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VLF Vereinshaftpflichtversicherung D&O Versicherung

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Academic year: 2022

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Vereinshaftpflichtversicherung

D&O Versicherung

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Vereinshaftpflichtversicherung

Mitversicherte Personen:

 Vorstand des Landesverbandes, der Bezirks- und Kreisverbände sowie der weiteren Mitgliedsverbände

 Geschäftsführer des Landesverbandes, der Bezirks- und Kreisverbände sowie der weiteren Mitgliedsverbände

 gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers aus der Leitung oder Beaufsichtigung einer versicherten Veranstaltung

 an der Veranstaltung aktiv mitwirkende Teilnehmer (z. B. Lehrer, Schüler)

 Übrige Vereinsmitglieder

 Angestellte und Arbeiter

 sonstige ehrenamtliche und nebenamtlich tätige Personen

(3)

Seite 3 16. Mai 2013

© Versicherungskammer Bayern

Vereinshaftpflichtversicherung

Versicherungssumme:

 € 10.000.000,-- pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis

 maximal 2-fach im Versicherungsjahr.

Selbstbehalt:

 10% (z.T. 20%) mindestens € 50,--, maximal € 500,--

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Vereinshaftpflichtversicherung

Besondere Deckungsbausteine:

 Veranstaltungen einschließlich der mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten

z.B:

• Schulungsmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft

• Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge

• Ausstellungen (z.B. Fotoausstellung), Filmvorführungen,

• Besichtigungen und Informationsfahrten,

• Unterweisungen von Schulklassen u.dgl.

• sonstige Veranstaltungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft stehen.

• Eingeschlossen ist auch die aktive Teilnahme an Aktionswochen von Bund, Ländern, Gemeinden, Behörden u. dgl., die in diesen Bereich fallen;

• geselligen/kulturellen Veranstaltungen des versicherten Verbandes und der Vereine (Gartenfeste, Sommerfeste, Faschingsbälle, Weihnachtsfeier u. dgl.)

mit maximal 1.000 Besuchern je Veranstaltung und Restaurations-/Partyzelte mit bis zu 100 qm

>> Keine Reiseveranstalterhaftpflicht

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Seite 5 16. Mai 2013

© Versicherungskammer Bayern

Vereinshaftpflichtversicherung

Besondere Deckungsbausteine:

 Ansprüche der Vereinsmitglieder untereinander, der Mitglieder gegen den Verein, sowie der versicherten Vereine untereinander

 Mietsachschäden (vom Verein gemietete Gebäude/Räume)

 Baumaßnahmen (bis 500T€ je Bauvorhaben)

 Umweltrisiken

 Belegschafts- und Besucherhabe (Beschädigung/Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher)

 Obhutsschäden (fremde Sachen die der VN in Obhut/Benutzung hat)

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Das Organmitglied haftet mit dem gesamten Privatvermögen – Keine Kompensation von Schäden durch Geschäftserfolge

– Keine Kompensation von Schäden durch erfolgreiche Innovationen der Vergangenheit – Keine Haftungsbeschränkung wie bei Arbeitnehmern

Die Organmitglieder haften gesamtschuldnerisch unabhängig von der Ressortverantwortlichkeit

Haftungsrisiken D&O

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Seite 7 16. Mai 2013

© Versicherungskammer Bayern

Haftungsrisiken D&O

Beweislastumkehr

Bereits der Schadenseintritt gilt als Vermutung für das Verschulden (§ 93 II AktG analog)

 „Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens ... verpflichtet.

 Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.“

 Unterlagen ab Verlust der Funktion kaum noch greifbar

 Recht haben <<>> Recht bekommen Problem

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Haftungsrisiken D&O

Risikofaktoren

Gesetzliche Regelungen:

– Verschärfte Haftungsregeln – Steuerrecht

– Genehmigungserfordernisse

„ARAG Urteil:“

Der Kontrollorgane sind verpflichtet mögliche Ansprüche gegen ein Organ zu prüfen

und auch durchzusetzen, da er sich ansonsten selbst persönlich schadenersatzpflichtig macht.

 Richterliche „ex post“ Sicht, wenn der Schaden bereits eingetreten ist („Hinterher sind alle schlauer“)

 öffentlicher Druck durch Medien

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Seite 9 16. Mai 2013

© Versicherungskammer Bayern

Vermeidungsstrategien ?

„Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst.

Er gibt auch anderen eine Chance.“

(Winston Churchill)

Augen zu und durch

„Den größten Fehler, den man im Leben machen kann, ist, immer Angst zu haben, einen Fehler zu machen.“

(Dietrich Bonhoeffer)

„Jeder Mensch macht Fehler. Das Kunststück liegt darin sie dann zu machen, wenn keiner zuschaut.“

(Peter Ustinov)

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D&O-Versicherung

Begriff:

Wesen:

Versicherungsnehmer/

Beitragsschuldner:

Versicherte Personen:

Directors & Officers Liability Insurance

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer/Manager

Der Verein

Alle Organe (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Vertreter...) leitende Angestellte, Prokuristen, .... des VLF und der

Untergliederungen

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Seite 11 16. Mai 2013

© Versicherungskammer Bayern

Besonderheiten:

Vertrag zugunsten Dritter

Rechte aus Vertrag stehen allein den versicherten Personen zu

Anspruchserhebungsprinzip (claims made) statt Verstoßprinzip

Versicherungsfall ist die erste schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person durch

- einen Dritten (Außenhaftung)

- die Versicherungsnehmerin und/oder Tochterunternehmen (Innenhaftung)

D&O-Versicherung

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Mehrfachschutz der D&O

Rechtschutz

Bilanzschutz des Unternehmens

Existenz- sicherung für Organe Zahlung-

funktion

Die D&O Versicherung schützt die

Organe und mittelbar auch das

Unternehmen selbst.

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Seite 13 16. Mai 2013

© Versicherungskammer Bayern

Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung

Versicherungssumme 1 Mio. €

Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1-fache Maximierung

(Versicherungssumme steht pro Versicherungsjahr einschließlich der Kosten einmal zur Verfügung.)

kein Selbstbehalt

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Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung, wissentlicher Pflichtverletzung

Aber: Abwehrschutz besteht bis zur rechtskräftigen Feststellung!

Trotz wissentlicher Pflichtverletzung Versicherungsschutz, wenn Handeln

zum Wohle der Gesellschaft als richtig angesehen wird.

Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung

Wichtiger Ausschluss

Neu

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