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Amtliche BekanntmachungenIn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 19.09.2018 wurden folgende Beschlüsse gefasst Inhaltsverzeichnis AMTSBLATT

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AMTSBLATT

für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

Freitag, den 26. Oktober 2018 · Jahrgang 26 · Nummer 11

Inhaltsverzeichnis

1

Amtliche Bekanntmachungen

Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 19.09.2018 Seite 1

Entschädigungssatzung für die Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda Seite 2 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Liebenwerda für das Haushaltsjahr 2018 Seite 5

Information zur Einsehbarkeit der Nachtragshaushaltssatzung Seite 6

Öffentliche Bekanntmachung zur Europawahl, zur Wahl des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung und der Wahl

der Ortsbeiräte am 26. Mai 2019 in der Stadt Bad Liebenwerda Seite 6

- Benennung von Mitgliedern für den Wahlausschuss - - Benennung von Mitgliedern für die Wahlvorstände -

Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Thalberg Seite 6

Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. IX „Feldstraße“ Stadt Bad Liebenwerda -

vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB - Seite 7

Übersichtsplan zum Plangebiet Seite 7

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Bad Liebenwerda Seite 8

Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda Seite 8

Amtliche Bekanntmachungen

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 19.09.2018 wurden folgende Beschlüsse gefasst

Öffentlicher Teil

06/041/18 Gebührenkalkulation 2019_2020 WAV Elsterwerda Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, der Gebührenkalkula- tion für Trink- und Abwasser 2019 und 2020 sowie der Nachkalkulation 2015 und 2016 des WAV Elsterwerda zu zustimmen.

06/042/18 1. Nachtragshaushalt 2018

Die 1. Nachtragshaushaltsatzung 2018 für die Stadt Bad Liebenwerda wird beschlossen.

06/043/18 Bericht zum Stand des Haushaltsvollzuges 2018 gemäß 29 KomHKV Bbg

Der Halbjahresbericht über den Stand des Haushaltsvollzuges 2018 wird zur Kenntnis genommen.

06/044/18 Entschädigungssatzung für die Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda

Die Entschädigungsatzung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehren Bad Liebenwerda wird beschlossen.

06/045/18 Petition: Einrichtung eines OParl-Endpunktes Dem Anliegen der Petition kann aktuell nicht entsprochen werden.

Im Zusammenhang mit der Bildung der Verbandsgemeinde der Kur- stadtregion und der damit erforderlich werdenden Ausrichtung auf ein gemeinsames Ratsinformationssytems soll der Aspekt der OParl- Schnittstelle in die Prüfung einbezogen werden.

06/046/18 Petition: Veröffentlichung von XBRL-Datensätzen Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Petition von „Glitzer- kollektiv.de“ zur Kenntnis. Die Stadtverordnetenversammlung hält die Umsetzung der Anregungen von „Glitzerkollektiv.de“ derzeit für nicht erforderlich. Der Bürgermeister wird beauftragt, „Glitzerkollektiv.de“

entsprechend gemäß § 16 Satz 2 BbgKVerf zu unterrichten.

06/047/18 Antrag des FC zur Haushaltsplanung 2019

Für das Haushaltsjahr 2019 werden insgesamt 45.000,00 € zur Her- stellung der Sicherheit auf dem Gelände des Waldstadions eingestellt.

06/048/18 Betreibervertrag Kita ‘Die Kinder vom Mühlenhof’

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag mit dem Träger der Einrichtung „Kinder vom Mühlenhof“ zu schließen.

06/049/18 Trockenlegung Grundschulzentrum Robert Reiss Die Trockenlegung im Grundschulzentrum ist erforderlich und soll, so- fern keine Fördermittel aus dem KLS Programm zur Verfügung gestellt werden, aus Eigenmitteln finanziert werden.

06/050/18 Grundsatzentscheidung zur Schaffung neuer Abstellflä- chen (Fertigteilbauweise) auf dem Gelände des Guts- hauses im Ortsteil Theisa

Variante A: Die Garagen auf dem Grundstück Gut Theisa werden abge- rissen und Ersatz für Lagerflächen für die Vereine und der FFW Theisa in Fertigteilbauweise geschaffen.

06/051/18 1. Änderung zur Friedhofssatzung und Friedhofsgebüh- rensatzung der Stadt Bad Liebenwerda

1. Die erste Änderungssatzung zur Friedhofssatzung wir beschlossen.

2. Die erste Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung wird beschlossen.

06/052/18 Grundsatzbeschluss Lausitztherme Wonnemar

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Attraktivierung der Lausitztherme Wonnemar.

Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt einen qualifizierten Fördermittelantrag entsprechend dem Programm GRW-Infrastruktur 04.11.2015 - 21.12.2020 des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zu stellen. Der Umfang der Eigenmittel wird auf das maximale Maß der Refinanzierung durch die plausibel nachgewiesene Pacht des Betrei- bers beschränkt. Zur Sicherung der Möglichkeit der Förderung sind die Eigentumsverhältnisse anzupassen. Alle nicht durch diesen Beschluss abgedeckten Handlungen sind durch den Hauptverwaltungsbeamten

(2)

im Einzelnen der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

In jeder Stadtverordnetenversammlung erfolgt eine Berichterstattung zum Stand der Umsetzung.

06/053/18 Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet Photovol- taik- Freiflächenanlage’ am Anschlussgleis Brottewitz, OT Neuburxdorf

1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda in der Gemarkung Neuburxdorf, Flur 7, Flurstücke 413 und 414 (jeweils teilweise) 43/2, 146/40, 294/43, 304/43, 329/42, 411, 412, 422, 423 wird ein Bebauungs- plan zur Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO aufgestellt.

2. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend der Ausweisung als sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO im Planbereich des Bebauungsplans zu ändern.

3. Für den rechtskräftige Bebauungsplan „Industriegebiet Neu- burxdorf“ OT Neuburxdorf wird das Verfahren zur Aufstellung einer Aufhebesatzung eingeleitet.

4. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Bau GB ortsüblich bekannt zu machen.

06/054/18 Verkehrsplanerische Untersuchung zur Straßenraum- aufteilung in der Dresdener Straße in Bad Liebenwerda zwischen Bahnübergang und Bergstraße - Entwicklungs- empfehlung

Der Bürgermeister wird beauftragt, nach Übernahme der Straßenbau- lastträgerschaft der Dresdener Straße durch die Stadt Bad Liebenwer- da in den Abschnitten 20 bis 50 folgende Vorgehensweise zu verfolgen:

1. Kurzfristig werden Instandhaltungsmaßnahmen geplant und um- gesetzt, die eine Mischung aus Teilen der Varianten 1a/1b dar- stellen. Das heißt, es werden Schutzstreifen für den Radverkehr markiert und die vorhandenen Längsparkstreifen erhalten. Not- wendige Gehwegreparaturen werden realisiert.

2. Nach einer angemessenen Beobachtungszeit der sich einstel- lenden neuen Verkehrsbelastung, ist als Vorzugsvariante die Va- riante 2b (Mischverkehr KfZ/Rad mit teilweiser Herstellung von Längsparkflächen und straßenbegleitendem Grün) zu planen und umzusetzen. Dabei ist ein grundhafter, anliegerbeitragspflichtiger Ausbau aller Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Regenwasserkanal, Geh-/Radwege sowie Straßenbegleitgrün anzustreben. Eine ab- schnittsweise Umsetzung wird bei Bedarf angestrebt.

06/055/18 Vergabe des Auftrages zur Erstellung eines IT-Infrastruk- turkonzeptes inkl. einer Leistungsbeschreibung für die Kurstadtregion

Der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Bad Liebenwerda wird beauf- tragt, dem „Bieter 1“ den Auftrag zu erteilen.

06/056/18 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer Regionalen Aus- schreibungsstelle

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer Regionalen Ausschreibungsstelle und zur Übertragung der Auf- gabendurchführung von Vergabeverfahren von den Städten Bad Lie- benwerda, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück auf die Stadt Falkenberg/Elster vom 21. Mai 2016.

06/057/18 1. Änderung der Vergaberichtlinie für die Kurstadtregi- on Elbe-Elster

Die Stadtverordnetenversammlung Bad Liebenwerda beschließt die 1. Änderung zur Vergaberichtlinie für die Kurstadtregion Elbe-Elster.

Die Anlagen werden nicht geändert.

06/058/18 1. Änderung des Grundsatzbeschlusses zu Baumaßnah- men an den Verwaltungsstandorten in der Kurstadtre- gion Elbe-Elster

Das Standortkonzept der Verwaltungsstruktur wird geändert. Haupt- sitz der Verbandsgemeinde soll das Objekt Südring 22 in Bad Lieben-

werda sein. Das Bürgeramt und das Standesamt werden am Standort Rathaus Bad Liebenwerda eingerichtet.

Das Objekt Südring 22 in Bad Liebenwerda wird in den Grundsatzbe- schluss zur baulichen Ertüchtigung der Verwaltungsstandorte für die Verbandsgemeinde Kurstadtregion Elbe-Elster zur Realisierung des Standortkonzeptes einbezogen.

Für die Zwecke der Verbandsgemeinde im Rathaus Bad Liebenwerda wird von der Minimalvariante der Baumaßnahmen ausgegangen.

Die Bürgermeisterin/die Bürgermeister werden beauftragt, im Zuge der Vorbereitung der Baumaßnahmen in der weiteren Planung zu prü- fen, wie die Inanspruchnahme von Gebäuden in Bad Liebenwerda für die Fachverwaltung optimiert werden kann.

Es wird mittelfristig angestrebt, das Mietverhältnis im Markt 18 Bad Liebenwerda aufzulösen.

Nichtöffentlicher Teil:

06/059/18 Grundstücksangelegenheit

Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Bad Liebenwerda

Nr. § Beschreibung I. - Gesetzliche Grundlage 1 1 Grundsatz

2 2 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Funktions- träger in der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda 3 3 Aufwandsentschädigung für Einsatzleistungen der ehren-

amtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda

4 4 Versorgung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 5 5 Zuwendungen

6 6 Aufwandsentschädigungen und Beihilfen für die Ausbil- dung, Ausbildertätigkeit und Funktion als Atemschutzgerä- teträger der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 7 7 Zahlungsbestimmungen

8 8 Inkrafttreten

I.

Auf der Grundlage der §§ 2 und 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr.

19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) sowie § 27 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastro- phenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206 sowie der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl.II/08, [Nr.

17], S.241) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 19.09.2018 nachstehende Ent- schädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Liebenwerda beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehr Bad Liebenwerda wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Je- doch werden Aufwandsentschädigungen, Beihilfen und Zuwendungen nach dieser Satzung gewährt.

Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl für weib- liche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.

(3)

(4) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für den ganzen Kalendermonat gewährt.

(5) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfän- ger länger als drei Monate (z.B. durch Krankenstand, private Erfordernis- se) verhindert ist, um seine Funktion auszuüben. Zeiten des Jahresurlaubs bleiben dabei unberücksichtigt. Der eingesetzte Stellvertreter erhält für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung 100 vom Hundert des festgelegten Betrages für den Vertretenen. Gleiches gilt, wenn eine Funktion zeitweise unbesetzt ist. Bei Eintritt dieses Falles sind der Stadtwehrführer und der Träger des Brandschutzes unverzüglich zu informieren.

(6) Auf Antrag des zuständigen Einheitsführers oder des Stadtwehr- führers kann dem Empfänger die Zahlung der Aufwandsentschädigung aus wichtigen Gründen (z.B. säumige bzw. mangelnde Dienstdurchfüh- rung, Nichtabgabe von Unterlagen und/oder ähnliches) durch den Trä- ger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.

In Bezug auf die Stadtwehrführung hat der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversamm- lung oder den Ortswehrführern das Antragsrecht.

§ 3

Aufwandsentschädigung für Einsatzleistungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda erhalten für Einsätze und nach Prüfung der Voraus- setzungen gemäß § 7 Absatz 2 dieser Satzung einen festgesetzten Geldbetrag dieser beträgt für jede volle Stunde 5,00 Euro.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alar- mierung bis zum Einsatzende mit Zeiträumen zur Herstellung der Ein- satzbereitschaft zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet. Bei Einsätzen unter einer halben Stunde wird zur Einsatzzeit pauschal eine halbe Stunde Zeitaufwand hinzuge- rechnet. Hierzu zählen auch die ehrenamtlichen Feuerwehrangehöri- gen, welche sich bis 15 Minuten nach der Alarmierung als Einsatzre- serve an ihrem Standort einfinden.

(3) Für Brandwachen und den angeordneten Brandsicherheitswach- dienst im Sinne des BbgBKG wird ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro je volle Stunde gezahlt. Bei der Berechnung der Zeit ist die Dauer vom Verlassen des Feuerwehrhauses bis zur Wiederherstellung der Einsatz- bereitschaft zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf hal- be Stunden aufgerundet. Die Anordnung und Festlegung des Brandsi- cherheitswachdienstes erfolgt durch die Brandschutzdienststelle, den Träger des Brandschutzes oder den Stadtwehrführer.

§ 4

Versorgung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Bei Einsätzen zur Brandbekämpfung oder zur Gefahrenabwehr, die mindestens drei Stunden dauern oder unter erheblich erschwerten und besonderen Bedingungen stattfinden, ist durch den Einsatzleiter die Versorgung der Einsatzkräfte mit Speisen und Getränken sicherzu- stellen. Die Absprache zur Einsatzversorgung muss in Verbindung mit dem Bereitschafsdienstes des Ordnungsamtes der Stadt Bad Lieben- werda erfolgen.

(2) Bei Einsätzen von mehr als sechs Stunden wird für die Versorgung je Einsatzkraft ein Tagessatz von 15,00 Euro zur Verfügung gestellt. Die- ser Tagessatz reduziert sich bei einem Einsatz bis zu vier Stunden auf 75 % und bei einem Einsatz von bis zu drei Stunden auf 50 %. Gleiches gilt für den Einsatz bei Brandwachen und dem Brandsicherheitswachdienst.

(3) Für Ausbildungen, Lehrgänge, Seminare und ähnlichem auf kom- munaler Ebene und von mindestens vier Stunden Zeitdauer, ist für die Versorgung je Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwer- da ein Betrag von 5,00 Euro vorzusehen. Bei einer Dauer von mehr als sieben Stunden ist ein Betrag von 10,00 Euro anzurechnen.

(4) Für die jährliche gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Orts- feuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda ist für die Schaffung der Rahmenbedingungen sowie die Versorgung je Feuer- wehrangehörigen ein Betrag in Höhe von 25,00 € anzusetzen.

§ 2

Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda gewährt der ehrenamtlich tätigen Wehrführung und weiteren freiwilligen Funktionsträgern, welche für die Feuerwehr Bad Liebenwerda tätig werden, eine monatlich pau- schale Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für

a)

- den Stadtwehrführer 110,00 €

- den Stellvertreter des Stadtwehrführers 75,00 € - die eingesetzten Zugführer

(zur Unterstützung der Stadtwehrführung) 70,00 € - die eingesetzten Gruppenführer

(zur Unterstützung der Stadtwehrführung) 50,00 €

- den Stadtjugendfeuerwehrwart 60,00 €

- den Stellvertreter des Stadtjugendfeuerwehrwar-

tes 50,00 €

- die zusätzlichen Verantwortlichen der

Bekleidungs- und Ausrüstungskammer 60,00 € - den Stellvertreter des Verantwortlichen der Be-

kleidungs- und Ausrüstungskammer 50,00 €

- den eingesetzten Protokollführer 25,00 €

b) die Ortsfeuerwehr Bad Liebenwerda

- den Ortswehrführer 90,00 €

- zwei Zugführer je 70,00 €

- fünf Gruppenführer je 50,00 €

- den Gerätewart Fahrzeugtechnik 50,00 €

- vier eingesetzte Gerätewarte Technik je 45,00 €

- den Digitalfunkverantwortlichen 50,00 €

- die Jugendfeuerwehrwarte je 35,00 €

(je fünftem Kinder- oder Jugendfeuerwehrangehö- rigen)

c) die Ortsfeuerwehren der Einheiten Nord, Süd und West:

- die Ortswehrführer je 50,00 €

- die Stellvertreter des Ortswehrführers je 35,00 €

- die eingesetzten Gerätewarte je 40,00 €

- die Digitalfunkverantwortlichen je 35,00 €

- die Jugendfeuerwehrwarte je 35,00 €

(je fünften Kinder- oder Jugendfeuerwehrangehö- rigen)

d) Zuschlag für Ortsfeuerwehren mit mehr als einem Einsatzfahrzeug

- die eingesetzten Gerätewarte jeder Ortsfeuer- wehr, welche für die Fahrzeugtechnik verantwort- lich sind erhalten ab den zweiten und für jedes weitere Einsatzfahrzeug einen Zuschlag in Höhe von je 5,00 Euro.

e) bei Ortsfeuerwehren, welche mehr als ein Fahr- zeug vorhalten kann bei Bedarf für jedes Fahrzeug ein Gerätewart eingesetzt werden, um die Technik effektiv zu erhalten. Bei Nutzung dieser Variante entfällt der Zuschlag von 5,00 €.

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (Fahrtkosten, Telefon.- Internet, Por- togebühren und ähnlichem) abgegolten.

Fahrtkosten für angeordnete und genehmigte Fahrten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag zu erstatten, sofern die Kosten nicht von anderen Behörden oder Dritten erstattet werden.

(3) Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger mehrere Funktionen in der Freiwil- ligen Feuerwehr Bad Liebenwerda wahr, so erhält er jeweils die vorge- sehene Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung.

Dazu sind alle Möglichkeiten der Arbeitsverteilung vorab zu prüfen und auszuschöpfen.

Der Stadtwehrführer und der Träger des Brandschutzes sind vor der Übernahme einer Doppelfunktion in Kenntnis zu setzen.

(4)

(2) Sonstiges

Für sonstige angeordnete feuerwehrdienliche oder erforderliche Aus- bildungen, welche mit Urkunde oder Zertifikat bzw. schriftlicher Bestä- tigung vorgelegt werden und eine Ausbildungsdauer von vier Stunden nicht unterschreiten, erhält der Absolvent einen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 €.

(3) Die Lehrgänge auf Ebene des Landkreises werden mit Pauschalbe- trägen nach dieser Satzung abgegolten

- Sprechfunk 25,00 €

- Grundlehrgang Atemschutzgeräteträger 50,00 €

- Truppführer 25,00 €

- Technische Hilfeleistung 25,00 €

- Maschinist für Löschfahrzeuge 25,00 €

- ABC-Einsatz 35,00 €

- Maschinist für Hubrettungsfahrzeuge 25,00 € (4) Die Lehrgänge auf Ebene des Landes werden mit Pauschalbeträgen nach dieser Satzung abgegolten

- Gruppenführer einer ehrenamtlichen Feuerwehr 100,00 € - Seminare oder Tagesausbildungen bis zu drei Ausbil-

dungstagen 25,00 €

- für alle weiteren Lehrgänge und Ausbildungen, wel- che mindestens fünf Ausbildungstage andauern, je

Woche einen Pauschalbetrag von 50,00 €

(5) Ausbilder

Feuerwehrangehörige, welche durch die Stadtwehrführung im Beneh- men mit dem Träger des Brandschutzes als Ausbilder bestimmt wor- den sind, erhalten für ihre Ausbildungstätigkeit auf kommunaler Ebene (Truppmannausbildung, Einheitsausbildungen, Ganztagesausbildun- gen oder ähnliches) eine Aufwandsentschädigung. Ein Ausgleich für die Mühen erfolgt bei den vom Träger des Brandschutzes festgelegten Ausbildungen, welche eine Ausbildungszeit von mindestens dreiUnter- richtsstunden überschreiten.

Die Zeiten zur Vorbereitung der Ausbildungseinheit, die Anzahl der Ausbilder oder eine eventuelle Prüfungsdauer mit dazugehöriger Aus- wertung werden ebenfalls durch den Träger des Brandschutzes für den Einzelfall festgesetzt. Die Pauschale pro Unterrichtsstunde beträgt für den Ausbilder 15,00 Euro. Die festgelegten Vorbereitungsstunden und Auswertung der Prüfung werden dem Ausbilder mit je 10,00 Euro pro Stunde entschädigt. Die Aufwandsentschädigung wird durch die Stadt Bad Liebenwerda nicht gezahlt, wenn die Kosten durch andere Behör- den, Träger oder Dritte geleistet werden.

(6) Helfer der Ausbildung

Für bestimmte Ausbildungseinheiten auf kommunaler Ebene kann es erforderlich sein, dass sich der zuständige Ausbilder eines oder mehre- ren Helfern bedienen muss.

Die Anzahl der notwendigen Helfer ist für die jeweilige Ausbildungsein- heit und für den Einzelfall durch die Stadtwehrführung im Benehmen mit dem Träger des Brandschutzes festzulegen.

Der Stundensatz für einen Helfer beträgt 8,00 Euro pro Unterrichts- stunde. Die Vorbereitungszeit sowie die Auswertung der Prüfung wer- den nicht berücksichtigt.

(7) Atemschutzgeräteträger

Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen, welche als Atem- schutzgeräteträger eingesetzt sind, erhalten einen jährlichen Pau- schalbetrag in Höhe von 50,00 Euro, wenn alle notwendigen Voraus- setzungen gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 7 über das laufende Jahr hinweg erfüllt worden sind und dem Träger des Brandschutzes nach- gewiesen wurden.

§ 7

Zahlungsbestimmungen

(1) Die Zahlungen der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger gemäß § 2 dieser Satzung erfolgen halbjährlich.

Dies geschieht rückwirkend zum 01.07 und zum 10.12. des laufenden Haushaltsjahres. Beachtung finden die beschriebenen Vorgaben und Voraussetzungen, welche mit der Funktion verbunden sind.

(2) Die Zahlungen gemäß § 3 dieser Satzung erfolgen halbjährlich. Dies geschieht rückwirkend zum 01.07 und zum 10.12. des laufenden Haus- haltsjahres.

(5) Für die Verpflegung weiterer Veranstaltungen mit feuerwehrspe- zifischem Hintergrund der jeweiligen Ortsfeuerwehren wie z.B. Tag der Offenen Tür, Kameradschaftspflege, Besuch der Partnerfeuerwehr, sind die Haushaltmittel durch die Verantwortlichen beim Träger des Brandschutzes fristgerecht (für das darauffolgende Haushaltsjahr) an- zumelden und für das entsprechende Haushaltsjahr einzuplanen.

(6) Für den jährlichen stattfinden Feuerwehrwettkampf im Löschan- griff (Stadtmeisterschaft) erhält jeder Teilnehmer, Betreuer und Mit- wirkender der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda einen Pau- schalbetrag von 8,00 Euro in bar. Die Auszahlung entfällt, wenn die Versorgung zentral durch den Veranstalter organisiert wird. In diesem Fall ist jedem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Verpflegung in einem Wert von 8,00 Euro und in Form von Naturalien zu sichern.

§ 5 Zuwendungen

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für folgende besondere Anlässe Zuwendungen:

Ehejubiläen 50,00 € (Hochzeit, Silber-

hochzeit, Goldene Hochzeit)

Geburtstage 30. 30,00 €

40. 40,00 €

50. 50,00 €

60. 60,00 €

65. 100,00 € (gleichzeitig Verab-

schiedung aus dem aktiven Dienst)

70. 20,00 €

80. 20,00 €

90. 20,00 €

100. 20,00 €

(2) Anlässlich der Verleihung der Medaille für „Treue Dienste in der Feuerwehr“ erhalten die Kameraden eine Zuwendung als Sachwert in folgenden Höhen:

Jahre 10. 10,00 €

20. 20,00 €

30. 30,00 €

40. 40,00 €

50. 50,00 €

60. 60,00 €

(3) Für eine Beförderung nach der Verordnung über Aufnahme, Her- anziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuer- wehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) erhalten die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine Zuwendung als Sachwert in Höhe von 5,00 €.

(4) Für die Aufnahme in die Alters- und Ehrenabteilung in Folge von gesundheitlichen Gründen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Zuwendung als Sachwert in Höhe von 20,00 €.

(5) Für jeden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Bad Lieben- werda ist im Falle des Ablebens ein Gebinde im Wert von 50,00 € vor- gesehen.

§ 6

Aufwandsentschädigungen und Beihilfen für die Ausbildung

(a) Wie im Grundsatz dieser Satzung angegeben wird die Tätigkeit der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda unentgeltlich geleistet. Jedoch wird die Ausbildung als fundamentaler Bestandteil des Feuerwehrdienstes angesehen. Daher werden bestimmte Ausbildungseinheiten und besondere besuchte Lehrgänge, aber auch die Tätigkeit als Ausbilder der Feuerwehr oder die Funktion als Atemschutzgeräteträger besonders berücksichtigt. Die Stadt Bad Liebenwerda gewährt daher den Absolventen bzw. Ausbil- dern und Helfern folgende Leistungen:

(1) Lehrgänge und Ausbildungseinheiten auf kommunaler Ebene wer- den mit finanziellen Leistungen in Form eines Pauschalbetrages abge- golten. Dies gilt insbesondere für die Grundausbildung. Nach erfolg- reichem Abschluss der Truppmannausbildung (Teil Eins und Teil Zwei) erhalten die Teilnehmer einen Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 €.

(5)

Für eine Auszahlung sind das Vorliegen des vollständigen Einsatzbe- richtes, die Freigabe des Einsatzleiters und eine Prüfung durch den Trä- ger des Brandschutzes notwendig.

(3) Die Zahlungen nach § 4 Absatz 1 bis Absatz 5 erfolgen am Tag des zutretenden Ereignisses in Form von Naturalien.

(4) Die Zahlungen und Abrechnungen nach § 4 dieser Satzung sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tag des Ereignisses, der Ausbildungseinheit, oder der nach § 4 genannten Sachverhalte mög- lich.

(5) Die möglichen Aufwendungen und Auslagen des Einsatzleiters oder eines zuständigen Funktionsträgers, welcher für die Versorgung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen entstanden sind, werden auf Antrag gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Satzung erstattet.

(6) Die Auszahlung für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Stadt Bad Liebenwerda zur Versorgung bei der Stadtmeisterschaft er- folgt am Wettkampftag gemäß § 4 Absatz 6 in bar. Für die Auszahlung ist ein durch den Träger des Brandschutzes bestimmter Beauftragter zuständig. Die Auszahlung in bar entfällt, wenn am Veranstaltungsort eine zentrale Versorgung sichergestellt wird. In diesem Falle erfolgt die Zahlung in Form von Naturalien gemäß § 4 Absatz 6.

(7) Die Zahlungen und Abrechnungen für Zuwendungen nach § 5 die- ser Satzung sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tag des Ereignisses oder der benannten Sachverhalte aus dem § 5 mög- lich. Weiterhin sind die Zahlungen nur beim Vorhandensein der vor- geschriebenen und gültigen Formulare und auf Antrag vorzunehmen.

(8) Die Zahlungen und Abrechnungen für Beihilfen für die Ausbildung nach § 6 dieser Satzung sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tag des Ereignisses oder des erforderlichen Sachverhaltes aus dem § 6 möglich. Die Erfordernisse sind durch Vorlage von Do- kumenten, Urkunden, Zertifikaten, Teilnahmebescheinigungen und ähnlichem zu bestätigen. Weiterhin sind die Zahlungen nur beim Vor- handensein der vorgeschriebenen und gültigen Dokumente oder dem bestätigten Eintrag im Verwaltungsprogramm oder auf Antrag vorzu- nehmen.

(9) Der § 27 des Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzge- setz – (BbgBKG) bleibt von dieser Satzung unberührt.

(10) Grundsätzlich entfallen alle Zahlungen, wenn diese bereits durch andere Behörden, Träger oder durch Dritte erfolgt sind oder erfolgen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.10.2018 in Kraft.

Die Satzung mit der Beschlussnummer 04/65/07 vom 28.11.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Bad Liebenwerda, 19.09.2018 Thomas Richter

Bürgermeister

Nachtragshaushaltssatzung

(6)

Information zur Einsehbarkeit der Nachtragshaushaltssatzung

Die Nachtragsaushaltssatzung 2018 mit Anlagen für die Stadt Bad Lie- benwerda kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Finanzen Zimmer 1, Markt 18 in 04924 Bad Liebenwerda eingesehen werden.

Öffentliche Bekanntmachung zur Europawahl, zur Wahl des Kreistages,

der Stadtverordnetenversammlung und der Wahl der Ortsbeiräte

am 26. Mai 2019 in der Stadt Bad Liebenwerda

- Benennung von Mitgliedern für den Wahlausschuss -

- Benennung von Mitgliedern für die Wahlvorstände -

Gemäß §§ 3 und 5 der Kommunalwahlverordnung des Landes Bran- denburg werden hiermit alle im Wahlgebiet der Stadt Bad Liebenwer- da und Ortsteile vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aufgefordert, wahlberechtigte Personen des Wahlge- bietes als Beisitzer für den Wahlausschuss zu benennen.

Da auch für die Bildung der Wahlvorstände in den einzelnen Wahl- bezirken die Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen berücksichtigt wer- den sollen, gilt die Aufforderung gleichzeitig für die Benennung von Mitgliedern für die Wahlvorstände. Informationen über Anzahl und Grenzen der Wahlbezirke erhalten Sie auf Anfrage bei der Wahlleite- rin bzw. der stellvertretenden Wahlleiterin. Ich weise darauf hin, dass die Wahlvorstände gleichzeitig für die Wahlen zur Europawahl, zum Kreistag und der Ortsbeiräte zuständig sind, die am gleichen Tage statt- finden. Es ist damit zu rechnen, dass die Auszählung der Stimmen bis in die späten Abendstunden hinein andauert. Deshalb sollten die zu

vorgeschlagenen Personen in der Lage sein, diese physische und psy- chische Belastung zu bewältigen.

Ich mache darauf aufmerksam, dass nach § 92 (4)(5) des Brandenbur- gischen Kommunalwahlgesetzes Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht zu Mitgliedern des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bestellt werden dürfen. Die Vorschläge für die Benennung der Mitglieder für den Wahl- ausschuss und Wahlvorstände soll bis zum 28. Februar 2019 erfolgen.

Richten Sie Ihre Meldungen bitte an

Wahlleiterin oder stellvertretende Wahlleiterin Frau Ziehlke (Zimmer 8) Frau Obenaus (Zimmer 13)

Markt 1 Markt 1

04924 Bad Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Fon: 035341 155120 Fon: 035341 155113 Fax: 035341 155420 Fax: 035341 155420 E-Mail: baerbel.ziehlke@

badliebenwerda.de

E-Mail: petra.obenaus@

badliebenwerda.de

Über diese öffentliche Bekanntmachung hinaus hat jeder wahlberech- tigte Bürger der im Wahlgebiet wohnt die Möglichkeit, sich für eine Tätigkeit im Wahlausschuss oder in einem Walvorstand bei oben ge- nannten Ansprechpartnern zu melden.

Bärbel Ziehlke Wahlleiterin

Einladung zur

Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Thalberg

am Freitag, d. 18.01.2019, um 18:00 Uhr,

im Versammlungsraum der Feuerwehr in Thalberg, Hauptstr. 26 (Kita- Gebäude), herzlich ein.

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Bericht des Vorstehers zum Berichtszeitraum und Entlastung des Vorstandes (durch Handzeichen)

3. Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Kassenführers (durch Handzeichen)

4. Erläuterung und Beschlussfassung des Haushaltplanes 2019/20 5. Beratung und Beschlussfassung zur Verwendung der Pachtein-

nahmen 6. Schlusswort

Vorstand Jagdgenossenschaft

Bekanntmachung

der Stadt Bad Liebenwerda über die 1. Änderung des Bebauungsplans

Nr. IX „Feldstraße“

Stadt Bad Liebenwerda - vereinfachtes Verfahren

gemäß § 13 BauGB -

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 20.06.2018; Beschluss Nr. 06/032/18 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. IX „Feldstraße“ Bad Liebenwerda in der Fassung Mai 2018 als Satzung beschlossen. Sie tritt mit dieser Be- kanntmachung in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. IX „Feld- straße“ Bad Liebenwerda, in der Fassung Mai 2018, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und Begründung wird vom Tage des Inkrafttretens der Satzung an, während folgender Dienstzeiten Montag, Mittwoch, Donnerstag 7.00 – 12.00 und 13.00 – 15.30 Uhr Dienstag 7.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag 7.00 – 13.00 Uhr

(7)

in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda, Markt 1 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Hinweis gemäß § 44 BauGB

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Ent- schädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich- tigen beantragt.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermö- gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeige- führt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird bei Inkrafttreten der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vor- schriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Hierbei gilt für die

Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215 Abs. 1 BauGB.

Unbeachtlich werden:

1. eine Verletzung nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahren- und Formvor- schriften

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verlet- zung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvor- ganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sat- zung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Bad Liebenwerda, den 26.10.2018 Hauptverwaltungsbeamter

Thomas Richter

Übersicht Plangebiet:

Quelle: Geo-Daten-Portal der Stadt Bad Liebenwerda https://www.badliebenwerda.de/

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. IX „Feldstraße“ Bad Liebenwerda wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bad Liebenwerda, den 26.10.2018 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

(8)

Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

- Herausgeber:

Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda

- Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Telefon: (03535) 489-0 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg

Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt.

Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

IMPRESSUM

Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Bad Liebenwerda findet am 07.11.2018 um 17:00 Uhr im Rathaus der Stadt Bad Liebenwerda statt.

Folgende Tagesordnung ist geplant:

öffentlicher Teil

01 Eröffnung und Begrüßung

02 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nieder- schrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.09.2018 -öffentlicher Teil-

03 Beschluss zum Bebauungsplan „Einzelhandelssteuerung“ Stadt Bad Liebenwerda (BE: Herr Lange )

04 Beschluss zum Bebauungsplan 3. Änderung „Gewerbegebiet Lau- sitz“ OT Lausitz (BE: Herr Lange )

05 Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet „Rettungswache“ OT Maasdorf (BE: Herr Lange)

06 Beschluss zum Verkehrskonzept 2018 (BE: Herr Lange) 07 Beschluss Gestaltungssatzung „Historischer Stadtkern“

(BE: Frau Jahre)

08 Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Erhöhung der Stellen für die Schulsozialarbeit am GSZ Robert Reiss (BE: Frau Ziehlke)

09 Beschluss zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda- über die Umlage der Verbandslasten des Gewässerunterhaltungs- verbandes „Kremitz-Neugraben“ und des Gewässerverbandes

„Kleine Elster-Pulsnitz“

10 Änderung Gebühren Winterdienst (BE: Herr Engelmann) 11 Bekanntgaben der Verwaltung

12 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sowie der Ortsvorsteher

nichtöffentlicher Teil

01 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nieder- schrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.09.2018 -nichtöffentlicher Teil-

02 Bekanntgaben der Verwaltung

03 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses

Die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda findet am 28.11.2018 um 17:00 Uhr im Rathaus der Stadt Bad Liebenwerda statt.

Folgende Tagesordnung ist geplant:

öffentlicher Teil

01 Eröffnung und Begrüßung 02 Einwohnerfragestunde

03 Halbjahresbericht des Stadtwehrführers (BE: Herr Neumann) 04 Berichterstattung zur Kurstadtregion Elbe-Elster (BE: Frau Kirst) 05 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nie-

derschrift der 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2018 -öffentlicher Teil-

06 Beschluss zum Bebauungsplan „Einzelhandelssteuerung“ Stadt Bad Liebenwerda (BE: Herr Lange)

07 Beschluss zum Bebauungsplan 3. Änderung „Gewerbegebiet Lau- sitz“ OT Lausitz (BE: Herr Lange)

08 Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet „Rettungswache“ OT Maasdorf (BE: Herr Lange)

09 Beschluss zum Verkehrskonzept 2018 (BE: Herr Lange)

10 Berufung des/r Wahlleiters/in und stellvertretenden Wahlleiters/

in zur Kommunalwahl am 26. Mai 2019 (BE: Frau Ziehlke) 11 Festlegung der Wahlkreise für die Kommunalwahl am 26. Mai

2019 (BE: Frau Ziehlke)

12 Beschluss Gestaltungssatzung „Historischer Stadtkern“

(BE: Frau Kirst)

13 Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Erhöhung der Stellen für die Schulsozialarbeit am GSZ Robert Reiss (BE: Frau Ziehlke)

14 Beschluss zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Umlage der Verbandslasten des Gewässerunterhaltungs- verbandes „Kremitz-Neugraben“ und des Gewässerverbandes

„Kleine Elster-Pulsnitz“

15 Änderung Gebühren Winterdienst (BE: Herr Engelmann) 16 Bekanntgaben der Verwaltung

17 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung so- wie der Ortsvorsteher

nichtöffentlicher Teil

01 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nie- derschrift der 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2018 -nichtöffentlicher Teil-

02 Entscheidung zu Einwendungen gegen die Niederschrift der nicht- öffentlichen Sitzung der SVV am 29.08.2018

03 Jahresbericht der HGB/IGB (BE: Herr Ehring) 04 Grundstücksangelegenheit (BE: Herr Engelmann) 05 Berichterstattung Bauhofkonzept (BE: Herr Engelmann) 06 Bekanntgaben der Verwaltung

07 Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

Referenzen

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