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In der außerplanmäßigen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 15.11.2017

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AMTSBLATT

für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

Freitag, den 22. Dezember 2017 · Jahrgang 25 · Nummer 12

Inhaltsverzeichnis

In der außerplanmäßigen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 15.11.2017

wurden folgende Beschlüsse gefasst

Öffentlicher Teil

06/059/17 Vergabe des Auftrages von ‘Beratungs- und Unterstüt- zungsleistungen zur Einrichtung einer IT-Stelle Kur- stadtregion Elbe-Elster

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Auftragsvergabe zu

„Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Einrichtung einer IT- Stelle Kurstadtregion Elbe-Elster“ mit einer geprüften Angebotssum- me i.H.v. 127.000 Euro an den Bieter 4.

06/058/17 Beschluss zum Einbau einer Lüftungsanlage im Grund- schulzentrum

Im Grundschulzentrum soll eine Lüftungsanlage eingebaut werden.

06/060/17 Beschluss zum Bebauungsplan Grundschulzentrum Robert Reiss Bad Liebenwerda

1. Der Entwurf des Bebauungsplans „Grundschulzentrum Robert Reiss“ Bad Liebenwerda, in der vorliegenden Fassung Oktober 2017, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festset- zungen und Begründung wird gebilligt und zur öffentlichen Ausla- ge bestimmt.

2. Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan „Grundschulzent- rum Robert Reiss“ Bad Liebenwerda wird im beschleunigten Ver- fahren gemäß §13a Abs.4 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 Bau GB fortgeführt.

3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, diesen Entwurf nach § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auf die Dauer 1 Monats auszule- gen und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Amtliche Bekanntmachungen

Beschlüsse der SVV vom 15.11.2017 Seite 1

Beschlüsse der SVV vom 06.12.2017 Seite 1

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde Seite 2

Veröffentlichung der Stadt Bad Liebenwerda zur Anpassung der Bauhofgebührensatzung Seite 2

Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda Seite 3

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda Seite 7

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs über den Bebauungsplan Sondergebiet „Rettungswache“

Bad Liebenwerda, Ortsteil Maasdorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Seite 8

Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen

Beratungstermine I. Quartal 2018 (Süd) Seite 10

Amtliche Bekanntmachungen

Nichtöffentlicher Teil

06/061/17 Grundstücksangelegenheit 06/062/17 Grundstücksangelegenheit

In der Sitzung der

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda am 06.12.2017

wurden folgende Beschlüsse gefasst

Öffentlicher Teil

06/063/17 Vergabe von Reinigungsleistungen

Die Vergabe der Reinigungsleistungen erfolgt an den Bieter 2.

06/064/17 Hasiko-Maßnahme Nr. 44 - Sportstättenkonzept Die Verwaltung wird beauftragt eine Sportstätten-Analyse in folgender Art zu erarbeiten:

1.) Betrachtung der vorhandenen Sportstätten unter aktiver Einbe- ziehung der Vereine (Befragung) zur Erfassung des bedarfsgerechten Bestandes.

2.) Entwicklung eines Konzeptes unter Einbeziehung der Ergebnisse aus (1.) mit dem Ziel eine optimale Nutzung der Sportstätten innerhalb der Kurstadtregion zu sichern.

06/065/17 Stellenplanerweiterung

Ab dem Jahr 2018 soll eine hauptamtliche Stelle als Gerätewart in Voll- zeit geschaffen werden.

Die Stelle ist in den Stellenplan 2018 aufzunehmen.

Die Stelle soll sofort nach Beschlussfassung ausgeschrieben und schnellstmöglich besetzt werden.

06/066/17 Grundsatzbeschluss zum Umbau Bahnübergang (BÜ) km 135,005 ‘Berliner Straße Bad Liebenwerda’, Stre- cke 6207 Horka - Roßlau; Neubau Schrankenanlage

(2)

Die geplante Vorgehensweise der Verwaltung wird bestätigt. Der Bür- germeister wird beauftragt, das Projekt „Neubau Schrankenanlage am Bahnübergang Berliner Straße“ mit den entsprechenden Gehwegan- bindungen sowie der Erweiterung eines Gehwegabschnittes für die Planung und die Umsetzung der Baumaßnahme vorzubereiten. Die entsprechenden Kosten für die Stadt sind nach vorheriger Beratung im Bauausschuss in die jeweiligen Haushaltspläne einzustellen.

06/067/17 Grundsatzbeschluss zum Umbau Bahnübergang (BÜ) km 133,995 ‘Dresdener Straße Bad Liebenwerda’, Strecke 6207 Horka - Roßlau; Errichtung von Gehwe- gen

Die geplante Vorgehensweise der Verwaltung wird bestätigt. Der Bür- germeister wird beauftragt, das Projekt „Errichtung von Gehwegen über den Bahnübergang Dresdener Straße“ für die Planung und die Umsetzung der Baumaßnahme vorzubereiten. Die entsprechenden Kosten für die Stadt sind nach vorheriger Beratung im Bauausschuss in die jeweiligen Haushaltspläne einzustellen.

06/068/17 Ortsteilkonzept Zeischa

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Ortsteilentwick- lungskonzept Zeischa 2017.

Die Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes mit einem Aufwand von ca. 4.500 Euro ist im Haushalt 2018 zu berücksichtigen.

06/069/17 Anpassung Bauhofgebühren für Jahr das 2018 Der Anpassung der Gebühren für den Bauhof auf 44,45 €/Std. wird zugestimmt.

Die Änderung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

06/070/17 Friedhofsatzung und Friedhofgebührensatzung 2017 1. Die geänderte Friedhofsatzung der Stadt Bad Liebenwerda, die ab dem 01.01.2018 in Kraft treten soll, wird beschlossen.

2. Die geänderte Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Bad Liebenwerda, die ab dem 01.01.2018 in Kraft treten soll, wird be- schlossen

06/071/17 Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet ‘Ret- tungswache’ Bad Liebenwerda; OT Maasdorf

1. Der Entwurf zum Bebauungsplan Sondergebiet „Rettungswache“

Bad Liebenwerda; Ortsteil Maasdorf, Flur 2, Flurstück Teil aus 1444 bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung einschließlich des Umweltberichts wird in der vorliegenden Fassung (Stand Okto- ber 2017) beschlossen.

2. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich für die Dauer eines Monats aus- zulegen und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Be- lange von der Auslegung zu informieren.

06/072/17 Beschluss zum Bebauungsplan ‘Wohnbebauung Am Berg’ Bad Liebenwerda, Ortsteil Bad Liebenwerda, Flur 24, Flurstück 424

Beschluss über Bedenken und Anregungen:

1. Die während der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Be- hörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zum Entwurf des Bebauungsplans „Wohnbebauung Am Berg“ Bad Lie- benwerda, Ortsteil Bad Liebenwerda, Flur 24, Flurstück 424 vorge- brachten Bedenken und Anregungen hat die Stadtverordnetenver- sammlung mit folgenden Ergebnis geprüft:

(siehe Abwägungsprotokoll)

2. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die Behörden und Träger Öffentlicher Belange, die bedenken oder Anregungen vor- gebracht haben, vom Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu set- zen.

Satzungsbeschluss

3. Auf Grund des § 10 BauGB beschließt die Stadtverordnetenver- sammlung den Bebauungsplan „Wohnbebauung Am Berg“ Bad Liebenwerda, Ortsteil Bad Liebenwerda, Flur 24, Flurstück 424 in der Fassung Oktober 2017 als Satzung.

4. Die Begründung wird gebilligt.

5. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die Genehmigung zum Bebauungsplan „Wohnbebauung Am Berg“ Bad Liebenwerda, Ortsteil Bad Liebenwerda, Flur 24, Flurstück 424 zu beantragen.

Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen, ebenso wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienstzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

06/073/17 Beschluss zur Vergabe ‘Umgestaltung Lessingstraße - westlicher Abschnitt in Bad Liebenwerda’ Straßen- bau & Regenwasser, Schmutzwasserkanal West & Ost, Trinkwasserleitung West

Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, der Auftrag für den Ausbau der Lessingstraße westlicher Abschnitt – Los 1 in Bad Lieben- werda wird dem Bieter 3 erteilt. Den Auftrag an den Bieter 3 der Lose 2 und 3 für den Gesamtauftrag erteilt der Wasser- und Abwasserver- band Elsterwerda.

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde

Niederlegung eines Mandats im Ortsbeirat Theisa

Herr Karl Schurig – Traditionsverein Theisa e. V. - hat mit Schreiben vom 12.11.2017 die Niederlegung seines Mandates im Ortsbeirat Theisa zum 31.12.2017 erklärt.

Damit scheidet Herr Schurig zum 31.12.2017 aus dem Ortsbeirat Theisa aus.

Gemäß § 60 (3) des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (Bbg KwahlG) geht der Sitz auf die im Wahlergebnis der Kommunalwahl 2014 festgestellte Ersatzperson über.

Als Ersatzperson wurde Frau Marleen Heinze festgestellt.

Sie wurde über den Sachverhalt informiert und hat mit Schreiben vom 16.11.2017 erklärt, dass sie das Mandat nicht annimmt.

Weitere Ersatzpersonen aus dem Wahlvorschlag des Traditionsvereins Theisa e.V. sind nicht vorhanden.

Damit bleibt das Mandat im Ortsbeirat bis zur nächsten Kommunal- wahl unbesetzt.

Bad Liebenwerda, den 08.12.2017 Im Auftrag

Bärbel Ziehlke

Veröffentlichung der

Stadt Bad Liebenwerda zur Anpassung der Bauhofgebührensatzung

Gemäß § 4 (1b) der Bauhofgebührensatzung vom 28.10.2016 erfolgt die Errechnung des Gebührensatzes pro Leistungsstunde jährlich nach Abschluss der Jahresrechnung.

Anpassung der Gebührenordnung für die allgemeine Nutzung von Leistungen, Sachen und Gegenstände des Bauhofes der Stadt Bad Lie- benwerda (Benutzungsgebührenordnung) – Anlage zur Bauhofgebüh- rensatzung:

Der Stundenverrechnungssatz je geleisteter Arbeitsstunde beträgt 44,45 EUR.

Der Verrechnungssatz ist gütig ab 01.01.2018.

Bad Liebenwerda, 07.12.2017 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

(3)

Friedhofssatzung der Stadt Bad Liebenwerda

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S.

286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) i. V. m. § 34 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI.I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI.I/12, [Nr. 16] beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ih- rer Sitzung am 06.12.2017 nachstehende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Lie- benwerda gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

Bad Liebenwerda – Stadtfriedhof Bad Liebenwerda – Bergfriedhof Dobra

Kröbeln Lausitz Maasdorf Neuburxdorf Prieschka Thalberg Theisa Zeischa Zobersdorf

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind Einrichtungen der Stadt Bad Liebenwerda. Sie die- nen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Liebenwerda waren oder ein Recht auf Beisetzung in ei- ner bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Bad Liebenwerda zugelassen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet.

(2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus beson- derem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.

§ 4

Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung ent- spricht. Wer Anordnungen der dazu bevollmächtigten Personen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,

c) Äußerungen oder Handlungen vorzunehmen, mit denen Glau- bensbekenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet und verunglimpft werden können,

d) Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,

e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbli- che Dienste anzubieten,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbei- ten auszuführen,

g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu foto- grafieren,

h) ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druck- schriften zu verteilen,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzu- lagern,

j) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreini- gen oder zu schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

k) zu lärmen, zu spielen und in sonstiger Weise die Totenruhe zu stö- ren (insbesondere Musikdarbietungen und die Benutzung von Ton- trägern)

l) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.

Die Stadt Bad Liebenwerda kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen verein- bar sind.

(4) Totengedenkfeiern und sonstige Feiern außerhalb einer Bestat- tungsfeier sind 2 Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbe- treibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Bad Liebenwerda, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) In fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) Selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bedienste- ten einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienste- tenausweise sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Fried- hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediens- teten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verur- sachen.

(6) Unbeschadet § 4 Abs. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Fried- höfen nur während der von der Stadt Bad Liebenwerda festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerb- liche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen ge- lagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpa- ckungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vor- schriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Bad Liebenwerda die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftli- chen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitglieds- staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Be- diensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienste-

(4)

tenausweise sind den dazu bevollmächtigten Personen auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 – 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Ver- waltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwal- tungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erwor- benen Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Bestattung festzulegen.

(2) Die Stadt Bad Liebenwerda setzt Ort und Zeit der Bestattung, im Einvernehmen mit den Antragstellern, fest. Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdbestattungsgemeinschafts-/ Urnengemein- schaftsanlage anonym beigesetzt.

§ 7

Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person

2. die Kinder 3. die Eltern 4. die Geschwister 5. die Enkelkinder 6. die Großeltern

7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensge- meinschaft.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehr- heit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zu- ständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflich- tigen für die Bestattung zu sorgen.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Bad Liebenwerda, bzw. von deren Beauftragten nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau – Be- rufsgenossenschaft (VSG 4.7- Friedhöfe und Krematorien §§ 6 und 7) ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Ober- kante der Urne mindestens 0,5 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander von mindes- tens 0,5 m starken Erdwänden getrennt sein.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf den Friedhöfen min- destens 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeiten für Urnen beträgt auf den Friedhöfen mindestens 20 Jahre.

(3) Die Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.

(4) Über Verlängerungen entscheidet die Stadt Bad Liebenwerda im Einzelfall auf schriftlichen Antrag.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweili- ge Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Bad Liebenwerda oder von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Bad Liebenwerda bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung haben die An- tragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grab- stätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

Erdgemeinschafts- und Urnengemeinschaftsgrabstätten Urnengemeinschaftsanlagen anonym

Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym Urnenwahlgrabstellen

Wahlgräber mit Erdbestattungen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahl-grabstätten oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Urnengemeinschaftsanlagen anonym

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält.

§ 13

Urnengemeinschaftsanlagen halbanonym

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Nutzungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr er- hoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält. Hier kann der Name, das Geburts- und Sterbejahr auf einer von der Stadt Bad Liebenwerda zur Verfügung gestellten Stele ange- bracht werden.

§ 14

Erdgemeinschafts- und Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Erdgemeinschafts- und Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Be- gräbnisstätten die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Nut- zungsrecht. Für die Pflege ist die Stadt Bad Liebenwerda zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren, sowie die Pflegegebühren für 20 Jahre enthält. Ein Wieder- bzw. Nacherwerb ist nicht möglich.

(2) Das Aufstellen von Grabmalen wird gestattet, jedoch keine weitere Bepflanzung.

(3) Die Grabmale müssen der Größe einer Einzelwahlgrabstätte oder ei- ner Urnenwahlgrabstätte § 23, Abs. 2 und 3 (ohne Sockel) entsprechen.

(5)

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen in Verbindung mit einem Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jah- ren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf Antrag wird ein verlängertes Nutzungsrecht bewil- ligt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, beträgt 2. Ist die Aschestätte größer als im § 16, Abs. 2 festgelegt, so können darüber hinaus auf Antrag je 0,5 m2 eine weitere Urne beigesetzt werden.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen in Verbindung mit einem Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. Auf Antrag wird auch ein ver- längertes Nutzungsrecht bewilligt.

(2) Auf einer Wahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten mit bestimmten Gestaltungsvorschriften wer- den die Maße für Grabeinfassung und Grabmal gesondert vorgeschrie- ben.

§ 17 Nutzungsrechte

(1) Die Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden wie folgt für Inha- ber verliehen:

a) für Urnenwahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber beantragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlänge- rung um die gleiche Frist nach jeder weiteren Urnenbestattung b) für Wahlgrabstätten auf 20 Jahre oder auf ein vom Inhaber bean-

tragtes verlängertes Nutzungsrecht ggf. zuzüglich Verlängerung um die gleiche Frist nach jeder weiteren Bestattung

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstät- te gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wieder erworben werden. Wird das Nutzungs- recht nicht verlängert oder wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Ver- längerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Anschrif- tenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(4) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte.

(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungs- zeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vererblich. Der Erbe hat der Stadt Bad Liebenwerda den Übergang des Nutzungsrech- tes anzuzeigen und die Urkunde über das Wahlgrab vorzulegen.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs- satzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwal- tung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung desAntrages auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfol- gen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht das Nutzungs- recht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbe- nen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspart- ner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vor- handen sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

i) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensge- meinschaft

Voraussetzung hierfür ist deren Zustimmung.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, zur Anlage und zur Nutzung, sowie zur Pflege der Grabstätte.

(9) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn 6 Monate nach ausdrücklicher Aufforderung die Grabstätte nicht entsprechend den Bestimmungen hergerichtet und unterhalten wird.

Die Kosten für die Beräumung der Grabstätte, sowie die Kosten für das Sauberhalten bis zum Ablauf der Ruhezeit werden dem Nutzungsbe- rechtigten in Rechnung gestellt.

(10)Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich der Stadt Bad Liebenwerda mitzuteilen. Ein Anspruch auf Rückerstat- tung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Größe der Grabstätten

(1) Die Abmessungen der Grabstellen werden entsprechend den örtli- chen Gegebenheiten von der Stadt Bad Liebenwerda festgelegt.

(2) Das Maß für Urnenwahlgrabstellen beträgt maximal 1,00 m x 1,00 m.

(3) Das Mindestmaß für Erdgrabstellen beträgt 1,20 m x 2,60 m je Sarg (einschließlich Wegeanteil).

(4) Eine Neuanlage von massiven Grüften zum Zwecke von Bestattun- gen ist nicht gestattet.

§ 19

Gestaltungsgrundsätze

(1) Urnenstellen sind spätestens 1 Monat nach Bestattung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbestattungen vorgenommen wurden, bis spätestens 6 Monate danach würdig herzurichten. Der Nutzungs- berechtigte hat nach der Aufstellung des Grabmals unverzüglich die Wiederherrichtung der Grabstätte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(2) Auf den individuellen Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, Koniferen und Sträuchern auf den Grabstätten ist genehmigungspflich- tig und dürfen nicht höher als das Grabmal wachsen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Bäume, Koniferen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht in- nerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(3) Heckenpflanzen als Grabeinfassung sind zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße einer Grabstätte überschreiten. Die zulässige Höhe einer Hecke beträgt 40 cm. An der Stirnseite kann sie die Höhe des Grabmals erreichen, jedoch nicht überschreiten. Hecken sind im Inte- resse einer gepflegten Gesamtanlage jährlich zu schneiden. In jedem abgeschlossenem Gräberfeld sind einheitliche Heckenpflanzen zu ver- wenden.

(4) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

a) das Ausgestalten mittels Kies und Splitt aus Naturstein (auch Mar- morsplitt) o.ä. außerhalb der Einfassung ist nicht gestattet b) die Einfassung durch Kantensteine oder Borde darf nur nach den

für das Gräberfeld festgelegten Bestimmungen erfolgen

c) Einfassungen der Grabbeete und Grabhügel aus Holz und Eisen, gereihten Einzelsteinen, Kunstoffen oder Flaschen sind nicht zuläs- sig.

d) verwelkte Blumen oder anderer Abraum sind zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren.

(5) Auf den Gemeinschaftsanlagen dürfen nur an den vorgesehenen Stellen Blumen, und Gestecke abgelegt werden.

(6) Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt Bad Liebenwerda ermächtigt, korrigierende Veränderungen an den Grabstätten zu Lasten des Nut- zungsberechtigten vorzunehmen.

(6)

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda gestattet.

Sie soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung eingeholt wer- den.

(2) Den Anträgen sind Zeichnungen im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Or- namente und der Symbole beizufügen.

(3) Die Stadt Bad Liebenwerda kann auf die Vorlage von Zeichnungen verzichten, wenn die Gestaltung der Grabstätte und die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften aus dem Antragschreiben eindeutig hervorge- hen.

(4) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten unter Angabe einer Frist durch die Stadt Bad Liebenwerda zu dessen Lasten entfernt.

§ 21

Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung und Beseitigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den „Richtlinien für das Fundamentieren und Ver- setzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Stein- bildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre- chend.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli- cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer fest- zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungs- berechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflich- tet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderenAufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten angebracht wird.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an einer Grab- stätte hat der Nutzungsberechtigte für die oberirdische Beräumung mit Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda innerhalb von 3 Monaten zu sorgen. Die Beräumung einer Grabstätte ist der Stadt Bad Lieben- werda mitzuteilen. Sind Grabmale innerhalb der Frist nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht entfernt, fallen sie entschädi- gungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bad Liebenwerda.

(5) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden durch die Fried- hofsverwaltung registriert. Sie dürfen nicht entfernt werden.

§ 22

Material der Grabmale

(1) Für die Herstellung der Grabmale ist wetterbeständiges Material zu verwenden. Grabmale aus Naturstein, Metall oder Holz sind gestattet.

Bei der Materialwahl ist auf die Farbharmonie mit den benachbarten Grabmalen zu achten.

(2) Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet.

§ 23

Formen und Abmessungen der Grabmale

(1) Die Grabmale auf den Friedhöfen sollen klare und zeitlose Formen aufweisen. Das Entscheidende in der harmonischen Wirkung der Grab- male ist die Höhe. Sie darf innerhalb eines Grabfeldes ein gemeinsa- mes Höchstmaß nicht überschreiten.

(2) Maße für Urnen- und Kindergräber Gesamthöhe: 0,60 m x 0,80 m davon Sockelhöhe: 0,20 m Breite: 0,35 m – 0,50 m (3) Maße für Erdgrabstellen

Gesamthöhe: 0,80 m – 1,00 m davon Sockelhöhe: 0,20 m

Breite: 0,65 m – 0,75 m bei Einzelgrabstellen 0,80 m – 1,00 m bei Doppelstellen

1,00 m – 1,20 m bei Drei- und Mehrfachstellen (4) Maße für Stelen

Gesamthöhe: 1,00 m – 1,30 m Mindeststärke: 0,14 m Gesamthöhe: 1,00 m – 1,50 m Mindeststärke: 0,16 m

Die Breite der Grabmale darf die Hälfte der Grabstellenbreite nicht überschreiten.

(5) An ausgewählten Plätzen (z.B. an der Friedhofsmauer) können im Einvernehmen

mit der Stadt Bad Liebenwerda auch Grabmale mit abweichenden Ma- ßen errichtet

werden.

§ 24

Beschriftung und Gestaltung

(1) Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten.

(2) Nicht gestattet sind:

a) grellfarbige, großflächige Farbanstriche b) andersfarbige und mehrschichtige Sockel

c) Grabumzäunungen und Gitter (ausgenommen die vorhandenen künstlerisch wertvollen)

d) Grabplatten, die die gesamte Beisetzungsfläche bedecken (3) Die Gesamtfläche von Grabeinfassungen und liegenden Grabmalen darf nicht mehr als 30 % der gesamten Grabfläche betragen.

Einfassungen müssen so gesetzt werden, dass keinerlei Fundamente zum Vorschein kommen. Es ist anzustreben, dass diese der Höhe und Breite der benachbarten Grabeinfassungen angepasst sind.

§ 25 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder ge- pflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Bad Liebenwerda die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu- setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut- zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grab- stätten von der Stadt Bad Liebenwerda abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Stadt Bad Liebenwerda kann weiterhin die Grab- stätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unver- züglich in Ordnung zu bringen.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestat- tung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Bad Liebenwerda betreten werden.

(7)

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festzusetzenden Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stun- de vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schlie- ßen.

(3) Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Ver- storbener sollten in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufge- stellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Gra- be oder einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelit- ten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Bad Liebenwerda bei Inkraft- treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsfrist und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs- rechte von begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 2 Nut- zungszeiten nach § 15 begrenzt. Sie enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

§ 29 Haftung

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gem. § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) belegt werden, wer vorsätzlich

1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Fried- hofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofsperso- nals nicht befolgt,

2. entgegen § 4 Abs. 3

a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt

b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt,

c) Äußerungen oder Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbe- kenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet wird, d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen

und Rollstühle befährt,

e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbli- che Dienste anbietet,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbei- ten ausführt,

g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig foto- grafiert,

h) ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bad Liebenwerda Druck- schriften verteilt,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abla- gert,

j) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder schädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflä- chen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabein- fassungen betritt,

k) lärmt, spielt und in sonstiger Weise die Totenruhe stört l) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitbringt.

3. entgegen § 4 Abs. 4 unangemeldet Totengedenkfeiern und sonsti- ge Feiern durchführt,

4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 2, 4 und 5 ohne vorhe- rige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Ar- beiten durchgeführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

5. entgegen § 18 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda Grabmale errichtet, verändert oder entfernt, 6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht handwerklich einwandfrei

und statisch unbedenklich gründet und aufstellt,

7. Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 nicht in verkehrssicheren Zustand hält, 8. entgegen § 19 Abs. 4 nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer

Grabstätte nicht für deren oberirdische Beräumung sorgt, 9. entgegen § 19 Abs. 5 Grabmale und bauliche Anlagen, die künstle-

risch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, entfernt,

10. entgegen § 23 Grabstätten vernachlässigt.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Liebenwerda verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Die Friedhofssatzung vom 25.09.2013 tritt am 31.12.2017 außer Kraft.

Bad Liebenwerda, den 06.12.2017 Thomas Richter

Bürgermeister

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der

Stadt Bad Liebenwerda

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 09]) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgaben- gesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]) beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.12.2017 nachstehende Gebührensatzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden öffentlich rechtliche Gebühren erhoben. Die Gebühren sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu entrichten.

§ 2

Gebührenschuldner

1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung ge- nutzt wurde, verpflichtet. Wird der Auftrag von mehreren Perso- nen, oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

2. Ist der Gebührenpflichtige mittellos, so hat er eine Erklärung des Sozialamtes des zuständigen Landkreises vorzulegen, aus der her- vorgeht, dass die Gebühren übernommen werden (§ 74 des SGB XII)

(8)

§ 3 Gebührentarife

A Grabstellengebühr

Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 763,00 € Urnengemeinschaftsanlage (halbanonym) 1.113,00 €

Urnenwahlgrabstelle 636,00 €

Wahlgräber mit Erdbestattung 1-stellig 916,00 € Wahlgräber mit Erdbestattung 2-stellig 1.832,00 €

Erdgemeinschaftsgrabstätten 2.748,00 €

Urnengemeinschaftsgrabstätten 954,00 €

Bei Wählgräbern mit mehreren Grabstellen ist ein entsprechendes Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten. Für die Verlängerung der Nut- zungszeit an Wahlgräbern ist in gleicher Höhe eine Erneuerungsgebühr zu zahlen.

Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wählgrä- bern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist eine Ausgleich- gebühr zu entrichten. Diese beträgt für jedes Jahr der Überschreitung 1/20 der vollen Gebühr für alle Grabstellen des Wahlgrabes, aufgerun- det auf volle Euro.

B Gebühren für die Benutzung der Trauer- und Leichenhallen

Benutzung 102,00 €

C Gebühren für die Benutzung der Musikanlagen

1. Benutzung elektrische Musikanlage 23,00 €

D Grabbereitungsgebühren

Für das Öffnen und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

1. Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 178,00 € 2. Personen vom 6. Lebensjahr an 356,00 €

3. Urnen 89,00 €

4. Tragen 178,00 €

Wird die Grabbereitung gemäß § 8 Abs. 1 von einem durch die Stadt Beauftragten durchgeführt, so werden die Kosten zzgl. 34,00 € Verwal- tungsgebühren dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

E Genehmigungsgebühr für Grabmale und dergleichen

Die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen, Grabkreuzen und Grab- platten sowie Grabeinfassungen usw. beträgt: 10,00 €

§ 4 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Die Gebührensatzung vom 25.09.2013 tritt am 31.12.2017 außer Kraft.

Bad Liebenwerda, den 06.12.2017 Thomas Richter

Bürgermeister

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs über den Bebauungsplan Sondergebiet „Rettungswache“ Bad Liebenwerda,

Ortsteil Maasdorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 06.12.2017 den Entwurf des Bebauungsplans Sondergebiet „Rettungs- wache“ Bad Liebenwerda, Ortsteil Maasdorf, in der Fassung Oktober 2017, beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

Erfordernis, Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Bad Liebenwerda beabsichtigt auf Antrag des Landkreises Elbe-Elster als Vorhabenträger, an die nördliche Ortsbebauung in der Berliner Straße grenzend, auf der Gemarkung Maasdorf, die baurecht- lichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Rettungswache, als ei- ner Einrichtung von gemeinschaftlichem Interesse, zu schaffen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im unbeplanten Außen- bereich, s. d. sich daraus ein Planungserfordernis ableitet.

Für den vorgesehenen Standort des Vorhabens liegen derzeit keine Zu- lässigkeiten nach §§ 33, 34, 35 BauGB vor. Für die Schaffung der bau- rechtlichen Voraussetzungen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer öffentlichen Sitzung am 03.08.2016 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst.

Der Bebauungsplan wird gem. § 2 BauGB im Regelverfahren aufgestellt.

Er kann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt ist der Planbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit selbigem Beschluss vom 03.08.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, den Flächennutzungsplan in dem Bereich zu ändern. Die Änderung er- folgt im s.g. Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB.

Wesentliche Auswirkungen der Planung Wesentliche Auswirkungen der Planung sind:

- Steuerung der Flächennutzung i. S. einer geordneten städtebauli- chen Entwicklung,

- Regulierung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes und damit verbunden Sicherung allgemeiner Anforderungen an gesundes Wohnen,

- Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und Sicherung grünordnerischer Maßnahmen, die sich aus der Eingriffs-/Aus- gleichsermittlung ergeben

- Sicherung eines, dem Allgemeinwohl dienendem Vorhaben, - Investitionssicherheit für den Vorhabenträger.

Der Entwurf des oben benannten Bebauungsplans, in der Fassung Ok- tober 2017, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung mit Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentli- chen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen für die Planung verfügbar sind, liegen aus.

Folgende nach Einschätzung der Gemeinde umweltbezogenen Stel- lungnahmen sind dies:

Lfd.-Nr. Absender der Stellungnahmen Datum der

Stellungnahmen

1 Ministerium für Infrastruktur

und Landwirtschaft (MIL) 21.02.2017 2 Landkreis Elbe-Elster (LK EE) 02.03.2017 3 Wasser- und Abwasserverband,

Elsterwerda 20.02.2017

4 Landesamt für Arbeitsschutz,

Verbraucherschutz und Gesundheit 07.03.2017 Folgende umweltbezogene Informationen sind für die Planung verfüg- bar:

Lesen Sie weiter auf Seite 9 und Seite 10

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Bezeichnung Art der verfügbaren Informationen

UB Umweltbericht zum Entwurf

Schutzgut-

bezeichnung Umweltinformation Informationsquelle

Boden überwiegend Braunerde-Gleye aus Sand, Bodenzahlen unter 30, Bewirtschaftung, Flächendüngung, allgemeine Funktionsausprägung, Bodenversiegelung, Verlust Bodenfunktion bei Versiegelung, Kompensationserfordernis, sparsamer Umgang mit Boden, Reduzierung Bodenversiegelung, Pflanzgebote im Plangebiet:

Gehölzpflanzungen, Ersatzmaßnahme außerhalb des Plangebiets: Flächenentsiegelung, UB Wasser keine Oberflächengewässer, Versickerung Niederschlagswasser vor Ort, Grundwasser-

neubildungsrate aufgrund fehlender Gehölzstrukturen und der jetzigen Nutzung mittel, Reduzierung der Oberflächenversickerung, Versickerung des Niederschlagswassers

überwiegend vor Ort, Wege und Stellplätze wasserdurchlässige Bauweise UB

Versickerung Niederschlagswasser vorrangig vor Ort 3

Klima/Luft ostdeutsches Binnenklima, geringe bioklimatische Ausgleichsfunktion, UB Flora +Fauna Intensive landwirtschaftliche Nutzung; 3 Einzelbäume am Plangebiet angrenzend,

potentiell Fledermäuse – Straßenbäume Sommer- oder Zwischenquartier, Vögel – potentielles Bruthabitat, Nahrungsfläche, xylobionte Arten – keine Eingriffe in Straßen- bäume, Verlust potentieller Brutquartiere für Bodenbrüter auf Intensivacker,

Vermeidungsmaßnahme, Bauzeitenregelung, Begutachtung; Beeinträchtigung von Fledermäusen ausgeschlossen, Verwendung einheimischer, standortgerechter Pflanzen¸ Ersatzmaßnahme außerhalb des Plangebiets: Flächenentsiegelung -

Bauzeitenregelung UB

Mensch derzeit keine Beeinträchtigungen durch Plangebietsnutzung, Rettungswache an

Hauptzubringerstraße, angrenzende gewerbliche Nutzung, Gewerbegebiet UB Brandschutz, Sicherung kommunal hygienischer Ver- und Entsorgung 2 Option zur Errichtung eines Funkmastes - Sicherheitsabstände zwischen vorhandenen

bzw. potentiellen Immissionsorten und der Anlage werden gegeben sein,

Gewährleistung der Personenschutzwerte 4

Ortsbild Ackerfläche, UB

Sonstiges Konzentration neuer Siedlungsflächen, Freiraumschutz, Verkehrsanbindung 1 Die vorgenannten Unterlagen und Informationen liegen in der Zeit

vom 08.01.2018 bis einschließlich 12.02.2018

in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda, Markt 1, während folgender Zeiten:

Montag, Mittwoch,

Donnerstag 7.00 – 12.00 und 13.00 – 15.30 Uhr Dienstag 7.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag 7.00 – 13.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans können während der genannten Frist schriftlich oder mündlich bei der Bauverwaltung zu den genannten Zeiten zur Niederschrift abgegeben werden.

Des Weiteren sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die zuvor genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Bad Liebenwerda www.

badliebenwerda.de einzusehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan un- berücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwen- dungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bad Liebenwerda, den 22.12.2017 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

(10)

Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen

Beratungstermine ILB Region Süd I. Quartal 2018

Januar 2018

Di. 02.01.2018 Cottbus IHK GS Cottbus 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 04.01.2018 Senftenberg Stadtverwaltung 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 08.01.2018 Spremberg Altstadtsanierungs GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 09.01.2018 Cottbus HWK 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 11.01.2018 Cottbus WFBB GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 15.01.2018 Finsterwalde Kreishandwerkerschaft 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 16.01.2018 Cottbus IHK GS Cottbus 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 18.01.2018 Senftenberg IHK GS Senftenberg 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 22.01.2018 Lübbenau Stadtverwaltung 10:00 – 16:00 Uhr

Di., 23.01.2018 Cottbus HWK 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 25.01.2018 Cottbus WFBB GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Februar 2018

Do. 01.02.2018 Senftenberg Stadtverwaltung 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 05.02.2018 Herzberg IHK GS Herzberg 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 06.02.2018 Cottbus IHK GS Cottbus 10:00 – 16:00 Uhr

(11)

Do. 08.02.2018 Cottbus WFBB GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Fr. 09.02.2018 Forst CIT Forst 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 12.02.2018 Spremberg Altstadtsanierungs GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 13.02.2018 Cottbus HWK 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 15.02.2018 Senftenberg IHK GS Senftenberg 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 19.02.2018 Finsterwalde Kreishandwerkerschaft 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 20.02.2018 Cottbus IHK GS Cottbus 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 22.02.2018 Cottbus WFBB GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 26.02.2018 Lübbenau Stadtverwaltung 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 27.02.2018 Cottbus HWK 10:00 – 16:00 Uhr

März 2018

Do. 01.03.2018 Senftenberg Stadtverwaltung 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 05.03.2018 Herzberg IHK GS Herzberg 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 06.03.2018 Cottbus IHK GS Cottbus 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 08.03.2018 Cottbus WFBB GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 12.03.2018 Spremberg Altstadtsanierungs GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 13.03.2018 Cottbus HWK 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 15.03.2018 Senftenberg IHK GS Senftenberg 10:00 – 16:00 Uhr

Mo. 19.03.2018 Finsterwalde Kreishandwerkerschaft 10:00 – 16:00 Uhr

Di. 20.03.2018 Cottbus IHK GS Cottbus 10:00 – 16:00 Uhr

Do. 22.03.2018 Cottbus WFBB GmbH 10:00 – 16:00 Uhr

Bei Bedarf sind selbstverständlich auch Terminvereinbarungen außerhalb der angegebenen Termine möglich.

Die Beratungen sind selbstverständlich kostenlos. Um Wartezeiten zu vermeiden, ist es erforderlich, sich bei der ILB unter der Hotline 0331 660- 2211, der Telefonnummer 0331 660-1597 oder per E-Mail unter heinrich.weisshaupt@ilb.de anzumelden und einen individuellen Termin zu vereinbaren.

Das nächste Amtsblatt erscheint am:

Freitag, dem 26. Januar 2018

Nächster Redaktionsschluss ist am:

Freitag, dem 12. Januar 2018

Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

- Herausgeber:

Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda

- Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Telefon: (03535) 489-0 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg

Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt.

Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

IMPRESSUM

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Wichtige Rufnummern im Überblick

Stadt Bad Liebenwerda

Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda

Tel. 035341 155-0 Fax 035341 155-420

Öffnungszeiten www.badliebenwerda.de

Verwaltung/Stadtarchiv Bürgerbüro Verwaltung/Stadtarchiv Bürgerbüro Verwaltung/Stadtarchiv Bürgerbüro Mo nach Vereinbarung 8:00-16:00 Uhr Die 8:30-12:00 / 13:00-17:00 Uhr 8:00-18:00 Uhr Mi nach Vereinbarung nach Vereinbarung Do 8:30-12:00 / 13:00-15:00 Uhr 8:00-18:00 Uhr Fr 8:30-13:00 Uhr 8:00-13:00 Uhr Bürgerbüro jeden 1. Samstag im Monat 9:00-11:00 Uhr

Ordnung, Soziales, Organisation (OSO)

Leiterin 155-120

Ordnungsamt

Gewerbe, Plakatierungen, Hundehaltung 155-111 Brandschutz, Gefahrenabwehr 155-122 Straßenverkehrsangelegenheiten 155-128

Bußgelder, Versicherungen 155-129

Außendienst 155-130

Bürgerbüro

Einwohnermeldeamt, Wohnungswesen 155-123 (Lohnsteuerangelegenh. Finanzamt Calau 03541-830) Personenstandswesen für die Kurstadtregion 155-127

Wohnungswesen 155-129

Soziales

Grundschulzentrum, Kitas, Sportvereine 155-332 Freizeit- und Medienzentrum „Regenbogen“ 10377 Stadtbibliothek (Markt 18) 31665 Allgemeine Verwaltung

Poststelle, Fundbüro 155-0

Organisation, Entgeltberechnung 155-118 Ausbildung, Statistik, Wahlen 155-120 Personal, Seniorenbetreuung 155-113 Sitzungswesen, Behindertenbeirat 155-131

Systembetreuer 155-246

Archiv (Breite Straße 10) 494425

Finanzen, Kommunalservice (FIKS)

Leiter, Kämmerer 4717-245

Kämmerei (Markt 18)

Anlagenbuchhaltung, Beteiligungsverwaltung 4717-244

Steuern 4717-240

Zentrale Geschäftsbuchhaltung 4717-241 Kasse (Markt 18)

Stadtkasse 4717-242

Vollstreckung 4717-243

Kommunalservice

Liegenschaften 155-125

Hochbau, Gebäudeunterhaltung 155-430

Tiefbau 155-431

allg. Bauverwaltung, Friedhofswesen 155-433 Straßenunterhaltung, Winterdienst 155-435 Kataster und Grünflächenpflege 155-436 Kurortentwicklung (KOE)

Leiterin 155-434

Integrierte Stadtentwicklung

Stadt- und Ortsteilplanung, Geodaten 155-412 Örtliche Bauvorschriften, Bauanträge 155-410 Kataster und Grünflächenpflege 155-436 Kurstadtregion Elbe-Elster 155-434 Tourismus und Marketing

Kurortentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit 155-126 Tourist Information (Roßmarkt 12) 62-80 Elster-Natoureum (Maasdorf) 49736

Bereitschaftsdienste / Sonstiges

Rettungsdienst / Feuerwehr 112

Polizei 110

Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 Störung Trink- oder Abwasser:

- Wasser-u.Abwasserverb. Elsterwerda 03533 489420 - Wasserverband “Kleine Elster“ Winkel 035341 6010 Störung Gasversorgung 0355 25357 Störung Stromversorgung 0180 2305070 Polizeiwache Elsterwerda 03533 6050

andere Behörden / Institutionen in Bad Liebenwerda Landkreis Elbe-Elster, Außenstelle Riesaer-19

Straßenverkehrsamt 97-7640

Gesundheitsamt 97-8702

Jugendamt 97-8722

Veterinär-u. Lebensmittelüberwachungsamt 97-8710

Kreismuseum, Burgplatz 2 12455

Gesundheitszentrum Epikur, Südring 6 47720-4 Fontana Klinik, Dresdener-9 90-0 Psychotherapeutische Klinik., Dresdener-19 902138 Deutsche Rentenversicherung, Wald-18a 496-0 Amtsgericht/Grundbuchamt, Burgplatz 2 604-0 Lausitztherme „Wonnemar“, Am Kurzentrum 49020 HGB / IGB, Dresdener Straße 24 12471 Arbeitslosen-Service-Einrichtung, Torgauer- 12410 Schiedsstelle (Stadt Bad Liebenwerda und Ortsteile) Schiedsmann, Herr Hans-Ulrich Lubk,

Tel. 035341 30319

Termine nach vorheriger telefonischer Abstimmung!

Sollten Sie den Schiedsmann nicht erreichen, können Sie sich an die Stellvertreter des Schiedsmannes wenden:

Frau Elke Greger 035341 14941

Vorsitzende der Beiräte der Stadt Bad Liebenwerda Seniorenbeirat Vorsitzende: Elke Räbiger 14557 Behindertenbeirat Vorsitzende: Ingrid Rokitte 472777 Jugendbeirat Vorsitzender: David Janke 10377 Schulen und Kindertagesstätten

in städtische Trägerschaft in städtische Trägerschaft

Grundschulzentrum Robert Reiss, Riesaer-5/7 26940 Hort „Sonnenkäfer“, Baumschulenweg 1a 10719 Kita „Am Fliegerberg“, Thalberg , Haupt-34 2929 Kita „Pfiffikus“, Zeischa, Bahnhof-15 2156 in anderer Trägerschaft

in anderer Trägerschaft

Robert-Reiss-Oberschule, Heinrich-Heine-42 2784 Kita „Villa Kunterbunt“, August-Bebel-12 2033 Kita „Waldhaus“, Heinrich-Heine-30b 2907 Kita „Gänseblümchen“, Kröbeln 2991 Kita „Storchennest“, Oschätzchen 10257 Kita „Kinder vom Mühlenhof“, Lausitz 329515 Kita „Schwalbennest“, Möglenz 2951 Evangelische Kita „Sankt Martin“, Hag 5 12666

Sekretariat des Bürgermeisters 155-100

Referenzen

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