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Pressemitteilung v. 04.12.2020; Beschluss vom 04.12.2020: Die für den 5. Dezember 2020 angemeldete Versammlung der „Querdenker“ auf der Bremer Bürgerweide darf nicht stattfinden

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RiOVG Friedemann Traub  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10535  Fax: 0421 361-4172 Vertreterin: Ri‘inOVG Dr. Katja Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10092  Fax: 0421 361-4172

Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 4.12.2020

Internet https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Die für den 5. Dezember 2020 angemeldete Versammlung der „Querdenker“

auf der Bremer Bürgerweide darf nicht stattfinden

Das OVG Bremen weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Bremen vom 2. Dezember 2020 zurück

Das Oberverwaltungsgericht führt zur Begründung aus, dass die Antragsgegnerin das Versammlungsverbot zu Recht auf die Prognose gestützt habe, dass die Durchführung der geplanten Versammlung mit einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten verbunden sein werde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schäden an Leib und Leben führen könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dabei unerheblich, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nicht immer mit dem Auftreten von Krank- heitssymptomen verbunden sei, weil gerade von symptomlos infizierten Personen ein erhebliches Risiko der zunächst unbemerkten Verbreitung der Krankheit aus- gehe, das sich gerade bei Großveranstaltungen vervielfache.

Gegenüber dem Versammlungsverbot gebe es vorliegend auch kein milderes Mit- tel. Es wäre nicht geeignet, dem Antragsteller ein Schutz- oder Hygienekonzept aufzuerlegen, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten sei. Das Verwaltungs- gericht habe insofern zu Recht die im Zusammenhang mit früheren vergleichbaren Versammlungen gemachten Erfahrungen herangezogen, in deren Verlauf es zu schweren Verstößen gegen die Eindämmung des Infektionsrisikos bezweckenden Auflagen gekommen sei. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass es hier überhaupt ein als milderes Mittel vorzuziehendes Schutz- oder Hygiene- konzept gegeben hätte, da schon der von ihm gewählte Veranstaltungsort – die Bürgerweide – für die von ihm angekündigte Teilnehmerzahl von 20.000 Personen nicht genügend Platz biete, um den gebotenen Mindestabstand einhalten zu kön- nen.

Schließlich bestätigt das OVG die vom Antragsteller angezweifelte Feststellung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass es nach der derzeitigen wis-

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senschaftlichen Erkenntnis bei einer Veranstaltung in der angekündigten Größen- ordnung von 20.000 teilnehmenden Personen zur Vermeidung einer hohen Gefahr für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Einhaltung des Mindestab- standes und des konsequenten Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen bedürfe.

OVG Bremen, Beschluss vom 04.12.2020 (Az. 1 B 385/20)

Den vollständigen Beschluss finden Sie auf der Internetseite des OVG Bremen.

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