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InhaltsverzeichnisAmtliche BekanntmachungenIn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerdawurden am 03.08.2016 folgende Beschlüsse gefasst AMTSBLATT

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AMTSBLATT

für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf

Freitag, den 26. August 2016 · Jahrgang 24 · Nummer 8

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda wurden am 03.08.2016 folgende Beschlüsse gefasst

Öffentlicher Teil

06/036/16 Corporate Design der Stadt Bad Liebenwerda Das neue Corporate Design (CD) und das Handbuch werden beschlos- sen. Der Hauptverwaltungsbeamt wird beauftragt, das neue CD zum Schutz beim Deutschen Patent-und Markenamt anzumelden.

06/037/16 ZUSAMMEN WACHSEN - Antrag der Stadt Bad Liebenwerda zur Aufnahme in das Städtebauförde- rungsprogramm Stadtumbau-Ost

Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, beim Land Brandenburg einen Antrag der Stadt Bad Liebenwerda zur Aufnahme in das Städte- bauförderungsprogramm Stadtumbau-Ost ab dem Programmjahr 2017 zu stellen.

06/038/16 Nachtragshaushalt 2016

1. Die 1. Nachtragshaushaltsatzung 2016 für die Stadt Bad Lieben- werda wird beschlossen.

2. Das am 20.04.2016 beschlossene und am 07.06.2016 durch den Landrat als allgemeine untere Landesbehörde genehmigte Haus- haltssicherungskonzept 2016 wird bestätigt.

06/039/16 Beschluss zur Vergabe „Ausbau der Torgauer Straße 3. BA“ in Bad Liebenwerda

Der Auftrag für den Ausbau der Torgauer Straße 3.BA - Friedhof bis Hag - Bad Liebenwerda wird dem Bieter 1 erteilt.

06/040/16 Standortentscheidung zum Bau des Feuerwehrhau- ses im Ortsteil Kröbeln

B) Das Feuerwehrhaus im Ortsteil Kröbeln soll an dem Standort am Sportplatz, Riesaer Str. errichtet werden.

06/041/16 Beschluss zum sachlichen Teilflächennutzungsplan

„Windenergienutzung“ Bad Liebenwerda

Beschluss über Bedenken und Anregungen Beschluss über Bedenken und Anregungen

1. Die während der öffentlichen Auslegungen zum sachlichen Teilflä- chennutzungsplan „Windenergienutzung“ der Stadt Bad Liebenwer- da vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und Bürgern hat die Stadt- verordnetenversammlung mit folgenden Ergebnis geprüft:(siehe Ab- wägungsprotokoll)

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie Bürgern die bedenken, Anre- gungen vorgebracht haben, vom Ergebnis der Abwägung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Feststellungsbeschluss zum sachlichen Teilflächennutzungsplan„W indenergienutzung“

3. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den sachlichen Teil- flächennutzungsplan „Windenergienutzung“ der Stadt Bad Lieben- werda bestehend aus dem Planteil, der Begründung mit Umweltbe- richt in der vorliegenden Fassung (Mai 2016)

4. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die Genehmigung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“

der Stadt Bad Liebenwerda zu beantragen. Die Erteilung der Ge- nehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen, ebenso wo der sachli- che Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ der Stadt Bad Liebenwerda mit Begründung während der Dienstzeiten eingese- hen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

06/042/16 3. Änderung der Innenbereichs- und Ergänzungs- satzung der Stadt Bad Liebenwerda Nord - Ergän- zungssatzung Bergstraße -

1. Zur Ausweisung einer Ergänzungsfläche für den Bereich der Berg- straße, Abschnitt (110) in Bad Liebenwerda wird die Einleitung des Aufstellungsverfahrens zur (Ergänzungssatzung) 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Bad Liebenwerda, Stadtteil Nord beschlossen.

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen

Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 03.08.2016 Seite 1

Tagesordnung für den Haupt- und Finanzausschuss am 21.09.2016 Seite 2

Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Liebenwerda für das Haushaltsjahr 2016 Seite 3 Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über Art, Umfang und Durchführung des Straßenwinterdienstes (Winterdienstsatzung)

Anlage - Verzeichnis der zu reinigenden Straßen - Seite 4

Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt Bad Liebenwerda Seite 12

Allgemeinverfügung der Stadt Bad Liebenwerda vom 10.08.2016 zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

in der Gebietskulisse des Programms „Aktives Stadtzentrum Bad Liebenwerda“ Seite 13

Sonstige Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen Sonstige Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen

Information zur Erhebung von Mehrkosten für Erschwerungen in der Gewässerunterhaltung Seite 16

(2)

2. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend der Ausweisung der Ergänzungsfläche in der Bergstraße, Abschnitt (110) in Bad Lie- benwerda angepasst und als Wohnbaufläche ausgewiesen.

3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach

§ 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

06/043/16 Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

„Wohnbebauung Am Berg“ Bad Liebenwerda, Flur 24, Flurstück 424

1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda, Flur 24 auf dem Flurstück 424 wird ein vorhaben- bezogener Bebauungsplan zur Errichtung von einem Wohngebäude mit entsprechenden Nebenanlagen aufgestellt.

2. Der Flächennutzungsplan wird in diesem Bereich angepasst zur Ausweisung einer Wohnbaufläche.

3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach

§2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

06/044/16 Beschluss zum Bebauungsplan „Mischbebauung Kauxdorfer Straße“ Bad Liebenwerda, Ortsteil Mög- lenz, Flur 1, Flurstücke 133/1 und Teil aus 570 1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda in der Gemarkung Möglenz, Flur

1 auf den Flurstücken 133/1 und Teil aus 570 wird ein Bebauungs- plan zur Ausweisung einer Mischbaufläche aufgestellt.

2. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach

§2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

06/045/16 1. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungs- satzung der Stadt Bad Liebenwerda, Ortsteil Dobra 1. Zur Ausweisung einer Ergänzungsfläche für den Bereich des Müh-

lenwegs, Abschnitt (10) im Ortsteil Dobra wird die Einleitung des Aufstellungsverfahrens zur (Ergänzungssatzung) 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Bad Liebenwerda, Ortsteil Dobra beschlossen.

2. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend der Ausweisung der Ergänzungsfläche am Mühlenweg, Abschnitt (10) im Ortsteil Dob- ra angepasst und als Wohnbaufläche ausgewiesen.

3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach

§ 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

06/046/16 Benennung Straßennamen - Stichweg von der Dres- dener Straße zur Villa Nuova/Musikmuschel/Mini- golfanlage

Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt den Namen Am Kurpark für den Stichweg von der Dresdener Straße zum Gebäudeensemble Musikmu- schel/Villa Nuova/Minigolfanlage. Die neue Adresse lautet: Am Kurpark 1.

06/047/16 Beschluss zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Errichtung eines Einfamilienhau- ses - Am Zeppelindenkmal 9“ Bad Liebenwerda I. Beschluss über Bedenken und Anregungen

I. Beschluss über Bedenken und Anregungen

1. Die während der öffentlichen Auslegung zum Entwurf der 1. Ände- rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Errichtung eines Einfamilienhauses - Am Zeppelindenkmal 9“ Bad Liebenwerda vorgebrachten Hinweise und Bedenken von Bürgern, Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend dem Abwägungsprotokoll abgewogen.

2. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt den Bürgern, Behör- den, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemein- den, die Hinweise und Bedenken vorgebracht haben, vom Ergebnis der Abwägung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

II. Satzungsbeschluss II. Satzungsbeschluss

3. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Errichtung eines Einfamili- enhauses - Am Zeppelindenkmal 9“ Bad Liebenwerda in der Fas- sung vom April 2016 als Satzung.

4. Die Begründung wird gebilligt.

5. Der Hauptveraltungsbeamte wird beauftragt, die beschlossene Satzung auszufertigen und den Satzungsbeschluss ortsüblich be- kannt zu machen, dabei ist anzugeben, wo die Satzung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

06/048/16 Kurbeitragssatzung Die Kurbeitragssatzung wird beschlossen.

06/049/16 Ausrichtung des Naturparkfestes 2017

Der Ortsteil Dobra erhält im Jahr 2017 für die Ausrichtung des Natur- parkfestes eine finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Heimatpflege in Höhe von 1.500 Euro.

06/050/16 Beschluss zum Bebauungsplan Sondergebiet „Ret- tungswache“ Bad Liebenwerda; OT Maasdorf 1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda in der Gemarkung Maasdorf, Flur

2 auf dem Flurstück Teil aus 1444 wird ein Bebauungsplan zur Aus- weisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung

„Rettungswache“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO aufgestellt.

2. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend der Ausweisung als sonstiges Sondergebiet „Rettungswache“ gemäß § 11 Abs. 2 BauN- VO im Planbereich des Bebauungsplans zu ändern.

3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach

§ 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

06/051/16 Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 09.06.2015 zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrs- flächen in der Gebietskulisse des Programms „Akti- ves Stadtzentrum Bad Liebenwerda“

Die Stadtverordnetenversammlung genehmigt dauerhaft die Allgemein- verfügung der Stadt Bad Liebenwerda vom 09.06.2015 zur Sondernut- zung öffentlicher Verkehrsflächen in der Gebietskulisse des Programms

„Aktives Stadtzentrum Bad Liebenwerda“.

06/052/16 Öffentliches Interesse am Erwerb eines Bergwerksfeldes Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, der BVVG mitzuteilen, dass ein Erwerbsinteresse am Bergwerkseigentum Mühlberg/Neuburx- dorf nicht besteht.

06/053/16 Umsetzung Maßnahme 11 zum HASIKO

Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die Erhöhung der Pachten für kommunale Garagengrundstücke von derzeit 60,00 € auf 100,00 €/

Jahr in Zusammenarbeit mit der IGB im Rahmen des bestehenden Ver- waltervertrages umzusetzen. Den Pächtern sind Änderungsverträge zum bestehenden Pachtvertrag anzubieten. Kommt ein Änderungsvertrag nicht zustande, sind den jeweiligen Pächtern fristgemäße Kündigungen mit einem neuen Vertragsangebot vorzulegen.

Die nächste Sitzung des Bauausschusses der Stadt Bad Liebenwer- da findet am 06.09.2016 statt.

Die nächste Sitzung des Sozialausschusses der Stadt Bad Lieben- werda findet am 07.09.2016 statt.

Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Bad Liebenwerda findet

am 21.09.2016, um 17:00 Uhr im Rathaus

der Stadt Bad Liebenwerda statt

Folgende Tagesordnung ist geplant:

TOP Betreff öffentlicher Teil

01 Eröffnung und Begrüßung

02 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nie- derschrift der 4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.07.2016 - öffentlicher Teil -

03 Änderung der Bauhofgebührensatzung 04 Hundesteuersatzung

05 Teileinziehung Dorfstraße Zobersdorf

06 Beschluss zur 12. Änderung Flächennutzungsplan Bad Lieben- werda; OT Bad Liebenwerda und OT Kröbeln

07 Beschluss zum Bebauungsplan „Mischgebiet an der Mühlber- ger Straße“ Bad Liebenwerda, OT Kröbeln, Flur 3; Flurstück Teil aus 83

(3)

08 Beschluss zum Bebauungsplan „Dorfgebiet- Wohn- und Land- wirtschaftsstandort“ Bad Liebenwerda, OT Zobersdorf, Flur 3, Flurstücke Teil aus 189, 190

09 Beschluss zur 2. Änderung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Lausitz“

10 Bekanntgaben der Verwaltung

11 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses so- wie der Ortsvorsteher

nichtöffentlicher Teil

01 Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Nie- derschrift der 4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.07.2016 - nichtöffentlicher Teil -

02 Bekanntgaben der Verwaltung

03 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses so- wie der Ortsvorsteher

Nachtragshaushaltssatzung

der Stadt Bad Liebenwerda für das Haushaltsjahr 2016

Auf Grund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.08.2016 und mit Genehmigung des Landkreises vom 09.08.2016 unter AZ: 30/15.10.01.02 1. NT2016 / 2016-he folgende Nachtragshaushaltsatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden:

Die bisher festgesetzten Gesamt- beträge von

EUR

erhöht um

EUR

vermindert um

EUR

und damit der Gesamtbetrag einschließlich Nachträge festgesetzt auf

Im Ergebnisplan

EUR

ordentliche Erträge ordentliche Aufwendungen außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen

18.160.200 15.414.900 36.000 19.000

139.100 132.700

00 0

0

18.299.300 15.547.600 36.000 19.000 Im Finanzhaushalt

die Einzahlungen die Auszahlungen davon bei den:

16.494.000

16.686.900 406.500

388.700 0 16.900.500

17.075.600

Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 14.489.400 139.100 14.628.500

Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 14.169.500 132.700 14.302.200

Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit 2.004.600 267.400 0 2.272.000

Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit 2.172.100 256.000 2.428.100

Einzahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit 0 0 0 0

Auszahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit 345.300 0 0 345.300

Einzahlungen aus der Auflösung

von Liquiditätsreserven 0 0 0 0

Auszahlung aus der Auflösung

von Liquiditätsreserven 0 0 0 0

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden auf 325.000 EUR festgesetzt

§ 4

Die Gemeindesteuern werden nicht geändert

§ 5

Die Wertgrenzen werden nicht geändert Bad Liebenwerda, 12.08.2016

Thomas Richter Hauptverwaltungsbeamter

Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan ein- schließlich Anlagen liegen während der Dienststunden zur Einsicht für jedermann bei der Stadt Bad Liebenwerda, Finanzverwaltung, Markt 18, Zimmer 1 aus.

(4)

Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl./04, [Nr.

19], S.286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (BVBl. I/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit § 49a des Brandenburgi- schen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 27]) hat die Stadtverord- netenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung vom 08.06.2016 folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über Art, Umfang und Durchführung

des Straßenwinterdienstes

(Winterdienstsatzung)

§ 1

Anwendungsbereich - Geltungsbereich

1) Diese Satzung gilt für die Durchführung des Winterdienstes auf allen, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (§§ 2, 49a Abs. 1 BbgStrG), im Folgenden einheitlich

„Straßen“ genannt.

2) Die Stadt Bad Liebenwerda, im Folgenden „Stadt“ genannt, hat alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

3) Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Reinigungs- pflicht, soweit bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BbgStrG).

4) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke zu Bebauung, ungeeignetes, ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

5) Diese Satzung findet keine Anwendung auf öffentliche Park-, Grün- und Freizeitanlagen.

§ 2

Öffentliche Einrichtung, Anschluss- und Benutzungszwang

1) Die Stadt betreibt zur Reinigung der Straßen eine öffentliche Ein- richtung (Anschlussgebiet).

2) Im Anschlussgebiet führt die Stadt die Winterreinigung aller öffent- lichen Straßen als öffentliche Einrichtung durch, soweit für die Rei- nigung nicht eine Übertragung gemäß § 5 dieser Satzung erfolgt.

Die Stadt kann sich zur Ausführung der Winterreinigung Dritter be- dienen.

3) Die Klassifizierung der Straßen ergibt sich aus dem Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (siehe Anlage). Eine Änderung der Straßen- bezeichnung durch die Stadt hat auf die Regelungen im Straßenrei- nigungsverzeichnis keinen Einfluss.

4) Die Reinigungspflichtigen im Anschlussgebiet sind zum Anschluss und zur Benutzung der gemeindlichen Straßenreinigungseinrich- tung berechtigt und verpflichtet, soweit ihnen die Reinigung nicht nach § 6 dieser Satzung übertragen wird.

§ 3

Allgemeines, Begriffe

1) Öffentliche Straßen sind die Straßen, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Brandenburgischem Straßengesetz und dem Bundesfern- straßengesetz gewidmet sind und tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienen, unabhängig davon, ob und wie die Straßenteile befestigt sind.

2) Die öffentlichen Straßen umfassen Fahrbahnen, Parkflächen, Halte- stellenbuchten, Gehwege, Radwege und sonstige Teile des Straßen- körpers, wie Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen oder Bankette.

3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind alle Straßenteile, deren Be- nutzung durch den Fußgänger vorgesehen oder geboten sind. So- weit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, soweit dies die örtlichen Verhältnisse ermöglichen.

Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach

§ 41 Abs. 2 StVO.

In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist auf Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ein Streifen von 1,50 m als Gehweg vorzusehen.

4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Be- zeichnung im Grundbuch, jeder Grundbesitz, der eine wirtschaftli- che Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet oder zu einer solchen Einheit gehört.

5) Ein Grundstück wird durch die Straße erschlossen, wenn eine recht- liche oder tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Straße besteht und das Grundstück durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrs- mäßig genutzt werden kann.

Ein Grundstück liegt auch dann an, wenn es durch Gräben, Bö- schungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist, aber eine wirtschaftliche Nutzung durch die öffentliche Straße trotzdem möglich ist.

Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an einer öf- Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an einer öf- Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an einer öf fentlichen Straße liegen, durch diese aber erschlossen sind.

§ 4

Art und Umfang der Winterreinigungspflicht

1) Der Winterdienst umfasst die Räumung von Schnee und das Be- streuen der Fahrbahnen, der Rad- und Gehwege, Bushaltestellen sowie der Fußgängerüberwege bei Winterglätte.

2) Die Reinigung umfasst die Verpflichtung, die unter § 4 Abs. 1 ge- nannten Flächen, rechtzeitig so vom Schnee zu räumen und bei Glätte so zu streuen, dass sie von Verkehrsteilnehmern möglichst gefahrlos benutzt werden können.

3) Es genügt auf Gehwegen einen ca. 1,20 Meter breiten Streifen frei zu halten.

4) Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass insbesondere in der Zeit von - werktags 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an

- Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr

die Befahr-/Begehbarkeit der unter § 4 Abs. 1 genannten Flächen gewährleistet ist.

Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

5) Die Beseitigung von Eis und Schnee hat so zu erfolgen, dass dem Entstehen von Gesundheits- und Sachschäden vorgebeugt wird und Schäden an Geh-, Fahr- und Radbahnen, Straßenbegleitgrün und Naturräumen vermieden werden.

§ 5

Öffentlicher Straßenwinterdienst

1) Den Winterdienst auf Fahrbahnen und Radwegen führt die Stadt als Straßenbaulastträger durch. Eine allgemeine Räum- und Streu- pflicht, das heißt, eine Verpflichtung alle Straßen überall und zu je- der Zeit von Schnee zu beräumen und bei Glätte zu streuen besteht nicht.

2) In der Ausführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen hat die Streupflicht in den verkehrstechnisch wichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten Vorrang vor der Räumpflicht sämtlicher Fahr- bahnen.

3) Bei besonderen Witterungslagen, wie Dauerschnee oder Schnee- verwehungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch große Schneemassen nicht gewähr- leistet werden kann, werden Teile von Verkehrseinrichtungen, wie Grünstreifen, Radwege, Fahrspuren von Straßen oder Gehwege ge- zielt zur Ablagerung von Schnee genutzt.

4) Fußgängerüberwege, Haltestellenbuchten für öffentliche Verkehrs- mittel, Verkehrsinseln und ähnliche Verkehrseinrichtungen auf öf- mittel, Verkehrsinseln und ähnliche Verkehrseinrichtungen auf öf- mittel, Verkehrsinseln und ähnliche Verkehrseinrichtungen auf öf fentlichen Straßen unterliegen dem öffentlichen Winterdienst. Der Winterdienst an Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen

(5)

auf der Fahrbahn (Querungsmöglichkeiten) wird entsprechend der Dringlichkeitsstufe, in der die jeweilige Straße laut Anlage einge- ordnet ist, durchgeführt.

§ 6

Übertragung der Reinigungsplicht

1) Die Stadt überträgt den Winterdienst für die in § 7 Abs. 1 genannten Straßenteile dem Eigentümer des erschlossenen Grundstücks.

Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten na- türlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentli- chen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (im Weiteren auch Anlieger genannt). Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

2) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht per- sönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reini- gung zu beauftragen, die eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen muss.

3) Mehrere Winterdienstpflichtige sind gemeinsam verantwortlich (Gesamtschuldner).

4) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vor- derliegergrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hin- terliegergrundstücke) eine Winterdiensteinheit. Die Verpflichteten der zur Winterdiensteinheit gehörenden Grundstücke sind abwech- selnd winterdienstpflichtig. Die Winterdienstpflicht wechselt von Woche zu Woche. Sofern sich Vorder- und Hinterlieger nicht auf einen Reinigungsturnus einigen können, beginnt er jährlich neu bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.

5) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder untereinander eine Vereinbarung über die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten abschließen.

§ 7

Inhalt und Umfang der übertragenen Winter- dienstpflicht (Anliegerpflichten)

1) Das Beräumen von Schnee und das Abstumpfen bei Schnee- und Eisglätte hat der Pflichtige nach § 6 (1) dieser Satzung auszuführen für die:

- in der Anlage vermerkten öffentlichen Straßen (bestehend aus Fahrbahnen, Parkflächen, Gehwege, Radwege und sonstige Teile des Straßenkörpers, wie Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen oder Bankette),

- Gehwege bzw. kombinierten Rad-/Gehwege, - straßenbegleitenden Parkplätze,

- Zugänge zu Stellplätzen von Abfallbehältern sowie - Hydranten und Absperrschieber mit den Zugängen dorthin.

an denen ihr Grundstück anliegt.

2) Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Straße, über die gesamte Länge des Grundstücks, mit der es an der öffent- lichen Straße gemäß § 3 Abs. 5 dieser Satzung anliegt.

3) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so er- streckt sich die Winterdienstpflicht auf jede dieser Straßen ein- schließlich des in einer Straßenkreuzung liegenden Teils.

4) Schnee ist in den Vorgärten bzw. auf dem fahrbahnseitigen Drit- tel des Gehweges abzusetzen oder, wenn das nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrver- kehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

Abläufe der Straßenentwässerungsanlagen und Hydranten auf Geh- wegen sind schnee- und eisfrei zu halten.

5) Bei eintretendem Tauwetter ist der Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

6) Bei Entstehen von Eis an Dächern, Dachrinnen oder Simsen ist vom Anlieger das Beseitigen unverzüglich zu veranlassen. Bis zur Be- seitigung der Gefahrenstelle ist diese abzusperren.

7) Das Streugut ist vom in § 6 Abs. 1 dieser Satzung verpflichteten nach der Winterperiode unverzüglich zu entfernen. Das Streugut ist im Sinne der allgemeinen Straßenreinigung ordnungsgemäß zu ent- sorgen und darf nicht auf Fahrbahnen, in Straßenrinnen, -abläufe, Sintkästen und öffentliche Grünflächen gekehrt werden - ebenso nicht auf Gehwegflächen und Grundstücke anderer Verpflichteter.

§ 8

Einsatz von Abstumpfungsmitteln

1) Zum Abstumpfen sind Sand, Splitt, Steinsand oder andere minera- lische Granulate zu nutzen.

Die Verwendung von schädlichen Chemikalien, wie z. B. Frost- schutzmittel, Salz oder Asche ist untersagt.

2) Chemische Auftaumittel sind nur erlaubt, wenn auf Grund extremer Witterungsbedingungen (z. B. Blitzeis) mit anderen Mitteln keine hinreichende Wirkung erreicht werden kann sowie auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gefahrenstellen.

3) Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch den öffentlichen Winterdienst werden chemische Auftaumittel in den notwendigen Mindestmengen eingesetzt.

§ 9

Benutzungsgebühren

1) Soweit die Stadt den Winterdienst auf öffentlichen Straßen durch- führt, erhebt sie dafür Benutzungsgebühren nach der Straßenrei- nigungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung. Durch Gebühren werden 75 % der Winterdienstkosten gedeckt.

2) Den verbleibenden Kostenanteil von 25%, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Winterwartung bzw. auf das schnee- und eisfrei Halten der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

1) Unbeschadet der Sonderregelungen im Bundes- oder Landesrecht handelt ordnungswidrig, wer dieser Satzung zuwiderhandelt, insbe- sondere,

- Schnee- und Eisglätte nicht ordnungsmäßig bekämpft (§ 4 Abs. 2) - Schnee nicht ordnungsgemäß entfernt oder lagert (§ 7 Abs. 4) - den Schmelzwasserablauf nicht ermöglicht (§ 7 Abs. 5) - verbotene Materialien im Sinne § 8 Abs. 1 verwendet

2) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Sat- zung können mit Bußgeld nach den Vorschriften des Ordnungswid- rigkeitsgesetzes geahndet werden.

§ 11

Inkrafttreten/Anlage

1) Die Winterdienstsatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

2) Die Anlage wird Bestandteil der Satzung.

Bad Liebenwerda, den 08.06.2016 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

(6)

Anlage - Verzeichnis der zu reinigenden Straßen -

gemäß § 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 der Winterdienstsatzung der Stadt Bad Liebenwerda

Anmerkung:

Das vorliegende Straßenverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten bereits bestehende Straßen nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sein, kann das Straßenverzeichnis ergänzt werden, ohne dass es eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedarf.

Gleiches gilt bei Umbenennung von Straßen.

Bei Straßen, die nicht in der ganzen Länge gereinigt werden, sind jeweils Angaben „von - bis“ bzw. „vor Haus …“ gemacht worden. Sofern Hausnummern genannt sind, gelten diese jeweils einschließlich. Die angegebenen Hausnummern bezeichnen jedoch lediglich die zu reinigenden Straßenstücke. Unabhängig hiervon erfolgt die Heranziehung etwaiger Hinterliegergrundstücke mit darüber hinaus gehenden Hausnummern zu Straßenreinigungsgebühren.

Auf Straßenabschnitten, bei denen die Winterwartung der Fahrbahnen auf die Eigentümer/Erbbauberechtigten/Nutzer übertragen wird, sind die betroffenen Hausnummern aufgeführt.

Liegen hier unbebaute Grundstücke dazwischen, gilt auch für diese Flurstücke die Übertragung der Winterwartung.

(7)

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Goethestraße Gemeindestraße 2

Grüne Gasse Gemeindestraße 3

Hag Bundesstraße 1

Hainsche Straße Landesstraße 2 Seitenweg zu den Garagen

Hegelstraße Gemeindestraße 3

Heinrich-Heine-Straße Gemeindestraße 2

Holzenhufen Gemeindestraße 3

Horstweg Gemeindestraße 3

Jahnstraße Gemeindestraße 3

Johann-Sebastian-Bach-Str. Gemeindestraße 3 vor Nr. 6; 7 (Seitenweg)

Karl-Marx-Straße Gemeindestraße 3

Kastanienallee Gemeindestraße 3 kompletter Weg

Ladestraße Gemeindestraße 2

Lessingstraße Gemeindestraße 3

Maasdorfer Weg Gemeindestraße 3

M.-K.-Fitzkow-Platz Gemeindestraße 3

Markt Gemeindestraße 2

Mittelstraße Gemeindestraße 2

Münzgasse Gemeindestraße 3

Nordring Gemeindestraße 2

Oberreihe Gemeindestraße 3

Puschkinstraße Gemeindestraße 3

Lübbecker Straße Gemeindestraße 2

Reißstraße Gemeindestraße 3

Riesaer Straße Landesstraße 2

Rosmaringasse Gemeindestraße 3

Roßmarkt Bundesstraße 1

Rudolf-Breitscheid-Straße Gemeindestraße 3

Schillerstraße Gemeindestraße 3

Schlossstraße Gemeindestraße 3

Schloßäckerstraße Gemeindestraße 1 Stangengärtenstraße Gemeindestraße 3

Südring Gemeinde- /

Bundesstraße 2

Thalberger Straße Landesstraße 1 2 Torgauer Straße Gemeinde- /

Bundesstraße 3

Turmstraße Gemeindestraße 1 3

Unterreihe Gemeindestraße 3

Waldstraße Gemeindestraße 3

Weinbergstraße Gemeindestraße 3

Wiesengasse Gemeindestraße 3

Zeischaer Weg Kreisstraße 2

Zu den Elsterwiesen Gemeindestraße 3

Zum Pintegraben Gemeindestraße 3

Burxdorf Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Dorfstraße Gemeinde- /

Landesstraße 2

1 vor Nr. 1

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Dobra Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Am Mühlgraben Privatweg vor Nr. 1-13

Dorfstraße Gemeindestraße 3

Haidaer Weg Gemeindestraße 3

Kirchplatz Gemeindestraße 3

Kraupaer Weg Gemeindestraße 3

Liebenwerdaer Straße Gemeindestraße 2 vor Nr. 14 a/b (Seitenweg)

Maasdorfer Weg Gemeindestraße 3

Mühlenweg Gemeindestraße 3 vor Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 4a-c

Neunenweg Gemeindestraße 3 vor Nr. 17

Wiesenweg Gemeindestraße 3

Zeischaer Weg Gemeindestraße 2

Kosilenzien Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Dorfstraße Gemeindestraße 2 vor Nr. 39; 40; 56; 71; 72 (Seitenwege)

Der Winterdienst für den Weg in Richtung Agrargenossenschaft wird komplett den

Grundstückseigentümern / Erbbauberechtigten / Nutzern übertragen.

Kröbeln Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Am Spielplatz Gemeindestraße 3 vor Nr. 3

Liebenwerdaer Straße Gemeinde- /

Landesstraße 3

1 vor Nr. 16 (Seitenweg)

Lindenstraße Gemeindestraße 3

Mühlberger Straße Gemeindestraße 3

Riesaer Straße Landesstraße 1

Rödergasse Gemeindestraße 3 vor Nr. 1; 3; 4; 5; 6; 7; 9; 11; 13 Straße nach Schweinfurth Gemeindestraße 1

Teichstraße Gemeindestraße 3 vor Nr. 9; 11; 13; 15; 16; 16a; 17;

18; Seitenweg mit Nr. 14

(9)

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Langenrieth Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Gutsweg Gemeindestraße 3 Seitenweg zu Nr. 33

Koßdorfer Weg Gemeindestraße 3

Mühlberger Straße Gemeinde- /

Landesstraße 2

2 Seitenweg zu Nr. 29; 30; 31; 32 Seitenweg zu Nr. 23

Lausitz Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Am Röderlandgraben Gemeindestraße 1

Am Sportplatz Gemeindestraße 3

Dorfstraße Gemeindestraße 2

Hauptstraße Bundesstraße 1

Mittelstraße Gemeindestraße 2

Mühlenweg Gemeindestraße 3 der gesamte Mühlenweg

Zu den Bürgerhufen Gemeindestraße 1

Maasdorf Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Brückenkopf Gemeinde- /

Landesstraße 3

Dorfstraße Gemeindestraße 1 2 vor Nr. 3; 4; 5; 5a (Seitenweg) Liebenwerdaer Straße Gemeinde- /

Landesstraße 3

Thalberger Straße Landesstraße 1 1

Triftweg Gemeindestraße 2 Seitenweg zu Nr. 12

Waldstraße Gemeindestraße 3

Weinbergweg Gemeindestraße 3

Möglenz Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Am Sportplatz Gemeindestraße 3

Dorfstraße Gemeindestraße 2

Hauptstraße Landesstraße 1

Kauxdorfer Straße Gemeindestraße 2 Kosilenziener Straße Gemeindestraße 3

Mittelweg Gemeindestraße 3

Poststraße Gemeindestraße 3

Zobersdorfer Straße Gemeindestraße 3

(10)

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Neuburxdorf Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

An der Hauptstraße Gemeinde- / Landes- / Kreisstraße

3 1 2

zu Nr. 23 (Seitenweg)

Hüttenweg Gemeindestraße 3 vor Nr. 9

Schwarzer Weg Gemeindestraße 3

Siedlung Gemeindestraße 3

Oschätzchen Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Dorfstraße Gemeinde- /

Landesstraße 3

1 vor Nr. 8; 9; 10 (Seitenweg) an Nr. 52, 53 (Richtung L64)

Prieschka Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Dorfstraße Gemeinde- /

Landesstraße 2

1 vor Nr. 59; 60; 61; 63a; 66; 67 (Seitenweg)

Gut Prieschka Gemeindestraße 3 Nr. 63

Liebenwerdaer Straße Landesstraße 1 Seitenweg zu Nr. 4; 6

Mittelstraße Gemeindestraße 3

Oschätzchener Straße Landesstraße 1 Reichenhainer Straße Gemeindestraße 2 Würdenhainer Straße Gemeindestraße 3

Thalberg Straßenkategorie Priorität

Straßenabschnitte bei denen die Winterwartung der Fahrbahn auf die Eigentümer /

Erbbauberechtigten / Nutzer übertragen wird § 7 Abs. 1

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Alt Knissener Straße Gemeindestraße 3

Goldfischstraße Gemeindestraße 3

Hauptstraße Kreisstraße 2

Liebenwerdaer Straße Landesstraße 1

Gemeindestraße 3 Seitenweg zu Nr. 27

Schulstraße Gemeindestraße 2

Schumpe Gemeindestraße 3 vor Nr. 5 (letztes Haus)

(11)
(12)

Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/04, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.

Juli 2014 (BVBI. 1/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit § 49a des Branden- burgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 28. Juli 2009 (GVBI. 1/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBI. 1/14, [Nr. 27]) und der

§§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. 1/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Ge- setzes vom 10. Juli 2014 (GVBI. 1/14, [Nr. 32]) hat die Stadtverord- netenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung vom 08.06.2016 folgende Satzung beschlossen:

Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt Bad Liebenwerda

§ 1

Gegenstand der Gebühren

1) Die Stadt Bad Liebenwerda erhebt für die von ihr durchgeführte Winterreinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen Be- nutzungsgebühren gemäß § 49a Abs. 4 und 6 BbgStrG in Verbin- dung mit § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.

2) Der Winterdienst erfolgt entsprechend der gegebenen Witterungssi- tuation bzw. bei Bedarf, beginnend am 01.11. bis 31.03 der Winter- saison.

3) Die Straßen, die in der Anlage der Satzung über den Winterdienst der Stadt Bad Liebenwerda aufgeführt sind, werden grundsätzlich durch die Stadt Bad Liebenwerda oder von ihr beauftragten Dritten gereinigt.

§ 2

Gebührenschuldner/ -pflichtige

1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gebührenbescheides Eigentümer des erschlossenen Grundstückes ist.

Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten na- türlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentli- chen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (im Weiteren auch Anlieger genannt).

Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

2) Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzer und die tatsächlich Sachherrenschaft über das Grundstück ausübende haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Bemessung und Höhe der Gebühr

1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten ent- lang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlän- ge).

Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstückssei- te an diese Straße (sogenannte Hinterlieger), so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zuge- wandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grund- stücksseite ist die längste Ausdehnung des Grundstückes parallel zur reinigenden Straße.

Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw.

Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Ver- längerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.

2) Mehrfach erschlossene Grundstücke werden für jede Straße, an die sie angrenzen oder durch die sie mittelbar erschlossen werden mit der vollen Gebühr veranlagt.

3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach Absatz 1 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

4) Auf Antrag kann eine Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgrün- den erfolgen, wenn das Grundstück eine derartig untypische Länge oder eine solche Lage aufweist, dass die Anwendung der satzungs- mäßigen Regelungen zu von der Satzung nicht gewollten Ergebnis- sen führt.

5) Die Eigentümer solcher Grundstücke, die nach ihrer Zweckbestim- mung nur forst- oder landwirtschaftlich genutzt werden können, sind von der Gebührenpflicht befreit.

6) Die jährliche Gebühr in den Straßen der Anlage 1 beträgt 0,74 Euro je laufenden Frontmeter für die Winterreinigung.

§ 4

Entstehen, Unterbrechung und Ende der Gebührenschuld

1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn des Winterdienstes folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Winterwartung eingestellt wird.

2) Bei vorübergehenden Unterbrechungen, Einschränkungen oder Verspätungen der Winterwartung infolge von Witterungs- oder Ver- kehrseinflüssen, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen anderen Arbeiten und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Verfügungen besteht kein Anspruch auf Gebühren- minderung oder Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Witterungsverhältnisse keine Winterwartung erfolgt.

3) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgen- den Tagen völlig unterbrochen oder länger als drei Monate einge- schränkt, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung/Ein- schränkung entfallende anteilige Gebühr bei der Berechnung der Gebühr für den nächsten Zeitraum angerechnet.

§ 5

Fälligkeit der Gebühr

Gebührenpflichtige werden für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeit- raum) zu den Gebühren veranlagt. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Wird sie mit anderen Gemein- deabgaben zusammengefasst, ist sie in gleichen Teilbeträgen jeweils am 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

§ 6 Inkrafttreten

1) Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Bad Liebenwerda, den 08.06.2016 Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

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Allgemeinverfügung der

Stadt Bad Liebenwerda vom 10.08.2016

zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen in der Gebietskulisse des Programms

„Aktives Stadtzentrum Bad Liebenwerda“

- Ausnahmegenehmigung zur Satzung über Erlaubnisse für Sondernut- zungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Liebenwerda -

Die Allgemeinverfügung wird erlassen auf Grundlage der Sondernut- zungssatzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Liebenwerda (Sondernutzungssatzung) vom 02.07.2008, sowie der Gebührensatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Bad Liebenwerda (Sondernut- zungsgebührensatzung) vom 02.07.2008.

Gemäß § 2 der Sondernutzungssatzung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung wird eine allgemeine Erlaubnis zur Sondernutzung für die Sondernutzungen nach § 2 Absatz 2 Nr. 4, 5, 6, 7, 13 und 14 erteilt:

1. Die Allgemeinverfügung wird erlassen, um im Rahmen der Umset- zung des Städtebauförderungsprogramms „Aktives Stadtzentrum Bad Liebenwerda“ und im Sinne des von der Stadtverordnetenver- sammlung beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für das Mittelzentrum in Funktionsteilung den zentralen Versorgungs- bereich der Innenstadt attraktiver zu gestalten und dadurch mehr Besucher und Kunden in das Stadtzentrum zu leiten.

2. Die Stadt Bad Liebenwerda verzichtet innerhalb der Gebietskulis- se zur Umsetzung des Städtebauförderungsprogramms „Aktives Stadtzentrum Bad Liebenwerda“ auf die Erhebung von Gebühren für die o. g. Sondernutzungen nach § 2 Absatz 2 Nr. 4, 5, 6, 7, 13 und 14 im öffentlichen Interesse der Belebung und attraktiven Ge- staltung des Stadtbildes im Innenstadtbereich von Bad Liebenwer- da.

3. Die Allgemeinverfügung gilt innerhalb der Gebietskulisse des Pro- gramms „Aktives Stadtzentrum Bad Liebenwerda“ (Anlage 1). Der Bereich, in der die Allgemeinverfügung gilt, ist nördlich durch die Bahnhofstraße, westlich durch die Torgauer Straße, südlich durch den Südring und östlich durch die Hainsche Straße sowie Dresdener Straße bis zum Weg an der Wäscherei Heim begrenzt.

4. Alle Gewerbetreibenden innerhalb der Gebietskulisse „Aktives Stadtzentrum“ können vor ihren Geschäften Nutzungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 4, 5, 6, 7, 13 und 14 (u. a. Mobiliar, Blumen, Warenaufsteller in einem abgestimmten Design) gebührenfrei vor- nehmen. Dabei sind Sicherheitsabstände von 0,75 m zu Straßen und die Einhaltung der Gehwegbreite von 1,50 m zu beachten.

Gültigkeit:

Diese Allgemeinverfügung gilt, gemäß § 41 Abs. 4Satz 4 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes Brandenburg, ab dem Tag, der auf die öffent- liche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg wird nur der verfü- gende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Stadt Bad Liebenwerda Der Bürgermeister

Markt 1

04924 Bad Liebenwerda

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bad Liebenwerda, 10.08.2016 Thomas Richter

Bürgermeister

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Wahrnehmung von Aufgaben und den Kostenausgleich im Bereich Personenstandswesen der Städte

Bad Liebenwerda, Falkenberg/ Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück

Vereinbarung

Zwischen

der Stadt Bad Liebenwerda

Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, vertreten durch Bürgermeister Thomas Richter

- im Folgenden Stadt Bad Liebenwerda genannt und

der Stadt Falkenberg/Elster Markt 3, 04895 Falkenberg/Elster vertreten durch Bürgermeister Herold Quick

- im Folgenden Stadt Falkenberg/Elster genannt und

der Stadt Mühlberg/Elbe

Neustädter Markt 1, 04931 Mühlberg/Elbe vertreten durch Bürgermeisterin Hannelore Brendel

- im Folgenden Stadt Mühlberg/Elbe genannt und

der Stadt Uebigau-Wahrenbrück

Markt 11, 04938 Uebigau-Wahrenbrück vertreten durch Bürgermeister Andreas Claus

- im Folgenden Stadt Uebigau-Wahrenbrück ge- nannt -

wird folgende

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Wahrnehmung von Aufgaben und den Kostenausgleich im Bereich Personenstandswesen

geschlossen:

Präambel

Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung regeln die Parteien die Übergabe/Übernahme der Zuständigkeit im Bereich des Personen- standswesens.

Die Übertragung der im § 1 bezeichneten Aufgaben auf die Stadt Bad Liebenwerda erfolgt auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- beit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32 Art. 1) i. V. m. den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Personenstandsaus- führungsgesetz (AG-PStG Bbg) vom 9. Oktober 2003 (GVBI. I/03 S.

270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI. I/14 Nr. 32) in Form der Übernahme der Aufgaben des Perso- nenstandswesen in die Zuständigkeit der Stadt Bad Liebenwerda.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Mit Wirkung vom 01.01.2017 gehen die Aufgaben der Standesämter Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück auf das Standesamt Bad Liebenwerda über. Der Name des Standesamtes ist

‚Standesamt Bad Liebenwerda‘. Der Sitz des Standesamtes ist in Bad Liebenwerda. Nebenstellen werden nicht eingerichtet.

(14)

(2) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahren- brück übertragen am Stichtag die ihnen nach dem Personenstandsgesetz obliegenden oder übertragenen, sowie die weiteren nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Standesamtsaufgaben in vollem Umfang auf die Stadt Bad Liebenwerda (Delegation).

(3) Die Stadt Bad Liebenwerda übernimmt diese Aufgaben ab dem 01.01.2017 uneingeschränkt und in eigener Verantwortung. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten ge- hen mit dem Stichtag auf die Stadt Bad Liebenwerda über.

(4) Werden den Standesämtern oder Standesbeamten über die Aufgaben nach Absatz 3 hinaus künftig durch Europäisches-, Bundes- oder Lan- desrecht weitere Aufgaben zugewiesen, so gelten für die Aufgaben mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(5) Vertragliche Verpflichtungen der Städte Falkenberg/Elster, Mühl- berg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück, die die bisherigen Standesämter dieser Städte betreffen, wie beispielsweise Softwarelieferungen oder Abonnements von Fachliteratur, gehen mit Stichtag nicht auf die Stadt Bad Liebenwerda über.

Dies beinhaltet ausdrücklich, dass die Städte Falkenberg/Elster, Mühl- berg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück für alle mit der Beendigung der vorgenannten Verträge verbundenen Aufgaben die Verantwortung tra- gen und die Stadt Bad Liebenwerda für alle mit der Übernahme bzw.

Erweiterung der bestehenden Verträge verantwortlich zeichnet.

(6) Abweichend vom Absatz 3 Satz 2 stellen die Städte Falkenberg/

Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück die Stadt Bad Lie- benwerda von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen die Haf- benwerda von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen die Haf- benwerda von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen die Haf tung für diese Ansprüche, sofern und soweit sich diese aufgrund von Vorgängen ergeben, die vor dem Stichtag durch die Standesämter der Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück bearbeitet wurden und auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind.

§ 2

Personalrechtliche Folgen

Die Stadt Bad Liebenwerda verpflichtet sich, das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung notwendige eigene Fachper- sonal einzusetzen sowie eine regelmäßige fachliche Fortbildung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten sicherzustellen. Es wird ein Personalübergang von einer Vollzeitstelle aus der Stadt Uebigau-Wah- renbrück vereinbart. Eine weitergehende Personalüberleitung erfolgt nicht.

§ 3

Personenstandsarchivgut

Die laufenden Akten sowie die Akten, welche noch der Aufbewah- rungsfrist unterliegen und noch kein Archivgut sind, werden an die Stadt Bad Liebenwerda übergeben. Alle Akten aus dem Bereich des Personenstandswesens, welche Archivgut geworden sind, d. h. für die die reguläre Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, verbleiben bei der je- weiligen Stadt.

§ 4 Organisation

(1) Die Organisationshoheit für das ,Standesamt Bad Liebenwerda‘ ob- liegt ab 01.01.2017 der Stadt Bad Liebenwerda.

(2) Die Stadt Bad Liebenwerda wird bei entsprechendem Bedarf und im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Termine zur Eheschließung in den zum Stichtag vorhandenen Trauzimmern bzw. Orten für Trau- ungen in den Städten Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau- Wahrenbrück anbieten. Eine konkrete Übersicht ist der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt und gilt als Bestandteil der Vereinbarung. Hierzu schließt die Stadt Bad Liebenwerda eine Vereinbarung über die Nut- zung der Räumlichkeiten mit den jeweiligen Betreibern der Räumlich- keiten ab.

(3) Abweichend von Absatz 1 obliegt die Zuständigkeit für den Betrieb, die Ausstattung und die Instandhaltung der in Anlage 1 bezeichneten kommunalen Trauzimmer den jeweiligen Städten.

(4) Eine nach dem Stichtag wirksam werdende Erweiterung des nach dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung neu gebildeten Standesamtes

Bad Liebenwerda um die Gebiete weiterer Gemeinden und/oder Ämter durch Auflösung und entsprechende Neubildung des Standesamtes Bad Liebenwerda, die Übertragung von Standesamtsaufgaben durch die wei- teren Gemeinden und/oder Ämter und die Übernahme dieser Aufgaben durch die Stadt Bad Liebenwerda berührt diese öffentlich-rechtliche Ver- einbarung nicht und bedarf nicht der vorherigen Einwilligung der Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück.

(5) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe, Uebigau-Wahren- brück und die Stadt Bad Liebenwerda beraten und unterstützen einan- der zum Zwecke der Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung und stellen die für die Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und der damit zusammenhängenden Aufgaben erforder- lichen Informationen und Unterlagen auch über den Stichtag hinaus uneingeschränkt zur Verfügung.

§ 5

Pflichten der übertragenden Aufgabenträger

(1) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahren- brück führen den Abschluss des bislang geführten Personenstandsre- gisters am Tag vor der Aufgabenübertragung in Abstimmung mit dem beauftragten IT-Dienstleister aus.

(2) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wah- renbrück sichern zu und tragen dafür Sorge, dass zum Zeitpunkt der Datenübernahme sämtliche Register den aktuellen Stand aufweisen und Arbeitsrückstände, wie beispielsweise Folgebeurkundungen und einzu- tragende Hinweise nicht vorhanden sind. Die Personenstandsregister sind frist- und ordnungsgemäß abzuschließen. Die Übergabe laufender Vorgänge erfolgt mit den notwendigen Erläuterungen. Die elektroni- sche Datenübernahme ist durch das Kommunale Rechenzentrum Cott- bus (KRZ) zu beauftragen und durchzuführen.

(3) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wah- renbrück übergeben spätestens am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung die Altregister, Namensverzeichnisse, Sammelakten und sämtliche relevanten Vorgänge an die Stadt Bad Liebenwerda, soweit eine Abgabe an das Archiv nicht zulässig oder nicht möglich ist.

(4) Für die Übergabe der Personenstandsregister, Personenstandsvor- gänge einschließlich der Sammelakten und der sonstigen Unterlagen wird eine Übergabeniederschrift gefertigt.

(5) Die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahren- brück tragen dafür Sorge, dass mit Ablauf des auf den Stichtag vorange- gangenen Tages die Dienstsiegel der jeweiligen Standesämter entwertet werden.

(6) Die Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück ist mit dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch die genannten Städte zu widerrufen.

§ 6

Pflichten des übernehmenden Aufgabenträgers

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda gewährleistet mit dem Tag der Auf- (1) Die Stadt Bad Liebenwerda gewährleistet mit dem Tag der Auf- (1) Die Stadt Bad Liebenwerda gewährleistet mit dem Tag der Auf gabenübertragung in rechtzeitiger Abstimmung mit dem beauftragten IT-Dienstleister die Anlegung neuer Personenstands- und Sicherungs- register.

(2) Die Stadt Bad Liebenwerda stellt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Verfügung. Insbeson- dere übersendet sie dem beauftragten IT-Dienstleister den von diesem vorgegebenen Antrag auf Errichtung einer angepassten Nutzerregelung, von dem der unteren Fachaufsicht eine Kopie zuzusenden ist.

(3) Die Stadt Bad Liebenwerda übergibt mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung den Standesbeamtinnen sowie Standesbeamten der Stadt Bad Liebenwerda ein Hinweisschreiben, aus dem sich der Umfang des erweiterten Zuständigkeitsbereiches ergibt. Die Stadt Bad Liebenwerda hat für die (Neu)-Bestellung sämtlicher für das erweiterte Standesamt tätigen Standesbeamtinnen und Standesbeamten und die Beschaffung der für diese erforderlichen Siegel, Signaturkarten etc. Sorge zu tragen.

(4) Wurden vor dem Stichtag von den bisherigen Standesämtern bereits Termine zur Eheschließung verbindlich zugesagt, die ab dem Stichtag stattfinden, sind diese einzuhalten. Mit Einverständnis der Beteiligten kann jedoch ein anderer Termin und /oder ein anderer Ort der Ehe- schließung vereinbart werden.

(15)

§ 7

Kostenausgleich

7.1. Zweck

Für die Wahrnehmung der nach § 1 Abs. 4 und 5 durch die Stadt Bad Liebenwerda übernommenen Aufgaben entrichten die Städte Falken- berg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück an die Stadt Bad Liebenwerda ein jährliches pauschales Entgelt.

7.2. Parameter des KostenausgleichsParameter des Kostenausgleichs

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die folgenden Parameter für den jährlichen Kostenausgleich in Ansatz gebracht werden:

a) Einwohnerzahl zum Stichtag 30.06. des Vorjahres für das Bezugs- jahr, gemäß der Angaben der Einwohnermeldeämter,

b) bei der Berechnung der Verwaltungskostenpauschale werden die anteilig anfallenden Personal,- Sach- und Gemeinkosten gemäß der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zugrunde gelegt. Es erfolgt ein regionaler Abschlag von 15

% auf die Gesamtkosten.

Ausgenommen von dem Abschlag sind die IT-Kosten, die in vollem Umfang tatsächlich anfallen.

c) Gebühreneinnahmen des Vorjahres werden den Ausgaben gegenge- rechnet.

7.3 .KostenverteilungKostenverteilung

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Pflicht der Kostentragung für die Wahrnehmung von Aufgaben im Personenstandswesen im Ver- hältnis der Einwohnerzahl der Beteiligten zum Stichtag 30.06. des Vor- jahres für das Bezugsjahr entsteht und umgelegt wird.

7.4. Verfahren und ZahlungsweiseVerfahren und Zahlungsweise

a) Die Stadt Bad Liebenwerda ermittelt bis zum 31.01. des Bezugs- jahres für das Bezugsjahr die anteiligen Kosten der Beteiligten un- ter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Berechnungsmusters und gibt sie den Städten Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück unverzüglich bekannt.

b) Die Zahlung durch die Städte Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück wird in zwei Raten zum 01.04 und 1.10.

des laufenden Jahres durch die Stadt Bad Liebenwerda fällig ge- stellt.

c) Die Zahlung ist auf das bei der Rechnungslegung aufgeführte Kon- to der Stadt Bad Liebenwerda zu überweisen.

§ 8

Laufzeit der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wird am Tag der letzten öffentlichen Bekannt- machung, frühestens jedoch am 01.01.2017 wirksam. Sie bedarf der vorherigen Erteilung der Genehmigung durch die untere Kommunal- aufsichtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Sie kann von jeder Seite schriftlich unter Angabe von Gründen zum Jahresende mit einjähriger Kündigungsfrist erfolgen, wobei das Kün- digungsschreiben spätestens drei Monate vor dem Jahresende dem an- deren Vereinbarungspartner zugegangen sein muss. Kündigungsgründe können insbesondere in Veränderungen der Verwaltung- oder Gebiets- strukturen bestehen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen, bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt unberührt.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Beschluss- fassung durch die Vertretungskörperschaft des kündigenden Vertrags- partners (§ 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf) und der Genehmigung der zu- ständigen Kommunalaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 GKGBbg).

(5) Im Falle der Kündigung der Vereinbarung durch eine beteiligte Kommune, bleibt das Standesamt Bad Liebenwerda bestehen, die Auf- Kommune, bleibt das Standesamt Bad Liebenwerda bestehen, die Auf- Kommune, bleibt das Standesamt Bad Liebenwerda bestehen, die Auf gaben des Personenstandswesens fallen jedoch mit Wirksamkeit der Kündigung an die betreffende Kommune zurück.

(6) Die Vereinbarung kann jederzeit im Einvernehmen aller Kommunen aufgelöst werden. Die Auflösung ist mit einjähriger Frist zum Jahres- ende möglich.

(7) Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 9

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen die- ses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestim- mungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in der unwirk- samen Bestimmung enthaltenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Rege- lungslücken. Zur Behebung eventueller Regelungslücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Anlage 1

Trauzimmer und -orte

des gemeinsamen Standesamtsbezirkes

Bad Liebenwerda

- Trauzimmer im Rathaus

Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda Mühlberg/Elbe

Mühlberg/Elbe

- Trauzimmer im Torhaus des Klosters Güldenstern 2, 04931 Mühlberg/Elbe Uebigau-Wahrenbrück

Uebigau-Wahrenbrück

- Trauzimmer im Schloss Uebigau Schlossstraße 9, 04938 Uebigau - Trauzimmer im Ratskeller Wahrenbrück

Markt 10, 04924 Wahrenbrück Falkenberg/Elster

Falkenberg/Elster - Trauzimmer im Rathaus

Markt 3, 04895 Falkenberg/Elster - Trauzimmer „Original Kitzbüheler Stubn“

Lindenstraße 23, 04895 Falkenberg/Elster - Erholungsgebiet Kiebitz

- Hörsteweg, 04895 Falkenberg/Elster

(16)

Anlage 2

Kostenermittlung Kurstadtregion

Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des Vorjahres (lt. Melderegister- auskunft

Kurstadtregion Kurstadtregion

Bad Liebenwerda einschließlich Ortsteile Mühlberg (Elbe) einschließlich Ortsteile Falkenberg (Elster) einschließlich Ortsteile Uebigau-Wahrenbrück Einschließlich Ortsteile

Gemäß aktuellem KGSt Bericht — Kosten eines Arbeitsplatzes — die Summe aus:

a) Personalkosten gemäß aktuellem KGSt - Bericht

hier: Eingruppierung Jahreswert:

davon davon Stellenanteile 2,00

b) Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (ohne IT)

c) Gemeinkosten eines Büroarbeitsplatzes 20 % von Faktor a) Summe

abzüglich Einnahmen (gerundet auf volle €) Anrechnungsfähige Summe

15% Abrechnungsbetrag der anrechnungsfähigen Summe

Zwischensumme zuzüglich IT-Kosten nach KGSt

Summe zur Berechnungsgrundlage Summe zur Berechnungsgrundlage Anteil Stadt Bad Liebenwerda Anteil Stadt Mühlberg (Elbe) Anteil Stadt Falkenberg (Elster) Anteil Stadt Uebigau-Wahrenbrück

Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben und den Kostenausgleich im Bereich Personenstandswesen der Städte Bad Liebenwerda, Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe und Uebigau-Wahrenbrück“

wurde mit Datum vom 15. August 2016 durch den Landkreis Elbe-Elster - Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde -, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg, genehmigt.

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Institutionen Information

zur Erhebung von Mehrkosten für Erschwerungen in der Gewässerunterhaltung

Die mit der Gewässerunterhaltung im Land Brandenburg verbunde- nen Probleme werden auch im Jahr 2016 nicht geringer. Gegenwärtig plant die Landesregierung eine Novelle des Brandenburgischen Was- sergesetzes mit weitreichenden Folgen. Nachdem es in den vergan- genen Jahren einschlägige Gerichtsurteile gegeben hat, kommen nun erhöhte Aufwendungen sowohl auf den Gewässerunterhaltungsverband

„Kremitz-Neugraben“(GUV) als auch auf die Bürger und Landwirt- schaftsbetriebe zu. Das heißt, dass der GUV nach diesen Urteilen nun Erschwerniskosten auf alle die umlegen muss, die die Gewässerunter- haltung in der nachfolgend beschriebenen Form beeinträchtigen. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, OVG 9 B 18.13. vom 07.07.2015, z. B., fallen unter den Begriff der Erschwe- rungen Einbauten an und in Gewässern, wie zum Beispiel Zäune, Mau- ern, Stege und wasserbauliche Anlagen (Staue, Schwellen, Durchlässe etc.). Auch die Folgekosten aus der Bewirtschaftung, hier vor allem die Abfuhr von Aushub oder das wiederholte Anfahren von Gewässern nach der Ernte (Getreide, Mais, Raps) werden als Erschwerung bewer- tet. Auch die Handarbeiten in und an Gewässern in den Ortslagen sind künftig als Erschwerung auf die betreffenden Grundstückseigentümer oder Pächter umzulegen.

Was bedeutet das nun alles in der Praxis? Zunächst muss der Verband alle möglichen Erschwerungen, die zutreffend sind, ermitteln.

Die Ermittlung der Erschwerer umfasst umfangreiche Recherchen vor Ort. Danach erfolgen die Kalkulationen der einzelnen umzulegenden Erschwerungen. Letztendlich muss noch eine Anhörung der Betroffe- nen erfolgen, bevor dann ein Leistungsbescheid erstellt und an die Er- schwerer verschickt wird.

Gesetzlich geregelt ist dieser Sachverhalt im Brandenburgischen Was- sergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), § 80 Abs. 1, Satz 2, i. V. m. § 85.

Die Umsetzung der Erhebung von Mehrkosten für Erschwerungen wird die Arbeit des Gewässerunterhaltungsverbandes erheblich belasten und unnötige zusätzliche Kosten verursachen. Deshalb möchten wir an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass Erschwerungen der Gewässerunterhaltung weitgehend vermieden werden sollten. Es muss mittelfristig davon ausgegangen werden, dass die Beiträge zur Gewässerunterhaltung aufgrund erhöhter „Ermittlungstätigkeit“ und zunehmender Kosten sowie zu erwartender gesetzlicher Veränderungen (BbgWG) wieder ansteigen werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. (Tel.-Nr. 035365 440518)

Scheibe Geschäftsführer

Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda mit den Ortsteilen Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf - Herausgeber:

Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda

- Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Telefon: (03535) 489-0 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg

Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt. Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

IMPRESSUM

Das nächste Amtsblatt erscheint am:

Freitag, dem 30. September 2016

Nächster Redaktionsschluss ist am:

Montag, der 19. September 2016

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