Vereinshaftpflichtversicherung
D&O Versicherung
Vereinshaftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen:
Vorstand des Landesverbandes, der Bezirks- und Kreisverbände sowie der weiteren Mitgliedsverbände
Geschäftsführer des Landesverbandes, der Bezirks- und Kreisverbände sowie der weiteren Mitgliedsverbände
gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers aus der Leitung oder Beaufsichtigung einer versicherten Veranstaltung
an der Veranstaltung aktiv mitwirkende Teilnehmer (z. B. Lehrer, Schüler)
Übrige Vereinsmitglieder
Angestellte und Arbeiter
sonstige ehrenamtliche und nebenamtlich tätige Personen
Seite 3 16. Mai 2013
© Versicherungskammer Bayern
Vereinshaftpflichtversicherung
Versicherungssumme:
€ 10.000.000,-- pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis
maximal 2-fach im Versicherungsjahr.
Selbstbehalt:
10% (z.T. 20%) mindestens € 50,--, maximal € 500,--
Vereinshaftpflichtversicherung
Besondere Deckungsbausteine:
Veranstaltungen einschließlich der mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten
z.B:• Schulungsmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft
• Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge
• Ausstellungen (z.B. Fotoausstellung), Filmvorführungen,
• Besichtigungen und Informationsfahrten,
• Unterweisungen von Schulklassen u.dgl.
• sonstige Veranstaltungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft stehen.
• Eingeschlossen ist auch die aktive Teilnahme an Aktionswochen von Bund, Ländern, Gemeinden, Behörden u. dgl., die in diesen Bereich fallen;
• geselligen/kulturellen Veranstaltungen des versicherten Verbandes und der Vereine (Gartenfeste, Sommerfeste, Faschingsbälle, Weihnachtsfeier u. dgl.)
mit maximal 1.000 Besuchern je Veranstaltung und Restaurations-/Partyzelte mit bis zu 100 qm
>> Keine Reiseveranstalterhaftpflicht
Seite 5 16. Mai 2013
© Versicherungskammer Bayern
Vereinshaftpflichtversicherung
Besondere Deckungsbausteine:
Ansprüche der Vereinsmitglieder untereinander, der Mitglieder gegen den Verein, sowie der versicherten Vereine untereinander
Mietsachschäden (vom Verein gemietete Gebäude/Räume)
Baumaßnahmen (bis 500T€ je Bauvorhaben)
Umweltrisiken
Belegschafts- und Besucherhabe (Beschädigung/Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher)
Obhutsschäden (fremde Sachen die der VN in Obhut/Benutzung hat)
Das Organmitglied haftet mit dem gesamten Privatvermögen – Keine Kompensation von Schäden durch Geschäftserfolge
– Keine Kompensation von Schäden durch erfolgreiche Innovationen der Vergangenheit – Keine Haftungsbeschränkung wie bei Arbeitnehmern
Die Organmitglieder haften gesamtschuldnerisch unabhängig von der Ressortverantwortlichkeit
Haftungsrisiken D&O
Seite 7 16. Mai 2013
© Versicherungskammer Bayern
Haftungsrisiken D&O
Beweislastumkehr
Bereits der Schadenseintritt gilt als Vermutung für das Verschulden (§ 93 II AktG analog)
„Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens ... verpflichtet.
Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.“
Unterlagen ab Verlust der Funktion kaum noch greifbar
Recht haben <<>> Recht bekommen Problem
Haftungsrisiken D&O
Risikofaktoren
Gesetzliche Regelungen:
– Verschärfte Haftungsregeln – Steuerrecht
– Genehmigungserfordernisse
„ARAG Urteil:“
Der Kontrollorgane sind verpflichtet mögliche Ansprüche gegen ein Organ zu prüfen
und auch durchzusetzen, da er sich ansonsten selbst persönlich schadenersatzpflichtig macht.
Richterliche „ex post“ Sicht, wenn der Schaden bereits eingetreten ist („Hinterher sind alle schlauer“)
öffentlicher Druck durch Medien
Seite 9 16. Mai 2013
© Versicherungskammer Bayern
Vermeidungsstrategien ?
„Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst.
Er gibt auch anderen eine Chance.“
(Winston Churchill)
Augen zu und durch
„Den größten Fehler, den man im Leben machen kann, ist, immer Angst zu haben, einen Fehler zu machen.“
(Dietrich Bonhoeffer)
„Jeder Mensch macht Fehler. Das Kunststück liegt darin sie dann zu machen, wenn keiner zuschaut.“
(Peter Ustinov)
D&O-Versicherung
Begriff:
Wesen:
Versicherungsnehmer/
Beitragsschuldner:
Versicherte Personen:
Directors & Officers Liability Insurance
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer/Manager
Der Verein
Alle Organe (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Vertreter...) leitende Angestellte, Prokuristen, .... des VLF und der
Untergliederungen
Seite 11 16. Mai 2013
© Versicherungskammer Bayern
Besonderheiten:
Vertrag zugunsten Dritter
Rechte aus Vertrag stehen allein den versicherten Personen zu
Anspruchserhebungsprinzip (claims made) statt Verstoßprinzip
Versicherungsfall ist die erste schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person durch
- einen Dritten (Außenhaftung)
- die Versicherungsnehmerin und/oder Tochterunternehmen (Innenhaftung)
D&O-Versicherung
Mehrfachschutz der D&O
Rechtschutz
Bilanzschutz des Unternehmens
Existenz- sicherung für Organe Zahlung-
funktion
Die D&O Versicherung schützt die
Organe und mittelbar auch das
Unternehmen selbst.
Seite 13 16. Mai 2013
© Versicherungskammer Bayern
Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung
Versicherungssumme 1 Mio. €
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1-fache Maximierung
(Versicherungssumme steht pro Versicherungsjahr einschließlich der Kosten einmal zur Verfügung.)
kein Selbstbehalt
Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung, wissentlicher Pflichtverletzung
Aber: Abwehrschutz besteht bis zur rechtskräftigen Feststellung!
Trotz wissentlicher Pflichtverletzung Versicherungsschutz, wenn Handeln
zum Wohle der Gesellschaft als richtig angesehen wird.
Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung
Wichtiger Ausschluss
Neu