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Hinweisblatt zur Feststellung der Branchenzugehörigkeit für KWK-Anlagenbetreiber [Stand: 04.03.2021]

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Hinweisblatt zur Feststellung der

Branchenzugehörigkeit für KWK-

Anlagenbetreiber

Anträge nach § 61 c Absatz 3 Satz 2 EEG 2021

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Hinweisblatt zur Feststellung der Branchenzugehörigkeit für KWK-Anlagenbetreiber 2

1. Hintergrund § 61 c EEG

Nach§ 61c Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG 2021)1 reduziert sich bei einer Eigenversorgung die EEG-Umlage für selbstverbrauchten Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 % der eigentlichen EEG- Umlage, sofern deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 EEG ist.

Das BAFA stellt nach § 61c Absatz 3 Satz 2 EEG auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers die Branchenzugehörigkeit fest.

2. Branchenzugehörigkeit zu Liste 1 nach Anlage 4 EEG

Unternehmen (Anlagenbetreiber), die eine Begrenzung der EEG­Umlage nach § 61c Absatz 3 Satz 1 EEG erhalten wollen, müssen einer Branche der Liste 1 nach Anlage 4 des EEG angehören. Dort werden die Branchen identifiziert, die in Anbetracht ihrer Stromkosten­ und Handelsintensität bei voller Umlagepflicht einem Risiko für ihre internationale Wettbewerbssituation ausgesetzt sind.

Diese Branchenlisten gehen auf die Umwelt­ und Energiebeihilfeleitlinien der EU­Kommission (UEBLL) zurück.

Das Unternehmen hat zu belegen, wie dieses bei den statistischen Landesämtern nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, eingeordnet wird. Dieser Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Statistischen Landesamtes, die das Unternehmen anfordern muss und die die Klassifizierung des Unternehmens durch das Statistische Landesamt in eine vierstellige Wirtschaftszweig­Nummer enthält.

Zugleich muss das Unternehmen mit der Antragstellung einwilligen, dass sich das BAFA die Klassifizierung durch die statistischen Landesämter, bei denen das Unternehmen oder seine Betriebsstätten registriert sind, übermitteln lassen darf. Dadurch erhält das BAFA die Möglichkeit, die Zuordnung zu den Branchen der Liste 1 nach Anlage 4 des EEG nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu überprüfen.

Maßgeblicher Nachweiszeitraum für die Feststellung der Branchenzugehörigkeit des

Anlagenbetreibers nach § 61 c Absatz 3 Satz 2 EEG ist grundsätzlich das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor der Antragstellung bzw. das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, dass vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Branchenzugehörigkeit bestimmt werden soll. Um die Begrenzung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen durchgängig zur Liste 1 nach Anlage 4 des EEG gehören. Daher müssen die Unternehmen Änderungen ihrer Branchenzugehörigkeit nach der WZ 2008 dem BAFA unverzüglich anzeigen. Dies betrifft auch den Zeitraum zwischen Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres bis zur Antragstellung bzw. Bescheidung durch das BAFA.

Das BAFA entscheidet eigenverantwortlich, ob ein Unternehmen einer Branche der Liste 1 nach Anlage 4 EEG in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist, und hat insoweit ein eigenes Prüfungsrecht. Es ist dabei an Zuordnungen anderer Behörden, insbesondere der statistischen Landesämter, nicht gebunden.

Aus diesem Grund sind Ausführungen vom Unternehmen zu den Schwerpunkten der

Produktionstätigkeiten – anhand von Prozessbeschreibungen, Ablaufdiagrammen und Lageplänen – anschaulich zu belegen und dem Antrag beizufügen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, bei denen der Geschäftszweck nicht offensichtlich ist, so dass nähere Erläuterungen zum

Produktionsverfahren und den erzeugten Produkten notwendig sind.

1 Soweit nicht anders bezeichnet, sind alle Paragraphen solche des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien

(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021).

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Hinweisblatt zur Feststellung der Branchenzugehörigkeit für KWK-Anlagenbetreiber 3

3. Antragstellung und Verfahren

Zur Feststellung der Branchenzugehörigkeit für KWK-Anlagenbetreiber nach § 61c EEG sind zwingend folgende Angaben bzw. Unterlagen einzureichen:

 Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (zwingend postalisch im Original)

 Darstellung/Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens

 Produktionsprozess anhand von Prozessbeschreibung, Ablaufdiagramm und Lageplan erläutern, ggfs. Umsatzverteilung beifügen

 Aktueller Nachweis der Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen

Landesämter in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, (Ausgabe 2008) des Statistischen Bundesamtes inklusive der Angabe seit wann diese Einstufung besteht

 Chronologischer Handelsregister-Auszug

 Geprüfter handelsrechtlicher Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, bzw. des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, dass vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Branchenzugehörigkeit bestimmt werden soll. (sofern das Unternehmen Prüfungspflichtig ist)

o Falls das Unternehmen nicht prüfungspflichtig ist eine detaillierte Zusammenstellung der Umsatzerlöse bzw. einen Kontennachweis für die Gewinn- und Verlustrechnung Die Antragstellung hat entweder per E-Mail an: Branchenfeststellung@bafa.bund.de oder

postalisch an:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 521

Frankfurter Str. 29 - 35 65760 Eschborn zu erfolgen.

Hinweise zum Verfahren:

Die Feststellung der Branchenzugehörigkeit für KWK-Anlagenbetreiber nach § 61c EEG läuft in folgender Weise ab: Die Unternehmen erhalten in einem ersten Schritt einen Feststellungsbescheid zu ihrer Branchenzugehörigkeit zu Liste 1 nach Anhang 4 des EEG, auf Grundlage der eingereichten Unterlagen für den maßgeblichen Nachweiszeitraum. Maßgeblicher Nachweiszeitraum ist

grundsätzlich das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor der Antragstellung bzw. das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, dass vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Branchenzugehörigkeit bestimmt werden soll. Um die Begrenzung in Anspruch nehmen zu können, müssen die

Unternehmen durchgängig zur Liste 1 nach Anlage 4 des EEG gehören. Daher müssen die Unternehmen Änderungen ihrer Branchenzugehörigkeit nach der WZ 2008 dem BAFA

unverzüglich anzeigen. Bei möglichen Änderungen der WZ bzw. der Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 EEG erfolgt eine neuerliche Prüfung der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens durch das BAFA. Ein Verlust der Branchenzugehörigkeit zur Liste 1 nach Anhang 4 des EEG führt auch zum Verlust der Begrenzung der EEG-Umlage nach § 61c Absatz 3 Satz 1 EEG.

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Impressum

Herausgeber

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str. 29 - 35

65760 Eschborn http://www.bafa.de/

Referat: 521

E-Mail: poststelle@bafa.bund.de Tel: +49(0)6196 908-2641 Fax: +49(0)6196 908-1800 Stand

04.03.2021

Bildnachweis

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.

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