich

1.7.2 Menge bis 1 m³ 50-400

1.7.3 Menge bis 5 m³ 400-800

1.7.4 Menge über 5 m³ 800-5000

1.8 Schlachtabfälle und Tierkadaver soweit nicht das Tierische Ne- benprodkukte-Beseitigunsge- setz Anwendung findet

1.8.1 Menge bis 20 kg 25-150 Verwarnungsgeld in der Höhe

der Untergrenze des Bußgeld- rahmens

1.8. 2 Menge über 20 kg 150-2500

1.9 Pflanzliche Abfälle

1.9.1 Menge bis 1 Eimer 20-50 Verwarnungsgeld in der Höhe

der Untergrenze des Bußgeld- rahmens möglich

1.9.2 Menge bis 1 Handwagen, Kofferraum 50-100 1.9.3 Menge bis 1 Lastwagenfuhre 100-500

1.9.4 Menge darüber 500-2000

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Nr. Art der Zuwiderhandlung Geldbuße in Bemerkungen Euro (Anwendungshilfen, Hinweise

auf andere gesetzliche Rege- lungen)

2 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG

2.1 ohne Genehmigung nach § 49 Abs.1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung einsam- meln oder befördern

200-50000

2.2 einer vollziehbaren Auflage nach § 49

Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandeln 100-25000 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 61

Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 12 TransportgenehmigungsV - TgV 3.1 ohne Genehmigung gefährliche Abfälle

zur Verwertung gewerbsmäßig ein- sammeln oder befördern (§ 12 Nr. 1 TgV)

1000-50000

3.2 einer vollziehbaren Auflage nicht nach-

kommen (§ 12 Nr. 2 TgV) 100-25000

4 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-AbfG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Alt- fahrzeugveordnung-AltfahrzeugV) 4.1 entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahr-

zeug nicht zurücknehmen (§ 11 Nr. 1 AltfahrzeugV))

300-1000 4.2 entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahr-

zeug nicht in der vorgeschriebenen Form zurücknehmen (§ 11 Nr. 2 Alt- fahrzeugV))

300-1000

4.3 entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahr- zeug oder eine Restkarosse überlassen (§ 11 Nr. 4 AltfahrzeugV)

250-25000

4.4 Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be- scheinigen (§ 11 Nr.5 AltfahrzeugV)

200-4000 4.5 Ausstellen eines Verwertungsnachwei-

ses durch einen anderen als den Be- treiber eines anerkannten Verwer- tungsbetriebes (§ 11 Nr. 6 Altfahr- zeugV)

1500-25000

4.6 entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. An- hang Nr. 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annehmen oder schreddern (§ 11 Nr.

14 AltfahrzeugV)

250-25000

4.7 entgegen § 6 eine Bescheinigung er-

teilen (§ 11 Nr. 17 AltfahrzeugV) 1000-5000 4.8 entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheini-

gung oder ein Überwachungszertifikat nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen (§

11 Nr. 18 AltfahrzeugV)

250-5000

5 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG

5.1 einer vollziehbaren Auflage oder An- ordnung zuwiderhandeln (§ 61 Abs.2 Nr. 6)

50-5000 5.2 entgegen § 43 einen Nachweis nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führen (§ 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG)

150-5000

(9)

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße in Bemerkungen Euro (Anwendungshilfen, Hinweise

auf andere gesetzliche Rege- lungen)

5.3 entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebe- nen Weise anbringen (§ 61 Abs. 2 Nr.

12 KrW-/AbfG)

100-5000

6 Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG i.V.m. § 29 der Verordnung über die Nachweis- führung bei der Entsorgung von Ab- fällen (Nachweisverordnung - NachwV)

6.1 einer vollziehbaren Auflage oder An- ordnung zuwiderhandeln (§29 Nr.1 bzw. 3 NachwV)

50-5000 6.2 eine Unterlage nicht oder nicht voll-

ständig mitführen oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen (§ 29 Nr. 2 NachwV)

50-250

7 Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen Ausführungs- gesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23.11.1998 (Brem.GBl. S. 289), zuletzt geändert am 27.08.2002 (Brem.GBl. S. 385) 7.1 entgegen § 15 Abs. 1 einer Anordnung

zuwiderhandeln, in unzulässiger Weise verwertete, behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle zu entsorgen

25-1000

8 Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. 03 1989 über die Kontrolle der grenz- überschreitenden Verbringung ge- fährlicher Abfälle und ihrer Entsor- gung (Abfallverbringungsgesetz- AbfVerbrG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462)

Straftat:

Umweltgefährdende Abfallbe- seitigung nach § 326 Abs. 2 StGB

8.1 entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellen, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG)

100-500

8.2 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte Dokument nicht mitfüh- ren oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigen (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 Abf- VerbrG)

100-500

8.3 entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sor- gen, dass die Warntafeln angebracht sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfVerbrG)

100-5000

(10)

II. Sachbereich Immissionsschutz

Nr. Zuwiderhandlungen Bußgeld in Euro Bemerkungen

1. Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1.1 Errichtung einer Anlage ohne Genehmigung

nach § 4 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG)

1) Bei Betrieb ohne Genehmi- gung Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, daneben auch §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.

2) Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt wer- den bzw. muss sie beseitigt werden.

3) Bei weiterer Errichtung er- neute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage oder Anlagenteile.

1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i.V.m. Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen/Anlagenteile

1.1.1.1 bis zu 50.000 Euro 500 bis 2.500

1.1.1.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 5.000 1.1.1.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 2.500 bis 25.000 1.1.1.4 über 5 Mio. Euro beträgt 5.000 bis 50.000 1.1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2

Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Ver- fahren zu genehmigen sind

500 bis 5.000

1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten An- lage/Anlagenteile

1.1.3.1 bis zu 50.000 Euro 250 bis 2.500

1.1.3.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 3.500 1.1.3.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 500 bis 5.000 1.1.3.4 über 5 Mio. Euro beträgt 2.500 bis 25.000 1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach

§ 8a Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)

1) Bei grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach §§ 325, 330, 330a StGB prüfen 2) Höhe der Geldbuße mindes- tens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ord- nungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)

(11)

1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftrein- haltung dient, wenn dadurch

1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen her- vorgerufen werden

250 bis 2.500 1.2.1.2 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästi-

gungen oder erhebliche Nachteile hervorgeru- fen werden

500 bis 5.000

1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Um- welteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können

2.500 bis 15.000

1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder er- hebliche Nachteile hervorgerufen werden

5.000 bis 25.000 1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen

hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsge- fährdungen führen können

10.000 bis 50.000

1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbe- kämpfung dient

1.2.2.1 wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden

250 bis 2.500 1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte

keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelas- tung eintritt

250 bis 4.000

1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkun- de festgelegten Grenzwerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden

500 bis 5.000

1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkun- de festgelegten Grenzwerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden)

1.000 bis 10.000

1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkun- de festgelegten Grenzwerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden

2.500 bis 15.000

1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkun- de festgelegten Grenzwerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden

2.500 bis 15.000

1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkun- de festgelegten Grenzwerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden

5.000 bis 25.000

(12)

1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkun- de festgelegten Grenzwerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden

10.000 bis 50.000

1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen

1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und

1.2.3.1.1 die Vermeidung der Abfälle 500 bis 10.000 1.2.3.1.2 die Verwertung der Abfälle 500 bis 10.000 1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden

Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit

5.000 bis 25.000

1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen

5000 bis 2.500

1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen

250 bis 2.500 Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 setzt Verordnung nach § 5 Abs.

2 voraus 1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BIm-

SchG dienen und dadurch sichergestellt wer- den soll, dass auch nach der Betriebseinstel- lung

1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen hervorgerufen wer- den können

500 bis 15.000

1.2.3.3.2 vorhandene Abfälle verwertet 500 bis 5.000 1.2.3.3.3 oder vorhandene Abfälle ohne Beeinträchti-

gung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden

2.500 bis 10.000

1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 bis 5.000 1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-

rechtlicher Vorschriften dienen

500 bis 5.000 1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von

Nachweisen zum Gegenstand haben

150 bis 1.500 1.2.3.7 wenn sie die Gestaltung der Maßnahmen zur

Prüfung der Betriebstüchtigkeit betreffen

250 bis 2.500 1.3 Wesentliche Änderung einer Anlage ohne

Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG)

Siehe 1.1

1.3.1 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen

1.3.1.1 bis zu 50.000 Euro 500 bis 2.500

1.3.1.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 5.000 1.3.1.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 2.500 bis 25.000 1.3.1.4 über 5 Mio. Euro erfordert hat 5.000 bis 50.000

(13)

1.3.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufge- führt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen

1.3.2.1 bis zu 50.000 Euro 250 bis 2.500

1.3.2.2 über 50.000 bis 500.000 Euro 500 bis 3.500 1.3.2.3 über 500.000 bis 5 Mio. Euro 500 bis 5.000 1.3.2.4 über 5 Mio. Euro erfordert hat 2.500 bis 25.000 1.4 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach

§ 17 Abs. 1 auch i.V.m. Abs. 5 BImSchG (Ord- nungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BIm- SchG)

Siehe 1.2

1.4.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfül- lung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes

1.4.1.1 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Um- welteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesund- heitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen

500 bis 5.000

1.4.1.2 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Um- welteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsge- fährdungen führen können bzw. bei Geräu- schen mindestens 3 dB(A) über den bei Durch- führung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen

1.000 bis 10.000

1.4.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Um- welteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesund- heitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen

2.500 bis 15.000

1.4.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Um- welteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsge- fährdungen führen können bzw. bei Geräu- schen mindestens 3 dB(A) über den bei Durch- führung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen

5.000 bis 25.000

(14)

1.4.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die aus- schließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs.

1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient

250 bis 10.000

1.4.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfül- lung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und

1.4.3.1 die Vermeidung der Abfälle 500 bis 10.000 1.4.3.2 die Verwertung der Abfälle 500 bis 10.000 1.4.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden

Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit

5.000 bis 25.000

1.4.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft

500 bis 2.500

1.4.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfül- lung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient

250 bis 2.500 Siehe Bemerkung zu 1.2.3.2

1.4.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfül- lung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG erge- benden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.4.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen wer- den können

500 bis 15.000

1.4.5.2 vorhandene Abfälle

1.4.5.2.1 verwertet 500 bis 5.000

1.4.5.2.2 oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden

2.500 bis 10.000 1.5 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15

Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG) und Vor- nahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach

§ 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG)

1.5.1 Unterlassung der Anzeige 1.000 bis 10.000 1.5.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen

Anzeige

500 bis 5.000 1.5.3 Verspätete Abgabe der Anzeige 250 bis 2.500 1.5.4 Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs.

2 Satz 2 BImSchG

500 bis 10.000

(15)

1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen 1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach §§ 26 Abs. 1, 28 Satz 1 BImSchG (Ord- nungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BIm- SchG)

Siehe 1.2 Nr. 2

1.6.1.1 Nichterteilung eines Auftrags 500 bis 5.000 1.6.1.2 Verspätete Erteilung eines Auftrags 250 bis 2.500 1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und

Umfang der Ermittlungen

250 bis 2.500 1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe

oder Ergänzung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach

§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG)

Siehe 1.2 Nr. 2

1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklä- rung

500 bis 5.000 1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen

Emissionserklärung

300 bis 3.000 1.6.2.3 Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 150 bis 1.500 1.6.2.4 Unterlassen der Ergänzung der Emissionser-

klärung

500 bis 5.000 1.6.2.5 Unrichtige oder unvollständige Ergänzung der

Emissionserklärung

300 bis 3.000 1.6.2.6 Verspätete Ergänzung der Emissionserklärung 150 bis 1.500 1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung

nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrig- keit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)

Siehe 1.2

1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung 1.500 bis 25.000 1.6.3.2 Unrichtige oder verspätete Ausführung der

Anordnung

500 bis 10.000 1.6.4 Verstoß gegen die Mitteilung und Aufbewah-

rungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungs- widrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG)

250 bis 2.500

1.7 1.7.1

Überwachung

Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BIm- SchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)

500 bis 5.000

1) Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verwei- gerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient

2) § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen

(16)

1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)

1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterla- gen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter

1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 500 bis 2.500 1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann 150 bis 500 1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus-

künfte

500 bis 3.000 1.7.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 150 bis 500 1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen

nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch i.V.m.

Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)

1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Über- wachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzu- ziehen

250 bis 1.500

1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeits- kräften oder Hilfsmitteln

150 bis 500 1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben

entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ord- nungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BIm- SchG)

500 bis 5.000

1.8 Anzeigen

1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG)

1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige 500 bis 5.000 1.8.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständi-

gen Anzeige

500 bis 5.000

1.8.1.3 Verspätete Anzeige 500 bis 2.500

1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG)

1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage 250 bis 1.000 1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unter-

lagen

150 bis 1.000 1.8.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 100 bis 500

(17)

2. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Er- zeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen

2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrig- keit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)

Höhe der Geldbuße: mindes- tens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ord- nungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)

2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinde- rung von Luftverunreinigungen

2.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwir- kungen eintreten

250 bis 2.500 2.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche

Belästigungen eintreten

500 bis 15.000 2.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer

oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können

1.500 bis 25.000 Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2;

§ 325a Abs. 1 oder 2, § 330a StGB prüfen

2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Be- trieb der Anlage entstehenden Abfälle ord- nungsgemäß zu beseitigen

2.1.2.1 wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind

150 bis 1.500 2.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile

entstehen

500 bis 15.000 2.1.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde

Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können

1.500 bis 25.000 Siehe 2.1.1.3

2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollzieh- baren Untersagung nach § 25 Abs. 1 BIm- SchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG)

2.2.1 wenn keine erheblichen Belästigungen oder Nachteile entstehen

150 bis 1.500 2.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile

entstehen

500 bis 15.000 2.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde

Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können

1.500 bis 25.000 Siehe 2.1.1.3

2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanord- nung nach § 26 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 BIm- SchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)

Siehe 2.1 und 2.1.1.3

(18)

2.3.1 Nichterteilung des Auftrags nach § 26 BIm- SchG

500 bis 5.000 2.3.2 Verspätete Erteilung des Auftrags 100 bis 1.500 2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26

Abs. 1 Satz 2 BImSchG

150 bis 1.500 2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 29

Abs. 2 BImSchG

500 bis 5.000 2.3.5 unrichtige oder verspätete Ausführung der

Anordnung

150 bis 1.500 2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewah-

rungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungs- widrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG)

250 bis 2.500

2.5 Überwachung

2.5.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs.

2 Nr. 4 BImSchG)

500 bis 5.000 1) Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verwei- gerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.

2) § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen

2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)

2.5.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterla- gen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter

2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 250 bis 1.500 2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann 150 bis 350 2.5.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus-

künfte

100 bis 1.000 2.5.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 150 bis 350 2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen

nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch i.V.m.

Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)

2.5.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Ver- langen hinzuzuziehen

250 bis 1.000

2.5.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeits- kräften und Hilfsmitteln

150 bis 500

(19)

2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrig- keit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG)

500 bis 5.000

2.6 Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG)

50 bis 250

3. Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV

3.1 Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brenn- stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

100 bis 1.000 1) Tateinheit mit 3.3 möglich 2) bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Un- tersagung: Straftat nach §§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen 3.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste

Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

150 bis 1.500 Siehe 3.1 Nr. 2

3.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nenn- wärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr.

2, §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

150 bis 2.500 1) Tateinheit mit 3.1 möglich 2) Siehe 3.1 Nr. 2

(20)

3.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleis- tung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ord- nungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

100 bis 2.500 1) Tateinheit mit 3.2 möglich 2) Siehe 3.1 Nr. 2

3.5 Betrieb einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage ohne die Bescheinigung des Herstellers nach

§ 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr.

2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BIm- SchG)

150 bis 2.500

3.6 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanla- gen mit Verdampfungsbrenner, so dass (Ord- nungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

Siehe 3.1 Nr. 2

3.6.1 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind

50 bis 500 Tateinheit mit 3.6.3 möglich

3.6.2 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderi- vaten sind

100 bis 2.000 Siehe 3.6.1

3.6.3 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach

§ 11 nicht eingehalten werden

50 bis 500 Tateinheit mit 3.6.1 bzw. 3.6.2 möglich

3.7 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanla- gen mit Zerstäubungsbrenner, so dass (Ord- nungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

3.7.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind

100 bis 1.000 Tateinheit mit 3.6.3 möglich

3.7.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden

50 bis 500 Tateinheit mit 3.6.1 bzw. 3.6.2 möglich

3.8 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsan- lagen, so dass die Grenzwerte für die Abgas- verluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

50 bis 500 Siehe 3.1 Nr. 2

3.9 Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genann- ten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht Holz be- oder verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4,

§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 500 Siehe 3.1 Nr. 2

(21)

3.10 Einsatz eines Heizkessels in einer Feuerungs- anlage entgegen § 7 Abs. 3 (Ordnungswidrig- keit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

150 bis 2.500

3.11 Verweigerung einer Messöffnung (Ordnungs- widrigkeit nach § 22 Nr. 5, § 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

50 bis 500

3.12 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestat- tung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch i.V.m. § 15 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

Tateinheit mit 3.9 möglich

3.12.1 im ersten Fall 50 bis 500

3.12.2 im Wiederholungsfall 100 bis 1.000

4. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof- fen – 2. BImSchV

4.1 Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zuge- lassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwas- serstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 5.000

4.2 Errichtung oder Betrieb

4.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entge- gen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 5.000

4.2.2 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüs- tungsmaschine entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs.

2 Satz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

100 bis 1.000

4.2.3 einer Chemischreinigungsanlage einschließlich Selbstbedienungsmaschinen ohne Anwesen- heit von sachkundigem Bedienungspersonal entgegen § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach

§ 18 Abs. 1 Nr. 2c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

50 bis 500

4.2.4 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüs- tungsanlage entgegen § 8 Abs. 1 auch i.V.m.

Abs. 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BIm- SchG)

100 bis 2.500

4.2.5 einer Extraktionsanlage entgegen den Vor- schriften nach § 5 Satz 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 2.500

(22)

4.3 Keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen

§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ord- nungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 5.000

4.4 Nichteinhaltung der zulässigen Massenkon- zentration an leichtflüchtigen Halogenkohlen- wasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ord- nungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 2.500

4.5 Keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen

§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

150 bis 1.500

4.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 der Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

4.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3

50 bis 500 4.6.2 kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen §

4 Abs. 3

100 bis 1.000 4.6.3 Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4

Abs. 4

100 bis 1.000 4.6.4 Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Abs. 5 250 bis 2.500 4.7 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Ab-

wendung von Überschreitungen der Raumluft- konzentration an Tetrachlorethen entgegen § 6 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

4.7.1 Unterlassen von Maßnahmen 250 bis 2.500 4.7.2 nicht rechtzeitiges Treffen von Maßnahmen 150 bis 1.500 4.8 Nichteinrichtung einer Messöffnung entgegen

§ 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr.

10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

100 bis 1.000

4.9 Zuwiderhandlung gegen die Eigenüberwa- chungspflichten nach § 11 der Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 bis 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 4.9.1 keine Führung von Aufzeichnungen entgegen

§ 11 Abs. 1 Satz 1

150 bis 1.500 4.9.2 nicht vollständige Führung von Aufzeichnun-

gen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2

100 bis 1.000

(23)

4.9.3 keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4

150 bis 1.500

4.9.4 keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder keine schriftliche Festhal- tung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Abs. 2

100 bis 1.000

4.10 Zuwiderhandlung gegen die Überwachungs- pflichten nach § 12 der Verordnung (Ord- nungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bis 16 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

4.10.1 keine Feststellung der Einhaltung der festge- legten Anforderungen durch Messungen ent- gegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1

150 bis 1.500

4.10.2 nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Mes- sungen entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1

100 bis 1.000

4.10.3 keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Abs. 4

100 bis 1.000

4.10.4 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2

150 bis 1.500 4.10.5 nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Abs.

7 Satz 2

100 bis 1.000 4.10.6 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit

nach § 12 Abs. 7 Satz 2

50 bis 750 4.11 Zuwiderhandlung gegen § 13 der Verordnung

(Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 bis 19 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 4.11.1 Befüllung oder Entnahme einer Anlage entge-

gen § 13 Abs. 1

250 bis 2.500 4.11.2 Entnahme von Rückständen entgegen § 13

Abs. 2

150 bis 1.500 4.11.3 Lagerung, Transport oder Handhabung von

Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3

150 bis 1.500

4.12 Ableitung der angesaugten Abgase entgegen

§ 14 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswid- rigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 62 Abs.

1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 2.500

4.13 Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entge- gen § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BIm- SchG)

500 bis 5.000

(24)

4.14 keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen entgegen § 11 Abs.

1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach

§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

150 bis 1.500

5. Verordnung über den Schwefelgehalt be- stimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe – 3. BImSchV

5.1 Überlassen eines Brenn- oder Kraftstoffs mit einem höheren als dem zulässigen Schwefel- gehalt (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- schaftlicher Unternehmungen –

5.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Gehalts bis zu 20 % und Mengen bis zu 1.000 m3

500 bis 5.000 Bestimmung nach den Anforde- rungen für Dieselkraftstoffe DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993 5.1.2 bei Überschreitungen über 20 % und Mengen

bis zu 1.000 m³

1.500 bis 15.000 5.1.3 bei Überschreitung bis zu 20 % und Mengen

über 1.000m³

2.500 bis 25.000 5.1.4 bei Überschreitung über 20 % und Mengen

über 1.000 m³

5.000 bis 50.000 5.2 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 5

(Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 und 3 . i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

5.2.1 keine Führung der Tankbelegbücher 100 bis 500 5.2.2 nicht ordnungsgemäße Führung der Tankbe-

legbücher

100 bis 250 5.2.3 Nichtvorlage der Tankbelegbücher 100 bis 250 5.2.4 keine, nicht vollständige oder nicht fristgemäße

Vorlage der Erklärung nach § 5 Abs. 2

100 bis 250 5.3 Zuwiderhandlungen gegen § 6 (Ordnungswid-

rigkeit nach § 8 Nr. 4 bis 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

5.3.1 keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 6 Abs. 1

100 bis 500 5.3.2 keine Mitführung der Erklärung nach § 6 Abs.

1 bis zum ersten Bestimmungsort

100 bis 250 5.3.3 keine, nicht ordnungsgemäße oder nicht recht-

zeitige Meldung der Sendung nach § 6 Abs. 2

100 bis 500 5.3.4 keine Verfügbarkeit der zollamtlich bescheinig-

ten Erklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 1

100 bis 250 5.3.5 keine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 100 bis 200

(25)

6. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV

6.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Über- schreiten des Emissionswertes nach § 4 aus- schließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 5.000

6.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holz- staub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ord- nungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 2.500

6.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstands- kontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungs- widrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

150 bis 500

6.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bun- kern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen so weit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

150 bis 500

6.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, §§ 4, 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BIm- SchG)

6.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wie- derholungsfall

250 bis 500 6.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschrei-

tungen

500 bis 2.500

(26)

7 Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstof- fen – 10. BImSchV

7.1 Veräußerung von Kraftstoff ohne dass die Beschaffenheitsanforderungen erfüllt sind (Ordnungswidrigkeit nach § 11 Nr.1 i. V. m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 5.000

7.2 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht (Ord- nungswidrigkeit nach § 11 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 3.000

7.3 Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht (Ord- nungswidrigkeit nach § 11 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 3.000

8. Störfall-Verordnung – 12. BImSchV 8.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung

nach § 1 Abs. 2, die der Erfüllung der im Ein- zelfall auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften der §§ 9 bis 12 durch den Betrei- ber eines Betreiberbereichs dient

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000 Es gelten jeweils die Rahmens- ätze unter den Nrn. 9.7 bis 9.13, soweit die Anordnung die Erfüllung einer oder mehrerer der von den Nrn. 9.7 bis 9.13 betroffenen Betreiberpflichten enthält.

8.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information nach § 6 Abs. 4

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

2.500 bis 50.000 siehe 8.1

8.3 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzei- ge nach § 7 Abs.1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 50.000

8.4 kein Sicherstellen der Umsetzung des Kon- zepts oder kein Verfügbarhalten des Konzepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs.2 oder 2a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62. Abs. 1 Nr. 7 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 50.000

8.5 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Sicherheitsbe- richts oder keine oder nicht rechtzeitige Aktua- lisierung des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs.

4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit

§ 20 Abs. 3 oder 3a

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

1.000 bis 50.000

(27)

8.6 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen oder keine, nicht rich- tige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer Information nach § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 20 Abs. 4a Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2. auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4, diese auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3, oder

§ 20 Abs. 4 Buchstabe a Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG).

1.000 bis 50.000

8.7 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Beschäftig- ten, keine oder nicht rechtzeitige Anhörung oder keine, nicht richtige oder nicht vollständi- ge Unterweisung vor ihrer erstmaligen Be- schäftigungsaufnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1Nr. 7 BImSchG.

600 bis 50.000

8.8 keine oder nicht rechtzeitige Erprobung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

1.000 bis 50.000

8.9 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

1.000 bis 50.000

8.10 kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Informa- tion nach § 11 Abs. 1 Satz 3, auch i.V.m.

Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder

§ 11 Abs. 2 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nur. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

(28)

8.11 Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

8.12 keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs.3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

600 bis 50.000

8.13 keine oder nicht ausreichend lange Aufbewah- rung einer Unterlage nach § 12 Abs.2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach 3 21 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

600 bis 50.000

8.14 Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfah- ren nach § 19 Abs. 1 und 2

8.14.1 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

8.14.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Mitteilung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord- nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

8.15 Begehen einer in § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 15 be- zeichneten Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG

s. 8.1 bis 8.14.2

(29)

9. Verordnung über Großfeuerungs- und Gas- turbinenanlagen – 13. BImSchV

9.1 Überschreitung von Grenzwerten (Tagesmit- telwerte, Halbstundenwerte und Mittelwerte über die Probenahmezeit) nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs- widrigkeit nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2 dar- über hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen.

9.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feue- rungswärmeleistung

Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.

9.1.1.1 bis zu 50 % 100 bis 250

9.1.1.2 bis zu 100 % 150 bis 350

9.1.1.3 über 100 % 250 bis 750

9.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feu- erungswärmeleistung

s. 9.1.1

9.1.2.1 bis zu 50 % 150 bis 400

9.1.2.2 bis zu 100 % 250 bis 750

9.1.2.3 über 100 % 500 bis 1.250

9.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleis- tung

s. 9.1.1

9.1.3.1 bis zu 50 % 250 bis 2.000

9.1.3.2 bis zu 100 % 350 bis 3.500

9.1.3.3 über 100 % 500 bis 5.000

9.1.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feu- erungswärmeleistung

Bußgeldrahmen gilt je Halb- stundenmittelwert.

9.1.4.1 bis zu 50 % 100 bis 250

9.1.4.2 bis zu 100 % 150 bis 350

9.1.4.3 über 100 % 500 bis 1.500

9.1.5 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feu- erungswärmeleistung

s. 9.1.4

9.1.5.1 bis zu 50 % 150 bis 400

9.1.5.2 bis zu 100 % 250 bis 750

9.1.5.3 über 100 % 500 bis 2.500

9.1.6 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch bei Anlagen über 300 MW Feuerungs- wärmeleistung

s. 9.1.4

9.1.6.1 bis zu 50 % 500 bis 5.000

9.1.6.2 bis zu 100 % 2.500 bis 25.000

(30)

9.1.6.3 über 100 % bisher: 5.000 bis 50.000

9.1.7 Überschreitung des Mittelwertes über die Pro- benahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feuerungswärmeleistung

Bußgeldrahmen gilt je Über- schreitung des Mittelwertes.

9.1.7.1 bis zu 50 % 50 bis 125

9.1.7.2 bis zu 100 % 100 bis 250

9.1.7.3 über 100 % 250 bis 500

9.1.8 Überschreitung des Mittelwertes über die Pro- benahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feuerungswärmeleistung

s. 9.1.7

9.1.8.1 bis zu 50 % 100 bis 250

9.1.8.2 bis zu 100 % 150 bis 500

9.1.8.3 über 100 % 250 bis 1.000

9.1.9 Überschreitung des Mittelwertes über die Pro- benahmezeit durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleistung

s. 9.1.7

9.1.9.1 bis zu 50 % 100 bis 1.000

9.1.9.2 bis zu 100 % 150 bis 1.500

9.1.9.3 über 100 % 250 bis 2.500

9.2 Unterschreitung des Schwefelabscheidegra- des nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) 2. und 3. Halbsatz, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- be d) 2. und 3. Halbsatz

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 i.V.m.

§ 16 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2 dar- über hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen.

Bußgeldrahmen gilt je Tag der Unterschreitung.

9.2.1 bis zu 2 % 100 bis 1.000

9.2.2 bis zu 5 % 250 bis 1.500

9.2.3 über 5 % 250 bis 2.500

9.3 Betriebsstörung oder Ausfall einer Abgasein- richtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, oder 3, oder § 12 Abs. 2 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 bis 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.3.1 Unterlassen einer Maßnahme für einen ord- nungsgemäßen Betrieb (§ 12 Abs. 1 Satz 1)

500 bis 5.000 Bußgeldrahmen richtet sich nach Dauer der Störung bzw.

Unterbrechung.

9.3.2 Maßnahme für einen ordnungsgemäßen Be- trieb nicht rechtzeitig getroffen § 12 Abs. 1 Satz 1)

250 bis 2.500 s. 9.3.1

9.3.3 keine Einschränkung des Anlagenbetriebes, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht inner- halb von 24 Stunden sichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.)

500 bis 5.000

9.3.4 Betrieb nicht rechtzeitig eingeschränkt, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stundensichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.)

100 bis 1.000 s. 9.3.1

(31)

9.3.5 keine Außerbetriebnahme der Anlage, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stundensichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2. Alt.)

500 bis 5.000

9.3.6 Anlage nicht rechtzeitig außer Betrieb genom- men, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt wer- den kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2. Alt.)

100 bis 1.000 s. 9.3.1

9.3.7 Unterrichtung der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 1 Satz 3)

Bußgeldrahmen gilt je Fall der Störung bzw. Unterbrechung.

9.3.7.1 keine Unterrichtung 500 bis 1.500

9.3.7.2 nicht rechtzeitige Unterrichtung 300 bis 1.000 9.3.7.3 nicht vollständige Unterrichtung 200 bis 500 9.3.7.4 nicht richtige Unterrichtung 200 bis 500 9.3.8 Überschreitung der Betriebszeit von 120 Std.

innerhalb eines Zwölf-Monats Zeitraums (§ 12 Abs. 2 Satz 2)

500 bis 5.000

9.4 Messverfahren und Messeinrichtungen nach

§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6 – 8 i.V.m.

mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.4.1 Nachweis über den ordnungsgemäßen Einbau (§ 14 Abs. 2 Satz 1)

9.4.1.1 Nachweis nicht vorgelegt 500 bis 5.000 9.4.1.2 Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt 500 bis 2.500 9.4.2 Kalibrieren einer Messeinrichtung (§ 14 Abs. 3

Satz 1 oder 2))

9.4.2.1 Kalibrierung nicht durchgeführt 2.500 bis 25.000 9.4.2.2 Kalibrierung nicht rechtzeitig durchgeführt 250 bis 2.500 9.4.2.3 Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht

durchgeführt

250 bis 2.500 9.4.2.4 Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht

rechtzeitig durchgeführt

250 bis 2.500 9.5 Vorlage eines Berichtes, einer Aufstellung oder

einer Zusammenfassung nach § 14 Abs. 3 Satz 3. 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 8 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.5.1 nicht vorgelegt 500 bis 5.000

9.5.2 nicht richtig vorgelegt 500 bis 2.500 9.5.3 nicht vollständig vorgelegt 500 bis 2.500 9.5.4 nicht rechtzeitig vorgelegt 500 bis 2.500 9.6 kontinuierliche Messungen nach § 15 Abs. 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 9 und 10 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

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