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Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von

Kraftstof-fen – 10. BImSchV

7.1 Veräußerung von Kraftstoff ohne dass die Beschaffenheitsanforderungen erfüllt sind (Ordnungswidrigkeit nach § 11 Nr.1 i. V. m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 5.000

7.2 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht (Ord-nungswidrigkeit nach § 11 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 3.000

7.3 Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht (Ord-nungswidrigkeit nach § 11 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

250 bis 3.000

8. Störfall-Verordnung – 12. BImSchV 8.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung

nach § 1 Abs. 2, die der Erfüllung der im Ein-zelfall auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften der §§ 9 bis 12 durch den Betrei-ber eines BetreiBetrei-berBetrei-bereichs dient

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000 Es gelten jeweils die Rahmens-ätze unter den Nrn. 9.7 bis 9.13, soweit die Anordnung die Erfüllung einer oder mehrerer der von den Nrn. 9.7 bis 9.13 betroffenen Betreiberpflichten enthält.

8.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information nach § 6 Abs. 4

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

2.500 bis 50.000 siehe 8.1

8.3 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzei-ge nach § 7 Abs.1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 50.000

8.4 kein Sicherstellen der Umsetzung des Kon-zepts oder kein Verfügbarhalten des KonKon-zepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs.2 oder 2a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62. Abs. 1 Nr. 7 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

500 bis 50.000

8.5 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Sicherheitsbe-richts oder keine oder nicht rechtzeitige Aktua-lisierung des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs.

4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit

§ 20 Abs. 3 oder 3a

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

1.000 bis 50.000

8.6 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen oder keine, nicht rich-tige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer Information nach § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 20 Abs. 4a Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2. auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4, diese auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3, oder

§ 20 Abs. 4 Buchstabe a Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG).

1.000 bis 50.000

8.7 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Beschäftig-ten, keine oder nicht rechtzeitige Anhörung oder keine, nicht richtige oder nicht vollständi-ge Unterweisung vor ihrer erstmalivollständi-gen Be-schäftigungsaufnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1Nr. 7 BImSchG.

600 bis 50.000

8.8 keine oder nicht rechtzeitige Erprobung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

1.000 bis 50.000

8.9 keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise zu erfolgende oder nicht rechtzeitige Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

1.000 bis 50.000

8.10 kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Informa-tion nach § 11 Abs. 1 Satz 3, auch i.V.m.

Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder

§ 11 Abs. 2 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nur. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

8.11 Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

8.12 keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs.3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

600 bis 50.000

8.13 keine oder nicht ausreichend lange Aufbewah-rung einer Unterlage nach § 12 Abs.2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach 3 21 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG

600 bis 50.000

8.14 Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfah-ren nach § 19 Abs. 1 und 2

8.14.1 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

8.14.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Mitteilung oder keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ord-nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

600 bis 50.000

8.15 Begehen einer in § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 15 be-zeichneten Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG

s. 8.1 bis 8.14.2

9. Verordnung über Großfeuerungs- und Gas-turbinenanlagen – 13. BImSchV

9.1 Überschreitung von Grenzwerten (Tagesmit-telwerte, Halbstundenwerte und Mittelwerte über die Probenahmezeit) nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungs-widrigkeit nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2 dar-über hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen.

9.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feue-rungswärmeleistung

Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.

9.1.1.1 bis zu 50 % 100 bis 250

9.1.1.2 bis zu 100 % 150 bis 350

9.1.1.3 über 100 % 250 bis 750

9.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feu-erungswärmeleistung

s. 9.1.1

9.1.2.1 bis zu 50 % 150 bis 400

9.1.2.2 bis zu 100 % 250 bis 750

9.1.2.3 über 100 % 500 bis 1.250

9.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleis-tung

s. 9.1.1

9.1.3.1 bis zu 50 % 250 bis 2.000

9.1.3.2 bis zu 100 % 350 bis 3.500

9.1.3.3 über 100 % 500 bis 5.000

9.1.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feu-erungswärmeleistung

Bußgeldrahmen gilt je Halb-stundenmittelwert.

9.1.4.1 bis zu 50 % 100 bis 250

9.1.4.2 bis zu 100 % 150 bis 350

9.1.4.3 über 100 % 500 bis 1.500

9.1.5 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feu-erungswärmeleistung

s. 9.1.4

9.1.5.1 bis zu 50 % 150 bis 400

9.1.5.2 bis zu 100 % 250 bis 750

9.1.5.3 über 100 % 500 bis 2.500

9.1.6 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch bei Anlagen über 300 MW Feuerungs-wärmeleistung

s. 9.1.4

9.1.6.1 bis zu 50 % 500 bis 5.000

9.1.6.2 bis zu 100 % 2.500 bis 25.000

9.1.6.3 über 100 % bisher: 5.000 bis 50.000

9.1.7 Überschreitung des Mittelwertes über die Pro-benahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feuerungswärmeleistung

Bußgeldrahmen gilt je Über-schreitung des Mittelwertes.

9.1.7.1 bis zu 50 % 50 bis 125

9.1.7.2 bis zu 100 % 100 bis 250

9.1.7.3 über 100 % 250 bis 500

9.1.8 Überschreitung des Mittelwertes über die Pro-benahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feuerungswärmeleistung

s. 9.1.7

9.1.8.1 bis zu 50 % 100 bis 250

9.1.8.2 bis zu 100 % 150 bis 500

9.1.8.3 über 100 % 250 bis 1.000

9.1.9 Überschreitung des Mittelwertes über die Pro-benahmezeit durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleistung

s. 9.1.7

9.1.9.1 bis zu 50 % 100 bis 1.000

9.1.9.2 bis zu 100 % 150 bis 1.500

9.1.9.3 über 100 % 250 bis 2.500

9.2 Unterschreitung des Schwefelabscheidegra-des nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) 2. und 3. Halbsatz, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-be d) 2. und 3. Halbsatz

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 i.V.m.

§ 16 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 oder 2 dar-über hinaus nach §§ 330, 330a StGB prüfen.

Bußgeldrahmen gilt je Tag der Unterschreitung.

9.2.1 bis zu 2 % 100 bis 1.000

9.2.2 bis zu 5 % 250 bis 1.500

9.2.3 über 5 % 250 bis 2.500

9.3 Betriebsstörung oder Ausfall einer Abgasein-richtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, oder 3, oder § 12 Abs. 2 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 bis 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.3.1 Unterlassen einer Maßnahme für einen ord-nungsgemäßen Betrieb (§ 12 Abs. 1 Satz 1)

500 bis 5.000 Bußgeldrahmen richtet sich nach Dauer der Störung bzw.

Unterbrechung.

9.3.2 Maßnahme für einen ordnungsgemäßen Be-trieb nicht rechtzeitig getroffen § 12 Abs. 1 Satz 1)

250 bis 2.500 s. 9.3.1

9.3.3 keine Einschränkung des Anlagenbetriebes, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht inner-halb von 24 Stunden sichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.)

500 bis 5.000

9.3.4 Betrieb nicht rechtzeitig eingeschränkt, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stundensichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.)

100 bis 1.000 s. 9.3.1

9.3.5 keine Außerbetriebnahme der Anlage, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stundensichergestellt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2. Alt.)

500 bis 5.000

9.3.6 Anlage nicht rechtzeitig außer Betrieb genom-men, wenn ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt wer-den kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2. Alt.)

100 bis 1.000 s. 9.3.1

9.3.7 Unterrichtung der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 1 Satz 3)

Bußgeldrahmen gilt je Fall der Störung bzw. Unterbrechung.

9.3.7.1 keine Unterrichtung 500 bis 1.500

9.3.7.2 nicht rechtzeitige Unterrichtung 300 bis 1.000 9.3.7.3 nicht vollständige Unterrichtung 200 bis 500 9.3.7.4 nicht richtige Unterrichtung 200 bis 500 9.3.8 Überschreitung der Betriebszeit von 120 Std.

innerhalb eines Zwölf-Monats Zeitraums (§ 12 Abs. 2 Satz 2)

500 bis 5.000

9.4 Messverfahren und Messeinrichtungen nach

§ 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6 – 8 i.V.m.

mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.4.1 Nachweis über den ordnungsgemäßen Einbau (§ 14 Abs. 2 Satz 1)

9.4.1.1 Nachweis nicht vorgelegt 500 bis 5.000 9.4.1.2 Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt 500 bis 2.500 9.4.2 Kalibrieren einer Messeinrichtung (§ 14 Abs. 3

Satz 1 oder 2))

9.4.2.1 Kalibrierung nicht durchgeführt 2.500 bis 25.000 9.4.2.2 Kalibrierung nicht rechtzeitig durchgeführt 250 bis 2.500 9.4.2.3 Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht

durchgeführt

250 bis 2.500 9.4.2.4 Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht

rechtzeitig durchgeführt

250 bis 2.500 9.5 Vorlage eines Berichtes, einer Aufstellung oder

einer Zusammenfassung nach § 14 Abs. 3 Satz 3. 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 8 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.5.1 nicht vorgelegt 500 bis 5.000

9.5.2 nicht richtig vorgelegt 500 bis 2.500 9.5.3 nicht vollständig vorgelegt 500 bis 2.500 9.5.4 nicht rechtzeitig vorgelegt 500 bis 2.500 9.6 kontinuierliche Messungen nach § 15 Abs. 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 9 und 10 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.6.1 Auswertung und Übermittlung der Emissionen, des Volumengehaltes an Sauerstoff und der Betriebsgrößen ( 15 Abs. 1 Satz 1)

9.6.1.1 Unterlassen der Auswertung 500 bis 2.500 9.6.1.2 nicht richtige Auswertung 250 bis 1.000 9.6.1.3 nicht vollständige Auswertung 150 bis 1.000 9.6.1.4 Unterlassen der Übermittlung 150 bis 1.500 9.6.1.5 nicht richtige Übermittlung 100 bis 750 9.6.1.6 nicht vollständige Übermittlung 100 bis 750 9.6.2 Ausrüstung der Anlage mit geeigneten Mess-

und Auswerteeinrichtungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2)

9.6.2.1 Unterlassen der Ausrüstung 5.000 bis 50.000 9.6.2.2 nicht richtige Ausrüstung 2.500 bis 25.000 9.6.2.3 nicht rechtzeitige Ausrüstung 2.500 bis 25.000 9.7 Führen, Vorlage und Aufbewahren von

Nach-weisen nach § § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 11 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.7.1 Unterlassen der Nachweisführung 2.500 bis 25.000 9.7.2 Unterlassen der Vorlage 500 bis 5.000 9.7.3 Nicht rechtzeitiges Vorlegen 500 bis 2.500 9.7.4 Unterlassen der Aufbewahrung 2.500 bis 25.000 9.7.5 Aufbewahrung nicht mindestens fünf Jahre 1.000 bis 10.000 9.8 Aufbewahrung eines Berichtes oder einer

Auf-zeichnung über kontinuierliche Messungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 12 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.8.1 Unterlassen der Aufbewahrung 2.500 bis 25.000 9.8.2 Aufbewahrung nicht mindestens fünf Jahre 1.000 bis 10.000 9.9 Durchführung von Einzelmessungen nach § 17

Abs. 1 Satz 1 oder 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 13 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

9.9.1 Unterlassen der Einzelmessung (§ 17 Abs. 1 Satz 1)

5.000 bis 50.000 9.19.2 Nicht rechtzeitige Durchführung der

Einzel-messung (§ 17 Abs. 1 Satz 2)

2.000 bis 25.000

Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV

Nr. Zuwiderhandlungen Bußgeld in Euro Bemerkungen

10.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2 (Verbrennungsbedingungen

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchsta-be a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

10.1.1 Nichteinhaltung der Mindesttemperatur 250 bis 2.500 10.1.2 Nichteinhaltung der Verweilzeit 250 bis 2.500 10.1.3 Messung der Mindesttemperatur erfolgt nicht

an der festgelegten Stelle

250 bis 2.500 10.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über

den Betrieb von Zusatzbrennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchsta-be b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 10.2.1 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner

mit den dort genannten Stoffen während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur

500 bis 5.000

10.2.2 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedin-gungen, bis sich keine Einsatzstoffe mehr im Feuerraum befinden

250 bis 2.500

10.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrich-tungen nach § 4 Abs. 5

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchsta-be c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 10.3.1 Beschicken der Anlage mit Einsatzstoffen,

wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist

250 bis 2.500

10.3.2 Beschicken der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht-erhalten werden kann

500 bis 5.000

10.3.3 keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreini-gungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenz-wertes eintreten kann

500 bis 10.000

10.4 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten nach § 5 Abs. 1 oder § 5 a Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchsta-be d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 10.4.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder § 5 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3

Bußgeldrahmen gilt je Tag der Überschreitung.

10.4.1.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250 10.4.1.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350

10.4.1.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750

10.4.2 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder

§ 5 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3

Bußgeldrahmen gilt je Über-schreitung des Halbstundenmit-telwertes.

10.4.2.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250 10.4.2.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350

10.4.2.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750

10.4.3 Überschreitung der Mittelwerte, die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder § 5 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3

Bußgeldrahmen gilt je Über-schreitung des Mittelwertes.

10.4.3.1 bis zu 50 vom Hundert 150 bis 400 10.4.3.2 bis zu 100 vom Hundert 250 bis 750 10.4.3.3 über 100 vom Hundert 500 bis 2.500 10.4.4 Überschreitung der Mittelwerte, die über die

jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 3 oder § 5 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II und § 12 Abs. 3

s. 10.4.3

10.4.4.1 bis zu 50 vom Hundert 100 bis 250 10.4.4.2 bis zu 100 vom Hundert 150 bis 350

10.4.4.3 über 100 vom Hundert 250 bis 750

10.5 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten über kon-tinuierliche Messungen und ihre Auswertung nach § 11 Abs. 1 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchsta-be e i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 10.5.1 keine kontinuierlichen Messungen nach § 11

Abs. 1 Satz 1

2.500 bis 25.000 10.5.2 keine Registrierungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 500 bis 1.500 10.5.3 keine Auswertung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 500 bis 2.500 10.6 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten über die

Ausrüstung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchsta-be f i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

2.500 bis 25.000

10.7 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten über die Bildung von Mittelwerten oder Umrechnung von Messwerten nach § 12 Abs. 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchsta-be g i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

2.500 bis 25.000

10.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

10.8.1 keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle

2.500 bis 25.000 10.8.2 keine Beförderung der Abfälle nach § 7 Abs. 4

in geschlossenen Behältnissen

1.000 bis 10.000

10.8.3 Keine Zwischenlagerung der Abfälle nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen

1.000 bis 10.000 10.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

über die Vorlage von Bescheinigungen nach

§ 10 Abs. 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

1.000 bis 10.000

10.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funkti-onsfähigkeit nach § 10 Abs. 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 4 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

10.10.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1

2.500 bis 25.000 10.10.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit

nach § 10 Abs. 3 Satz 1

250 bis 2.500 10.10.3 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der

Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1

250 bis 2.500 10.10.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10

Abs. 3 Satz 2

150 bis 1.500 10.10.5 nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10

Abs. 3 Satz 2

100 bis 250 10.12 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

über die Vorlage von Messberichten und Auf-bewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

10.12.1 Unterlassen der Vorlage 500 bis 5.000 10.12.2 nicht rechtzeitige Vorlage 500 bis 2.500 10.12.3 Unterlassen der Aufbewahrung von

Aufzeich-nungen

500 bis 5.000 10.13 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

über die Überprüfung von Verbrennungsbe-dingungen nach § 13 Abs. 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

10.13.1 keine Überprüfung der Verbrennungsbedin-gungen

250 bis 2.500 10.13.2 nicht rechtzeitige Überprüfung der

Verbren-nungsbedingungen

250 bis 2.500 10.14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

über die Durchführung von Messungen nach

§ 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

10.14.1 keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1

500 bis 5.000 10.14.2 keine Durchführung von Messungen in der

vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1

250 bis 2.500

10.14.3 nicht rechtzeitige Durchführung von Messun-gen nach § 13 Abs. 2 Satz 2

500 bis 5.000

10.15 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

10.15.1 Unterlassen der Mitteilung 500 bis 1.500 10.15.2 nicht rechtzeitige Vorlage einer Mitteilung 300 bis 1.000 10.15.3 nicht richtige Mitteilung 200 bis 500 10.15.4 Nicht vollständige Mitteilung 200 bis 500 10.16 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach

§ 18 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr.10 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)

10.16.1 keine Unterrichtung 1.000 bis 5.000

10.16.2 nicht richtige Unterrichtung 750 bis 3.500 10.16.3 nicht vollständige Unterrichtung 750 bis 3.500 10.16.4 nicht rechtzeitige Unterrichtung 500 bis 2.500 11. Verordnung über Chlor- und

Bromverbin-dungen als Kraftstoffzusatz – 19. BImSchV 11.1 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über

das Inverkehrbringen von Kraftstoffen die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoff-zusatz enthalten – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen – nach § 2 Abs. 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 4 1. HS i.V.m. § 62 Nr. 7 BImSchG)

11.1.1 bei Mengen bis zu 1.000 m³ 1.000 bis 10.000 11.1.2 bei Mengen über 1.000 m³ 5.000 bis 50.000 11.2 Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über

das Inverkehrbringen von Chlor- oder Brom-verbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftli-cher Unternehmungen – nach § 2 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 4 2. HS i.V.m. § 62 Nr. 7 BImSchG)

11.2.1 bei Mengen bis zu 10 m³ 1.000 bis 10.000

11.2.2 bei Mengen über 10 m³ 5.000 bis 50.000

12. Verordnung zur Begrenzung der